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BGBl I 50/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

50. Bundesgesetz: Strahlenschutzgesetz 2020 - StrSchG 2020
(NR: GP XXVII RV 114 AB 162 S. 34 . BR: AB 10344 S. 907 .)
[CELEX-Nr.: 32013L0059 , 32009L0071 , 32014L0087 , 32006L0117 , 32011L0070 , 32001L0042 ]

50. Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 - StrSchG 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil
Übergeordnete Bestimmungen

1. Hauptstück
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück
Strahlenschutzsystem

1. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze des Strahlenschutzes

2. Abschnitt
Optimierungsinstrumente

3. Abschnitt
Dosisbegrenzung

2. Teil
Geplante Expositionssituationen

1. Hauptstück
Tätigkeiten

1. Abschnitt
Rechtfertigung und Verbot von Tätigkeiten

2. Abschnitt
Bewilligungs- und Meldebestimmungen

3. Abschnitt
Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

4. Abschnitt
Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung

5. Abschnitt
Verbraucherprodukte

6. Abschnitt
Bauartzugelassene Geräte

7. Abschnitt
Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin

8. Abschnitt
Radioaktive Quellen

9. Abschnitt
Strahlengeneratoren

10. Abschnitt
Nukleare Sicherheit bei kerntechnischen Anlagen

11. Abschnitt
Forschungsreaktoren

12. Abschnitt
Entsorgungsanlagen

13. Abschnitt
Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen

14. Abschnitt
Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten

15. Abschnitt
Behördliche Überprüfung

16. Abschnitt
Strahlenschutzbeauftragte

17. Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften

18. Abschnitt
Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle

19. Abschnitt
Strahlenschutz im militärischen Bereich

2. Hauptstück
Externe Arbeitskräfte

3. Hauptstück
Nicht als Tätigkeiten geltende strahlenschutzrelevante Betätigungen

1. Abschnitt
Erhöhte Radonexposition am Arbeitsplatz

2. Abschnitt
Berufliche Exposition durch kosmische Strahlung

3. Teil
Bestehende Expositionssituationen

1. Hauptstück
Schutz vor Radon

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

2. Hauptstück
Spätphase nach einem radiologischen Notfall

3. Hauptstück
Kontaminierte Waren, radioaktive Altlasten

4. Teil
Notfallexpositionssituationen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Notfallmanagementsystem, Information der Öffentlichkeit, internationale Zusammenarbeit

2. Abschnitt
Personaleinsatz in Notfallexpositionssituationen

2. Hauptstück
Behördliche Notfallvorsorge und -reaktion

1. Abschnitt
Behördliche Notfallvorsorge

2. Abschnitt
Behördliche Notfallreaktion

5. Teil
Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen

1. Hauptstück
Radioaktivitätsüberwachung

2. Hauptstück
Behördliche Anerkennungen und Ermächtigungen

3. Hauptstück
Zentrale Strahlenschutzregister, Strahlenschutzpass

4. Hauptstück
Herrenlose radioaktive Quellen, Metall-Kontamination

5. Hauptstück
Entsorgung von radioaktiven Abfällen

6. Hauptstück
Grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen

7. Hauptstück
Sonstige Behördenaufgaben

6. Teil
Strafbestimmungen

7. Teil
Zuständigkeiten

8. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1. Ziel, Geltungsbereich

§ 2. Umsetzungshinweis

§ 3. Begriffsbestimmungen

§ 4. Rechtfertigung

§ 5. Optimierung

§ 6. Dosisbegrenzung

§ 7. Dosisbeschränkungen für geplante Expositionssituationen

§ 8. Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen

§ 9. Dosisgrenzwerte

§ 10. Altersbegrenzung für strahlenexponierte Arbeitskräfte

§ 11. Schwangere und stillende Arbeitskräfte

§ 12. Rechtfertigung

§ 13. Verfahren zur Prüfung oder Überprüfung der Rechtfertigung

§ 14. Verbot von Tätigkeiten

§ 15. Allgemeine Bestimmungen

§ 16. Errichtungsbewilligung

§ 17. Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit

§ 18. Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen

§ 19. Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen

§ 20. Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung

§ 21. Gefahr im Verzug, Untersagung, Einschränkung, Widerruf einer Bewilligung

§ 22. Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten, Erlöschen von Bewilligungen

§ 23. Betroffene Tätigkeitsbereiche

§ 24. Dosisabschätzung für tätig werdende Personen

§ 25. Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Ableitungen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Ableitungen

§ 26. Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände

§ 27. Sonstige Tätigkeiten

§ 28. Verordnungsermächtigung

§ 29. Betroffene Tätigkeiten

§ 30. Rechtfertigung

§ 31. Weitere Festlegungen

§ 32. Zulassung zum Inverkehrbringen

§ 33. Zulassung von Bauarten

§ 34. Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen, Widerruf

§ 35. Bauartschein, Bedienungsanleitung, Verwendung und Weitergabe einer zugelassenen Bauart

§ 36. Verordnungsermächtigung

§ 37. Verordnungsermächtigung

§ 38. Rechtfertigung von Reihenuntersuchungen

§ 39. Diagnostische Referenzwerte

§ 40. Überweisungsleitlinien

§ 41. Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen

§ 42. Erhebung der Bevölkerungsdosis durch medizinische Expositionen

§ 43. Verordnungsermächtigung

§ 44. Bewilligungsvoraussetzungen für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen

§ 45. Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen

§ 46. Verordnungsermächtigung

§ 47. Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen

§ 48. Ziele und Grundsätze

§ 49. Bewilligungsvoraussetzungen

§ 50. Beauftragte für nukleare Sicherheit

§ 51. Selbstbewertung und Peer Reviews

§ 52. Verordnungsermächtigung

§ 53. Bewilligungsvoraussetzungen

§ 54. Ableitungen

§ 55. Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung

§ 56. Berufsbedingte Notfallexposition

§ 57. Notfallreaktion

§ 58. Notfallvorsorge für die Bevölkerung

§ 59. Notfallvorsorge für Arbeitskräfte

§ 60. Verordnungsermächtigung

§ 61. Behördliche Überprüfung

§ 62. Feststellung und Anzeige von Übertretungen

§ 63. Anwesenheitspflicht

§ 64. Aufgaben

§ 65. Wechsel in der Person der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten

§ 66. Aus- und Fortbildung

§ 67. Verantwortlichkeit

§ 68. Strahlenschutzunterweisung

§ 69. Ärztliche Untersuchungen

§ 70. Kostentragung der ärztlichen Untersuchungen

§ 71. Dosisermittlung

§ 72. Verordnungsermächtigung

§ 73. Freigabe

§ 74. Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister

§ 75. Schutz des Personals und der Bevölkerung

§ 76. Dosisaufzeichnungen und ärztliches Zeugnis

§ 77. Genehmigungspflicht

§ 78. Schutzbestimmung

§ 79. Verantwortlichkeiten

§ 80. Pflichten externer Arbeitskräfte

§ 81. Strahlenschutzpass

§ 82. Verordnungsermächtigung

§ 83. Behördliche Überprüfung

§ 84. Maßnahmen zum Schutz vor Radon, Radonschutzbeauftragte

§ 85. Behördliche Überprüfung

§ 86. Verordnungsermächtigung

§ 87. Verantwortlichkeit

§ 88. Strahlenschutzmaßnahmen in der Luftfahrt

§ 89. Behördliche Überprüfung

§ 90. Verordnungsermächtigung

§ 91. Strahlenschutzmaßnahmen in der Raumfahrt

§ 92. Erhebung der Radonkonzentration, Festlegung von Gebieten

§ 93. Radon-Maßnahmenplan

§ 94. Information

§ 95. Radondatenbank

§ 96. Einbeziehung von Fachinstitutionen

§ 97. Verordnungsermächtigung

§ 98. Betroffene Arbeitsplätze

§ 99. Verantwortlichkeit

§ 100. Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz, Optimierungsmaßnahmen

§ 101. Verordnungsermächtigung

§ 102. Maßnahmenkatalog

§ 103. Zuständigkeiten und Ablauf in der Spätphase

§ 104. Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination

§ 105. Verordnungsermächtigung

§ 106. Maßnahmenkatalog

§ 107. Verantwortlichkeit

§ 108. Behördliches Verfahren

§ 109. Notfallmanagementsystem

§ 110. Information der Öffentlichkeit

§ 111. Internationale Zusammenarbeit

§ 112. Kriterien für den Personaleinsatz

§ 113. Notfalleinsatzkräfte

§ 114. Personen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind

§ 115. Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen

§ 116. Assistenzeinsatz des Bundesheeres

§ 117. Verordnungsermächtigung

§ 118. Notfallpläne

§ 119. Notfallübungen

§ 120. Notfallsysteme, erforderliche Daten

§ 121. Kaliumiodid-Tabletten

§ 122. Verordnungsermächtigung

§ 123. Zuständigkeiten und Ablauf

§ 124. An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten

§ 125. Radioaktivitätsüberwachung

§ 126. Anerkennung von Ausbildungen

§ 127. Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten

§ 128. Ermächtigung von Dosismessstellen

§ 129. Ermächtigung von Überwachungsstellen hinsichtlich Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

§ 130. Ermächtigung von Stellen zur Ermittlung der Dosis von fliegendem Personal

§ 131. Ermächtigung von Überwachungsstellen hinsichtlich Radon

§ 132. Gemeinsame Bestimmungen

§ 133. Zentrales Dosisregister

§ 134. Zentrales Quellenregister

§ 135. Zentrales Störfallregister

§ 136. Administration von Strahlenschutzpässen

§ 137. Verordnungsermächtigung

§ 138. Fund von radioaktiven Quellen

§ 139. Maßnahmen zur Entdeckung von herrenlosen radioaktiven Quellen

§ 140. Metall-Kontamination

§ 141. Grundsätze

§ 142. Nationales Entsorgungsprogramm

§ 143. Behandlung von radioaktiven Abfällen

§ 144. Selbstbewertung und Peer Reviews

§ 145. Verordnungsermächtigung

§ 146. Behördliche Genehmigung, Zustimmung

§ 147. Ausfuhrverbot

§ 148. Maßnahmen bei Gefahr im Verzug

§ 149. Information der Öffentlichkeit über behördliche Aufgaben im Strahlenschutz

§ 150. Kontaktstellen gegenüber anderen Mitgliedstaaten

§ 151. Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission

§ 152. Verwaltungsstrafen

§ 153. Behörden

§ 154. Verfahrenskonzentration bei Tätigkeiten

§ 155. Vollziehung

§ 156. Verweisungen

§ 157. Übergangsbestimmungen

§ 158. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Teil

Übergeordnete Bestimmungen

1. Hauptstück

Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen

Ziel, Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,
  2. 2. die Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit sowie
  3. 3. die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen

    unter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für geplante Expositionssituationen, bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen.

(3) Dieses Bundesgesetzes gilt nicht für

  1. 1. die Exposition durch Radionuklide, die natürlicherweise im menschlichen Körper vorhanden sind, sowie durch kosmische Strahlung in Bodennähe;
  2. 2. die Exposition durch kosmische Strahlung im Luft- oder Weltraum, ausgenommen die Exposition von fliegendem Personal und raumfahrenden Personen;
  3. 3. die oberirdische Exposition durch Radionuklide, die in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhanden sind.

