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BGBl I 13/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

13. Bundesgesetz: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
(NR: GP XXII RV 797 AB 823 S. 99 . BR: 7230 AB 7232 S. 720.)
[CELEX-Nr.: 31976L0768 , 31989L0107 , 31989L0398 , 31989L0662 , 31996L0023 , 31997L0078 , 31998L0083 , 32000L0013 , 32002L0046 , 32004L0041 ]

13. Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Grundsätze und Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zielbestimmung

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft

2. Abschnitt

Lebensmittel

§ 5 Allgemeine Anforderungen

§ 6 Verordnungsermächtigung für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 7 Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten

§ 8 Meldung von diätetischen Lebensmitteln

§ 9 Behandlung mit ionisierenden Strahlen

3. Abschnitt

Hygiene im Lebensmittelbereich

§ 10 Eintragung und Zulassung von Betrieben

§ 11 Direktvermarktung

§ 12 Einzelhandelsunternehmen

§ 13 Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer

§ 14 Rohmilch

4. Abschnitt

Primärproduktion

§ 15 Verordnungsermächtigung

5. Abschnitt

Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

§ 16 Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände

§ 17 Zulassungsverfahren

§ 18 Allgemeine Anforderungen an kosmetische Mittel

§ 19 Verordnungsermächtigung für Gebrauchsgegenstände

§ 20 Verordnungsermächtigung für kosmetische Mittel

6. Abschnitt

Verantwortung des Unternehmers

§ 21 Eigenkontrolle

§ 22 Rückverfolgbarkeit

7. Abschnitt

Gebühren

§ 23 Entrichtung von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen

2. Hauptstück

Amtliche Kontrolle

1. Abschnitt

Aufsichtsorgane

§ 24 Allgemeines

§ 25 Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden

§ 26 Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung

§ 27 Sonstige mit Kontrollen befasste Personen

§ 28 Beauftragung

§ 29 Aus- und Fortbildung

2. Abschnitt

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 30 Integrierter Kontrollplan und Jahresbericht

§ 31 Revisions- und Probenplan

§ 32 Notfallplan

§ 33 Verbindungsstelle

§ 34 Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle

§ 35 Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 36 Probenahme

§ 37 Monitoring

§ 38 Pflichten der Unternehmer

§ 39 Maßnahmen

§ 40 Amtsbeschwerde

§ 41 Beschlagnahme

§ 42 Informationspflichten

§ 43 Information der Öffentlichkeit

§ 44 Trinkwasserbericht

§ 45 Kontrolle nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92

3. Abschnitt

Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Waren

§ 46 Mitwirkung der Zollbehörden

§ 47 Meldung von Warensendungen

§ 48 Maßnahmen bei der Einfuhr

§ 49 Einfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 50 Verordnungsermächtigung für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel

§ 51 Ausfuhrberechtigung

§ 52 Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren

4. Abschnitt

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

§ 53 Untersuchungspflicht

§ 54 Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

§ 55 Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung

5. Abschnitt

Rückstandskontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 56 Untersuchung von Proben auf Rückstände

§ 57 Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen

§ 58 Rückstände bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch

§ 59 Vorschriftswidrige Behandlung

§ 60 Entsorgung von nicht zum menschlichen Genuss geeignetem Material

6. Abschnitt

Gebühren

§ 61 Amtliche Kontrollen

§ 62 Zulassung von Kontrollstellen

§ 63 Ausfuhrberechtigung

§ 64 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

3. Hauptstück

Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit

1. Abschnitt

Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter

§ 65 Aufgaben der Agentur

§ 66 Gebührentarif

§ 67 Auskunftspflicht

§ 68 Untersuchungen

§ 69 Mitteilungspflicht

§ 70 Fachliche Qualifikation

§ 71 Kosten der Untersuchung und Begutachtung

§ 72 Untersuchungsanstalten der Länder

§ 73 Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

§ 74 Veröffentlichung

§ 75 Nationale Referenzlabors

2. Abschnitt

Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission

§ 76 Österreichisches Lebensmittelbuch

§ 77 Zusammensetzung der Codexkommission

§ 78 Ständiger Hygieneausschuss

§ 79 Aufgaben des Ständigen Hygieneausschusses

§ 80 FAO/WHO Codex Alimentarius - Kommission (WECO)

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 81, 82 Tatbestände

§ 83 Einziehung

§ 84 Untersagung der Gewerbeausübung

§ 85 Urteilsveröffentlichung

§ 86, 87 Haftung des Unternehmers

§ 88 Örtliche Zuständigkeit

§ 89 Informationspflicht

2. Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 90 Tatbestände

§ 91 Informationspflicht

§ 92 Verfall

§ 93 Verantwortlichkeit

§ 94 Amtsbeschwerde

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

§ 95 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

2. Abschnitt

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

§ 96 - § 103 Übergangsbestimmungen

§ 104 Vorbereitung der Vollziehung

§ 105 Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 106 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 107 Umsetzungshinweis

§ 108 Vollziehung

Anlage

Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 4 Abs. 1

Teil 1

Teil 2

1. Hauptstück

Grundsätze und Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.

Zielbestimmung

§ 2. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Diese Ziele sind durch die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002) dargelegten Grundsätze der Risikoanalyse, des Vorsorgeprinzips und der Transparenz zu gewährleisten.

(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  2. 2. Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen gemäß Z 10 1. Satz.
  3. 3. Diätetische Lebensmittel: Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und die sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind.

    Eine besondere Ernährung muss den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:

    1. a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder
    2. b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
    3. c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder.

    Die Erzeugnisse gemäß lit. a und b können durch das Wort "diätetisch" gekennzeichnet werden.

  4. 4. Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
  5. 5. Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst zu Ernährungs- oder Genusszwecken verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen, Verarbeiten, Zubereiten, Behandeln, Verpacken, Befördern oder Lagern zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte (mittelbar oder unmittelbar) zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.

    Als Lebensmittelzusatzstoffe gelten nicht:

    1. a) Verarbeitungshilfsstoffe;
    2. b) Aromen gemäß der Richtlinie 88/388/EWG vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. Nr. L 184 vom 15. Juli 1988);
    3. c) Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken beigefügt werden (zB Mineralstoffe, Spurenelemente oder Vitamine);
    4. d) Stoffe, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzenschutz für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden.
  6. 6. Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe, die nicht selbst als Lebensmittelzutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen, während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, dass diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken.
  7. 7. Gebrauchsgegenstände:
    1. a) Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
    2. b) Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umschließungen für die Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu dienen;
    3. c) Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
    4. d) Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
    5. e) Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  8. 8. Kosmetische Mittel: Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.
  9. 9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

    Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.

  10. 10. Unternehmen: Lebensmittelunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

    Als Lebensmittelunternehmen gelten auch Unternehmen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.

  11. 11. Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

    Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.

  12. 12. Betrieb: jede Einheit eines Unternehmens.
  13. 13. Lebensmittelrechtliche Vorschriften: Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und zu kontrollierenden Rechtsvorschriften.
  14. 14. Waren: Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
  15. 15. Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehende Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4.
  16. 16. Amtlicher Fachassistent: eine Person gemäß § 24 Abs. 5,
  17. 17. Agentur: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002.
  18. 18. Untersuchungsanstalt der Länder: eine Untersuchungsanstalt gemäß § 72.
  19. 19. Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
  20. 20. Notschlachtung: Schlachtung eines Tieres auf Grund eines Unfalls.

Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft angeführten Definitionen.

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft

§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung die Anlage zu aktualisieren.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in sinngemäßer Anwendung der §§ 6, 19 und 20 erlassen.

(4) Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 genannten Rechtsvorschriften sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durchzuführen.

(5) Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- oder Untersagungsverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 2 genannten Rechtsvorschriften sind vom Landeshauptmann durchzuführen.

2. Abschnitt

Lebensmittel

Allgemeine Anforderungen

§ 5. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, die

  1. 1. nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder
  2. 2. verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
  3. 3. den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

in Verkehr zu bringen.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere

  1. 1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
  2. 2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
  3. 3. Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.

(3) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt.

(4) Die Verbote der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.

