Gesetzliche Vertretung
§ 1034
(1) Als gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:
- 1. wer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist;
- 2. ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (§ 245 Abs. 1);
- 3. ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und
- 4. ein Kurator (§ 277).
(2) Sofern nichts anderes angeordnet ist, wird eine durch Gerichtsentscheidung angeordnete gesetzliche Vertretung mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193078
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