Umsetzungshinweis

§ 2. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. 1. Richtlinie 2013/59 /Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, mit Ausnahme der Artikel 75 Abs. 2 und 3 sowie 103 Abs. 2,
  2. 2. Richtlinie 2009/71 /Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 18, sowie Richtlinie 2014/87 /Euratom zur Änderung der Richtlinie 2009/71 /Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 42,
  3. 3. Richtlinie 2006/117 /Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2009 S. 5,
  4. 4. Richtlinie 2011/70 /Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48, sowie
  5. 5. Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. abgebrannte Brennelemente: Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob eine Wiederaufarbeitung oder eine Endlagerung der abgebrannten Brennelemente vorgesehen ist.
  2. 2. Aktivierung: Vorgang, bei dem ein stabiles Nuklid durch ionisierende Strahlung in ein Radionuklid umgewandelt wird.
  3. 3. anomaler Betrieb: Betriebszustand, der vom Normalbetrieb abweicht, der mindestens einmal während der Betriebsdauer einer kerntechnischen Anlage zu erwarten ist, der jedoch aufgrund angemessener Vorschriften über die Auslegung weder erheblichen Schaden an Einrichtungen verursacht, die wichtig für die Sicherheit sind, noch zu Unfallbedingungen führt.
  4. 4. anwendende Fachkraft: eine Person, die befugt ist, die klinische Verantwortung für eine einzelne medizinische Exposition zu übernehmen.
  5. 5. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist.
  6. 6. Auslegung: die Bandbreite jener Bedingungen und Ereignisse, die beim Design einer kerntechnischen Anlage (einschließlich der Nachrüstungen) ausdrücklich berücksichtigt werden und denen die Anlage bei planmäßigem Betrieb der Sicherheitssysteme standhalten kann, ohne festgelegte Werte zu überschreiten.
  7. 7. Auslegungsstörfall: Unfallbedingungen, für die eine kerntechnische Anlage ausgelegt ist und bei denen die Beschädigung des Kernbrennstoffs und die Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb festgelegter Werte gehalten werden.
  8. 8. Behandlung von radioaktiven Abfällen: sämtliche Tätigkeiten, die mit der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen in einer dafür vorgesehenen Anlage (Behandlungsanlage) zusammenhängen.
  9. 9. berufliche Exposition: Exposition von Personen während ihrer Arbeit.
  10. 10. berufsbedingte Notfallexposition: Exposition von Notfalleinsatzkräften in einer Notfallexpositionssituation.
  11. 11. bestehende Expositionssituation: Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, und die Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erfordert.
  12. 12. Betreuungs- und Begleitpersonen: Personen, die sich wissentlich und willentlich ionisierender Strahlung aussetzen, indem sie außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Unterstützung und Betreuung von Personen helfen, die sich medizinischen Expositionen unterziehen oder unterzogen haben.
  13. 13. Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber: jede natürliche oder juristische Person, die Inhaberin/Inhaber einer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 ist.
  14. 14. diagnostische Referenzwerte: Dosiswerte bei strahlendiagnostischen oder interventionsradiologischen Verfahren oder, im Fall von Radiopharmaka, Aktivitätswerte für typische Untersuchungen an einer Gruppe von Patientinnen/Patienten mit Standardmaßen bzw. bestimmten Alters oder an Standardphantomen für allgemein definierte Gerätearten.
  15. 15. Dosisbeschränkung: obere Schranke von Individualdosen, mittels derer eine Optimierung für eine bestimmte Strahlenquelle in einer geplanten Expositionssituation erreicht werden soll.
  16. 16. Dosisgrenzwert: der Wert der effektiven Dosis oder der Organ-Äquivalentdosis in einem bestimmten Zeitraum, der für eine Einzelperson nicht überschritten werden darf.
  17. 17. Endlagerung: die Einlagerung von konditionierten radioaktiven Abfällen ohne die Absicht einer Rückholung.
  18. 18. Entsorgung von radioaktiven Abfällen: sämtliche Tätigkeiten, die mit der Behandlung oder Endlagerung von radioaktiven Abfällen in einer dafür vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts.
  19. 19. ermächtigte Ärztin/ermächtigter Arzt: eine Ärztin/ein Arzt, die/der über die Fachkenntnis für die medizinische Überwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte verfügt und deren/dessen Befähigung auf diesem Gebiet von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  20. 20. ermächtigte Dosismessstelle: eine Stelle oder Person, die über das Fachwissen für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten von individuellen Überwachungsgeräten oder für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen verfügt und deren Befähigung von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  21. 21. Exposition: jede Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper.
  22. 22. Exposition der Bevölkerung: Exposition von Einzelpersonen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Expositionen.
  23. 23. Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung: absichtliche Exposition von Personen zu Bildgebungszwecken, wobei die Hauptabsicht der Exposition nicht darin besteht, einen gesundheitlichen Nutzen für die strahlenexponierte Person zu bewirken.
  24. 24. externe Arbeitskraft: jede strahlenexponierte Arbeitskraft, die nicht von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber beschäftigt wird, die/der für die Überwachungs- und Kontrollbereiche verantwortlich ist, die aber Arbeiten in diesen Bereichen ausführt.
  25. 25. fliegendes Personal: alle Mitglieder der Besatzung eines Zivilluftfahrzeuges und sonstige Personen, die während des Fluges für die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber entgeltlich tätig sind.
  26. 26. Forschungsreaktor: eine Anlage zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder Ausbildung, in der mit spaltbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, dass eine Kettenreaktion stattfinden kann, und die hauptsächlich als Neutronenquelle dient.
  27. 27. gefährliche radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, die ein Radionuklid enthält, dessen aktuelle Aktivität gleich dem gemäß § 43 Z 5 im Verordnungsweg festgelegten Wert oder höher ist.
  28. 28. geplante Expositionssituation: Expositionssituation, die durch den geplanten Betrieb einer Strahlenquelle oder durch menschliche Betätigungen, die Expositionspfade verändern, entsteht, so dass eine Exposition oder potenzielle Exposition von Mensch oder Umwelt verursacht wird.
  29. 29. herrenlose radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, die nicht von der Bewilligungs- oder Meldepflicht ausgenommen ist und keiner behördlichen Kontrolle unterliegt, etwa, weil sie nie einer behördlichen Kontrolle unterstellt war oder weil die Quelle aufgegeben wurde, verloren gegangen ist oder verlegt, entwendet oder ohne ordnungsgemäße Meldung weitergegeben wurde.
  30. 30. hoch radioaktive umschlossene Quelle: eine umschlossene radioaktive Quelle, die ein Radionuklid enthält, dessen aktuelle Aktivität gleich dem gemäß § 43 Z 5 im Verordnungsweg festgelegten Wert oder höher ist.
  31. 31. Intervention: die Durchführung von Interventionsmaßnahmen.
  32. 32. Interventionsmaßnahmen: die Schutzmaßnahmen in einer Notfallexpositionssituation oder die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in einer bestehenden Expositionssituation.
  33. 33. ionisierende Strahlung: Energie, die in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometern oder weniger (einer Frequenz von 3 E+15 Hertz oder mehr) übertragen wird, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.
  34. 34. kerntechnische Anlage: ein Kernkraftwerk, eine Anreicherungsanlage, eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, eine Wiederaufarbeitungsanlage, ein Forschungsreaktor, ein Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente sowie ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle, das direkt mit den angeführten kerntechnischen Anlagen in Zusammenhang steht und sich auf dem Gelände dieser Anlagen befindet.
  35. 35. Kontamination: die unbeabsichtigte oder ungewollte Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe.
  36. 36. Kontrollbereich: ein Bereich, der aus Gründen des Schutzes vor ionisierender Strahlung oder zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.
  37. 37. Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber: Betreiberin/Betreiber von Luftfahrzeugen, die/der zur Durchführung der Flüge einer luftfahrtrechtlichen Genehmigung oder einer Erklärung gemäß ORO.DEC.100 des Anhanges III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 , zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, bedarf.
  38. 38. Maßnahmenkatalog: die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen einschließlich optimierter Schutzstrategien.
  39. 39. medizinische Exposition: Exposition von Patientinnen/Patienten oder asymptomatischen Personen als Teil ihrer eigenen medizinischen oder zahnmedizinischen Untersuchung oder Behandlung, die ihrer Gesundheit zugutekommen soll, sowie die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen wie auch Probandinnen/Probanden im Rahmen der medizinischen oder biomedizinischen Forschung.
  40. 40. medizinisch-radiologisch: ein Bezug auf strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Verfahren sowie interventionelle Radiologie oder sonstigen medizinischen Einsatz ionisierender Strahlung für Planungs-, Steuerungs- und Überprüfungszwecke.
  41. 41. medizinisch-radiologisches Verfahren: ein Verfahren, das zu medizinischer Exposition führt.
  42. 42. Medizinphysikerin/Medizinphysiker: eine Person, die über die Sachkenntnis, Ausbildung und Erfahrung verfügt, um in Fragen der bei medizinischen Expositionen angewandten Strahlenphysik tätig zu werden oder Rat geben zu können, und deren diesbezügliche Befähigung von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  43. 43. Notfalleinsatzkraft: eine speziell ausgebildete Person mit einer festgelegten Rolle in einem radiologischen Notfall, die bei ihrem Einsatz in dem Notfall einer Strahlung ausgesetzt sein könnte.
  44. 44. Notfallexpositionssituation: Expositionssituation infolge eines radiologischen Notfalls.
  45. 45. Notfallmanagementsystem: der rechtliche oder administrative Rahmen, mit dem die Verantwortlichkeiten für die Notfallvorsorge und -reaktion sowie Vorkehrungen für die Entscheidungsfindung in einer Notfallexpositionssituation festgelegt werden.
  46. 46. Notfallplan: ein Plan, der angemessene Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation für bestimmte Ereignisse und entsprechende Szenarien enthält.
  47. 47. nukleare Sicherheit: die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass sowohl das Personal als auch die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen geschützt werden.
  48. 48. offener radioaktiver Stoff: eine radioaktive Quelle, die nicht gemäß Z 77 als umschlossene radioaktive Quelle anzusehen ist.
  49. 49. optimierte Schutzstrategie: aufeinander abgestimmte Interventionsmaßnahmen, die die Einhaltung des festgelegten Referenzwertes ermöglichen und eine Optimierung des Schutzes unterhalb des Referenzwertes als Ziel verfolgen.
  50. 50. potenzielle Exposition: Exposition, die nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, die jedoch durch ein Ereignis oder eine Folge von Ereignissen probabilistischer Natur hervorgerufen werden kann, wozu auch das Versagen technischer Ausrüstung sowie Bedienungsfehler gehören.
  51. 51. radioaktive Altlast: eine aufgrund von abgeschlossenen menschlichen Betätigungen bestehende Kontamination von Liegenschaften, sofern durch die Kontamination der gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird oder überschritten werden kann.
  52. 52. radioaktive Materialien: Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten.
  53. 53. radioaktive Quelle: eine Strahlenquelle, die radioaktive Stoffe zum Zweck der Nutzung der Radioaktivität enthält.
  54. 54. radioaktiver Abfall: radioaktive Materialien, für die eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und die als radioaktiver Abfall der behördlichen Kontrolle unterliegen.
  55. 55. radioaktiver Stoff: jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren Aktivität oder Aktivitätskonzentration im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann.
  56. 56. radiologischer Notfall: eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, bei der bzw. dem eine Strahlenquelle vorhanden ist und die bzw. das Sofortmaßnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern, oder eine Gefahr, die solche schwerwiegenden nachteiligen Folgen nach sich ziehen könnte.
  57. 57. Radon: das Radionuklid Radon-222 und gegebenenfalls seine Zerfallsprodukte.
  58. 58. Radonkonzentration: die Aktivitätskonzentration von Radon in Luft.
  59. 59. Radonschutzbeauftragte/Radonschutzbeauftragter: eine Person, die über eine entsprechende behördlich anerkannte Ausbildung verfügt, um in Fragen des Schutzes vor Radon beraten sowie Radonschutzmaßnahmen umsetzen und beaufsichtigen zu können, und die von der gemäß § 99 verantwortlichen Person mit der Wahrnehmung des Schutzes vor Radon betraut wurde.
  60. 60. Referenzwert: in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation der Wert der effektiven Dosis oder Organ-Äquivalentdosis oder der Aktivitätskonzentration, oberhalb dessen Expositionen als unangemessen betrachtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Grenzwert handelt, der nicht überschritten werden darf.
  61. 61. Reihenuntersuchung: ein Untersuchungsprogramm, bei dem medizinisch-radiologische Verfahren zur Früherkennung bei Risikogruppen in der Bevölkerung eingesetzt werden.
  62. 62. Sanierungsmaßnahmen: die Beseitigung einer Strahlenquelle oder Verringerung ihrer Stärke (Aktivität oder Menge) oder Unterbrechung von Expositionspfaden oder Verringerung ihrer Auswirkungen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten.
  63. 63. Schutzmaßnahmen: die Maßnahmen, die keine Sanierungsmaßnahmen sind, zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten.
  64. 64. schwerer Unfall: Bedingungen, die schwerwiegender sind als die Bedingungen bei einem Auslegungsstörfall.
  65. 65. Sofortmaßnahmen: jene Schutzmaßnahmen, die aus Gründen der Effektivität sofort nach Eintritt einer Notfallexpositionssituation durchgeführt werden müssen.
  66. 66. Spätphase: eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall.
  67. 67. strahlendiagnostisch: ein Bezug auf nuklearmedizinische In-vivo-Diagnostik, medizinische diagnostische Radiologie, bei der ionisierende Strahlung eingesetzt wird, und zahnmedizinische Radiologie.
  68. 68. strahlenexponierte Arbeitskraft: eine Person, die bei ihrer Arbeit im Rahmen einer unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit einer Exposition ausgesetzt ist und bei der davon auszugehen ist, dass sie Strahlendosen erhalten kann, die einen der für die Exposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte übersteigen.
  69. 69. Strahlengenerator: eine Strahlenquelle, die ionisierende Strahlung wie Röntgenstrahlung, Neutronen, Elektronen oder andere geladene Teilchen erzeugen kann, wobei die Strahlung nicht von radioaktiven Stoffen ausgeht.
  70. 70. Strahlenquelle: ein Objekt, das eine Exposition verursachen kann, indem es ionisierende Strahlung aussendet oder radioaktive Stoffe freisetzt.
  71. 71. Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter: eine Person, die über eine entsprechende behördlich anerkannte Ausbildung verfügt, um in Fragen des Strahlenschutzes beraten sowie Strahlenschutzmaßnahmen umsetzen und beaufsichtigen zu können, und die von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut wurde.
  72. 72. strahlentherapeutisch: ein Bezug auf Strahlentherapie einschließlich Nuklearmedizin zu therapeutischen Zwecken.
  73. 73. Tätigkeit: eine menschliche Betätigung, die die Exposition von Personen gegenüber Strahlung aus einer Strahlenquelle erhöhen kann und als geplante Expositionssituation behandelt wird.
  74. 74. Teilchenbeschleuniger: eine Einrichtung, in der Teilchen beschleunigt werden und die ionisierende Strahlung mit einer Energie von mehr als einem Megaelektronenvolt aussendet.
  75. 75. Überwachungsbereich: ein Bereich, der aus Gründen des Schutzes vor ionisierender Strahlung der Überwachung unterliegt.
  76. 76. überweisende Person: eine Person, die befugt ist, Personen zur Anwendung medizinisch-radiologischer Verfahren an eine anwendende Fachkraft zu überweisen.
  77. 77. umschlossene radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, in der der radioaktive Stoff ständig in einer Kapsel eingeschlossen oder in fester Form so eingebettet ist, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung jede Verbreitung radioaktiver Stoffe verhindert wird.
  78. 78. unbeabsichtigte Exposition: eine medizinische Exposition, die sich erheblich von der zu einem bestimmten Zweck beabsichtigten medizinischen Exposition unterscheidet.
  79. 79. unfallbedingte Exposition: Exposition von Personen, die nicht Notfalleinsatzkräfte sind, infolge eines Unfalls.
  80. 80. Verbraucherprodukt: ein Gerät oder ein hergestellter Gegenstand, in das bzw. den absichtlich eines oder mehrere Radionuklide eingefügt oder durch Aktivierung erzeugt worden sind oder das bzw. der ionisierende Strahlung erzeugt und das bzw. der Einzelpersonen der Bevölkerung verkauft oder zur Verfügung gestellt werden kann, ohne dass eine besondere Überwachung oder behördliche Kontrolle nach dem Verkauf erfolgt.
  81. 81. Wiederaufarbeitung: Verfahren oder Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.
  82. 82. Zwischenlagerung: die Aufbewahrung von konditionierten radioaktiven Abfällen mit der Absicht einer Rückholung.

2. Hauptstück

Strahlenschutzsystem

1. Abschnitt

Allgemeine Grundsätze des Strahlenschutzes

Rechtfertigung

§ 4. (1) Neue Tätigkeiten dürfen nur bewilligt oder zugelassen werden, wenn sie insofern gerechtfertigt sind, als dass begründet angenommen werden kann, dass der mit der Tätigkeit verbundene Nutzen für die Einzelne/den Einzelnen oder für die Gesellschaft die durch die mit der Tätigkeit verbundenen Exposition möglicherweise verursachte gesundheitliche Schädigung überwiegt.

(2) Maßnahmen, mit denen ein Expositionspfad für bestehende Expositionssituationen oder Notfallexpositionssituationen eröffnet oder verändert wird, dürfen nur empfohlen oder angeordnet werden, wenn sie insofern gerechtfertigt sind, als dass begründet angenommen werden kann, dass solche Maßnahmen mehr Nutzen als Schaden mit sich bringen.

Optimierung

§ 5. (1) Der Strahlenschutz von Personen, die der Exposition der Bevölkerung oder einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, ist mit dem Ziel zu optimieren, die Höhe der Individualdosen, die Wahrscheinlichkeit einer Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen technischen Erkenntnisstandes sowie wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Faktoren so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten.

(2) Unter Bedachtnahme auf Abs. 1 ist jede Exposition auch unterhalb der aufgrund dieses Bundesgesetzes festgesetzten Dosisgrenzwerte so niedrig wie möglich zu halten. Jede unnötige Exposition ist zu vermeiden.

(3) Die Optimierung des Strahlenschutzes von Personen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, bezieht sich auf die Höhe der Individualdosis und muss mit dem medizinischen Zweck der Exposition vereinbar sein.

Dosisbegrenzung

§ 6. In geplanten Expositionssituationen darf die Summe der Dosen, der eine Einzelperson ausgesetzt ist, die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgesetzten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten. Dosisgrenzwerte gelten nicht für medizinische Expositionen sowie für Expositionen zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung verwendet wird.

2. Abschnitt

Optimierungsinstrumente

Dosisbeschränkungen für geplante Expositionssituationen

§ 7. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für ihren Vollziehungsbereich gemäß § 155 ermächtigt, zum Zweck der Optimierung Dosisbeschränkungen für geplante Expositionssituationen mit Verordnung festzulegen.

(2) Die für die betreffende geplante Expositionssituation zuständige Behörde kann zum Zweck der Optimierung Dosisbeschränkungen mit Bescheid vorschreiben.

(3) Die gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Dosisbeschränkungen mit den Dosisgrenzwerten für die Summe der Dosen, der eine Einzelperson ausgesetzt ist, vereinbar sind.

(4) Für medizinische Expositionen sind Dosisbeschränkungen nur für Betreuungs- und Begleitpersonen sowie für Freiwillige, die an der medizinischen oder biomedizinischen Forschung teilnehmen, festzulegen.

(5) Dosisbeschränkungen sind als effektive Dosis oder Organ-Äquivalentdosen von Einzelpersonen für einen bestimmten angemessenen Zeitraum oder als von diesen Dosen abgeleitete Werte festzulegen.

Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen

§ 8. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Referenzwerte für

  1. 1. die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen,
  2. 2. die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,
  3. 3. die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten,
  4. 4. die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall,
  5. 5. die Exposition von Personen in bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten,
  6. 6. die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften,
  7. 7. die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in Notfallexpositionssituationen durchführen,
  8. 8. die Exposition von Personen, die Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, sowie
  9. 9. die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen

    festzulegen. Bei der Festlegung der Referenzwerte sind sowohl Anforderungen des Strahlenschutzes als auch gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Referenzwerte für die Bevölkerung ist Anhang I der Richtlinie 2013/59 /Euratom zu berücksichtigen.

(2) Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwertes Vorrang einzuräumen, die Optimierung ist aber auch unterhalb des Referenzwertes fortzusetzen.

3. Abschnitt

Dosisbegrenzung

Dosisgrenzwerte

§ 9. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie
  2. 2. Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.

Altersbegrenzung für strahlenexponierte Arbeitskräfte

§ 10. Personen unter 18 Jahren dürfen mit keiner Arbeit beauftragt werden, die sie zu strahlenexponierten Arbeitskräften macht. Davon ausgenommen sind Personen zwischen 16 und 18 Jahren, deren Ausbildung oder Studium es erfordert, mit Strahlenquellen zu arbeiten.

Schwangere und stillende Arbeitskräfte

§ 11. (1) Für eine schwangere Arbeitskraft sind die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass dem ungeborenen Kind ein Schutz gewährt wird, der dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung vergleichbar ist.

(2) Stillende Arbeitskräfte dürfen mit keinen Arbeiten beauftragt werden, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt.

2. Teil

Geplante Expositionssituationen

1. Hauptstück

Tätigkeiten

1. Abschnitt

Rechtfertigung und Verbot von Tätigkeiten

Rechtfertigung

§ 12. (1) Neue Tätigkeiten müssen vor ihrer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 oder Zulassung gemäß den §§ 32 oder 33 im Sinne des § 4 Abs. 1 gerechtfertigt werden. Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind neben dem Nutzen der betreffenden Tätigkeit und der durch diese Tätigkeit möglicherweise verursachten gesundheitlichen Schädigung auch der Nutzen, die Risiken und die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken zu berücksichtigen, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.

(2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeiten muss überprüft werden, sobald

  1. 1. wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der betreffenden Tätigkeit vorliegen oder
  2. 2. wesentliche neue Informationen über den Nutzen, die Risiken oder die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken gemäß Abs. 1 vorliegen oder
  3. 3. neue Verfahren und Techniken verfügbar sind, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.

(3) Bei der Prüfung und Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Abs. 1 bzw. 2 sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und gegebenenfalls die medizinische Exposition zu berücksichtigen.

Verfahren zur Prüfung oder Überprüfung der Rechtfertigung

§ 13. (1) Die Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit sowie die Überprüfung der Rechtfertigung von bestehenden Tätigkeiten, sofern es sich nicht um gemäß § 14 Abs. 1 durch Bundesgesetz für zulässig erklärte Tätigkeiten handelt, obliegt

  1. 1. hinsichtlich der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  2. 2. in allen übrigen Fällen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Bezieht sich ein Antrag auf Bewilligung auf eine neue Tätigkeit, hat die zuständige Behörde das Verfahren auszusetzen und der/dem gemäß Abs. 1 zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die für die Prüfung der Rechtfertigung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(3) Ergibt die Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit, dass diese gerechtfertigt ist, hat die zuständige Behörde das Verfahren fortzusetzen, andernfalls den Antrag abzuweisen.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Überprüfung einer bestehenden Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 2 vor, hat die/der gemäß Abs. 1 zuständige Bundesministerin/Bundesminister eine solche Überprüfung einzuleiten.

(5) Ergibt eine Überprüfung gemäß Abs. 4, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, sind die zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen. Diese haben dann die betreffenden Bewilligungen gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 zu widerrufen.

