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§ 8 GESG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Aufgaben der Agentur

§ 8.

(1) Die Agentur hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;
  2. 2. Erfassung und Beobachtung der epidemiologischen Situation betreffend übertragbare Krankheiten, Beratung und Unterstützung der zur Vollziehung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Behörden; übertragene Aufgaben gemäß Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950; Vorbereitung der Erstellung eines österreichischen Zoonosenberichtes,
  3. 3. Durchführung von mikrobiologisch-hygienischen, serologischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen sowie Erhebung von Antibiotikaresistenzen und Immunitätsdaten;
  4. 4. Qualitätssicherung, insbesondere durch die Erstellung von Qualitätskriterien für mikrobiologische Labors sowie durch die Führung von Referenzzentren zur technischen Qualitätssicherung im Rahmen der Anwendung von ionisierender Strahlung auf den Menschen zu medizinischen Zwecken;
  5. 5. Verarbeitung von Badegewässerdaten;
  6. 6. Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;
  7. 6a. Mitwirkung im Rahmen des und Untersuchungen und Begutachtungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015.
  8. 6b. Bewertung von Ernährungsrisiken und Schaffung von Datengrundlagen für Maßnahmen im Bereich der ernährungsbezogenen Prävention; Durchführung von Erhebungen des Lebensmittelangebots (insbesondere Nährwerte) und Ernährungsverhaltens sowie die Bereitstellung von transparenten Ernährungsinformationen. Die Agentur ist berechtigt die Ergebnisse ihrer Erhebungen und Bewertungen der Öffentlichkeit in angemessener Weise, etwa in Form von bewertenden Berichten auf ihrer Internetseite, zur Verfügung zu stellen;
  9. 7. Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Rahmen der Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung und Überwachung der Tiergesundheit sowie im Rahmen der Schlachttier und Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln, Lagerung und In-Verkehr-Bringen von Sera und Impfstoffen gegen Tierkrankheiten;
  10. 8. Untersuchung und Begutachtung von Saat- oder Pflanzgut oder Sorten von Saat- oder Pflanzgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, des Pflanzgutgesetzes 1997 sowie des Sortenschutzgesetzes 2001;
  11. 9. Untersuchung und Begutachtung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 sowie Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen;
  12. 10. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994, sowie Untersuchung, Begutachtung und Bewertung von Böden im Hinblick auf die Sicherstellung der Funktion als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage;
  13. 11. Untersuchung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 sowie von Proben nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011;
  14. 12. Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Vermarktungsnormengesetz;
  15. 12a. Untersuchungen für die Chargenfreigabe von Arzneispezialitäten sowie Tierarzneimitteln;
  16. 13. Chargenfreigabe von Arzneispezialitäten sowie Tierarzneimitteln, analytische Untersuchungen, theoretische Bewertungen und Begutachtungen von Arzneimitteln sowie Tierarzneimitteln;
  17. 14. Untersuchung und Bewertung von Medizinprodukten sowie die Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes,
  18. 15. Feststellung der Arzneimittel- oder Tierarzneimitteleigenschaft eines Produktes in Abgrenzung zu anderen Produkten,
  19. 16. Untersuchung und Begutachtung von menschlichen Zellen und Geweben nach dem Gewebesicherheitsgesetz,
  20. 17. Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke (§ 6a des Suchtmittelgesetzes) sowie die Prüfung von Sorten, Saatgut, Kultivaren, Linien, Pflanzen und Pflanzenteilen von Pflanzen der Gattung Cannabis für die Herstellung von Arzneimitteln;
  21. 18. Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bienengesundheit, des Bienenschutzes und der Produktion qualitativ hochwertiger Bienenprodukte;
  22. 19. Radioaktivitätsüberwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem LMSVG unterliegenden Waren gemäß § 125 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020;
  23. 20. Schaffung von Datengrundlagen und Bewertung von Risiken für den integrierten Pflanzenschutz, einschließlich alternativer Methoden zur ressourcenschonenden Bekämpfung von Schadorganismen in der pflanzlichen Produktion, sowie im Hinblick auf einen qualitativen und quantitativen Bodenschutz;
  24. 21. Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt,
  25. 22. Mitwirkung bei den Aufgaben des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung;
  26. 23. Mitwirkung bei den Aufgaben des Büros für Tabakkoordination;
  27. 24. Fachkoordination sowie Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten betreffend Herkunft- und Spezialitätenschutz sowie Integrität in der Lebensmittelkette; Einrichtung und Betrieb eines Lebensmittelkompetenzzentrums zur Unterstützung des Landeshauptmannes sowie zielgruppenspezifischen Beratung und Koordinierung im Bereich des gesamten Lebensmittelrechts;
  28. 25. Betreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen, die der Agentur durch dieses Bundesgesetz sowie weitere Bundesgesetze zugewiesen sind; Betreuung der Informationsmanagementsysteme gemäß Art. 131ff der Verordnung (EU) 2017/625 , insbesondere IMSOC, iRASFF, TRACES NT und EUROPHYT. Weiters sind RAPEX und ICSMS soweit es Waren des LMSVG betrifft, OFIS und INFOSAN von der Agentur zu betreuen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die Funktion als Kontaktstelle, die Übermittlung der Daten sowie die Koordinierung der gemeldeten Informationen. Dabei sind spezifische Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen;
  29. 26. Unterstützung im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrollen durch die Bundesämter gemäß §§ 6, 6a und 6c von Waren, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle in Verkehr gebracht werden; Unterstützung der Behörden bei der Aufklärung betrügerischer Praktiken im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 . Die in den jeweiligen Bundesgesetzen festgelegten Zuständigkeiten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von diesen Waren bleiben unberührt;
  30. 27. Funktion als Kontaktstelle zur Organisation von Schulungen, die gemäß Art. 130 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/625 und allenfalls zusätzlich erlassener Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 130 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 von der Europäischen Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu organisieren sind; Erstattung von Empfehlungen für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung von Aus- und Weiterbildungen von Personal der amtlichen Kontrolle im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 ;
  31. 28. Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) im Sinne der Art. 109ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 ; Unterstützung bei der jährlichen Erstellung von nationalen Kontrollplänen für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten;
  32. 29. Unterstützungsleistungen im Rahmen der Umsetzung von internen Audits gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 , die der Agentur in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind;
  33. 30. Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz von vernetzten Systemen für Medizinprodukte, Arzneimittel, Blut- und Gewebevigilanz sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Bezug auf übertragbare Krankheiten.