(5) Lebensmittel sind

  1. 1. gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
  2. 2. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;
  3. 3. verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
  4. 4. wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

Verordnungsermächtigung für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 6. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1, die bestimmen, dass Lebensmittel nur unter einer bestimmten Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen und die der Information und dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission die Voraussetzungen für das Bereitstellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit Verordnung näher zu regeln.

Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten

§ 7. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen erlassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, nicht mehr besteht.

Meldung von diätetischen Lebensmitteln

§ 8. (1) Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 186 vom 30. Juni 1989), angeführten Gruppen angehören, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Verkehr zu bringen.

(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das diätetische Lebensmittel verwendeten Etiketts vorzulegen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung der Agentur die Entgegennahme der Meldungen gemäß Abs. 1 übertragen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckende Gebühren hierfür festsetzen.

(4) Eine Meldung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt oder der diätetische Zweck deutlich deklariert wird.

Behandlung mit ionisierenden Strahlen

§ 9. (1) Es ist verboten, Lebensmittel ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen zu behandeln oder in Verkehr zu bringen oder zu verbringen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für Lebensmittel die Behandlung mit ionisierenden Strahlen zuzulassen. Dabei sind das anzuwendende Verfahren sowie die für den Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen und die Art der Kennzeichnung der Behandlung festzulegen.

3. Abschnitt

Hygiene im Lebensmittelbereich

Eintragung und Zulassung von Betrieben

§ 10. (1) Lebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für ihre Betriebe beim Landeshauptmann eine Zulassung zu beantragen.

(2) Die Pflicht zur Beantragung der Zulassung gemäß Abs. 1 entfällt für Betriebe, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß der Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997 oder der Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, oder der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, eine Kontrollnummer oder gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, eine Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde. Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004).

(3) Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind vom Landeshauptmann bei den Behörden bereits vorhandene geeignete Daten, insbesondere die Daten der bundesländereinheitlichen Datenbank (Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertesystem - ALIAS), des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters, zu nutzen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat ein elektronisches Register für Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 einzurichten. Der Landeshauptmann hat hierzu die Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 zu melden. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Richtlinien über die Art und Weise der vom Landeshauptmann zu übermittelnden Daten festlegen.

(5) Die Daten der eingetragenen Betriebe sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Agentur zur Durchführung ihrer Aufgaben bei der Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Liste der zugelassenen Betriebe und die ihnen zugeordneten Kontrollnummern sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission und der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen für

  1. 1. die Eintragung von Betrieben und
  2. 2. die Zulassung von Betrieben, die dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen,

zu erlassen.

(8) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit Verordnung für Betriebe, die gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Eintragung bedürfen,

  1. 1. eine Zulassung vorschreiben und
  2. 2. nach Anhören der Landeshauptmänner nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen hierfür erlassen.

Direktvermarktung

§ 11. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Hygienevorschriften für die direkte Abgabe kleiner Mengen von

  1. 1. Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben,
  2. 2. Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben, und
  3. 3. Wild oder Wildfleisch durch den Jäger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher,

zu erlassen.

Einzelhandelsunternehmen

§ 12. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit Verordnung festlegen, dass die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf Einzelhandelsunternehmen, die gemäß Art. 1 Abs. 5 lit. a oder b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, Anwendung finden.

Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer

§ 13. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit Verordnung

  1. 1. die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und
  2. 2. die besonderen Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe anpassen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2, die die Primärproduktion betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

Rohmilch

§ 14. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

  1. 1. das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschränken oder untersagen oder
  2. 2. die Verwendung von Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des Anhangs III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht, zur Herstellung von Käse mit einer Alterungs- oder Reifezeit von mindestens 60 Tagen und von Milchprodukten, die in Verbindung mit der Herstellung solchen Käses gewonnen werden, unter bestimmten Voraussetzungen gestatten.

4. Abschnitt

Primärproduktion

Verordnungsermächtigung

§ 15. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nähere Vorschriften mit Verordnung erlassen.

5. Abschnitt

Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände

§ 16. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die

  1. 1. gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 oder
  2. 2. für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder
  3. 3. bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen, oder
  4. 4. den nach § 4 Abs. 3 oder § 19 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

in Verkehr zu bringen.

(2) § 5 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.

Zulassungsverfahren

§ 17. (1) Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. a rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluss auf Lebensmittel oder kosmetische Mittel vereinbar ist, und sofern nicht das Antragsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 anzuwenden ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zuzulassen, Reinheitsanforderungen vorzuschreiben und Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.

Allgemeine Anforderungen an kosmetische Mittel

§ 18. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel,

  1. 1. die gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind, oder
  2. 2. deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder
  3. 3. die den nach § 20 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

in Verkehr zu bringen.

(2) § 5 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des § 3 Z 8 entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.

Verordnungsermächtigung für Gebrauchsgegenstände

§ 19. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung oder vor einem nachteiligen Einfluss auf Lebensmittel oder kosmetische Mittel, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für Gebrauchsgegenstände

  1. 1. Stoffe zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben oder
  2. 2. die Verwendung bestimmter Stoffe auszuschließen oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder
  3. 3. sonstige Gebote oder Verbote zu erlassen, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Herstellen, das Behandeln, die Verwendung von Angaben oder die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung Fundstellen für harmonisierte Normen, die für Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. e vorliegen, unter Angabe der Bezugsquelle kundmachen.

Verordnungsermächtigung für kosmetische Mittel

§ 20. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für kosmetische Mittel

  1. 1. Stoffe zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben oder
  2. 2. die Verwendung bestimmter Stoffe auszuschließen oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder
  3. 3. sonstige Gebote oder Verbote zu erlassen, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Herstellen, das Behandeln, die Verwendung von Angaben oder die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen.

6. Abschnitt

Verantwortung des Unternehmers

Eigenkontrolle

§ 21. Unternehmer haben im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.

Rückverfolgbarkeit

§ 22. Unternehmer haben auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit

  1. 1. gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,
  2. 2. gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. a und
  3. 3. im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die Produktsicherheit (ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2002) in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie kosmetische Mittel

sicherzustellen.

7. Abschnitt

Gebühren

Entrichtung von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen

§ 23. (1) Wird die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Grund dieses Bundesgesetzes auf Antrag oder im Rahmen einer Meldung tätig, so hat derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist, Gebühren nach kostendeckenden Tarifen zu entrichten.

(2) Für die Erstbewertung im Rahmen von Antragsverfahren gemäß § 4 Abs. 4 ist vom Antragsteller eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 an die Agentur zu entrichten.

2. Hauptstück

Amtliche Kontrolle

1. Abschnitt

Aufsichtsorgane

Allgemeines

§ 24. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt daher auch die Kontrolle der Einhaltung

  1. 1. der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992) sowie
  2. 2. des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963.

(2) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.

(3) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß § 29 entsprechen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Abs. 5, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

(4) Wird mit den unter Abs. 3 genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren gemäß § 56 als amtliche Tierärzte gemäß § 28 beauftragen.

(5) Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des amtlichen Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Art. 5 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Diese können sowohl in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen als auch gemäß § 28 beauftragt werden.

(6) Der Landeshauptmann kann unter den in Art. 5 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gegebenen Bedingungen betriebseigene Hilfskräfte dem zuständigen amtlichen Tierarzt auf Antrag des Betriebes zur Hilfestellung für bestimmte Aufgaben zuordnen.

(7) Sämtliche in Abs. 3 bis 6 genannten Personen müssen einen Gesundheitszustand aufweisen, der sicherstellt, dass bei der Tätigkeit mit Lebensmitteln keine Möglichkeit der Übertragung von Krankheitserregern besteht. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission nähere Bestimmungen in Form von Leitlinien hierfür erlassen.

(8) Der Landeshauptmann kann beauftragte amtliche Tierärzte und beauftragte amtliche Fachassistenten, zusätzlich zu den in Abs. 3 3. Satz genannten Betrieben, auch in Fleischverarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, zur Kontrolle heranziehen.

Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden

§ 25. (1) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben der amtlichen Kontrolle - ausgenommen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch - mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des § 24 Abs. 3 und - zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 - über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Art. 119 Abs. 2 B-VG dem Landeshauptmann unterstellt.