Verbot von Tätigkeiten

§ 14. (1) Auf den menschlichen Körper darf ionisierende Strahlung ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht andere im Sinne von § 4 Abs. 1 gerechtfertigte Tätigkeiten zur Anwendung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wurden.

(2) Hinsichtlich der Überprüfung der Rechtfertigung einer bestehenden gemäß Abs. 1 für zulässig erklärten Tätigkeit gilt § 12 Abs. 2 sinngemäß. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat, sofern in dem Gesetz gemäß Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, die/der für die Vollziehung dieser Belange zuständige Bundesministerin/Bundesminister eine Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit durchzuführen. Ergibt diese Überprüfung, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, hat die Bundesministerin/der Bundesminister die erforderlichen Maßnahmen zu setzen oder einzuleiten, um diese Tätigkeit für unzulässig zu erklären.

(3) Nicht zulässig sind

  1. 1. der absichtliche Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Erzeugnissen, Spielwaren und persönlichen Schmuckgegenständen,
  2. 2. eine Aktivierung von in Spielwaren und persönlichen Schmuckgegenständen verwendeten Materialien, die dazu führt, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder seiner Herstellung eine Aktivität aufweist, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann, sowie
  3. 3. das Inverkehrbringen und die Ein- oder Ausfuhr von in Z 1 genannten Produkten, denen absichtlich radioaktive Stoffe zugesetzt wurden, sowie in Z 2 genannten Produkten und Materialien, die eine unzulässige Aktivität gemäß Z 2 aufweisen oder aufgewiesen haben.

(4) Die/der jeweilige Bundesministerin/Bundesminister wird für ihren/seinen Vollziehungsbereich ermächtigt, mit Verordnung nicht gerechtfertigte Tätigkeiten für unzulässig zu erklären.

2. Abschnitt

Bewilligungs- und Meldebestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 15. (l) Tätigkeiten bedürfen einer Bewilligung.

(2) Tätigkeiten, die gemäß Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes allgemeine und spezifische Voraussetzungen festzulegen, nach denen Tätigkeiten von

  1. 1. der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bzw.
  2. 2. der Meldepflicht gemäß Abs. 2

    auszunehmen sind.

(4) Sind für eine Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren durchzuführen (Errichtungsbewilligung und Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit).

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die zur Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlichen Unterlagen beizulegen.

(6) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass

  1. 1. die beabsichtigte Tätigkeit gerechtfertigt ist,
  2. 2. hinsichtlich der Verlässlichkeit der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
  3. 3. bei Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen die Bestimmungen des § 44 erfüllt sind,
  4. 4. bei Tätigkeiten an Forschungsreaktoren die Bestimmungen des § 49 erfüllt sind,
  5. 5. bei Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen die Bestimmungen des § 53 erfüllt sind,
  6. 6. für einen ausreichenden Schutz der betroffenen Arbeitskräfte gesorgt ist sowie
  7. 7. bei Tätigkeiten, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen können, für einen ausreichenden Schutz dieser Personen gesorgt ist.

(7) Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in ein Verfahren zur Bewilligung einer Tätigkeit gemäß den §§ 16 oder 17 einzubeziehen.

(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung

  1. 1. nähere Bestimmungen hinsichtlich der Meldungen gemäß Abs. 2 festzulegen,
  2. 2. festzulegen, für welche Tätigkeiten und unter welchen Voraussetzungen ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden kann, sowie
  3. 3. nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Abs. 5 dem Antrag beizulegenden Unterlagen festzulegen.

Errichtungsbewilligung

§ 16. (1) Eine Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 erfüllt sind und für einen allfälligen Probebetrieb der zuständigen Behörde eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte/ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter genannt worden ist.

(2) In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen, auch für einen allfälligen Probebetrieb, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist. Für einen allfälligen Probebetrieb ist die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten vorzuschreiben.

Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit

§ 17. (1) Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 erfüllt sind,
  2. 2. im Fall einer Errichtungsbewilligung die gemäß § 16 Abs. 2 und gegebenenfalls § 19 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erfüllt und eingehalten worden sind sowie
  3. 3. der zuständigen Behörde eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte/ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter genannt worden ist.

(2) In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist, wobei auch potenzielle Expositionen und radiologische Notfälle sowie gegebenenfalls die Beseitigung von radioaktiven Materialien zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten sowie erforderlichenfalls die Anzahl von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern vorzuschreiben.

(3) Für diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages auf eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.

Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen

§ 18. Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.

Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen

§ 19. Kommt die zuständige Behörde aufgrund gewonnener Erfahrungen oder wissenschaftlicher Erkenntnisse nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 zum Ergebnis, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen kein ausreichender Strahlenschutz gegeben ist, so hat sie unter möglichster Schonung erworbener Rechte weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben bzw. bestehende entsprechend abzuändern.

Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung

§ 20. (1) Durch den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

(2) Die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich einen solchen Wechsel bekannt zu geben.

(3) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit der in Abs. 2 genannten Personen Bedenken, so hat die zuständige Behörde die Fortführung der Errichtung bzw. der Tätigkeit durch diese Personen mit Bescheid zu untersagen. Beschwerden gegen eine solche Untersagung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Gefahr im Verzug, Untersagung, Einschränkung, Widerruf einer Bewilligung

§ 21. (1) Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß § 148 vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffende Tätigkeit zu untersagen oder einzuschränken.

(2) Nach einer Untersagung oder Einschränkung einer Tätigkeit darf diese erst wieder aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Ursache der Gefahr beseitigt ist. Für die Beseitigung der Ursache hat die zuständige Behörde eine angemessene Frist zu setzen, die in begründeten Fällen verlängert werden kann.

(3) Die zuständige Behörde hat eine Bewilligung zu widerrufen, wenn

  1. 1. die Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 4 ergeben hat, dass diese nicht mehr gerechtfertigt ist, oder
  2. 2. die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen die Verlässlichkeit nicht mehr besitzen oder
  3. 3. die gemäß Abs. 2 gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist.

Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten, Erlöschen von Bewilligungen

§ 22. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde - außer in Fällen einer befristeten Bewilligung - unverzüglich die Beendigung einer Tätigkeit oder die Unterbrechung einer Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Eine Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 erlischt

  1. 1. mit Beendigung der bewilligten Tätigkeit,
  2. 2. mit Unterbrechung der bewilligten Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren,
  3. 3. mit Ablauf einer befristeten Bewilligung oder
  4. 4. mit Ablauf folgender Fristen ab Rechtskraft des betreffenden Bewilligungsbescheides:
    1. a) ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 und dem Baubeginn,
    2. b) sechs Jahre zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 und dem Bauende sowie
    3. c) ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 und der Aufnahme der Tätigkeit.
    1. Auf begründeten Antrag der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers können diese Fristen von der zuständigen Behörde verlängert werden.

      Ausgenommen von Z 1 und 2 sind bewilligte Tätigkeiten an Forschungsreaktoren und in Entsorgungsanlagen, deren Bewilligung erst mit einer rechtskräftigen Bewilligung zur Stilllegung des Forschungsreaktors bzw. der Entsorgungsanlage erlischt.

(3) Das Erlöschen einer Bewilligung ist - außer in Fällen, in denen die Bewilligung gemäß Abs. 2 Z 3 erlischt - mit Bescheid festzustellen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass

  1. 1. alle von der Bewilligung oder Meldung erfassten radioaktiven Materialien sowie aktivierte Anlagen- oder Gebäudeteile gemäß den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften weitergegeben oder beseitigt worden sind sowie
  2. 2. kontaminierte Anlagen- oder Gebäudeteile dekontaminiert worden sind.

3. Abschnitt

Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

Betroffene Tätigkeitsbereiche

§ 23. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Tätigkeitsbereiche festzulegen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden und/oder Rückstände solcher Materialien anfallen.

Dosisabschätzung für tätig werdende Personen

§ 24. Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich ausübt oder ausüben lässt, hat unverzüglich für die dabei tätig werdenden Personen eine Dosisabschätzung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Ableitungen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Ableitungen

§ 25. (1) Werden bei einer Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Ableitungen durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

(2) Ergibt diese Ermittlung, dass die Aktivitätskonzentration über den gemäß § 28 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Werten liegt, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Abschätzung der durch die Ableitungen bewirkten Dosis der Bevölkerung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände

§ 26. (1) Fallen bei einer Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien als Rückstände an, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Rückstände durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

(2) Ergibt diese Ermittlung, dass die Aktivitätskonzentration über den gemäß § 28 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Werten liegt, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Abschätzung der durch die Rückstände bewirkten Dosis der Bevölkerung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

Sonstige Tätigkeiten

§ 27. Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis, dass durch eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien, die nicht von den gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereichen umfasst ist, die Exposition der dabei tätig werdenden Personen oder der Bevölkerung erheblich erhöht sein kann, hat sie dem Unternehmen die entsprechenden Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 mit Bescheid vorzuschreiben.

Verordnungsermächtigung

§ 28. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration,
  2. 2. Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
  3. 3. die in den §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationen,
  4. 4. Kriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 sowie
  5. 5. den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des § 27 auszugehen ist.

4. Abschnitt

Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung

Betroffene Tätigkeiten

§ 29. (1) Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere

  1. 1. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Einstellungszwecke,
  2. 2. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Einwanderung,
  3. 3. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Versicherungszwecke,
  4. 4. die radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,
  5. 5. die radiologische Altersbestimmung sowie
  6. 6. der Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.

(2) Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere

  1. 1. der Einsatz ionisierender Strahlung zum Nachweis von am menschlichen Körper getragenen oder befestigten Gegenständen,
  2. 2. der Einsatz ionisierender Strahlung bei der Frachtkontrolle zur Ermittlung verborgener Personen sowie
  3. 3. der Einsatz ionisierender Strahlung zu rechtlichen Zwecken oder aus Sicherheitsgründen.

Rechtfertigung

§ 30. (1) Hinsichtlich der Rechtfertigung von Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass

  1. 1. jede einzelne solche Tätigkeit zu rechtfertigen ist, bevor sie gemäß § 14 Abs. 1 durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wird,
  2. 2. jede einzelne Exposition, bei der medizinisch-radiologische Ausrüstung angewendet wird, im Voraus unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele des Verfahrens und der Merkmale der betroffenen Person zu rechtfertigen ist,
  3. 3. die Rechtfertigung solcher Tätigkeiten bei Vorliegen der in § 12 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu überprüfen ist sowie
  4. 4. Umstände, unter denen solche Tätigkeiten ohne Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition zulässig sind, regelmäßig zu überprüfen sind.

(2) Sofern in dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Prüfung der Rechtfertigung der einzelnen Expositionen gemäß Abs. 1 Z 2, die Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Abs. 1 Z 3 sowie die regelmäßige Überprüfung der Umstände gemäß Abs. 1 Z 4 der/dem für die Vollziehung dieser Tätigkeit zuständigen Bundesministerin/Bundesminister.

(3) Ergibt die Überprüfung der Rechtfertigung bzw. der Umstände gemäß Abs. 2, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist bzw. die Umstände nicht mehr gegeben sind, hat die/der betreffende Bundesministerin/Bundesminister die erforderlichen Maßnahmen zu setzen oder einzuleiten, um diese Tätigkeit bzw. die Zulässigkeit der Tätigkeiten ohne Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition für unzulässig zu erklären.

Weitere Festlegungen

§ 31. (1) Für eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass

  1. 1. bei Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt,
    1. a) mit Ausnahme der Verantwortung für die Prüfung der Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 die gleichen Vorschriften wie für medizinische Expositionen gelten sowie
    2. b) Arbeitsanweisungen zu erstellen sind, die mit dem Ziel der Exposition und der erforderlichen Bildqualität vereinbar sind;
  2. 2. bei Tätigkeiten, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, die Dosis für die betroffenen Personen deutlich unter den gemäß § 9 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten für die Exposition der Bevölkerung liegen muss;
  3. 3. die Person, die exponiert werden soll, zu informieren und ihre Einwilligung einzuholen ist.

    In dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, können Ausnahmen von Z 3 in jenen Fällen zugelassen werden, in denen Behörden nach anderen Rechtsvorschriften auch ohne die Einwilligung der betreffenden Person tätig werden dürfen.

(2) Sofern in dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, für Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, keine spezifischen diagnostischen Referenzwerte festgelegt sind, hat die/der für die Vollziehung jenes Gesetzes zuständige Bundesministerin/Bundesminister solche Werte festzulegen, sofern diese praktisch anwendbar und zweckmäßig sind.

5. Abschnitt

Verbraucherprodukte

Zulassung zum Inverkehrbringen

§ 32. (1) Das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten in Österreich bedarf einer Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Verbraucherproduktes sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.

(3) Eine Zulassung zum Inverkehrbringen ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die beabsichtigte Verwendung des Verbraucherproduktes gerechtfertigt ist,
  2. 2. hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
  3. 3. sichergestellt ist, dass
    1. a) Expositionen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sowie
    2. b) die Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren jeweiligen Folgen
    1. so gering wie möglich sind,
  4. 4. das Verbraucherprodukt die allgemeinen und spezifischen Kriterien erfüllt, nach denen Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 im Verordnungsweg von der Meldepflicht ausgenommen sind und die gemäß Abs. 8 im Verordnungsweg festgelegte Dosisleistung nicht überschreitet,
  5. 5. bei und nach der Verwendung des Verbraucherproduktes aus Strahlenschutzgründen keine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind,
  6. 6. das Verbraucherprodukt angemessen gekennzeichnet ist sowie
  7. 7. für das Verbraucherprodukt Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung vorliegen.

(4) Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß anzuwenden. Allfällige über die Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten erhaltene Informationen sind dabei zu berücksichtigen.

(5) In ein Verfahren zur Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzubeziehen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten über einen eingelangten Antrag gemäß Abs. 2 und auf Anfrage auch über ihre Entscheidung und deren Grundlage zu informieren.

(7) In den Zulassungsbescheid sind insbesondere Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnung und der mitzuliefernden Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung des Verbraucherproduktes aufzunehmen.

(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Abs. 2 dem Antrag beizulegenden Unterlagen sowie den gemäß Abs. 3 Z 4 höchstzulässigen Dosisleistungswert festzulegen.

6. Abschnitt

Bauartzugelassene Geräte

Zulassung von Bauarten

§ 33. (1) Für das Inverkehrbringen in Österreich von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, kann eine Bauartzulassung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragt werden. Zur Antragstellung berechtigt ist die Herstellerin/der Hersteller des Gerätes sowie bei ausländischen Herstellerinnen/Herstellern deren Bevollmächtigte in Österreich.

(2) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.

(3) Eine Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die beabsichtigte Verwendung des Gerätes kein medizinisch-radiologisches Verfahren ist,
  2. 2. die beabsichtigte Verwendung des Gerätes gerechtfertigt ist,
  3. 3. hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
  4. 4. die gemäß § 36 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- und Aktivitätswerte eingehalten werden sowie
  5. 5. Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, so ausgeführt sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.

(4) In ein Verfahren zur Zulassung einer Bauart sind Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzubeziehen.

(5) In den Zulassungsbescheid sind insbesondere aufzunehmen:

  1. 1. die Merkmale der Bauart,
  2. 2. deren zugelassene Verwendung sowie
  3. 3. unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung allfällige Bedingungen und Auflagen für die Verwendung und im Fall von Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, auch für die Beseitigung der Quellen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.

Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen, Widerruf

§ 34. (1) Für eine allfällige Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen für die Verwendung findet § 19 sinngemäß Anwendung. Die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber hat den Bauartschein entsprechend zu ergänzen und den Verwenderinnen/Verwendern zu übermitteln. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines gelten die Bestimmungen des § 35 sinngemäß.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zulassung einer Bauart zu widerrufen, wenn

  1. 1. sich herausstellt, dass das Gerät nicht den der Zulassung zugrunde gelegten Anforderungen entspricht, oder
  2. 2. die Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Verwendung gemäß § 13 Abs. 4 ergeben hat, dass die Verwendung nicht mehr gerechtfertigt ist.

(3) Im Fall eines Widerrufes gemäß Abs. 2 hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verwenderinnen/Verwender der Bauart und die für die Standorte der Verwenderinnen/Verwender zuständigen Behörden über den Widerruf zu informieren und die weitere Verwendung der Bauart mit Bescheid zu untersagen.

Bauartschein, Bedienungsanleitung, Verwendung und Weitergabe einer zugelassenen Bauart

§ 35. (1) Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Gerät einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein und eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizugeben. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde.

(2) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen hat die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung ein Muster des Bauartscheines der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Prüfung vorzulegen. Sofern diese nicht innerhalb von 14 Tagen Einwände geltend macht, dürfen Geräte unter Beigabe eines solchen Bauartscheines in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Verwenderin/der Verwender darf das Gerät nur für gemäß Bauartschein zugelassene Verwendungen einsetzen und hat dabei die im Bauartschein dafür vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten.

(4) Die Verwenderin/der Verwender hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zur Kenntnis zu bringen und eine Kopie des Bauartscheines zu übermitteln.

(5) Die Weitergabe eines bauartzugelassenen Gerätes hat unter Anschluss des Bauartscheines, der Bedienungsanleitung sowie allfälliger sonstiger dem Gerät beigegebenen strahlenschutzrelevanten Unterlagen zu erfolgen.

(6) Die Verwenderin/der Verwender hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung der Tätigkeit schriftlich zur Kenntnis zu bringen und im Fall der Beseitigung von Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, nachzuweisen, dass diese gemäß den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften beseitigt worden sind.

(7) Die für den Standort der Verwenderin/des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass die Verwenderin/der Verwender nicht verlässlich ist.