(2a) Die Agentur hat zur Erreichung der im Internationalen Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, BGBl. III Nr. 98/2006, festgelegten Ziele folgende Aufgaben zu erfüllen, soweit nicht nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dafür zuständig sind:

  1. 1. Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung, Dokumentation, Erhaltung und Bereitstellung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie Verwaltung in öffentlich zugänglichen Gendatenbanken und Koordination der Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;
  2. 2. Informationsaustausch, Mitwirkung an der nationalen und internationalen Zusammenarbeit und an der Forschung sowie Mitarbeit an einem Globalen Informationssystem.
  3. (2b) Die Agentur hat im Rahmen der Früherkennung und Bewältigung von außergewöhnlichen Situationen, beispielsweise einer Krise, eines Notfalles oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit, Ernährungssicherheit und Landwirtschaft sowie des Bereichs der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit die Aufgaben gemäß § 9a wahrzunehmen.

(3) Die Forschungs- und Informationstätigkeit der Agentur umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. die Beratung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, insbesondere Risikobewertung und Erstattung von Vorschlägen für das Risikomanagement im Sinne des 1. Hauptstückes;
  2. 2. Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen und Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung und ihrer gesundheitlichen Auswirkungen oder die Verbrauchererwartung im Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln, für die Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln, Gewebe und Medizinprodukten sowie im Zusammenhang mit der Vorsorge vor und der Bekämpfung von Krankheiten maßgeblich sind;
  3. 3. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;
  4. 4. die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
  5. 5. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial, sowie die Erstellung von zusammenfassenden Berichten über Kontrollergebnisse auf der Grundlage des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes;
  6. 6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Ausbildungsprogrammen, Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;
  7. 7. Führung von einschlägigen Referenzzentralen und Referenzlaboratorien;
  8. 8. die fachliche Zusammenarbeit in nationalen und internationalen Organisationen.

(3a) Die Agentur kann über die ausdrücklich genannten Aufgaben hinaus nach Ressourcenverfügbarkeit auch von anderen Bundes- und Landesbehörden gegen zumindest marktübliches Entgelt zur einschlägigen Unterstützung bei deren Vollzugsaufgaben betraut und ermächtigt werden; die Agentur hat den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vor einer Betrauung oder Ermächtigung in geeigneter Weise zu konsultieren.

(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, dem Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung und dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit sowie dem Büro für Tabakkoordination sämtliche erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 6 bis 6e zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Tätigkeiten der Agentur auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des Suchtmittelgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(6) Die Agentur hat im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die folgenden Tätigkeiten zu erbringen:

  1. 1. fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen, unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;
  2. 2. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;
  3. 3. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  4. 4. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf innerstaatlicher Ebene.

(7) Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß gemäß §§ 6, 6a, 6c und gemäß Abs. 1 bis 6 sowie § 9a zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest den marktüblichen Preisen entsprechendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen. Im Bereich des Abs. 2 Z 13 dürfen Leistungen für Dritte durch den Bereich nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 nicht erbracht werden.

(8) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in Abs. 1 bis 6 genannten Aufgaben erforderlich und im Sinne einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsführung gelegen ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Agentur durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen.

(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit Verordnung nähere Vorschriften über die Tätigkeit der Agentur im Rahmen der Informations- und Kommunikationssysteme gemäß Abs. 2 Z 25 erlassen und weitere Aufgaben in Bezug auf die von der Agentur zugewiesenen Informations- und Kommunikationssysteme mit Verordnung übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40256785