(2) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 1 vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.

Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung

§ 26. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.

Sonstige mit Kontrollen befasste Personen

§ 27. (1) Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb bei Schweinen, Geflügel, Kaninchen und Farmwild gemäß Anhang I Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Anhang IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände gemäß § 56 kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als zugelassene Tierärzte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Zulassung der in Abs. 1 genannten Tierärzte, insbesondere betreffend die fachlichen Voraussetzungen, die Unbefangenheit, den Arbeitsumfang, die Arbeitseinteilung und die Dauer der Zulassung festlegen.

(3) Der Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.

Beauftragung

§ 28. (1) Die Beauftragung als amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 oder als amtlicher Fachassistent gemäß § 24 Abs. 5 hat mit Zustimmung der Betroffenen durch Bescheid des Landeshauptmannes für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Sie sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten und dienstlichen Anweisungen anzugeloben. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet. Erfolgt eine weitere Beauftragung, so hat diese unbefristet zu erfolgen.

(2) Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann mit Bescheid hinsichtlich Art, Ort und Zeit festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Abs. 1 entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr. 16/1975, sind zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen.

(3) Als amtliche Tierärzte dürfen nur Tierärzte beauftragt werden, die in Österreich ihren Berufssitz haben und nicht Amtstierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 TierÄG sind.

(4) Als amtliche Fachassistenten dürfen nur jene Personen beauftragt werden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Fleischuntersucher im Sinne der §§ 7 oder 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind.

(5) Die Beauftragung eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten ist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Beauftragte

  1. 1. auf die Ausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Durchführung der Hygienekontrollen verzichtet oder
  2. 2. dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
  3. 3. der Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungslehrgängen entgegen den Bestimmungen des § 29 nicht nachkommt oder
  4. 4. sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an schriftliche Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde oder
  5. 5. wegen Übertretung nach § 90 Abs. 6 öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren bestraft wurde.

(6) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 5 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(7) Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und sonstigen Untersuchungen gemäß diesem Bundesgesetz ruht, solange

  1. 1. der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
  2. 2. der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent den Gesundheitszustand gemäß § 24 Abs. 7 nicht erbringt oder
  3. 3. im Falle des amtlichen Tierarztes das Recht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht.

(8) Die Beauftragung erlischt

  1. 1. nach Ende der Beauftragungen gemäß Abs. 1 oder
  2. 2. mit Ablauf des Jahres, in dem der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent das 68. Lebensjahr vollendet hat.

Aus- und Fortbildung

§ 29. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Fortbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus- und Fortbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus- und Fortbildung einschränken, um

  1. 1. dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten sowie amtlichen Fachassistenten oder
  2. 2. einer nachgewiesenen spezifischen Aus- und Fortbildung

Rechnung zu tragen.

(2) Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten

  1. 1. sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und
  2. 2. haben vom Landeshauptmann vorgesehene Lehrgänge zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.

2. Abschnitt

Durchführung der amtlichen Kontrolle

Integrierter Kontrollplan und Jahresbericht

§ 30. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen integrierten Kontrollplan im Sinne der Art. 41 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft sind hierbei zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.

(2) Der Landeshauptmann, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die hierfür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.

Revisions- und Probenplan

§ 31. (1) Im Rahmen des Kontrollplanes gemäß § 30 hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen Revisions- und Probenplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Der Revisionsplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Länder und nach Befassung der Agentur erstellt. Der Probenplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Agentur und nach Befassung der Länder erstellt. Der Revisions- und Probenplan wird auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des Revisions- und Probenplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines Berichtsschemas, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassen wird.

(3) Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Revisions- und Probenplans gemäß Abs. 1 die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß §§ 53 bis 55 zu kontrollieren.

(4) Dem Landeshauptmann sind im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.

Notfallplan

§ 32. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat einen Notfallplan im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.

Verbindungsstelle

§ 33. (1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 34 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Verbindungsstelle eingerichtet.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.

Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle

§ 34. Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 35. (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

  1. 1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
  2. 2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
  3. 3. Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
  4. 4. Proben nach den §§ 36, 37, 55 und 56 zu entnehmen und
  5. 5. Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.

(3) Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden und ist in der Regel ohne Vorankündigung durchzuführen.

(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(5) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(7) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG erlassen oder gemäß § 21 VStG vorgehen.

(8) Auf Anforderung durch den Landeshauptmann können Sachverständige der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes unterstützen.

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

Probenahme

§ 36. (1) Die Aufsichtsorgane können Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe wird als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zugeführt. Die restlichen Teile sind im Unternehmen als Gegenproben zurückzulassen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Beisein des Aufsichtsorgans auf jeder Verpackung der Teile Angaben über das Unternehmen (Firmenstempel u. dgl.) anzubringen. Er ist über Lagerfrist und -bedingungen im Sinne des Abs. 8 zu informieren.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten der Ware vorhanden, so ist eine ausreichende Zahl der Einheiten zu entnehmen und dem Unternehmer amtlich verschlossen als Gegenproben zurückzulassen.

(4) Erfolgt die Probenziehung beim Hersteller, ist abweichend von Abs. 2 die Probe in eine amtliche Probe und eine Gegenprobe zu teilen.

(5) Abweichend von Abs. 2 wird bei Probenahme zum alleinigen Zweck von Kontaminantenuntersuchungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 nur eine Probe amtlich entnommen. Aus dem Homogenisat dieser Probe sind durch das für die Untersuchung der Probe beauftragte Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder die amtliche Probe und die Gegenproben zu entnehmen sowie die Gegenproben zu versiegeln. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Gegenproben sind von den genannten Stellen in geeigneter Weise bis zu einer gemäß Abs. 8 zu setzenden Frist aufzubewahren. Abs. 7 gilt sinngemäß.

(6) Die Aufsichtsorgane haben den Hersteller, sofern er eine Zustelladresse in Österreich hat, oder wenn dies nicht der Fall ist, den Importeur oder Vertreiber in Österreich, über die Tatsache der Probenziehung und den Aufbewahrungsort der Gegenprobe unverzüglich schriftlich zu informieren. Ist eine Aufbewahrung der Gegenprobe auf Grund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich, so ist dies dem Hersteller oder Importeur oder Vertreiber zeitgleich mitzuteilen.

(7) Der Unternehmer, bei dem die Gegenprobe für den Hersteller zurückgelassen wurde, hat die Probe gemäß den Bedingungen des Abs. 8 aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr einer Untersuchung zuzuleiten.

(8) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grund eines Vorschlages der Agentur Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung der Gegenproben nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.

(9) Die entnommene amtliche Probe ist dem örtlich zuständigen Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zu übermitteln.

(10) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € - bezogen auf den Einstandspreis der Ware - übersteigt .

(11) Der jeweils über die betreffende Gegenprobe verfügungsberechtigte Unternehmer kann auf die Entnahme der ihm zustehenden Gegenprobe verzichten.

(12) Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, welches der amtlichen Probe beizulegen ist. Den Gegenproben ist je eine Kopie oder ein Ausdruck des Begleitschreibens beizulegen. Die nähere Ausgestaltung des Probenbegleitschreibens ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit Erlass festzulegen.

(13) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann, wenn das im Interesse einer wirksamen und zweckmäßigen Kontrolle geboten ist, mit Verordnung hiefür besonders geschulten Aufsichtsorganen bestimmte Vorprüfungen und einfache Untersuchungen, deren Durchführung an Ort und Stelle möglich ist, auftragen.

Monitoring

§ 37. Abweichend von § 36 Abs. 2 wird im Rahmen von Monitoringaktionen (Beobachtungen gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) jeweils nur eine Probe entnommen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind jedoch über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, unverzüglich zu informieren.