Verordnungsermächtigung

§ 36. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Bauartzulassung von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:

  1. 1. höchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte, deren Einhaltung Voraussetzung für eine Bauartzulassung ist,
  2. 2. Bestimmungen hinsichtlich der gemäß § 33 Abs. 2 dem Antrag beizulegenden Unterlagen,
  3. 3. Inhalt von Bauartscheinen gemäß § 35 Abs. 1 sowie
  4. 4. Meldepflichten für die Inhaberin/den Inhaber einer Bauartzulassung sowie die Verwenderin/den Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes.

7. Abschnitt

Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin

Verordnungsermächtigung

§ 37. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Bestimmungen betreffend die Rechtfertigung, Optimierung und Verantwortlichkeiten,
  2. 2. diagnostische Referenzwerte und Bestimmungen für deren Anwendung,
  3. 3. Bestimmungen für die medizinische und biomedizinische Forschung,
  4. 4. Dosisbeschränkungen und Bestimmungen für Betreuungs- und Begleitpersonen,
  5. 5. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern sowie deren Einbeziehung unter Berücksichtigung des radiologischen Risikos der verschiedenen medizinisch-radiologischen Verfahren,
  6. 6. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen,
  7. 7. Bestimmungen betreffend die medizinisch-radiologische Ausrüstung, insbesondere hinsichtlich der Qualitätssicherung,
  8. 8. besondere Schutzbestimmungen für Schwangere und Stillende sowie
  9. 9. Bestimmungen betreffend unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, Bestimmungen für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin festzulegen.

Rechtfertigung von Reihenuntersuchungen

§ 38. Für Reihenuntersuchungen ist eine spezielle Rechtfertigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Abstimmung mit den entsprechenden medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften oder einschlägigen Stellen erforderlich.

Diagnostische Referenzwerte

§ 39. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diagnostische Referenzwerte unter Berücksichtigung von empfohlenen europäischen diagnostischen Referenzwerten im Verordnungsweg festzulegen, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.

Überweisungsleitlinien

§ 40. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass den überweisenden Personen Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung zur Verfügung stehen, in denen die Strahlendosen berücksichtigt werden.

Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen

§ 41. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für ein Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen zu sorgen.

Erhebung der Bevölkerungsdosis durch medizinische Expositionen

§ 42. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in angemessenen Zeitabständen die Dosis der Bevölkerung, die durch medizinische Expositionen zu strahlendiagnostischen und interventionsradiologischen Zwecken verursacht wird, zu erheben, wobei die Verteilung nach Alter und Geschlecht der exponierten Personen zu berücksichtigen ist.

8. Abschnitt

Radioaktive Quellen

Verordnungsermächtigung

§ 43. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen,
  2. 2. Anforderungen an die Kennzeichnung von radioaktiven Quellen,
  3. 3. Aufzeichnungspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers über radioaktive Quellen,
  4. 4. Meldepflichten an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134,
  5. 5. Aktivitätswerte zur Definition gefährlicher radioaktiver Quellen und hoch radioaktiver umschlossener Quellen,
  6. 6. Anforderungen an die Beschaffenheit von Quelle und Behältnis hoch radioaktiver umschlossener Quellen und ihre Identifizierung und Kennzeichnung,
  7. 7. Bestimmungen für die Verbringung von radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten,
  8. 8. Bestimmungen für die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen sowie
  9. 9. Bestimmungen für die Sicherung von radioaktiven Quellen.

Bewilligungsvoraussetzungen für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen

§ 44. (1) Spezifische Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen ist das Vorliegen einer Sicherheitsanalyse und eines Notfallplans entsprechend den gemäß § 60 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen.

(2) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen sind Nachweise über:

  1. 1. eine Versicherung oder Bankgarantie, die die Entsorgung der betreffenden Quelle im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gewährleistet, sofern nicht
    1. a) der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit jeweils mehr als 50 000 Einwohnerinnen/Einwohnern die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber ist oder
    2. b) eine der in lit. a genannten Gebietskörperschaften oder ein Gemeindeverband eine Haftungserklärung gegenüber der Bewilligungswerberin/dem Bewilligungswerber abgegeben hat oder
    3. c) die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber die Kosten für die Rücknahme im Sinne von Z 2 oder die Entsorgung der betreffenden Quelle nachweislich bereits entrichtet hat;
  2. 2. eine Vereinbarung mit der Herstellerin/dem Hersteller oder der Lieferantin/dem Lieferanten zur Rücknahme der betreffenden Quelle, wobei die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen von einer solchen Vereinbarung absehen kann.

Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen

§ 45. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:

  1. 1. jedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat,
  2. 2. den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von radioaktiven Quellen,
  3. 3. bei umschlossenen radioaktiven Quellen eine bedeutende Undichtheit sowie
  4. 4. bei offenen radioaktiven Stoffen eine bedeutende Kontamination oder eine Freisetzung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Ereignisse mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter Exposition unverzüglich zu analysieren und Aufzeichnungen darüber zu führen. Die Ergebnisse der Analysen und die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Ereignisse sind unverzüglich nach Vorliegen der zuständigen Behörde zu melden.

9. Abschnitt

Strahlengeneratoren

Verordnungsermächtigung

§ 46. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren festzulegen.

Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen

§ 47. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:

  1. 1. jedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat, sowie
  2. 2. den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von Strahlengeneratoren.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Ereignisse mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter Exposition unverzüglich zu analysieren und Aufzeichnungen darüber zu führen. Die Ergebnisse der Analysen und die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Ereignisse sind unverzüglich nach Vorliegen der zuständigen Behörde zu melden.

10. Abschnitt

Nukleare Sicherheit bei kerntechnischen Anlagen

Ziele und Grundsätze

§ 48. (1) Bei der Standortauswahl, der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen sind die Ziele zu verfolgen,

  1. 1. Unfälle zu vermeiden sowie
  2. 2. im Fall eines Unfalls
    1. a) dessen Auswirkungen abzumildern,
    2. b) zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe so früh freigesetzt werden, dass für die Umsetzung der erforderlichen anlagenexternen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und
    3. c) zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe in einem solchen Ausmaß freigesetzt werden, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden könnten.

(2) Zur Verwirklichung der in Abs. 1 genannten Ziele

  1. 1. ist bei kerntechnischen Anlagen im Sinne eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes sicherzustellen, dass
    1. a) die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
    2. b) anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden,
    3. c) anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden,
    4. d) Auslegungsstörfälle beherrscht werden,
    5. e) schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle, sowie
    6. f) eine Organisationsstruktur für die anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber und den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines radiologischen Notfalls festgelegt ist;
  2. 2. haben die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber sowie die zuständige Behörde Maßnahmen zu treffen, um eine effektive Sicherheitskultur im Nuklearbereich zu fördern und zu verbessern.

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber ist verantwortlich für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage. Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden und erstreckt sich auch auf die Betätigungen von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, die Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit haben könnten.

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass ihr/sein mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrautes Personal eine entsprechende Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der anlageninternen Notfallvorsorge erhält.

(5) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrauten Personen eine entsprechende Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der anlageninternen Notfallvorsorge erhalten.

(6) Von der Behörde bei Forschungsreaktoren einbezogene Sachverständige haben mindestens die gemäß § 52 Z 4 für Beauftragte für nukleare Sicherheit im Verordnungsweg festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse zu erfüllen.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Unabhängigkeit der gemäß § 153 Abs. 1 Z 1 lit. c für Forschungsreaktoren zuständigen Behörde im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/71 /Euratom geändert durch die Richtlinie 2014/87 /Euratom von ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Regulierungsfunktion sichergestellt ist.

11. Abschnitt

Forschungsreaktoren

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 49. (1) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Forschungsreaktoren sind:

  1. 1. Die Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.
  2. 2. Der Forschungsreaktor ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.
  3. 3. Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.

(2) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Forschungsreaktoren sind:

  1. 1. das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,
  2. 2. die Sicherstellung, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Herstellerinnen/Hersteller oder Lieferantinnen/Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht,
  3. 3. das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,
  4. 4. die Einrichtung eines Managementsystems mit dem Ziel der jederzeitigen Gewährleistung der nuklearen Sicherheit,
  5. 5. die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit sowie
  6. 6. das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.

(3) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Forschungsreaktoren sind:

  1. 1. das Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,
  2. 2. das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung,
  3. 3. das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans sowie
  4. 4. die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit.

(4) Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards sind hinsichtlich Forschungsreaktoren insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation heranzuziehen.

Beauftragte für nukleare Sicherheit

§ 50. (1) Die Aufgaben von Beauftragten für nukleare Sicherheit in einem Forschungsreaktor sind:

  1. 1. die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber in Fragen der nuklearen Sicherheit zu beraten und sie/ihn bei den Überprüfungs-, Dokumentations- und Meldepflichten zu unterstützen,
  2. 2. an der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der nuklearen Sicherheit mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
  3. 3. die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber unverzüglich über festgestellte die nukleare Sicherheit betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Beauftragten für nukleare Sicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Zeit einzuräumen sowie den Zugang zu allen dafür benötigten Informationen und Ressourcen zu gewähren.

(3) Hinsichtlich der Anwesenheitspflicht von Beauftragten für nukleare Sicherheit ist § 63 sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein Wechsel in der Person einer/eines Beauftragten für nukleare Sicherheit ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.

Selbstbewertung und Peer Reviews

§ 51. (1) Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit hat die zuständige Behörde

  1. 1. mindestens einmal alle zehn Jahre eine Selbstbewertung der Rechtsvorschriften und behördlichen Tätigkeit in Bezug auf Forschungsreaktoren durchzuführen, internationale Experten zur Begutachtung wichtiger Segmente des Rechts- und Vollzugsrahmen einzuladen (Peer Reviews) und die Europäische Kommission sowie die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Peer Reviews unverzüglich zu informieren;
  2. 2. unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 23 der Richtlinie 2014/87 /Euratom
    1. a) eine Selbstbewertung hinsichtlich eines unter den Mitgliedstaaten koordinierten technischen Themas im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit von Forschungsreaktoren alle sechs Jahre zu veranlassen,
    2. b) alle anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission als Beobachter zu einem Peer Review der Bewertung gemäß lit. a einzuladen,
    3. c) angemessene Folgemaßnahmen zu den einschlägigen Erkenntnissen aus dem Peer Review zu treffen sowie
    4. d) entsprechende Berichte über das genannte Verfahren und seine wichtigsten Ergebnisse unverzüglich zu veröffentlichen.

(2) Im Fall eines Unfalls, der Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordert, hat die zuständige Behörde unverzüglich zu einem Peer Review gemäß Abs. 1 einzuladen.

Verordnungsermächtigung

§ 52. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung weitere Bestimmungen hinsichtlich Standortauswahl, Auslegung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung von Forschungsreaktoren festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Bestimmungen hinsichtlich der Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften,
  2. 2. Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichts und anlageninternen Notfallplans gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 sowie der Notfallübungen,
  3. 3. Bestimmungen hinsichtlich des Managementsystems gemäß § 49 Abs. 2 Z 4 sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur gemäß § 48 Abs. 2 Z 2,
  4. 4. Bestimmungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung von Beauftragten für nukleare Sicherheit, von Personen der Reaktorbetriebsleitung und von Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateuren,
  5. 5. Informationspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gegenüber ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit,
  6. 6. Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß § 49 Abs. 2 Z 6 sowie Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß § 49 Abs. 3,
  7. 7. Bestimmungen hinsichtlich der periodischen Sicherheitsüberprüfungen sowie
  8. 8. Aufzeichnungs- und Meldepflichten.

12. Abschnitt

Entsorgungsanlagen

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 53. (1) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Entsorgungsanlagen sind:

  1. 1. Die Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.
  2. 2. Die Entsorgungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.
  3. 3. Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.

(2) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Entsorgungsanlagen sind:

  1. 1. das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,
  2. 2. das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,
  3. 3. die Einrichtung eines integrierten Managementsystems sowie
  4. 4. das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.

(3) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Entsorgungsanlagen sind:

  1. 1. das Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,
  2. 2. das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung sowie
  3. 3. das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans.

(4) Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards in Bezug auf Standort, Auslegung, Errichtung und Betrieb einer Entsorgungsanlage sind insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation hinsichtlich Aufarbeitung, Zwischenlagerung und Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen heranzuziehen.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Entsorgungsanlagen festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Bestimmungen hinsichtlich der Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften,
  2. 2. Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichtes und anlageninternen Notfallplans gemäß Abs. 2 Z 2 sowie der Notfallübungen,
  3. 3. Bestimmungen hinsichtlich des integrierten Managementsystems gemäß Abs. 2 Z 3 sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur,
  4. 4. Bestimmungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung des Personals von Entsorgungsanlagen,
  5. 5. Informationspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gegenüber ihrem/seinem Personal und der Öffentlichkeit,
  6. 6. Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß Abs. 2 Z 4 und Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß Abs. 3 sowie
  7. 7. Aufzeichnungs- und Meldepflichten.

13. Abschnitt

Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen

Ableitungen

§ 54. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes für Einzelpersonen der Bevölkerung festzulegen:

  1. 1. allgemeine und spezifische Voraussetzungen, nach denen radioaktive Stoffe mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden dürfen, sowie
  2. 2. Vorschriften für die Ableitung radioaktiver Stoffe.

Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung

§ 55. Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 66 und 68 der Richtlinie 2013/59 /Euratom Bedingungen und Auflagen zur Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 aufzunehmen.

14. Abschnitt

Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten

Berufsbedingte Notfallexposition

§ 56. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit dafür zu sorgen, dass berufsbedingte Notfallexpositionen, sofern möglich, unterhalb der gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Ist dies nicht möglich, sind die gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte maßgebend, und der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte hat auf freiwilliger Basis zu erfolgen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat im Rahmen der Notfallvorsorge dafür zu sorgen, dass Notfalleinsatzkräfte für die potenziellen Notfallsituationen und die Art des Einsatzes angemessene und regelmäßig aktualisierte Unterweisungen erhalten über

  1. 1. das damit verbundene Gesundheitsrisiko sowie
  2. 2. zu treffende Strahlenschutzmaßnahmen.

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall dafür zu sorgen, dass die dabei eingesetzten Notfalleinsatzkräfte

  1. 1. ergänzend zu den Unterweisungen gemäß Abs. 2 konkrete Informationen über das damit verbundene Gesundheitsrisiko und die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erhalten,
  2. 2. mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden sowie
  3. 3. erforderlichenfalls eine Sofortuntersuchung unter sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs. 3 erhalten.

(4) Bei einem radiologischen Notfall ist die Dosis der Notfalleinsatzkräfte unter sinngemäßer Anwendung des § 71 zu ermitteln. Die Dosismessstelle ist über den Umstand, dass es sich dabei um berufsbedingte Notfallexpositionen handelt, in Kenntnis zu setzen.

Notfallreaktion

§ 57. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit unverzüglich

  1. 1. der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten,
  2. 2. alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen,
  3. 3. eine vorläufige erste Bewertung der Umstände und Abschätzung der Folgen des radiologischen Notfalls vorzunehmen sowie
  4. 4. bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen Hilfe zu leisten.

(2) Bei radiologischen Notfällen infolge eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß § 58 eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verständigen.

Notfallvorsorge für die Bevölkerung

§ 58. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.

(2) Für nicht in Abs. 1 genannte Tätigkeiten hat die zuständige Behörde erforderlichenfalls eine Notfallvorsorge zum Schutz der Bevölkerung vorzuschreiben.

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die von einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit wahrscheinlich betroffene Bevölkerung über die für sie vorgesehenen Schutzmaßnahmen sowie über die von ihr in einem solchen Notfall zu treffenden Maßnahmen angemessen zu unterrichten. Die Informationen müssen

  1. 1. der von einem radiologischen Notfall wahrscheinlich betroffenen Bevölkerung unaufgefordert übermittelt werden,
  2. 2. in angemessenen Zeitabständen sowie im Fall wesentlicher Änderungen aktualisiert und übermittelt werden sowie
  3. 3. der Öffentlichkeit ständig zugänglich sein.

Notfallvorsorge für Arbeitskräfte

§ 59. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen sowie für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.

Verordnungsermächtigung

§ 60. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Notfallvorsorge bei Tätigkeiten festzulegen.

15. Abschnitt

Behördliche Überprüfung

Behördliche Überprüfung

§ 61. (1) Die Ausübung einer gemäß § 17 bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:

  1. 1. einmal pro Jahr bei
    1. a) Forschungsreaktoren,
    2. b) Entsorgungsanlagen,
    3. c) gefährlichen radioaktiven Quellen sowie
    4. d) Teilchenbeschleunigern;
  2. 2. alle vier Jahre bei
    1. a) zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie
    2. b) veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen;
  3. 3. alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.

(2) Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß § 33 bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Überprüfungen eines gemäß § 16 bewilligten Probebetriebes jederzeit durchführen.

(4) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte zu umfassen.

Feststellung und Anzeige von Übertretungen

§ 62. (1) Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, so hat sie die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen bzw. die Verwenderin/den Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Strahlenschutzvorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 innerhalb der festgelegten oder allfällig erstreckten Frist nicht nachgekommen, so hat die zuständige Behörde Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.

(3) Die zuständige Behörde hat auch ohne vorausgehende Aufforderung gemäß Abs. 1 Anzeige wegen Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift zu erstatten, wenn es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt.

(4) Eine Abschrift einer gemäß Abs. 2 oder 3 erstatteten Anzeige ist von der zuständigen Behörde der/dem für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln.

16. Abschnitt

Strahlenschutzbeauftragte

Anwesenheitspflicht

§ 63. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass während der Ausübung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten anwesend ist.

(2) Die zuständige Behörde hat eine Anwesenheit oder leichte Erreichbarkeit von Strahlenschutzbeauftragten auch während der Nichtausübung der Tätigkeit vorzuschreiben, falls dies aus Sicht des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes im Einzelfall zulassen, dass selbst während der Ausübung einer Tätigkeit eine Strahlenschutzbeauftragte/ein Strahlenschutzbeauftragter nicht dauernd anwesend, jedoch leicht erreichbar sein muss. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde Konkretes zur Anwesenheitspflicht und zur Erreichbarkeit vorzuschreiben.

Aufgaben

§ 64. (1) Die Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten sind:

  1. 1. die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten,
  2. 2. an der Umsetzung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
  3. 3. die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber unverzüglich über festgestellte den Strahlenschutz betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Zeit einzuräumen sowie den Zugang zu allen dafür benötigten Informationen zu gewähren.

Wechsel in der Person der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten

§ 65. (1) Ein Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Nennung der/des neuen Strahlenschutzbeauftragten und Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.

(2) Die zuständige Behörde hat den Probebetrieb bzw. die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person die Aus- und Fortbildungserfordernisse nicht erfüllt.

Aus- und Fortbildung

§ 66. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Strahlenschutzbeauftragten festzulegen.

17. Abschnitt

Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften

Verantwortlichkeit

§ 67. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes ist verantwortlich für den Strahlenschutz

  1. 1. der strahlenexponierten Arbeitskräfte, unbeschadet der Regelung des § 79 für externe Arbeitskräfte, und
  2. 2. der sonstigen Arbeitskräfte, die mit den Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten.

Strahlenschutzunterweisung

§ 68. (1) Arbeitskräfte gemäß § 67 haben eine entsprechende Unterweisung hinsichtlich des mit ihrer Tätigkeit bzw. ihrem Aufenthalt in Kontroll- oder Überwachungsbereichen verbundenen Strahlenschutzes zu erhalten.

(2) Die betroffenen Arbeitskräfte haben an den Strahlenschutzunterweisungen gemäß Abs. 1 teilzunehmen und die dabei bekannt gegebenen Verhaltensregeln einzuhalten.

Ärztliche Untersuchungen

§ 69. (1) Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde (Eignungsuntersuchung). Die Feststellung der Eignung darf zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

(2) Die gesundheitliche Eignung von strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie A ist mindestens einmal jährlich durch ärztliche Untersuchungen zu überprüfen (Kontrolluntersuchungen). Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen weiter eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung bestätigt wurde.

(3) Eine ärztliche Untersuchung hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine strahlenexponierte Arbeitskraft einer beruflichen Exposition über den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war (Sofortuntersuchung).

(4) Machen die Ergebnisse einer Sofortuntersuchung weitere Untersuchungen notwendig, haben diese im erforderlichen Ausmaß zu erfolgen (Nachuntersuchungen).

(5) Die ärztlichen Untersuchungen sowie die Beurteilung der Eignung der untersuchten Person sind von gemäß § 127 ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführen.

(6) Hält die untersuchte Person die Beurteilung ihrer Eignung für unzutreffend, kann sie eine Überprüfung der Beurteilung beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beantragen. Dieser hat in einem solchen Verfahren ärztliche Sachverständige zu hören und mit Bescheid eine Entscheidung zu treffen.

Kostentragung der ärztlichen Untersuchungen

§ 70. (1) Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 sind, falls die untersuchte Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert ist, zu zwei Dritteln vom Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.

(2) Besteht keine Unfallversicherung gemäß Abs. 1, sind die Kosten zur Gänze vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.

Dosisermittlung

§ 71. (1) Die Dosis strahlenexponierter Arbeitskräfte ist systematisch zu ermitteln. Die Ermittlung hat grundsätzlich anhand individueller Messungen zu erfolgen.

(2) Die Dosisermittlung ist von gemäß § 128 ermächtigten Dosismessstellen durchzuführen.

Verordnungsermächtigung

§ 72. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Bestimmungen hinsichtlich der Unterweisungen gemäß § 68 Abs. 1,
  2. 2. Kriterien für die Einstufung von strahlenexponierten Arbeitskräften in die Kategorie A oder B,
  3. 3. Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69, einschließlich der Art der Verrechnung der Kosten für diese Untersuchungen, sowie der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen/Ärzten, die ärztliche Untersuchungen durchführen,
  4. 4. Bestimmungen hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71, wobei auch unfallbedingte Expositionen und Fälle, in denen individuelle Messungen nicht durchführbar oder unzureichend sind, zu berücksichtigen sind,
  5. 5. Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus den ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 und der Dosisermittlung gemäß § 71 sowie hinsichtlich der Aufzeichnung und Aufbewahrung dieser Daten,
  6. 6. Kriterien, nach denen bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Überwachung abgesehen werden kann,
  7. 7. Kriterien für die Einstufung von Arbeitsplätzen in Kontroll- und Überwachungsbereiche sowie Anforderungen an und Bestimmungen für diese Bereiche sowie
  8. 8. weitere Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften gemäß § 67.

18. Abschnitt

Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle

Freigabe

§ 73. (1) Die Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung von aus einer bewilligten oder gemeldeten Tätigkeit stammenden radioaktiven Materialien (Freigabe) bedarf einer Bewilligung.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes festzulegen:

  1. 1. allgemeine und spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1,
  2. 2. Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung bzw. das meldepflichtige Unternehmen betreffend die freizugebenden radioaktiven Materialien,
  3. 3. Voraussetzungen, nach denen Freigaben von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 auszunehmen sind, sowie
  4. 4. Voraussetzungen, nach denen bei Rückständen gemäß § 26 anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall zulässig ist.

    Für die Freigabe von Materialien, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten und aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sind dabei dieselben Festlegungen zu treffen wie für Materialien, die künstliche Radionuklide enthalten.

(3) Die absichtliche Verdünnung von radioaktiven Materialien für den Zweck, die Freigabevoraussetzungen zu erzielen, ist unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für die Vermischung von Materialien, die im Normalbetrieb erfolgt, wenn Radioaktivität nicht von Belang ist.

(4) Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Umständen die Vermischung von radioaktiven Materialien mit nicht-radioaktiven Materialien für die Zwecke der Wiederverwendung oder Wiederverwertung zulassen.

(5) Radioaktive Materialien gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt des Erfüllens der von der zuständigen Behörde festgelegten Freigabekriterien.

19. Abschnitt

Strahlenschutz im militärischen Bereich

Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister

§ 74. (1) Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 und der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.

(2) Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134 ausgenommen.

Schutz des Personals und der Bevölkerung

§ 75. Die Bundesministerin für Landesverteidigung hat durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung aller strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen, die dem Schutz von Menschen oder der Umwelt dienen, sicherzustellen, dass durch Tätigkeiten gemäß § 74 Abs. 1 keine unzulässigen Expositionen für die dabei tätig werdenden Personen und die Bevölkerung entstehen. Insbesondere hat sie

  1. 1. unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 für alle Tätigkeiten Vorschriften festzulegen, deren Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist,
  2. 2. die Ausübung der Tätigkeiten im erforderlichen Ausmaß im Sinne des § 61 zu überprüfen,
  3. 3. Aus- und Fortbildungserfordernisse für Strahlenschutzbeauftragte im militärischen Bereich festzulegen,
  4. 4. Strahlenschutzbeauftragte mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauen,
  5. 5. die Einstufung der strahlenexponierten Arbeitskräfte in die Kategorien A oder B vorzunehmen sowie
  6. 6. für Strahlenschutzunterweisungen gemäß § 68, für ärztliche Untersuchungen gemäß § 69 und für eine Dosisermittlung gemäß § 71 zu sorgen.

Dosisaufzeichnungen und ärztliches Zeugnis

§ 76. (1) Die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß § 71 sind entweder laufend an das Zentrale Dosisregister gemäß § 133 zu übermitteln oder intern aufzuzeichnen und aufzubewahren. Spätestens nach Beendigung der Tätigkeit als strahlenexponierte Arbeitskraft im militärischen Bereich ist dafür zu sorgen, dass für die betreffende Person alle Ergebnisse der Dosisermittlung im Zentralen Dosisregister vorliegen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für ärztliche Zeugnisse über die ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69.

2. Hauptstück

Externe Arbeitskräfte

Genehmigungspflicht

§ 77. (1) Arbeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Genehmigung.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist eine Beschreibung der beabsichtigten Arbeiten, aus der insbesondere die bei den betreffenden Arbeiten zu erwartenden Expositionen hervorgehen, beizulegen.

(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass

  1. 1. die beabsichtigte Arbeit gerechtfertigt ist sowie
  2. 2. hinsichtlich der Verlässlichkeit der Genehmigungswerberin/des Genehmigungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen.

(4) Hinsichtlich der Rechtfertigung von Arbeiten sind die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in ein Verfahren zur Genehmigung von Arbeiten externer Arbeitskräfte einzubeziehen.

(6) In den Bescheid, mit dem eine Genehmigung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.

Schutzbestimmung

§ 78. Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen Schutz erhalten wie sonstige strahlenexponierte Arbeitskräfte, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71.

Verantwortlichkeiten

§ 79. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber haben über vertragliche Vereinbarungen die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Maßnahmen zum Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Arbeit bei der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber stehen, festzulegen.

Pflichten externer Arbeitskräfte

§ 80. Unbeschadet der gemäß § 79 festgelegten Verantwortlichkeiten haben externe Arbeitskräfte, soweit möglich, zu ihrem Strahlenschutz beizutragen, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71.

Strahlenschutzpass

§ 81. (1) Jede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, benötigt einen gemäß § 136 behördlich registrierten und aktuell gehaltenen Strahlenschutzpass.

(2) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat für die externen Arbeitskräfte die Strahlenschutzpässe zu beantragen und zu führen sowie die erforderlichen Meldungen an das Zentrale Dosisregister gemäß § 133 zu erstatten.

(3) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber kann auch für im Inland arbeitende externe Arbeitskräfte einen Strahlenschutzpass beantragen, wobei dann auch den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen ist.

Verordnungsermächtigung

§ 82. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung weitere Bestimmungen zum Schutz externer Arbeitskräfte sowie Bestimmungen zum Inhalt des Strahlenschutzpasses festzulegen.

Behördliche Überprüfung

§ 83. (1) Gemäß § 77 genehmigte Arbeiten sind von der Genehmigungsbehörde mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.

(2) Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 jederzeit durchführen.

(3) Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.

3. Hauptstück

Nicht als Tätigkeiten geltende strahlenschutzrelevante Betätigungen

1. Abschnitt

Erhöhte Radonexposition am Arbeitsplatz

Maßnahmen zum Schutz vor Radon, Radonschutzbeauftragte

§ 84. (1) Die gemäß § 99 verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, für die die gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 durchgeführte Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. 1. die Beiziehung einer/eines Radonschutzbeauftragten,
  2. 2. die laufende Ermittlung der effektiven Dosis durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 3 ermächtigte Überwachungsstelle,
  3. 3. die Unterweisung der Arbeitskräfte sowie
  4. 4. die Erarbeitung und Umsetzung organisatorischer Maßnahmen zur Verringerung der Radonexposition.

    Über die Maßnahmen gemäß Z 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die organisatorischen Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die verantwortliche Person hat die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise zu benennen. Für jeden Wechsel dieser Person gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.

(4) Die/der Radonschutzbeauftragte hat

  1. 1. die verantwortliche Person in Fragen des Schutzes vor Radon zu beraten,
  2. 2. an der Umsetzung der erforderlichen Radonschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
  3. 3. die verantwortliche Person unverzüglich über festgestellte den Schutz vor Radon betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.

(5) Die verantwortliche Person hat der/dem Radonschutzbeauftragten den Zugang zu allen benötigten Informationen zu gewähren.

Behördliche Überprüfung

§ 85. (1) Die zuständige Behörde kann die Umsetzung der gemäß § 84 Abs. 1 zu treffenden Radonschutzmaßnahmen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass keine ausreichenden Radonschutzmaßnahmen getroffen werden, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass keine ausreichenden Radonschutzmaßnahmen getroffen werden, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.

Verordnungsermächtigung

§ 86. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1,
  2. 2. Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie
  3. 3. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.

2. Abschnitt

Berufliche Exposition durch kosmische Strahlung

Verantwortlichkeit

§ 87. (1) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber ist verantwortlich für den Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung.

(2) Die Betreiberin/der Betreiber gemäß § 2 Z 3 des Weltraumgesetzes, BGBl. I Nr. 132/2011, ist verantwortlich für den Schutz von raumfahrenden Personen vor kosmischer Strahlung.

Strahlenschutzmaßnahmen in der Luftfahrt

§ 88. (1) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat für ihr/sein fliegendes Personal eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung durchzuführen und der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Dosisabschätzung unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat auch die für die Abschätzung maßgeblichen Daten und Kriterien zu beinhalten.

(2) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Personen des fliegenden Personals ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber

  1. 1. eine Dosisermittlung auf monatlicher Basis für das betroffene fliegende Personal durch eine gemäß § 130 ermächtigte Stelle zu veranlassen,
  2. 2. das betroffene fliegende Personal in geeigneter Form über die strahlenbedingten gesundheitlichen Risiken seiner Arbeit und über die ermittelten Dosiswerte zu informieren sowie
  3. 3. dem Grundsatz der Optimierung bei der Erstellung der Arbeitspläne und bei der Festlegung der Flugrouten und -profile Rechnung zu tragen.

(3) Überschreitet die ermittelte effektive Dosis bei einer oder mehreren Personen des fliegenden Personals sechs Millisievert pro Jahr, hat die zuständige Behörde der Luftfahrzeugbetreiberin/dem Luftfahrzeugbetreiber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.

(4) Für fliegendes Personal, das bei mehreren Luftfahrzeugbetreiberinnen/Luftfahrzeugbetreibern eingesetzt wird, ist die Summe der einzelnen Dosisabschätzungen gemäß Abs. 1 maßgeblich für die Verpflichtungen gemäß Abs. 2. Zwecks Koordinierung haben sich Betreiberinnen/Betreiber hinsichtlich solcher Mehrfacheinsätze ihres fliegenden Personals zu erkundigen.

Behördliche Überprüfung

§ 89. (1) Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der sich aus § 88 Abs. 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass in Abs. 1 genannte Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.

Verordnungsermächtigung

§ 90. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Festlegungen für die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1,
  2. 2. Kriterien für neuerliche Dosisabschätzungen gemäß § 88 Abs. 1,
  3. 3. Verfahren und Kriterien zur Dosisermittlung für das fliegende Personal,
  4. 4. Form und Inhalt der Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 sowie
  5. 5. Aufzeichnungen, die von der Luftfahrzeugbetreiberin/dem Luftfahrzeugbetreiber zu führen sind.

Strahlenschutzmaßnahmen in der Raumfahrt

§ 91. (1) Betreiberinnen/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 haben vor jedem Raumflug eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung für die raumfahrenden Personen durchzuführen.

(2) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Betreiberin/der Betreiber

  1. 1. der zuständigen Behörde eine geeignete Art der Dosisermittlung für die raumfahrenden Personen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Weltraumgesetz darzulegen sowie
  2. 2. die raumfahrenden Personen über die zu erwartende Dosis und das damit verbundene gesundheitliche Risiko zu informieren.

(3) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwert überschreitet, bedarf diese Exposition einer gesonderten Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter sinngemäßer Anwendung der gemäß § 9 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen.

3. Teil

Bestehende Expositionssituationen

1. Hauptstück

Schutz vor Radon

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Erhebung der Radonkonzentration, Festlegung von Gebieten

§ 92. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat

  1. 1. die verfügbaren Daten über die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen und über andere Parameter, die für regionale und nationale Bewertungen des Gesundheitsrisikos durch Radon in Österreich maßgeblich sind, zu erheben und
  2. 2. in jenen Regionen, in denen anhand der verfügbaren Daten die Festlegung der Gebiete gemäß Abs. 2 nicht erfolgen kann, zusätzliche messtechnische Erhebungen zu veranlassen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, auf der Grundlage der erhobenen Daten mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Gebiete, in denen Radonschutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen zu treffen sind (Radonschutzgebiete) sowie
  2. 2. Gebiete, in denen Radonvorsorgemaßnahmen in neu errichteten Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zu treffen sind (Radonvorsorgegebiete).

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Festlegung der Gebiete gemäß Abs. 2 alle zehn Jahre sowie im Fall wesentlicher Änderungen der Grundlagen für die Gebietsfestlegung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Radon-Maßnahmenplan

§ 93. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einen nationalen Radon-Maßnahmenplan zu erstellen, mit dem Ziel, das Gesundheitsrisiko durch Radon zu verringern. Der Maßnahmenplan hat den in Anhang XVIII der Richtlinie 2013/59 /Euratom angeführten Punkten Rechnung zu tragen.