Pflichten der Unternehmer

§ 38. (1) Unternehmer sind verpflichtet,

  1. 1. Kontrollvorgänge gemäß § 35 zu dulden,
  2. 2. die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, ihnen Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen und ihnen den verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG im Rahmen der Verpflichtungen gemäß § 10 namhaft zu machen,
  3. 3. die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen,
  4. 4. auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen oder, falls dies nicht möglich ist, binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,
  5. 5. entsprechend ihrer Verantwortung
    1. a) gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel und
    2. b) im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/95/EG in Bezug auf Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

    vorzugehen und

  6. 6. im Rahmen der Eigenkontrollen betreffend das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern gemäß Art. 4 ff. der Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003) die Ergebnisse zu verwahren und die Isolate dem gemäß § 75 zuständigen Referenzlabor zu übermitteln.

(2) Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Abs. 1 auch während ihrer Abwesenheit erfüllt werden. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Unternehmer haben im Rahmen von amtlichen Kontrollen auf Verlangen maßgebliche Informationen über die Zusammensetzung und Herstellung der untersuchten Ware der Agentur oder den Untersuchungsanstalten der Länder bekannt zu geben, wenn dies in einem konkreten Anlassfall zum Schutz der Gesundheit oder zur Gewährleistung von sicheren Waren oder zum Schutz vor Täuschung für die Beurteilung einer Probe notwendig ist.

Maßnahmen

§ 39. (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

  1. 1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung;
  2. 2. die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben;
  3. 3. die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;
  4. 4. den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben;
  5. 5. eine geeignete Behandlung, wobei eine Vermischung bei Überschreitung der Grenzwerte von Kontaminanten und Rückständen, ausgenommen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, jedenfalls unzulässig ist;
  6. 6. die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken;
  7. 7. die unschädliche Beseitigung;
  8. 8. die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
  9. 9. die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher;
  10. 10. die Information der Abnehmer und Verbraucher;
  11. 11. die Anpassung der Kennzeichnung;
  12. 12. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;
  13. 13. die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;
  14. 14. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.

(2) Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1, ausgenommen in den Fällen der Z 1, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann das Aufsichtsorgan mit Bescheid zu erlassende Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen; hierüber ist jedoch binnen einer Woche ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.

(4) Im Falle von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hat der Landeshauptmann bei Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers durch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 anzuordnen.

(5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1, 3 und 4 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

Amtsbeschwerde

§ 40. Gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, die auf der Grundlage von § 39 erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Beschlagnahme

§ 41. (1) Die Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen, wenn

  1. 1. einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Schutz der Verbraucher vor nicht sicheren Waren erforderlich ist oder
  2. 2. Gesundheitsschädlichkeit vorliegt.

(2) Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vor, kann an Stelle der Beschlagnahme die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.

(3) Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebefehl (Beschlagnahmebeschluss oder Beschlagnahmebescheid) erlassen wird.

(4) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Erzeugnisse steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und ab Erlassung des Beschlagnahmebefehls der Stelle, die den Beschlagnahmebefehl erlassen hat, zu.

(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan dem bisherigen Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Erzeugnisse sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Erzeugnisse vor Schäden obliegt dem bisherigen Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die anordnende Stelle vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen.

(8) Während der Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts entnommen werden.

(9) Die Bestimmungen des § 113 StPO sind sinngemäß anzuwenden.

Informationspflichten

§ 42. (1) Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind vom Landeshauptmann, sofern andere Bundesländer betroffen sein können, unverzüglich jene Landeshauptmänner zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe oder Unternehmen betroffen sind.

(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 gilt auch für die Ergebnisse im Rahmen der amtlichen Kontrolle auf Grund einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG und für alle relevanten Informationen, die dem Landeshauptmann vom Unternehmer auf Grund seiner Verantwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 zur Kenntnis gebracht werden.

(3) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf die Verwendung gesundheitsschädlicher Mittel oder das Inverkehrbringen gesundheitschädlicher Waren hindeuten, den Aufsichtsorganen mitzuteilen.

Information der Öffentlichkeit

§ 43. (1) Besteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG und einer Risikobewertung durch die Agentur der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat - unter Berücksichtigung allfälliger vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen - die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Ware,
  2. 2. den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
  3. 3. weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
  4. 4. die Warnung vor dem Verbrauch der Ware,
  5. 5. den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
  6. 6. die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.

(3) Zur Gewährleistung der Information der Verbraucher kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Bewertung von Internetseiten, auf denen Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, angeboten werden, erlassen.

Trinkwasserbericht

§ 44. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vor. Jeder Bericht umfasst zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden.

(2) Der Landeshauptmann hat jährlich für sein Bundesland einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen nach Möglichkeit elektronisch bis 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln ist.

(3) Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, sowie der diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nach Möglichkeit elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Abs. 2 erlassen.

Kontrolle gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92

§ 45. (1) Das Kontrollverfahren gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und gemäß Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 wird von nach Abs. 3 zugelassenen privaten Kontrollstellen durchgeführt.

(2) Jeder Unternehmer, der geschützte Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 verwendet, ist verpflichtet, seine Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.

(3) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:

  1. 1. geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung,
  2. 2. Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,
  3. 3. Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Unternehmern und
  4. 4. Niederlassung im Inland.

Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 2 längstens auf zwei Jahre befristet erteilt werden.

(4) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(5) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.

(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 3 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

(7) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 6 entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(8) Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse zu, die nach den §§ 35 und 39 den Aufsichtsorganen zustehen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer österreichischen Vereinigung ausgestellte Bescheinigung besonderer Merkmale vorliegt, die Anforderungen der Spezifikation nicht erfüllt, sind dem Verwender der eingetragenen Angaben, Bezeichnungen oder Namen die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 39 in Bezug auf die Herstellung und Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit geschützten Angaben und Bezeichnungen anzuordnen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in § 45 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften, insbesondere auch wenn die Kontrollen nicht vorschriftsmäßig geduldet oder ermöglicht werden, unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. § 40 gilt sinngemäß.

(9) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 8 ist das AVG mit Ausnahme dessen §§ 77 und 78 anzuwenden.

(10) Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes festlegen.

(11) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.

(12) Die Kosten der nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 vorgesehenen Kontrollen sind von den Verwendern der eingetragenen Angaben und Bezeichnungen zu tragen.

3. Abschnitt

Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Waren

Mitwirkung der Zollbehörden

§ 46. (1) Betrifft die Kontrolle Waren, die der zollamtlichen Kontrolle unterliegen, oder Transportmittel, auf denen sich solche Gegenstände befinden, darf die Kontrolle durch Aufsichtsorgane nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer zollamtlichen Abfertigung vorgenommen werden. In Freizonen oder Freilagern ist die Kontrolle - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind - jederzeit zulässig.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur raschen Feststellung der Beschaffenheit von eingeführten Waren oder zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entnahme von Proben solcher Waren geboten ist, mit Verordnung bestimmen, dass allen oder einzelnen Zollämtern, soweit es für die genannten Zwecke erforderlich ist, die Befugnisse zukommen, die gemäß § 35 den Aufsichtsorganen zustehen. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer der kombinierten Nomenklatur (KN-Code) in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.

(3) Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dabei ist nach der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. Nr. L 40 vom 17. Februar 1993) vorzugehen.

Meldung von Warensendungen

§ 47. (1) Sind Waren auf Grund von Entscheidungen der Europäischen Kommission einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß § 49 Abs. 4 zu unterziehen, so haben die Unternehmer die Zollbehörden und den Landeshauptmann vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Einzelheiten der Vorabinformation kontrollpflichtiger Sendungen mit Verordnung festlegen.

Maßnahmen bei der Einfuhr

§ 48. (1) Waren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) zu stellen bei

  1. 1. Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder
  2. 2. Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder
  3. 3. Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.

(2) Die Aufsichtsorgane leiten die notwendigen Kontrollschritte im Sinne der Art. 18 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß § 39, ein.

(3) Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe des Ergebnisses einer zuvor vom Landeshauptmann zu veranlassenden Untersuchung in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

Einfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 49. (1) Unbeschadet der Kontrollen gemäß dem II. Abschnitt des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sind Lebensmittel tierischer Herkunft, die aus Drittstaaten nach Österreich eingeführt werden, von Grenztierärzten an den gemäß den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen zu untersuchen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Durchführung der Grenzkontrolle mit Verordnung zu erlassen.

(2) Führen die Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken, so ist das Lebensmittel zur Einfuhr zuzulassen. Dies ist durch den Grenztierarzt zu bescheinigen.