(2) Der Radon-Maßnahmenplan ist alle zehn Jahre sowie im Fall wesentlicher Änderungen des Kenntnisstandes zur Wirksamkeit der Maßnahmen oder zum Gesundheitsrisiko durch Radon zu evaluieren und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

(3) Zwecks Umsetzung des Radon-Maßnahmenplans hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren Zuständigkeitsbereich Strategien zu entwickeln. Diese sind nach wesentlichen Umsetzungsschritten auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Information

§ 94. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bevölkerung sowie Behörden und Interessenträgern, die in den Schutz vor Radon involviert sind, Informationen bereitzustellen über

  1. 1. die Exposition durch Radon in Innenräumen und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
  2. 2. die Wichtigkeit der Durchführung von Radonmessungen,
  3. 3. die möglichen technischen Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,
  4. 4. die wesentlichen Inhalte des Radon-Maßnahmenplans gemäß § 93 Abs. 1 und der Umsetzungsstrategien gemäß § 93 Abs. 3 sowie
  5. 5. die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß § 92 Abs. 1.

Radondatenbank

§ 95. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Radondatenbank einzurichten und zu führen, in der

  1. 1. die gemäß § 92 Abs. 1 erhobenen Daten,
  2. 2. die gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 ermittelten Radonkonzentrationen sowie
  3. 3. die Maximalwerte der gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 abgeschätzten Dosis

    gesammelt und gespeichert werden.

(2) Die Meldungen an die Radondatenbank sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der Datenbank zur Verfügung gestellten Schnittstellen, Formulare und Eingabemasken durchzuführen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den zuständigen Behörden Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

Einbeziehung von Fachinstitutionen

§ 96. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sich zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und erforderlichenfalls zusätzlich auch anderer geeigneter ausgegliederter Einheiten des Bundes zu bedienen.

Verordnungsermächtigung

§ 97. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Bestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis,
  2. 2. Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen sowie
  3. 3. Daten, die an die Radondatenbank gemäß § 95 Abs. 1 zu übermitteln sind.

2. Abschnitt

Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

Betroffene Arbeitsplätze

§ 98. (l) Auf Arbeitsplätze

  1. 1. in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,
  2. 2. in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
  3. 3. in Schaubergwerken und -höhlen,
  4. 4. in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sowie
  5. 5. im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Radonschutzgebieten

    sind die Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden.

(2) Von den Bestimmungen gemäß § 100 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind

  1. 1. Arbeitsplätze, sofern die gemäß § 101 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und
  2. 2. Arbeitsplätze, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist.

(3) Auf Arbeitsplätze, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannt sind, sind die Bestimmungen gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass an diesen Arbeitsplätzen der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird. Die zuständige Behörde hat dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.

Verantwortlichkeit

§ 99. (l) Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz ist jede natürliche oder juristische Person, der die Verantwortung für die an gemäß § 98 Abs. 1 und 3 betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigungen zukommt (verantwortliche Person).

(2) Diese Verantwortung schließt auch berufliche Betätigungen Dritter am Arbeitsplatz ein, sofern diese nicht selbst als verantwortliche Person gelten.

(3) An Arbeitsplätzen, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist, hat die Bundesministerin für Landesverteidigung durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung der gemäß den §§ 84 und 100 sowie der gemäß den §§ 86 und 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen einen ausreichenden Schutz vor Radon sicherzustellen und darüber Aufzeichnungen zu führen.

Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz, Optimierungsmaßnahmen

§ 100. (l) Die verantwortliche Person hat die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

(2) Ergibt die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz eine Überschreitung des gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes, hat die verantwortliche Person innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen der ermittelten Radonkonzentration

  1. 1. unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung gemäß § 5 Abs. 1 Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration mit dem Ziel der Einhaltung des Referenzwertes durchzuführen,
  2. 2. anschließend die Ermittlung der Radonkonzentration zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Z 1 durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen und
  3. 3. eine Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 3 ermächtigte Überwachungsstelle zu beauftragen, falls der Referenzwert weiterhin überschritten wird.

(3) Auf begründeten Antrag der verantwortlichen Person kann die Frist gemäß Abs. 2 von der zuständigen Behörde verlängert werden.

(4) Nach Erhalt der Dosisabschätzung hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen Meldung zu erstatten, der die gemäß § 101 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Unterlagen beizulegen sind.

(5) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 2 Z 3, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich zu informieren sowie Aufzeichnungen darüber zu führen.

(6) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 2 Z 3, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon gemäß § 84 zu treffen.

(7) Kommt die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass die gemäß Abs. 2 Z 1 durchgeführten Radonschutzmaßnahmen dem Grundsatz der Optimierung nicht ausreichend Rechnung tragen, hat sie dieses Ergebnis gegenüber der verantwortlichen Person von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Andernfalls ist die Meldung gemäß Abs. 4 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen.

(8) Nach Erhalt eines Feststellungsbescheides gemäß Abs. 7 hat die verantwortliche Person den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 4 erneut nachzukommen.

(9) Verantwortliche Personen, die der Meldepflicht gemäß Abs. 4 unterliegen, haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung einer an gemäß § 98 betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Verordnungsermächtigung

§ 101. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 Z 1,
  2. 2. Unterlagen, die einer Meldung gemäß § 100 Abs. 4 beizulegen sind,
  3. 3. Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 sowie
  4. 4. Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten.

2. Hauptstück

Spätphase nach einem radiologischen Notfall

Maßnahmenkatalog

§ 102. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung von Interessenträgern als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in der Spätphase einen Maßnahmenkatalog für verschiedene Arten von radiologischen Notfällen auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren.

Zuständigkeiten und Ablauf in der Spätphase

§ 103. (1) Für die Spätphase ist jene Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt des Überganges von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation die Zuständigkeit innehatte.

(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat

  1. 1. die Lage zu bewerten und auf Basis dieser Bewertung erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen und diese durch behördliche Anordnungen oder Empfehlungen an die betroffene Bevölkerung umzusetzen,
  2. 2. bei wesentlichen Änderungen der Lage eine Neubewertung vorzunehmen und erforderlichenfalls die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen anzupassen oder aufzuheben sowie
  3. 3. die Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen anzupassen oder aufzuheben.

(3) Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.

(4) Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese bei den in Abs. 2 genannten Aufgaben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubeziehen.

(5) Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben die Landeshauptleute über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen die genannte Bundesministerin zu informieren.

(6) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat die Bevölkerung rechtzeitig über die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 zu informieren.

(7) Hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben und das An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten gelten die Bestimmungen der §§ 123 Abs. 11 und 124 sinngemäß auch für die Spätphase.

(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls Verordnungen zu erlassen, um die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 sicherzustellen.

Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination

§ 104. (1) In Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination, die für Bewohnerinnen/Bewohner sowie für gesellschaftliche und wirtschaftliche Aktivitäten freigegeben wurden, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Einbeziehung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie von Interessenträgern Maßnahmen für die ständige Begrenzung der Exposition festzulegen, mit dem Ziel, als normal zu betrachtende Lebensbedingungen zu schaffen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen oder aufzuheben.

Verordnungsermächtigung

§ 105. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß § 102 sowie
  2. 2. Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen gemäß § 104.

3. Hauptstück

Kontaminierte Waren, radioaktive Altlasten

Maßnahmenkatalog

§ 106. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen für Expositionssituationen bedingt durch

  1. 1. kontaminierte Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
  2. 2. radioaktive Altlasten

    einen Maßnahmenkatalog auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung den Inhalt des Maßnahmenkataloges festzulegen.

Verantwortlichkeit

§ 107. (1) Die Verantwortung für eine bestehende Expositionssituation gemäß diesem Hauptstück trägt, wer

  1. 1. im Fall von kontaminierten Waren die Kontamination verursacht hat oder als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über die Waren gilt,
  2. 2. im Fall von radioaktiven Altlasten als Liegenschaftseigentümerin/Liegenschaftseigentümer oder als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über eine Liegenschaft Kenntnis über eine solche Altlast hat oder die Liegenschaft in fahrlässiger Unkenntnis der Altlast erworben hat.

(2) Die/der gemäß Abs. 1 Verantwortliche hat der zuständigen Behörde unverzüglich Meldung über die Expositionssituation zu erstatten.

Behördliches Verfahren

§ 108. (1) Liegt eine Meldung gemäß § 107 Abs. 2 vor oder bestehen andere Hinweise auf eine bestehende Expositionssituation aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten, hat die zuständige Behörde die dadurch bedingte Exposition abzuschätzen. Ist aufgrund dieser Abschätzung davon auszugehen, dass der gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird, so hat sie

  1. 1. die Ursache, die zur Bewertung der Situation erforderlichen Daten und, sofern nicht bereits bekannt, eine allfällige Verantwortung gemäß § 107 Abs. 1 zu erheben,
  2. 2. auf Basis der erhobenen Daten die Situation zu bewerten und erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen und umzusetzen sowie
  3. 3. betroffene Personen über mögliche Gesundheitsrisiken, über Maßnahmen zur Verringerung ihrer Exposition und über Verhaltensregeln für den Umgang mit der Expositionssituation zu informieren.

    Bei einer bereits länger bestehenden Expositionssituation gilt die Informationspflicht gemäß Z 3 nur gegenüber ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der Expositionssituation betroffenen Personen.

(2) Als Grundlage für die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind die optimierten Schutzstrategien des Maßnahmenkataloges gemäß § 106 heranzuziehen. Liegt für eine konkrete bestehende Expositionssituation keine solche Strategie vor, hat die zuständige Behörde unter Einbeziehung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anlassbezogen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen und umzusetzen.

(3) Sofern eine Expositionssituation länger andauert, hat die zuständige Behörde die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(4) Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.

(5) Besteht eine Verantwortung gemäß § 107 Abs. 1 für die Expositionssituation, ist sie als geplante Expositionssituation anzusehen. Die zuständige Behörde hat dann Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der §§ 67 bis 72 sowie erforderlichenfalls die Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.

(6) Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen sind bei Vorliegen einer/eines Verantwortlichen gemäß § 107 Abs. 1 von dieser/diesem zu tragen.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter sinngemäßer Anwendung des § 124 die Zuständigkeit für eine bestehende Expositionssituation aufgrund von radioaktiven Altlasten an sich ziehen.

(8) Sofern trotz Durchführung aller angemessenen Sanierungsmaßnahmen weiterhin Restkontaminationen bestehen, die Maßnahmen für die ständige Begrenzung der Exposition erforderlich machen, hat dies die zuständige Behörde mit Bescheid festzustellen und entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben.

4. Teil

Notfallexpositionssituationen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Notfallmanagementsystem, Information der Öffentlichkeit, internationale Zusammenarbeit

Notfallmanagementsystem

§ 109. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien ein Notfallmanagementsystem einzurichten und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines solchen Systems zu treffen. Das Notfallmanagementsystem hat die in Anhang XI Abschnitt A der Richtlinie 2013/59 /Euratom angeführten Aspekte sowie Qualitätsanforderungen gemäß internationalen Standards zu berücksichtigen.

(2) Das Notfallmanagementsystem ist entsprechend den Ergebnissen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen auszulegen und muss es ermöglichen, wirksam auf Notfallexpositionssituationen zu reagieren.

(3) Das Notfallmanagementsystem hat Notfallpläne gemäß § 118 zu umfassen, die dazu dienen, Gewebereaktionen, die zu schweren deterministischen Wirkungen auf Personen innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppe führen, zu verhindern und das Risiko stochastischer Wirkungen zu verringern, wobei die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 sowie die gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 bis 9 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte zu berücksichtigen sind.

(4) Das Notfallmanagementsystem ist in angemessenen Zeitabständen Überprüfungen, einschließlich internationaler Peer Reviews, zu unterziehen.

Information der Öffentlichkeit

§ 110. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf Notfallexpositionssituationen in angemessener Art und Weise sowie im Fall einer Notfallexpositionssituation nach Erfordernis der Situation zu informieren. Dabei sind die in Anhang XII der Richtlinie 2013/59 /Euratom angeführten Inhalte zu berücksichtigen.

Internationale Zusammenarbeit

§ 111. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich möglicher radiologischer Notfälle, die sich in Österreich ereignen und auf andere Staaten auswirken können, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zusammenzuarbeiten, um die Organisation des Strahlenschutzes in diesen Staaten zu erleichtern.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei einem radiologischen Notfall, der sich in Österreich ereignet oder voraussichtlich radiologische Folgen für Österreich hat, unverzüglich mit den zuständigen Behörden aller anderen Staaten, die möglicherweise beteiligt sind oder vermutlich betroffen sein werden, Kontakt aufzunehmen, um

  1. 1. sich über die Einschätzung der Expositionssituation auszutauschen,
  2. 2. sich hinsichtlich der Schutzmaßnahmen und der Information der Öffentlichkeit abzustimmen sowie
  3. 3. beim Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation zusammenzuarbeiten.

    Auf bilateraler oder internationaler Ebene bestehende Informations- und Koordinierungssysteme sind dabei zu nutzen. Diese Koordinierungstätigkeiten dürfen erforderliche Maßnahmen, die auf nationaler Ebene getroffen werden müssen, nicht behindern oder verzögern.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Zusammenhang mit dem Verlust, dem Diebstahl oder dem Fund von gefährlichen radioaktiven Quellen unverzüglich Informationen mit anderen betroffenen Staaten sowie den zuständigen internationalen Organisationen auszutauschen und mit diesen zusammenzuarbeiten.

2. Abschnitt

Personaleinsatz in Notfallexpositionssituationen

Kriterien für den Personaleinsatz

§ 112. (1) Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß § 9 Z 1 für die Exposition der Bevölkerung im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden, hat die zuständige Behörde festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen eingesetzt werden können. Vorrangig sind in solchen Fällen Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.

(2) Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:

  1. 1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. 2. Schwangere sowie
  3. 3. Stillende, sofern eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt.

Notfalleinsatzkräfte

§ 113. (1) Als Notfalleinsatzkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die über eine Aus- und Fortbildung verfügen, die sie zur Durchführung der Schutzmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt.

(2) Notfalleinsatzkräfte müssen die für den konkreten Einsatz notwendigen Informationen und erforderliche persönliche Schutzausrüstung erhalten.

(3) Sofern möglich, müssen berufsbedingte Notfallexpositionen unterhalb der gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Kann die Einhaltung dieser Grenzwerte nicht sichergestellt werden, hat der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte auf freiwilliger Basis zu erfolgen.

Personen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind

§ 114. (1) Für die Durchführung von Schutzmaßnahmen kann die zuständige Behörde auch Personen als Helferinnen/Helfer heranziehen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind, sofern dadurch eine wesentliche Optimierung bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen erreicht wird. Voraussetzung dafür ist, dass

  1. 1. ihr Einsatz freiwillig erfolgt,
  2. 2. sie über die benötigten Kenntnisse verfügen oder die entsprechenden Anweisungen erhalten haben,
  3. 3. sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,
  4. 4. außer in begründeten Ausnahmefällen bei ihrem Einsatz der gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert eingehalten wird,
  5. 5. sie mit Dosimetern ausgestattet sind, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann, sowie
  6. 6. sie mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden.

(2) Für Personen, die in Notfallexpositionssituationen dringend notwendige Arbeiten durchzuführen haben, ohne dass es sich dabei um Schutzmaßnahmen handelt, hat die zuständige Behörde Regelungen für einen angemessenen Schutz festzulegen.

Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen

§ 115. (1) Für Notfalleinsatzkräfte hat eine Ermittlung, für die in § 114 genannten Personen zumindest eine Abschätzung der Dosis zu erfolgen, die aus einem Einsatz bzw. einer Arbeit gemäß § 114 Abs. 2 resultiert.

(2) Eine ärztliche Untersuchung im Sinne von § 69 Abs. 3 hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine der in Abs. 1 genannten Personen einer Exposition über den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war.

(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 2 sind zur Gänze vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.

Assistenzeinsatz des Bundesheeres

§ 116. Für den Fall der Anforderung eines Assistenzeinsatzes des Bundesheeres hat die gemäß § 123 Abs. 1 zuständige Behörde der Bundesministerin für Landesverteidigung die für den Einsatz des Bundesheeres notwendigen Informationen zu übermitteln.

Verordnungsermächtigung

§ 117. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen hinsichtlich

  1. 1. der Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften sowie
  2. 2. der Dosisermittlung gemäß § 115 Abs. 1 sowie Aufzeichnungen darüber.

2. Hauptstück

Behördliche Notfallvorsorge und -reaktion

1. Abschnitt

Behördliche Notfallvorsorge

Notfallpläne

§ 118. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Notfallplan, der die verschiedenen im Rahmen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen ermittelten Arten von radiologischen Notfällen abdeckt, zu erstellen. Dieser Notfallplan hat die in Anhang XI Abschnitt B der Richtlinie 2013/59 /Euratom angeführten Aspekte zu berücksichtigen und mindestens Folgendes zu umfassen:

  1. 1. Beschreibung der verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,
  2. 2. am Notfallmanagement beteiligte Organisationen und ihre Zuständigkeiten,
  3. 3. Meldewege und Ablaufpläne für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,
  4. 4. Maßnahmenkatalog für verschiedene Arten von radiologischen Notfällen,
  5. 5. Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung und die berufsbedingte Notfallexposition,
  6. 6. allgemeine und operationelle Kriterien für Schutzmaßnahmen,
  7. 7. Festlegungen hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit,
  8. 8. Probenahmepläne für Umwelt-, Futtermittel- und Lebensmittelproben für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,
  9. 9. Kriterien für den Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation sowie
  10. 10. Festlegungen hinsichtlich Notfallübungen.

(2) Die Landeshauptleute haben Notfallpläne für ihren Wirkungsbereich auf Grundlage der gemäß § 122 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Inhalte zu erstellen. Die jeweils aktuellen Notfallpläne sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Notfallpläne gemäß Abs. 1 und 2 sind in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, wobei insbesondere auch Erfahrungen aus vergangenen Notfallexpositionssituationen und aus nationalen und internationalen Notfallübungen zu berücksichtigen sind.

(4) In den Notfallplänen sind für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen die jeweils erforderlichen Notfalleinsatzkräfte, deren Aufgabenbereiche und Einsatzbereitschaft sowie deren Alarmierung und Anforderung festzulegen.

Notfallübungen

§ 119. Die für die Erstellung von Notfallplänen zuständigen Behörden haben in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten, zu evaluieren und zu dokumentieren.

Notfallsysteme, erforderliche Daten

§ 120. (1) Zur Bewertung möglicher Auswirkungen von radiologischen Notfällen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

  1. 1. Entscheidungshilfesysteme einzurichten und zu betreiben,
  2. 2. sicherzustellen, dass meteorologische Daten und deren Bewertungen im radiologischen Notfall sowie bei Notfallübungen zur Verfügung stehen, sowie
  3. 3. im Rahmen der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit anzustreben, dass aktuelle Strahlenmessdaten sowie Ergebnisse von Entscheidungshilfesystemen und andere für die Bewertung relevante Daten aus anderen Staaten zur Verfügung stehen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Lagedarstellungssystem zur Erfassung von Informationen über einen radiologischen Notfall einzurichten, zu betreiben und allen Behörden mit einer festgelegten Rolle im Notfallmanagement Zugriff darauf zu gewähren. In diesem Lagedarstellungssystem sind insbesondere zu erfassen:

  1. 1. Daten zur Notfallexpositionssituation,
  2. 2. Bewertung der Lage und Abschätzung der Folgen,
  3. 3. Schutzmaßnahmen und Abschätzung ihrer Wirksamkeit sowie
  4. 4. Hintergrundinformationen.

Kaliumiodid-Tabletten

§ 121. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat Kaliumiodid-Tabletten in dem zur Versorgung der Zielgruppen erforderlichen Ausmaß zu beschaffen und ein geeignetes Vorverteilungs-, Lagerungs- und Abgabesystem für die rechtzeitige Versorgung bei einem radiologischen Notfall einzurichten.

(2) Die Landeshauptleute haben bei der Vorverteilung, der Lagerung und der Abgabe der Kaliumiodid-Tabletten mitzuwirken.

Verordnungsermächtigung

§ 122. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Inhalte der Notfallpläne gemäß § 118 Abs. 1 und 2,
  2. 2. Kriterien für Notfallübungen gemäß § 119,
  3. 3. Kriterien für die Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie
  4. 4. Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß § 118 Abs. 1 Z 4.

2. Abschnitt

Behördliche Notfallreaktion

Zuständigkeiten und Ablauf

§ 123. (1) Für Notfallexpositionssituationen infolge

  1. 1. eines Unfalls in einer kerntechnischen Anlage,
  2. 2. des Absturzes eines Satelliten mit radioaktiven Materialien,
  3. 3. radiologischen Terrors oder
  4. 4. eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß § 58 eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist,

    ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig, für alle sonstigen Notfallexpositionssituationen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.

(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat

  1. 1. die Lage zu bewerten und auf Basis dieser Bewertung erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen festzulegen und diese durch behördliche Anordnungen oder Empfehlungen an die betroffene Bevölkerung umzusetzen,
  2. 2. bei wesentlichen Änderungen der Lage eine Neubewertung vorzunehmen und erforderlichenfalls die Schutzmaßnahmen anzupassen oder aufzuheben,
  3. 3. die Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutzmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls die Schutzmaßnahmen anzupassen oder aufzuheben,
  4. 4. zu entscheiden, wann eine Notfallexpositionssituation beendet ist und in eine bestehende Expositionssituation übergeht, sowie
  5. 5. die Folgen des radiologischen Notfalls zu ermitteln und aufzuzeichnen,

    wobei sie gegebenenfalls die für die Bewilligung der Tätigkeit zuständige Behörde einzubeziehen hat.

(3) Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.

(4) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat erforderlichenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere deren Notfalleinsatzkräfte, heranzuziehen. Diese haben an der Umsetzung der festgelegten Schutzmaßnahmen, wie Strahlenspüren, Messen, Absperren und Kontaminationskontrollen, sowie bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen mitzuwirken. Bei Gefahr im Verzug können die Schutzmaßnahmen auch gegen den Willen von Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Im Fall eines auf die Vereitelung der Schutzmaßnahmen gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde zu unterstützen.

(5) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat die Bevölkerung rechtzeitig über die Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 zu informieren.

(6) Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese bei den in Abs. 2 genannten Aufgaben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubeziehen.

(7) Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben die Landeshauptleute über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutzmaßnahmen die genannte Bundesministerin zu informieren.

(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zwecks Abstimmung mit allen Behörden, die gemäß gesamtstaatlichem Notfallplan eine festgelegte Rolle haben, die auf Bundesebene bestehenden Krisenmanagementstrukturen heranziehen.

(9) Die Landeshauptleute haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich Meldung zu erstatten im Fall

  1. 1. eines Verlustes, Diebstahls oder Fundes von gefährlichen radioaktiven Quellen,
  2. 2. eines Ereignisses mit (möglichen) schweren deterministischen gesundheitlichen Auswirkungen,
  3. 3. eines Transportunfalls mit radioaktiven Quellen,
  4. 4. eines Ereignisses, das (möglicherweise) auf der International Nuclear and Radiological Event Scale der Internationalen Atomenergieorganisation mit Stufe 3 oder höher zu bewerten ist, sowie
  5. 5. eines Ereignisses, das zu einer großen Verunsicherung in der Bevölkerung führen könnte.

    Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich dieser Meldungen festzulegen.

(10) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ihr gemeldete Notfallexpositionssituationen gemäß der Notfallklassifikation der Internationalen Atomenergieorganisation einzustufen.

(11) Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann die ihr/ihm zukommenden Aufgaben durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Bezirksverwaltungsbehörden übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(12) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls Verordnungen zu erlassen, um die Umsetzung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 sicherzustellen. Diese Verordnungen sind in geeigneter Weise, wie etwa in Rundfunk oder Fernsehen, kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Sie sind aufzuheben, wenn die betreffenden Schutzmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.

An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten

§ 124. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Zuständigkeit für eine Notfallexpositionssituation aufgrund eines Ereignisses, das nicht in § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannt ist, an sich ziehen.

5. Teil

Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen

1. Hauptstück

Radioaktivitätsüberwachung

Radioaktivitätsüberwachung

§ 125. (1) Der Bund hat eine den Erfordernissen des Strahlenschutzes und dem Stand der Technik entsprechende Radioaktivitätsüberwachung

  1. 1. der Umwelt,
  2. 2. von Lebensmitteln und sonstigen dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegenden Waren,
  3. 3. von dem Futtermittelgesetz 1999 - FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, unterliegenden Produkten sowie
  4. 4. von sonstigen Waren und Produkten, deren Überwachung aus Sicht des Strahlenschutzes erforderlich ist,

    durchzuführen.

(2) Die Überwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz unterliegenden Waren obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die der Umwelt und aller sonstigen Waren und Produkte der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Art und Umfang der Radioaktivitätsüberwachung sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Abs. 1 in Arbeitsprogrammen festzulegen und bei Bedarf zu aktualisieren.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dafür zu sorgen, dass an der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ein laborgestütztes Überwachungssystem zur Ermittlung der Radioaktivität in Umweltmedien und in den in Abs. 1 genannten Waren und Produkten eingerichtet und betrieben wird.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Strahlenfrühwarnsystem einzurichten und zu betreiben, das mindestens

  1. 1. flächendeckende Einrichtungen zur Messung der bodennahen Ortsdosisleistung,
  2. 2. vorzugsweise in grenznahen Gebieten situierte Einrichtungen zur Messung der Luftaktivität sowie
  3. 3. zwei redundante Zentralen zur Sammlung, Speicherung und Visualisierung der Messwerte

    zu umfassen hat. Die erhobenen Messwerte müssen von den Einrichtungen vor Ort gespeichert und automatisch an die Zentralen übermittelt oder von diesen abgefragt werden können. Die Messeinrichtungen sind in angemessenen Zeitabständen zu kalibrieren, wofür akkreditierte Stellen oder das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen heranzuziehen sind.

(5) Für den Betrieb des Strahlenfrühwarnsystems hat sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jener ausgegliederten Einheiten des Bundes zu bedienen, bei denen sie die Gesellschafterrechte wahrnimmt.

(6) Die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die Ergebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Öffentlichkeit in angemessener Weise, etwa in Form von bewertenden Berichten, zur Verfügung zu stellen.

2. Hauptstück

Behördliche Anerkennungen und Ermächtigungen

Anerkennung von Ausbildungen

§ 126. (1) Ausbildungen von

  1. 1. anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen im Strahlenschutz sowie
  2. 2. Ärztinnen/Ärzten für ärztliche Untersuchungen gemäß § 69

    bedürfen einer Anerkennung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Ausbildungen von

  1. 1. Beauftragten für nukleare Sicherheit gemäß § 50 oder
  2. 2. Radonschutzbeauftragten

    bedürfen einer Anerkennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(3) Ausbildungen von Strahlenschutzbeauftragten für den medizinischen Bereich bedürfen einer Anerkennung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, für alle sonstigen Bereiche durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(4) Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, aus denen Inhalt und Umfang der Ausbildung, die vorgesehenen Vortragenden und deren Qualifikation sowie die Art der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung hervorgehen.

(5) Bei ausreichender Qualität der Ausbildung hat die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister mit Bescheid die Anerkennung auszusprechen. Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.

(6) Die Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Strahlenschutzes bei Bedarf zu aktualisieren und an die jeweils zuständige Bundesministerin/den jeweils zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Zwecks Überprüfung dieser Aktualisierungspflicht kann die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister jederzeit die Übermittlung der aktuellen Unterlagen verlangen.

(7) Die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Qualität der Ausbildung oder die Qualifikation der Vortragenden nicht mehr gegeben ist.

Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten

§ 127. (1) Ärztinnen/Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten bedürfen zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 einer Ermächtigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ausgenommen davon sind Ärztinnen/Ärzte, die solche Untersuchungen ausschließlich im Auftrag von ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchführen.

(2) Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist für Ärztinnen/Ärzte der erfolgreiche Abschluss einer gemäß § 126 Abs. 1 Z 2 anerkannten Ausbildung, für arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten, dass sie über eine Ärztin/einen Arzt mit einer gemäß § 126 Abs. 1 Z 2 anerkannten Ausbildung verfügen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Ermächtigung zu widerrufen oder mit Auflagen zu versehen, wenn die/der die ärztlichen Untersuchungen durchführende Ärztin/Arzt die gemäß § 72 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Fortbildungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die gemäß § 72 Z 5 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.

Ermächtigung von Dosismessstellen

§ 128. (1) Dosismessstellen für die Ermittlung der Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine Zulassung gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, oder eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30.

(3) Eine Aufhebung der Zulassung bzw. eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Dosismessstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. die Zulassung aufgehoben bzw. die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
  2. 2. die Dosismessstelle die gemäß § 72 Z 4 und 5 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.

Ermächtigung von Überwachungsstellen hinsichtlich Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

§ 129. (1) Überwachungsstellen für die Durchführung von Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(3) Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
  2. 2. die Überwachungsstelle die gemäß § 28 Z 1 und 2 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.

Ermächtigung von Stellen zur Ermittlung der Dosis von fliegendem Personal

§ 130. (1) Stellen für die Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(3) Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
  2. 2. die Stelle die gemäß § 90 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.

Ermächtigung von Überwachungsstellen hinsichtlich Radon

§ 131. (1) Stellen für die Durchführung

  1. 1. der Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 sowie in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zur Überprüfung der Einhaltung des gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes oder
  2. 2. der Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder
  3. 3. der Abschätzung bzw. Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis

    bedürfen einer Ermächtigung für den jeweiligen Bereich durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(3) Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
  2. 2. die Stelle die gemäß § 97 Z 1 und 2 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.

3. Hauptstück

Zentrale Strahlenschutzregister, Strahlenschutzpass

Gemeinsame Bestimmungen

§ 132. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat

  1. 1. ein Zentrales Dosisregister,
  2. 2. ein Zentrales Quellenregister und
  3. 3. ein Zentrales Störfallregister

    einzurichten und zu führen sowie Auskünfte über die in diesen Zentralen Strahlenschutzregistern gespeicherten Daten an Berechtigte zu erteilen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Führung der Zentralen Strahlenschutzregister jener ausgegliederten Einheiten des Bundes bedienen, bei denen sie die Gesellschafterrechte wahrnimmt.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen Zugriff auf die in den Zentralen Strahlenschutzregistern gespeicherten Daten haben.

(4) Die Meldungen an die Zentralen Strahlenschutzregister sind in elektronischer Form unter Verwendung der von den Registern zur Verfügung gestellten Schnittstellen, Formulare und Eingabemasken durchzuführen.

Zentrales Dosisregister

§ 133. (1) Im Zentralen Dosisregister sind zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen:

  1. 1. Daten aus der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte gemäß § 71,
  2. 2. Daten aus der Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1,
  3. 3. Daten aus der Dosisermittlung für raumfahrende Personen gemäß § 91 Abs. 3,
  4. 4. Daten aus der Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2,
  5. 5. Daten aus einer gemäß § 108 Abs. 5 vorgeschriebenen Dosisermittlung,
  6. 6. Daten aus der Dosisermittlung für Notfalleinsatzkräfte gemäß § 115 Abs. 1,
  7. 7. Daten aus den Dosisaufzeichnungen in Strahlenschutzpässen gemäß § 81 Abs. 2,
  8. 8. Daten aus der Dosisermittlung bei unfallbedingter Exposition sowie
  9. 9. Beurteilung der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69.

(2) Die Überschreitung von gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ist der zuständigen Behörde vom Zentralen Dosisregister auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die im Zentralen Dosisregister gespeicherten Daten sind im Register aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit der Exposition verbundenen Arbeit.

(4) Im Zentralen Dosisregister ist auch ein Register über ausgestellte Strahlenschutzpässe zu führen.

Zentrales Quellenregister

§ 134. Im Zentralen Quellenregister sind Daten über

  1. 1. umschlossene radioaktive Quellen im Zusammenhang mit gemäß den §§ 16 oder 17 bewilligten Tätigkeiten,
  2. 2. umschlossene radioaktive Quellen, die in gemäß § 33 bauartzugelassenen Geräten enthalten sind,
  3. 3. den Fund von umschlossenen radioaktiven Quellen gemäß § 138 Abs. 3 Z 3 sowie
  4. 4. das Inverkehrbringen, den Bezug, die Weitergabe sowie die Verbringung von gemäß § 33 bauartzugelassenen Geräten

    zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen.

Zentrales Störfallregister

§ 135. Im Zentralen Störfallregister sind Daten über signifikante Ereignisse, die auf der International Nuclear and Radiological Event Scale der Internationalen Atomenergieorganisation mit Stufe 1 oder höher zu bewerten sind, zu sammeln und zu speichern.

Administration von Strahlenschutzpässen

§ 136. (1) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung von persönlichen Strahlenschutzpässen für externe Arbeitskräfte.

(2) Strahlenschutzpässe sind nicht übertragbar, nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und haben eine maximale Geltungsdauer von zehn Jahren.

Verordnungsermächtigung

§ 137. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen hinsichtlich

  1. 1. der an die Zentralen Strahlenschutzregister zu übermittelnden Daten,
  2. 2. der Aufgaben der Zentralen Strahlenschutzregister sowie
  3. 3. der Administration und Führung von Strahlenschutzpässen

    festzulegen.

4. Hauptstück

Herrenlose radioaktive Quellen, Metall-Kontamination

Fund von radioaktiven Quellen

§ 138. (1) Wer eine radioaktive Quelle findet oder einen solchen Fund vermutet, hat dies unverzüglich einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen.

(2) Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat die erforderlichen Sofortmaßnahmen durchzuführen bzw. zu veranlassen sowie die zuständige Behörde über den Fund zu informieren.

(3) Die zuständige Behörde hat

  1. 1. alle weiteren Veranlassungen unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 123 zu treffen,
  2. 2. das Vorhandensein einer/eines für die radioaktive Quelle Verantwortlichen zu prüfen sowie
  3. 3. im Fall einer umschlossenen radioaktiven Quelle dem Zentralen Quellenregister gemäß § 134 Meldung zu erstatten.

(4) Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fund einer radioaktiven Quelle sind bei Vorhandensein einer/eines Verantwortlichen von dieser/diesem zu tragen.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Informationsmaterial für die Bevölkerung in Bezug auf das etwaige Vorkommen herrenloser radioaktiver Quellen, damit verbundene Gefahren sowie Verhaltensregeln für den Fall des Auffindens von herrenlosen radioaktiven Quellen bereitzustellen.

Maßnahmen zur Entdeckung von herrenlosen radioaktiven Quellen

§ 139. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jene Unternehmen, die mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf herrenlose radioaktive Quellen stoßen könnten, in angemessener Form über diese Möglichkeit und über die Wichtigkeit, im Bereich des Unternehmens Systeme zur Entdeckung solcher Quellen einzurichten, zu informieren.