(3) Führen die Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspricht und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so hat der Grenztierarzt unbeschadet des § 48 folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anzuordnen:

  1. 1. das Verbot der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union (EU) oder
  2. 2. die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder
  3. 3. die unschädliche Beseitigung.

(4) Drittstaaten im Sinne des Abs. 1 sind jene Staaten, die nicht Mitglied der EU sind und auch nicht als solche zu behandeln sind.

(5) Die aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.

(6) Wird auf Grund der Kontrolle gemäß Abs. 5 ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen oder geben die Untersuchungen sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so sind folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anzuordnen:

  1. 1. die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder
  2. 2. die Rücksendung an den Versenderstaat oder
  3. 3. die unschädliche Beseitigung.

Verordnungsermächtigung für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel

§ 50. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft - einschließlich allenfalls erforderlicher Verbote, Einschränkungen, Ausnahmen und Bedingungen - zu erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie sowie zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich und soweit dies auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

Ausfuhrberechtigung

§ 51. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat Betrieben auf Antrag eine Ausfuhrberechtigung mit Bescheid zu erteilen, wenn durch ein Aufsichtsorgan festgestellt wird, dass

  1. 1. der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und
  2. 2. die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.

(2) Die Ausfuhrberechtigung ist durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu entziehen, wenn durch ein Aufsichtsorgan festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Im Fall von Lebensmitteln tierischer Herkunft kann diese Feststellung auch von einem vom Bestimmungsland entsandten Fachexperten getroffen werden.

(3) Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen Kontrolle durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Diese kann sich hiezu der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des § 25 Abs. 1 der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen.

Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren

§ 52. (1) Waren dürfen nur unter Einhaltung oder in sinngemäßer Anwendung von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

(2) Die Konformität einer Ware mit den Bestimmungen des Drittstaates, in den die Ware ausgeführt oder wiederausgeführt wird (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002), ist vom Unternehmer zu dokumentieren.

(3) Die Zustimmung der zuständigen Behörden des Drittstaates bei fehlender Konformität einer Ware (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) ist vom Unternehmer einzuholen. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr ist durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Zollausfuhranmeldung nachzuweisen. Der Landeshauptmann ist von der Ausfuhr oder Wiederausfuhr dieser Ware zu informieren.

4. Abschnitt

Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen

Untersuchungspflicht

§ 53. (1) Die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten sind, wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung oder nach dem Erlegen, Ernten oder Fischen einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu unterziehen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Säugetieren und Geflügel sowie bei den Kontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben Aufsichtsorganen, die Tierärzte sind, zu bedienen. Zu deren Unterstützung kann der Landeshauptmann amtliche Fachassistenten oder auf Antrag des Betriebes Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 heranziehen.

(3) Schlachtungen von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Farmwild und Wild aus freier Wildbahn für den Eigenbedarf des Tierhalters gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann von der Untersuchungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wenn

  1. 1. die Schlachtung
    1. a) nicht in gewerblichen oder industriellen Betrieben und
    2. b) nicht gemeinsam mit anderen Tieren, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen,

    erfolgt und

  2. 2. das Fleisch dieser Tiere nicht mit Fleisch, das in Verkehr gebracht wird, bearbeitet oder gelagert wird und
  3. 3. a) beim Tier kein Seuchenverdacht gegeben ist und
    1. b) das Tier keine Krankheitserscheinungen zeigt, die einen Einfluss auf die Verwendbarkeit als Lebensmittel haben, und
    2. c) kein Verdacht auf höhere als erlaubte Rückstände gegeben ist.

(4) Unbeschadet des Abs. 3 sind Geflügel und Kaninchen von der Untersuchungpflicht ausgenommen, wenn sie für die direkte Abgabe gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geschlachtet werden.

(5) Unbeschadet des Abs. 3 ist Wild aus freier Wildbahn oder Wildfleisch von der Untersuchungpflicht ausgenommen, wenn es für die direkte Abgabe gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwendet wird. Diese Tierkörper sind von Jägern gemäß § 27 Abs. 3 zu untersuchen.

(6) Der Landeshauptmann kann beim Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche bis zu deren Erlöschen für das Seuchengebiet anordnen, wenn dies zur raschen Tilgung oder zur Verhinderung der Weiterverbreitung oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, dass alle für diese Tierseuche empfänglichen Tiere gemäß den Abs. 3 bis 5 bei deren Schlachtung oder nach dem Erlegen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und über die Beurteilung des Fleisches der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten sowie über allfällige Ausnahmen von und Ergänzungen zu der Untersuchungspflicht bei anderen als unter Abs. 3 angeführten Tierarten festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich und mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist. Dabei können Besonderheiten einzelner Tierarten und deren Haltungs- und Vermarktungsformen berücksichtigt werden.

Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

§ 54. (1) Der amtliche Tierarzt hat in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden.

(2) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß § 39 vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Verbotes der Verwendung, Z 6 oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für genussuntauglich zu erklären.

Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung

§ 55. (1) Der amtliche Tierarzt hat erforderlichenfalls

  1. 1. geeignete Proben in dem für die Untersuchung notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen zu entnehmen, wenn eine Beurteilung des Fleisches nur unter Zuhilfenahme von besonderen Untersuchungen möglich ist;
  2. 2. im Verdachtsfall auch Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung, zur Feststellung von Fleischmängeln oder zur Untersuchung auf Rückstände zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.

(2) Die mikrobiologische Fleischuntersuchung im Sinne des Abs. 1 Z 2 umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann zusätzlich zu Abs. 1 zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten die Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben anordnen.

(4) Die zur Untersuchung entnommenen Proben sind genussuntaugliches Fleisch. Eine Entschädigung hiefür ist nicht zu leisten.

5. Abschnitt

Rückstandskontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Untersuchung von Proben auf Rückstände

§ 56. Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die stichprobenweise Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben zusätzlich zu den in § 55 Abs. 1 Z 2 genannten Proben auf Rückstände anzuordnen. Solche Proben können sowohl von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Wasser als auch von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch entnommen werden. Sie sind auf Rückstände von Stoffen mit anaboler Wirkung, Tierarzneimitteln sowie anderen Stoffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden können, und auf Umweltkontaminanten zu untersuchen.

Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen

§ 57. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft mit Verordnung

  1. 1. betriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
  2. 2. Bestimmungen über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und
  3. 3. die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hierfür notwendigen Aufzeichnungen

vorzuschreiben und

  1. 4. Maßnahmen zur Verhinderung
    1. a) der Abgabe von Tieren, die vorschriftswidrig behandelt worden sind, oder
    2. b) des Inverkehrbringens von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch sowie daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß lit. a gewonnen wurden, oder
    3. c) der Abgabe von Tieren oder des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,

    festzulegen.

Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 58 vorgesehen werden.

(2) Unter einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a ist

  1. 1. die Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder
  2. 2. die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen

zu verstehen.

Rückstände bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch

§ 58. (1) Werden bei Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 oder § 56 Rückstände festgestellt, so hat der Landeshauptmann, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes oder gemäß den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
  2. 2. die genaue Bezeichnung, die Zahl und den Standort der von der Sperre betroffenen Tiere,
  3. 3. das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen, und
  4. 4. die Dauer der Sperre.

(3) Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Landeshauptmann kann die Sperre gemäß Abs. 1 vor deren Ablauf gemäß Abs. 2 Z 4 aufheben, wenn durch zusätzliche Kontrollen nachgewiesen wird, dass die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG , 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996) verboten sind, festgestellt wurden.

Vorschriftswidrige Behandlung

§ 59. (1) Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß § 57 Abs. 2 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.

(2) Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in Fällen des § 57 Abs. 2 Z 2 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 58, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
  2. 2. die genaue Bezeichnung, die Zahl, die Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und
  3. 3. die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.

(4) Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt § 60.

(5) Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Entsorgung von nicht zum menschlichen Genuss geeignetem Material

§ 60. Für die Behandlung oder Beseitigung von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die für den menschlichen Verzehr nicht oder nicht mehr geeignet oder bestimmt sind, sowie für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, die bei der Schlachtung und bei der Bearbeitung von Fleisch anfallen, gelten die Vorschriften des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, sowie die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

6. Abschnitt

Gebühren

Amtliche Kontrollen

§ 61. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund

  1. 1. der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen oder
  2. 2. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 48 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr oder
  3. 3. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 31 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei Betrieben, bei denen auf Grund der Art und Menge der be- oder verarbeiteten Waren ein erhöhtes Risiko besteht,

zu entrichten haben.

(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(3) Die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Kontrolltätigkeit sind gemäß dem Gebührentarif (§ 66) der betreffenden Untersuchungsstelle gemäß §§ 65 oder 72 durch den Unternehmer zu ersetzen. Die Kosten können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

Zulassung von Kontrollstellen

§ 62. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß § 45 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

Ausfuhrberechtigung

§ 63. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft kostendeckende Gebühren für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung gemäß § 51 Abs. 1 sowie die Höhe von Verwaltungsabgaben für Kontrollen gemäß § 51 Abs. 3, soweit diese über die normale Kontrolltätigkeit gemäß diesem Bundesgesetz hinausgehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

§ 64. (1) Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 sowie für die Rückstandskontrollen gemäß Abschnitt 5 dieses Hauptstückes Gebühren zu entrichten.

(2) Gebühren gemäß Abs. 1 sind Landes(Gemeinde)abgaben.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Abs. 4 durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1, die Probenentnahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1, für die Hygienekontrollen gemäß § 54 und für die Rückstandskontrollen gemäß § 56 entsprechend dem Kapitel VI und den Anhängen IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch Verordnung festzusetzen. Ebenso sind die Gebühren der Probenahme und der Untersuchung der Proben gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1 durch Verordnung festzusetzen.

(5) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Fortbildung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.

3. Hauptstück

Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit

1. Abschnitt

Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter

Aufgaben der Agentur

§ 65. (1) In Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in § 8 GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Agentur zur Übernahme von amtlichen Proben festzulegen.

Gebührentarif

§ 66. Für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Agentur mit Verordnung Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs kostendeckend festzusetzen.

Auskunftspflicht

§ 67. (1) Die Agentur hat den Untersuchungsanstalten der Länder und den gemäß § 73 autorisierten Personen, die mit der Untersuchung einer Gegenprobe befasst sind, sowie den in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten mit der Untersuchung von Gegenproben betrauten autorisierten Untersuchungsanstalten und Personen, auf Anfrage alle Auskünfte über die Untersuchung bekanntzugeben, die für die Prüfung der Gegenprobe unerlässlich sind, sofern dadurch die Zielsetzung des Gesetzes nicht gefährdet ist.

(2) Der Partei ist auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlass zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (§ 66) ist anzuwenden.

Untersuchungen

§ 68. (1) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und nationalen Vorschriften anzuwenden.

(2) Die Labors der Agentur müssen für die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes eine Akkreditierung gemäß § 9 AkkG nachweisen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung Methoden für die Untersuchung vorschreiben.

Mitteilungspflicht

§ 69. Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

Fachliche Qualifikation

§ 70. (1) In der Agentur dürfen für die Erstattung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, die entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4

  1. 1. über eine wissenschaftliche Berufsvorbildung verfügen und
  2. 2. eine praktische Ausbildung absolviert haben.

Die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ist einzuholen.

(2) Die Personen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, sich entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

(3) Die Untersuchung und Befunderstellung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung muss unter Aufsicht eines nach Abs. 1 qualifizierten Tierarztes erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens auf Grund eines Befundes obliegt dem amtlichen Tierarzt.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie Aus- und Fortbildung die in Abs. 1 genannten Personen zu absolvieren und nachzuweisen haben.

(5) In der Verordnung nach Abs. 4 ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, dass Personen nach Abs. 1 ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule, das beispielsweise die Fachgebiete Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder Ernährungswissenschaften umfasst, oder ein einschlägiges Studium an einer Fachhochschule absolviert haben müssen.

(6) In der Verordnung nach Abs. 4 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, dass eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in staatlichen und privaten Untersuchungslabors oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können.

(7) Für andere als in Abs. 1 genannte Personen, die bei der Untersuchung der amtlichen Proben tätig sind, gilt Abs. 2 sinngemäß in Bezug auf das jeweilige Aufgabengebiet.

Kosten der Untersuchung und Begutachtung

§ 71. (1) Wird von einer Privatperson bei Verdacht einer nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ware um eine Untersuchung angesucht, hat sie die Kosten der Untersuchung nur dann zu erstatten, wenn die Untersuchung nicht Anlass zu einer Anzeige gegeben hat.

(2) Im gerichtlichen Strafverfahren sind die Kosten der Untersuchung vom Gericht nach dem Gebührentarif (§ 66) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen. Im Fall der Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten nach Maßgabe der §§ 389 bis 392 StPO aufzutragen.

(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.

(4) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen.

(5) Die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

Untersuchungsanstalten der Länder

§ 72. (1) Untersuchungsanstalten der Länder, die Aufgaben wie die Agentur besorgen wollen, bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Ausstattung sowie das vorgesehene Personal erwarten lassen, dass die geplante Anstalt die vorgesehenen Aufgaben so erfüllen wird wie die Agentur.

(3) Die Bewilligung zum Betrieb ist zu erteilen, wenn das erforderliche Personal und die erforderliche Ausstattung vorhanden sind und das den Betrieb regelnde Statut gewährleistet, dass die vorgesehenen Aufgaben so erfüllt werden wie von der Agentur.

(4) Für den Betrieb der Anstalten gelten die Bestimmungen für die Agentur sinngemäß. Die Kosten sind von den Rechtsträgern der Anstalten selbst zu tragen.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Bewilligung zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.

(6) Die Rechtsträger der Anstalten haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen jährlich einen Bericht bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Dieser Bericht hat neben der Darlegung der Tätigkeit auch Angaben über alle wesentlichen Veränderungen der Ausstattung und des Personalstandes zu enthalten.

(7) Bei Bedarf sind der Agentur Informationen über durchgeführte Untersuchungen zu übermitteln.

Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

§ 73. (1) Wer, abgesehen von den in den §§ 65 und 72 geregelten Fällen,

  1. 1. entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten, wie Verkehrsfähigkeitsgutachten, im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet oder
  2. 2. Untersuchungen von amtlichen Proben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführt und Befunde hierüber erstellt,

bedarf hiezu einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer nach § 70 Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllt und über ein gemäß § 9 AkkG akkreditiertes Labor oder über ein Labor in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung verfügt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.

(3) Jede wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen anzuzeigen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann die Untersuchungstätigkeit jederzeit kontrollieren, insbesondere deren tatsächliche Ausübung überprüfen und die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.

(5) Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen sind verpflichtet, sich nachweislich in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

(6) Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.

Veröffentlichung

§ 74. Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen werden mit ihrem Namen, der Anschrift ihres Standortes und dem Bewilligungsumfang in einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herauszugebenden Liste veröffentlicht.

Nationale Referenzlabors

§ 75. (1) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien sind gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nationale Referenzlabors zu benennen, die

  1. 1. in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet die Tätigkeiten der Agentur, der Untersuchungsanstalten der Länder sowie der gemäß § 73 autorisierten Personen koordinieren;
  2. 2. Laborvergleichstests durchführen und im Anschluss an solche Tests für entsprechende Folgemaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sorgen;
  3. 3. Informationen vom jeweiligen Gemeinschaftsreferenzlabor an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, die Agentur, die Untersuchungsanstalten der Länder sowie an die gemäß § 73 autorisierten Personen weiterleiten.

(2) Sämtliche der in Abs. 1 genannten Stellen haben mit dem jeweils zuständigen nationalen Referenzlabor zusammenzuarbeiten.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen den in Abs. 1 genannten Stellen erlassen.

2. Abschnitt

Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission

Österreichisches Lebensmittelbuch

§ 76. Der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren und kann in elektronischer Form veröffentlicht werden.

Zusammensetzung der Codexkommission

§ 77. (1) Zur Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.

(2) Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:

  1. a. drei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
  2. b. ein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz,
  3. c. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
  4. d. ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
  5. e. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
  6. f. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
  7. g. zwei Vertreter der Länder
  8. h. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
  9. i. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
  10. j. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  11. k. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  12. l. ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
  13. m. drei fachkundige Bedienstete der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder und ein Vertreter der nach § 73 Berechtigten,
  14. n. je ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach § 70 Abs. 4 qualifizierter Fachmann auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller sowie der Österreichischen Tierärztekammer.

(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis m genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.

(4) Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.

(6) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.

(7) Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(8) Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf.

(9) Die Anhörung der Codexkommission kann auch im schriftlichen Weg erfolgen.

Ständiger Hygieneausschuss

§ 78. Die Codexkommission hat einen Ständigen Hygieneausschuss zu bestellen. Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter sind aus der Reihe der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen. Der Ausschuss setzt sich ferner aus den erforderlichen Vertretern der einschlägigen Wissenschaften, aus je einem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, für Wirtschaft und Arbeit, der Länder, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und einem fachkundigen Bediensteten der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder zusammen.

Aufgaben des Ständigen Hygieneausschusses

§ 79. (1) Der Hygieneausschuss hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden unmittelbar zu beraten, über deren Antrag Gutachten abzugeben und Stellungnahmen zu Hygieneleitlinien zu erstatten.

(2) Die Geschäftsordnung der Codexkommission gilt sinngemäß.

FAO/WHO Codex Alimentarius - Kommission (WECO)

§ 80. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat zu ihrer Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen.

(2) Der WECO haben als Mitglieder anzugehören:

  1. a. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
  2. b. ein Vertreter der Bundesministerien für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
  3. c. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
  4. d. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  5. e. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
  6. f. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
  7. g. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  8. h. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  9. i. ein fachkundiger Bediensteter der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder,
  10. j. Vertreter der einschlägigen Fachgebiete.

(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis i genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.

(4) Die WECO kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(5) Die WECO hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf.

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen

Tatbestände

§ 81. (1) Wer gesundheitsschädliche Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer Fleisch, welches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht unterliegt, oder Zubereitungen von solchem Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, oder genussuntaugliches Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ist, sofern die Handlung nicht nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 82. (1) Wer eine im § 81 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer eine im § 81 Abs. 3 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Einziehung

§ 83. (1) Die den Gegenstand einer in den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlungen bildenden Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetischen Mittel sind, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen, es sei denn, dass trotz des vorangegangenen mit Strafe bedrohten Verhaltens Gewähr geboten ist, dass die Mittel, Gegenstände oder Stoffe nicht unter Verletzung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

(2) Liegt der objektive Tatbestand einer in den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung vor, so sind die Mittel, Gegenstände oder Stoffe auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. In einem solchen Fall hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.

(3) Für das Verfahren bei der Einziehung gelten die §§ 443 bis 446 StPO entsprechend.

(4) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, mit dem auf die Einziehung der Mittel, Stoffe oder Gegenstände erkannt wird, aussprechen, dass der durch eine allfällige Verwertung erzielte Erlös dem von der Einziehung Betroffenen auszufolgen ist. Sind die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände aus dem Zollausland eingeführt und darauf entfallende Zölle oder sonstige Eingangsabgaben nicht entrichtet worden, so ist vor der Ausfolgung des erzielten Erlöses ein den Eingangsabgaben entsprechender Betrag abzuziehen. Dieser Betrag bestimmt sich, wenn eine Eingangsabgabenschuld noch nicht entstanden ist, nach der Beschaffenheit, dem Wert und den Abgabensätzen, die im Zeitpunkt der Verwertung der Ware bestehen.

(5) Die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände sind der Verwaltungsbehörde zur Vernichtung oder Verwertung nach Maßgabe des § 92 zu überlassen.

Untersagung der Gewerbeausübung

§ 84. (1) Im Strafurteil wegen einer der in den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung ist dem Täter, wenn er schon zweimal wegen Taten verurteilt ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, die Ausübung seines Gewerbes oder seiner Tätigkeit in Bezug auf bestimmte Formen des Inverkehrbringens oder in Bezug auf bestimmte Waren für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass der Verurteilte sonst neuerlich in Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Statt einer Untersagung sind dem Täter Bedingungen für die Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten vorzuschreiben, wenn dadurch der Zweck der Untersagung erreicht werden kann.

(2) Die Dauer der Maßnahme ist mit dem Zeitraum zu bestimmen, für den sie ihr Zweck (Abs. 1) erforderlich macht.

(3) Das Gericht hat Urteile nach Abs. 1 nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Gewerbebehörde, wenn die Handlung im Rahmen einer nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit begangen wurde, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

Urteilsveröffentlichung

§ 85. (1) Im Strafurteil wegen einer nach den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung ist auf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.

(2) Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.

Haftung des Unternehmers

§ 86. (1) Der Unternehmer haftet für Geldstrafen, Kosten der Urteilsveröffentlichung und als Bereicherung abgeschöpfte Geldbeträge (§ 20 StGB), zu deren Zahlung ein Arbeitnehmer oder Beauftragter seines Betriebes wegen einer nach den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, es sei denn, dass der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.

(2) Über die Haftung ist in der Regel im Strafurteil zu entscheiden. Der Unternehmer, ist er aber eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die zur Vertretung nach außen befugten Personen sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Entscheidung über die Haftung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann von dem Unternehmer und der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten werden.

(3) Die Haftung ist in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe, die Kosten oder die Geldbeträge aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Soweit Maßnahmen zur Einbringung einer Geldstrafe beim Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet des § 31a Abs. 2 StGB, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am Verurteilten zu vollziehen.

§ 87. Können die §§ 81 und 82 nur deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist dennoch auf die in den §§ 83 bis 85 vorgesehenen Maßnahmen und auf die Haftung zu erkennen.

Örtliche Zuständigkeit

§ 88. Das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen stehen dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das Amtsgebäude des Gerichtshofs gelegen ist, in Wien jedoch dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Informationspflicht

§ 89. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft haben den jeweils zuständigen Landeshauptmann und die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Ausgang der nach diesem Abschnitt anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

2. Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

§ 90. (1) Wer

  1. 1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  2. 2. Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
  3. 3. Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  4. 4. kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
  5. 5. Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,
  6. 6. Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind,

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wer

  1. 1. Lebensmittel mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  2. 2. Gebrauchsgegenstände mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  3. 3. kosmetische Mittel mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Wer

  1. 1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
  2. 2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  3. 3. den Bestimmungen der in den §§ 96, 97 oder 98 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Wer

  1. 1. den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  2. 2. den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,
  3. 3. einer Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,
  4. 4. als Unternehmer der Verpflichtung des § 45 Abs. 2 und als Kontrollstelle den Verpflichtungen des § 45 Abs. 1, 5, 8, 10 und 11 zuwiderhandelt,
  5. 5. gegen eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift verstößt,
  6. 6. Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,
  7. 7. ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 4 verweigert,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(5) Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(6) Wer

  1. 1. sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,
  2. 2. als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, untersucht,
  3. 3. als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.

(9) Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Informationspflicht

§ 91. (1) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist über den Ausgang der bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Verfall

§ 92. (1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten Waren hat die Behörde dem Beschuldigten und der durch den Verfall betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die verfallenen Waren sind nutzbringend zu verwerten. Die verfallene Ware ist auf Kosten des Beschuldigten oder der vom Verfall betroffenen Person zu vernichten, wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertung der Ware nicht erwarten lässt, dass der erzielbare Erlös die Verwertungskosten übersteigen wird. Die Vernichtung der verfallenen Waren ist durch den Beschuldigten oder durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht eines Aufsichtsorgans zulässig.

(3) Unbeschadet des § 90 Abs. 6 ist der Erlös der Verwertung nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen.

Verantwortlichkeit

§ 93. Die Verantwortlichkeit bestimmt sich nach § 9 VStG.

Amtsbeschwerde

§ 94. Gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 95. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) § 22 Z 2 tritt mit 27. Oktober 2006 in Kraft.

(3) § 30 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) § 61 Abs. 1 Z 1 tritt mit Kundmachung einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(5) § 64 tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß dessen Abs. 4, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(6) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7 - außer Kraft:

  1. 1. das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzliche Bestimmungen außer Kraft treten,
  2. 2. das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, mit Ausnahme dessen § 47, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und
  3. 3. Artikel V des Veterinärrechtsanpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998.

(7) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 8 - außer Kraft:

  1. 1. Verordnung vom 7. Mai 1947 betreffend den Verkehr mit Enteneiern, BGBl. Nr. 118/1947;
  2. 2. Verordnung vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis, BGBl. Nr. 6/1973;
  3. 3. Verordnung vom 3. Juni 1986 über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986;
  4. 4. Verordnung vom 30. Dezember 1986 über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen (Schankanlagenverordnung), BGBl. Nr. 16/1987;
  5. 5. Verordnung vom 10. Februar 1988 über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988;
  6. 6. Verordnung über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung), BGBl. Nr. 897/1993;
  7. 7. Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern, BGBl. Nr. 572/1994;
  8. 8. Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereierverordnung), BGBl. Nr. 656/1995;
  9. 9. Verordnung über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung), BGBl. Nr. 527/1996;
  10. 10. Verordnung über lebende Muscheln (Muschelverordnung), BGBl. II Nr. 93/1997;
  11. 11. Verordnung über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung), BGBl. II Nr 260/1997;
  12. 12. Verordnung über allgemeine Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung), BGBl. II Nr. 31/1998.

(8) Die in Abs. 7 Z 6 und 9 genannten Verordnungen bleiben hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände regeln, in Kraft.

(9) Abgesehen von Abs. 7 treten folgende Verordnungen auf Grund des LMG 1975 außer Kraft:

  1. 1. Verordnung über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, BGBl. Nr. 231/1980;
  2. 2. Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 417/1994;
  3. 3. Verordnung über Speisepilze (Speisepilzverordnung), BGBl. II Nr. 386/1997.

(10) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt § 4 der Gebührentarifverordnung, BGBl. 189/1989, außer Kraft.

(11) Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 treten mit Erlassung von diesen Gegenstand regelnden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft außer Kraft.

(12) Die §§ 58 bis 64 LMG 1975 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.

2. Abschnitt

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 96. Folgende Rechtsvorschriften bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:

  1. 1. Verordnung vom 6. Juni 1959, BGBl. Nr. 148, über den Verkehr mit Essigsäure zu Genusszwecken;
  2. 2. Verordnung vom 15. November 1960, BGBl. Nr. 258, über Herstellung, Verkauf, Zurichtung und Verwendung von Geschirren und Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, über Kinderspielzeug bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der Aufbewahrung und Verpackung von Lebensmitteln (Geschirrverordnung).

§ 97. Die Verordnung über das Verbot bzw. die Verwendungsbeschränkung bestimmter nickelhältiger Gebrauchsgegenstände (Nickelverordnung), BGBl. II Nr. 204/2000, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde Verordnung auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in Wirksamkeit getreten ist.

§ 98. (1) Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes.

(2) Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 76 dieses Bundesgesetzes.

§ 99. (1) Aufsichtsorgane gemäß § 35 Abs. 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß § 31 Abs. 3 herangezogen werden.

(2) Tierärzte, die eine Prüfung gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben, gelten als Tierärzte im Sinne des § 70 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes.

(3) Die gemäß § 4 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten Fleischuntersuchungstierärzte gelten für fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes für das jeweilige Bundesland. Bescheidmäßige Arbeitseinteilungen und Arbeitsaufgaben sind erforderlichenfalls gemäß § 28 Abs. 2 anzupassen.

(4) Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, sind den Tierärzten gemäß § 24 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.

(5) Freiberufliche Fleischuntersucher gemäß § 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder freiberufliche Trichinenuntersucher gemäß § 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten für fünf Jahre als amtliche Fachassistenten gemäß § 24 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.

(6) Bei Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Art. 5 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

(7) Eine weitere Beauftragung der unter Abs. 3 und 5 genannten Personen nach Ablauf der genannten Frist ist von einer Evaluierung abhängig zu machen. Die Evaluierung hat nach Leitlinien, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Zusammenarbeit mit den Ländern und unter Einbindung der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellen sind, zu erfolgen. Die Leitlinien sind durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen.

§ 100. (1) Die im Sinne des § 49 LMG 1975 eingerichteten Untersuchungsanstalten gelten als gemäß § 72 dieses Bundesgesetzes bewilligte Untersuchungsanstalten.

(2) Labors, die derzeit eine Berechtigung gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes besitzen, gelten als Labors gemäß diesem Bundesgesetz. Solche Labors, die keine Akkreditierung besitzen, müssen spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes die Akkreditierung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nachweisen.

(3) Gemäß § 50 LMG 1975 autorisierte Personen gelten als gemäß § 73 dieses Bundesgesetzes autorisiert, sofern die darin normierten fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verfügen sie über kein akkreditiertes Labor, müssen sie die Akkreditierung spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nachweisen.

§ 101. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen, in denen die Worte „Lebensmittelgesetz 1975“ oder „Fleischuntersuchungsgesetz“ für sich stehen, diese durch die Wortfolge "Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG" ersetzt.

§ 102. (1) Soweit in Verordnungen auf Grund des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Begriff des Inverkehrbringens in auf Grund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen gilt mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Abweichend von Abs. 3 in Bezug auf Bestimmungen des LMG 1975 gilt der Begriff des Inverkehrbringens sinngemäß mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.

§ 103. (1) Jede Vereinigung, die einen Antrag gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 gestellt hat, hat binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass eine gemäß § 45 Abs. 3 zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der genannten Verordnungen kontrolliert. Der Landeshauptmann und die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sind darüber unverzüglich zu unterrichten.

(2) Unternehmer gemäß § 45 Abs. 2 haben binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß § 45 Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.

Vorbereitung der Vollziehung

§ 104. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 105. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 106. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Umsetzungshinweis

§ 107. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:

  1. 1. Richtlinie 76/768/EWG vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976),
  2. 2. Richtlinie 89/107/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichnung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989),
  3. 3. Richtlinie 89/398/EWG vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 186 vom 30. Juni 1989),
  4. 4. Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989),
  5. 5. Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996),
  6. 6. Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.01.1998),
  7. 7. Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998),
  8. 8. Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 zur Angleichnung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000),
  9. 9. Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002),
  10. 10. Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004).

Vollziehung

§ 108. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  2. 2. die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. 3. der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;
  4. 4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
  5. 5. die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;
  6. 6. die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  7. 7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 45 Abs. 11 und 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
  8. 8. die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;
  9. 9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

Anlage

Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 4 Abs. 1

Teil 1

  1. 1. Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3. Juli 1987);
  2. 2. Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. Juni 1989);
  3. 3. Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990), soweit diese nicht in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, oder des Tierarzneimittelkontrollgesetzes - TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002, fällt;
  4. 4. Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992);
  5. 5. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. Februar 1993);
  6. 6. Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. Nr. L 316 vom 9. Dezember 1994);
  7. 7. Verordnung (EG) Nr. 2232/96 vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (ABl. Nr. L 299 vom 23. November 1996);
  8. 8. Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14. Februar 1997);
  9. 9. Verordnung (EG) Nr. 2597/97 vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. Nr. L 351 vom 23. Dezember 1997);
  10. 10. Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000), soweit dieser gemäß dem Rindfleisch-Etikettierungsgesetz, BGBl. I Nr. 80/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2001 nicht von der "Agrarmarkt Austria" (AMA) zu vollziehen ist;
  11. 11. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003), soweit diese nicht im Rahmen des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, oder des Futtermittelgesetzes 1999 - FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, zu vollziehen ist;
  12. 12. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003), soweit diese Lebensmittel betrifft;
  13. 13. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. Nr. L 309 vom 26. November 2003);
  14. 14. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004), soweit diese nicht im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zu vollziehen ist;
  15. 15. Verordnung (EG) Nr. 37/2005 vom 12. Jänner 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. Nr. L 10 vom 13. Jänner 2005).

Teil 2

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004);
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004).

Fischer

Schüssel

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