(2) Die gemäß Abs. 1 informierten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass jene Arbeitskräfte, die auf eine herrenlose radioaktive Quelle stoßen könnten,

  1. 1. grundlegende Informationen über ionisierende Strahlung und ihre Wirkung erhalten sowie
  2. 2. informiert und entsprechend geschult werden, wie sie radioaktive Quellen und ihre Behältnisse optisch erkennen können und welche Maßnahmen bei der Entdeckung oder der vermuteten Entdeckung einer radioaktiven Quelle zu ergreifen sind.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür zu sorgen, dass den betreffenden Unternehmen Informationsmaterial zur Verfügung steht oder dass Ausbildungskurse angeboten werden, damit diese ihren Informationsverpflichtungen nachkommen können.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls die Durchführung von Kampagnen zur Auffindung, Bergung und Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Quellen, die aus vergangenen Tätigkeiten stammen, zu veranlassen.

Metall-Kontamination

§ 140. (1) Unternehmen, bei denen kontaminierte Metallerzeugnisse aus Drittstaaten angeliefert werden könnten, haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Anlieferung kontaminierter Erzeugnisse möglichst zu vermeiden. Als geeignete Maßnahme gilt vor allem das Einfordern von Messzertifikaten, die die Kontaminationsfreiheit bestätigen, vor der Anlieferung.

(2) Die Unternehmen gemäß Abs. 1 haben durch vertragliche Vereinbarungen die Rückführung kontaminierter Metallerzeugnisse zur/zum ursprünglichen Besitzerin/Besitzer sicherzustellen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Unternehmen gemäß Abs. 1 über die Wichtigkeit, im Bereich des Unternehmens Systeme zur Entdeckung kontaminierter Metallerzeugnisse einzurichten, zu informieren.

(4) Unternehmen gemäß Abs. 1 haben unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren, wenn vermutet wird oder bekannt ist, dass

  1. 1. kontaminierte Metallerzeugnisse angeliefert wurden oder
  2. 2. eine herrenlose radioaktive Quelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wurde.

(5) Die zuständige Behörde hat unter Berücksichtigung der zutreffenden Festlegungen des § 108 bzw. gegebenenfalls des § 123 alle weiteren Veranlassungen zu treffen.

(6) Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von behördlichen Maßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.

5. Hauptstück

Entsorgung von radioaktiven Abfällen

Grundsätze

§ 141. (1) Die Republik Österreich hat die Letztverantwortung für die sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen zu tragen, die in ihrem Hoheitsgebiet entstanden sind. Dies gilt auch, wenn radioaktive Abfälle zur Bearbeitung in einen anderen Staat verbracht werden.

(2) Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.

(3) Betreiberinnen/Betreiber von Forschungsreaktoren haben sicherzustellen, dass keine abgebrannten Brennelemente zur Endlagerung in Österreich anfallen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Behörden haben betreffend die Entsorgung von radioaktiven Abfällen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

  1. 1. Der Anfall von radioaktiven Abfällen wird auf das hinsichtlich Aktivität und Volumen vernünftigerweise realisierbare Mindestmaß beschränkt.
  2. 2. Die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung von radioaktiven Abfällen werden berücksichtigt.
  3. 3. Radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt; langfristig werden auch die Aspekte der passiven Sicherheit berücksichtigt.
  4. 4. Die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem nach dem Risikograd abgestuften Konzept.
  5. 5. In Bezug auf alle Schritte der Entsorgung von radioaktiven Abfällen kommt ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess zur Anwendung.
  6. 6. Die Kosten der Entsorgung von radioaktiven Abfällen werden von denjenigen getragen, die sie erzeugt haben.

(5) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage ist verantwortlich für die Sicherheit der Anlage sowie für die Tätigkeiten zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden und erstreckt sich auch auf die Betätigungen von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Entsorgungsanlage haben könnten.

(6) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage hat sicherzustellen, dass ihr/sein mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen oder Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemäß § 142 Abs. 2 Z 5 betrautes Personal eine entsprechende Aus- und Fortbildung erhält.

(7) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen oder Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemäß § 142 Abs. 2 Z 5 betrauten Personen eine entsprechende Aus- und Fortbildung erhalten.

(8) Von der Behörde bei Entsorgungsanlagen einbezogene Sachverständige haben mindestens die gemäß § 53 Abs. 5 Z 4 für das Personal von Entsorgungsanlagen im Verordnungsweg festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse zu erfüllen.

Nationales Entsorgungsprogramm

§ 142. (1) Die Bundesregierung hat unter Berücksichtigung der in § 141 genannten Grundsätze ein nationales Programm für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen (Nationales Entsorgungsprogramm) zu erstellen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Koordinierung durchzuführen.

(2) Das Nationale Entsorgungsprogramm hat darzulegen, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen umgesetzt werden soll, und folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1. die Gesamtziele der nationalen Strategie für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen;
  2. 2. die maßgeblichen Zwischenetappen und klare Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischenetappen nach Maßgabe der übergreifenden Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms;
  3. 3. eine Bestandsaufnahme sämtlicher radioaktiven Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Mengen, auch aus der Stilllegung; aus der Bestandsaufnahme müssen der Standort und die Menge an radioaktiven Abfällen gemäß einer Klassifizierung nach internationalen Standards eindeutig hervorgehen;
  4. 4. die Konzepte oder Pläne und technischen Lösungen für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen von der Entstehung bis zur Endlagerung;
  5. 5. die Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen umzusetzen;
  6. 6. die Zuständigkeit für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms und die Leistungskennzahlen für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung;
  7. 7. eine Abschätzung der Kosten für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms sowie Ausgangsbasis und Hypothesen, auf denen diese Abschätzung beruht, einschließlich einer Darstellung der Zeitplanung;
  8. 8. die geltenden Finanzierungsregelungen;
  9. 9. eine Transparenzpolitik oder ein Transparenzverfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere betreffend die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms;
  10. 10. Staatsverträge über die Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen, einschließlich der Nutzung von Anlagen zur Endlagerung;
  11. 11. die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebenszeit der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren.

(3) Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem Dokument oder in mehreren Dokumenten enthalten sein.

(4) Für das Nationale Entsorgungsprogramm ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 4 bis 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms ist zugleich mit dem Umweltbericht gemäß § 8a Abs. 5 AWG 2002 der Öffentlichkeit zur Stellungnahme zugänglich zu machen. Für grenzüberschreitende Konsultationen kommt § 8b AWG 2002 sinngemäß zur Anwendung, wobei gegebenenfalls auch Drittstaaten miteinzubeziehen sind.

(5) Für geringfügige Änderungen des Nationalen Entsorgungsprogramms ist § 8a Abs. 2 und 3 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Entwurf über die Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Stellungnahme abgeben kann. Die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu berücksichtigen. Das geänderte Nationale Entsorgungsprogramm ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(6) Die Bundesregierung überprüft und aktualisiert das Nationale Entsorgungsprogramm in angemessenen Zeitabständen, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Expertinnen/Experten ergeben, Rechnung trägt.

Behandlung von radioaktiven Abfällen

§ 143. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, ermächtigt, die von der Republik Österreich mit der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH geschlossenen Leistungsverträge gemäß den Erfordernissen aus der Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu aktualisieren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Unabhängigkeit der gemäß § 153 Abs. 1 Z 1 lit. a für Entsorgungsanlagen zuständigen Behörde im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2011/70 /Euratom von ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Regulierungsfunktion sichergestellt ist.

(2) Die im Rahmen der in Abs. 1 genannten Leistungsverträge verankerte Verpflichtung von Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH,

  1. 1. die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, zu sortieren, aufzuarbeiten, zu konditionieren und bis zur Endlagerung zwischenzulagern sowie
  2. 2. alle erforderlichen Handlungen zu setzen, die eine längerfristige sichere Zwischenlagerung der konditionierten radioaktiven Abfälle sicherstellen,

    hat bei Aktualisierungen gemäß Abs. 1 unberührt zu bleiben.

(3) Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten und der Auftraggeberin die dafür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen.

(4) Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH hat anlässlich der Übernahme von radioaktiven Abfällen

  1. 1. ein Behandlungsentgelt, das die anfallenden Kosten für die Behandlung der radioaktiven Abfälle abdeckt, sowie
  2. 2. ein Vorsorgeentgelt, das die anfallenden Kosten für die spätere Endlagerung der radioaktiven Abfälle abdeckt,

    einzuheben. Das Vorsorgeentgelt ist an den Bund abzuführen.

(5) Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH hat, aufgegliedert nach Abfallkategorien, die Entgelte gemäß Abs. 4 festzusetzen. Dabei ist auf das Prinzip der Kostendeckung Bedacht zu nehmen, wobei erforderlichenfalls Risikozuschläge einzubeziehen sind. Die Kalkulationen für diese Entgelte sind jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse der Auftraggeberin zur Kenntnis zu bringen.

(6) Der Bund darf die eingehobenen Vorsorgeentgelte ausschließlich zur Tragung der Kosten

  1. 1. für Planung, Errichtung und Betrieb eines Endlagers,
  2. 2. für Vorarbeiten, die auf der Grundlage des Nationalen Entsorgungsprogramms gemäß § 142 für die spätere Endlagerung der radioaktiven Abfälle durchzuführen sind, sowie
  3. 3. für die notwendigen Arbeiten, um die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle in das Endlager zu verbringen,

    verwenden.

(7) Der Bund hat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür veranschlagten Mittel für die finanzielle Abdeckung zu sorgen, insbesondere wenn

  1. 1. die von Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH trotz Einhaltung ihrer Pflichten festgesetzten Entgelte aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nicht kostendeckend sind oder
  2. 2. die Entgelte den Verursacherinnen/Verursachern von radioaktiven Abfällen aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet werden können.

Selbstbewertung und Peer Reviews

§ 144. Mindestens einmal alle zehn Jahre hat eine Selbstbewertung des rechtlichen und administrativen Rahmens für die Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen, der zuständigen Behörde sowie des Nationalen Entsorgungsprogramms und dessen Umsetzung zu erfolgen. Mit dem Ziel bei der sicheren Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen einen hohen Sicherheitsstandard zu erreichen, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Prüfung des rechtlichen und administrativen Rahmens, der zuständigen Behörde sowie des Nationalen Entsorgungsprogramms und dessen Umsetzung durch internationale Experten (Peer Reviews) zu veranlassen und die Europäische Kommission sowie die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Peer Reviews unverzüglich zu informieren.

Verordnungsermächtigung

§ 145. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen zur sicheren Handhabung von radioaktiven Abfällen vor deren Beseitigung und für die Abgabe von radioaktiven Abfällen festzulegen.

6. Hauptstück

Grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen

Behördliche Genehmigung, Zustimmung

§ 146. (1) Jede grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, deren Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration die in Anhang VII Tabelle B der Richtlinie 2013/59 /Euratom festgelegten Freigrenzen überschreiten, aus dem, durch das oder in das Bundesgebiet bedarf einer Genehmigung.

(2) Zuständig für die Genehmigung einer Verbringung gemäß Abs. 1 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente

  1. 1. aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder
  2. 2. aus einem Drittstaat durch das Bundesgebiet in einen anderen Drittstaat verbracht werden sollen, wobei Österreich jener Mitgliedstaat ist, über dessen Grenzübergangsstelle die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zuerst in die Europäische Union gelangen, oder
  3. 3. aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet verbracht werden sollen.

    Für alle übrigen Verbringungen aus dem, durch das oder in das Bundesgebiet liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung bei einem anderen Mitgliedstaat, wobei dieser die Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzuholen hat.

(3) Einen Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 2 hat zu stellen:

  1. 1. betreffend Abs. 2 Z 1 die Besitzerin/der Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente;
  2. 2. betreffend Abs. 2 Z 2 eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union, die für die Abwicklung der Verbringung innerhalb Österreichs verantwortlich ist;
  3. 3. betreffend Abs. 2 Z 3 die Empfängerin/der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente.

    Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.

(4) Eine Rückverbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen aus einem Mitgliedstaat oder Drittstaat in das Ursprungsland darf nicht untersagt werden, wenn

  1. 1. radioaktive Abfälle zur Behandlung,
  2. 2. radioaktive Materialien zum Zweck der Aufarbeitung von radioaktiven Abfällen,
  3. 3. abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung oder
  4. 4. radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente rechtswidrig ohne Genehmigung

    in diesen Mitgliedstaat oder Drittstaat verbracht worden sind.

(5) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind nicht anzuwenden für die Verbringung

  1. 1. von Strahlenquellen zwecks Rücknahme durch die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten,
  2. 2. von radioaktiven Stoffen, die für eine weitere Verwendung durch Aufarbeitung wiedergewonnen wurden, sowie
  3. 2. von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Materialien enthalten, sofern sie nicht aus Tätigkeiten mit solchen Materialien gemäß den §§ 23 und 27 stammen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Voraussetzungen sowie Vorgangsweise für die Genehmigung oder Zustimmung gemäß Abs. 1,
  2. 2. Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Abs. 3 dem Antrag beizulegenden Unterlagen,
  3. 3. Voraussetzungen, unter denen sich ein Antrag gemäß Abs. 3 auf mehrere Verbringungen erstrecken kann,
  4. 4. Bestimmungen für den Fall, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann, sowie
  5. 5. Bestimmungen für eine Verbringung zur Endlagerung.

Ausfuhrverbot

§ 147. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Genehmigung für eine Verbringung zu versagen

  1. 1. an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder
  2. 2. in einen Staat, der Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Abkommen von Cotonou, ABl. 2000 Nr. L 317/3) und nicht EU-Mitgliedstaat ist, oder
  3. 3. in einen Drittstaat, der nach Ansicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht über die administrativen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen verfügt, um die radioaktiven Abfälle oder die abgebrannten Brennelemente im Sinne des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, sicher zu entsorgen. Bei der Bildung ihrer Ansicht hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von anderen Mitgliedstaaten übermittelte relevante Informationen zu berücksichtigen.

    Ausgenommen von Z 2 sind Rückführungen nach der Behandlung.

7. Hauptstück

Sonstige Behördenaufgaben

Maßnahmen bei Gefahr im Verzug

§ 148. (1) Bei Gefahr im Verzug hat die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwehren. Beschwerden gegen solche Maßnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(2) Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck einen Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen. Hat die Behörde Maßnahmen mittels Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem über die Vorstellung abgesprochen wird, keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde auch vor Erlassung eines Bescheides Maßnahmen gemäß Abs. 1 an Ort und Stelle unmittelbar selbst durchführen. Zur Sicherung der Durchführung der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde Hilfe zu leisten. Über solche Maßnahmen ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.

(4) Hat die zuständige Behörde als Maßnahme gemäß Abs. 1 eine Beschlagnahme durchgeführt, hat sie über die beschlagnahmten Strahlenquellen den Verfall auszusprechen, sofern mit gelinderen Mitteln eine Abwehr der Gefahr nicht möglich ist. Der Verfall ist ohne Rücksicht darauf auszusprechen, wem die beschlagnahmten Strahlenquellen gehören, und unabhängig davon, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt.

(5) Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind von der Person zu tragen, die für die Gefahr verantwortlich ist.

(6) Die zuständige Behörde hat verfallene Strahlenquellen nutzbringend zu verwerten, sofern diese nicht aufgrund der von diesen Strahlenquellen ausgehenden Gefahr zu entsorgen sind. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös hat nach Abzug der Kosten der verantwortlichen Person zuzufließen. Kann eine solche Person nicht festgestellt werden, fließt der Erlös dem Bund zu.

Information der Öffentlichkeit über behördliche Aufgaben im Strahlenschutz

§ 149. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben für ihren Vollziehungsbereich gemäß § 155 der Öffentlichkeit Informationen über die behördlichen Aufgaben im Strahlenschutz, insbesondere über die Rechtfertigung von Tätigkeiten sowie die Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren, in angemessener Form bereitzustellen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über die nukleare Sicherheit von Forschungsreaktoren sowie über die Entsorgung von in Österreich anfallenden radioaktiven Abfällen zu informieren.

Kontaktstellen gegenüber anderen Mitgliedstaaten

§ 150. Zentrale Kontaktstellen für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2013/59 /Euratom ist die/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständige Bundesministerin/Bundesminister.

Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission

§ 151. Den Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission hat nachzukommen:

  1. 1. die/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständige Bundesministerin/Bundesminister jenen
    1. a) gemäß Artikel 8 der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93, über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148 vom 19.6.1993 S. 1,
    2. b) gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c und Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinie 2006/117 /Euratom sowie
    3. c) gemäß Artikel 76 Abs. 3 und 4 und Artikel 79 Abs. 2 der Richtlinie 2013/59 /Euratom.
  2. 2. die für Entsorgungsanlagen zuständige Behörde jenen gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2011/70 /Euratom sowie
  3. 3. die für Forschungsreaktoren zuständige Behörde jenen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/87 /Euratom.

6. Teil

Strafbestimmungen

Verwaltungsstrafen

§ 152. (1) Wer

  1. 1. unter Umgehung der Bewilligungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich rechtswidrig eine Tätigkeit ausübt,
  2. 2. entgegen § 14 Abs. 1 ionisierende Strahlung auf den menschlichen Körper anwendet,
  3. 3. entgegen § 14 Abs. 3 Z 1 bei der Herstellung der dort genannten Produkte absichtlich radioaktive Stoffe zusetzt,
  4. 4. entgegen § 14 Abs. 3 Z 2 die in Spielwaren oder persönlichen Schmuckgegenständen verwendeten Materialien aktiviert, so dass die Aktivität des Produktes zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder seiner Herstellung aus Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann,
  5. 5. entgegen § 14 Abs. 3 Z 3 die dort genannten Produkte oder Materialien in Verkehr bringt, ein- oder ausführt,
  6. 6. einer behördlichen Untersagung gemäß § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  7. 7. einer behördlichen Untersagung oder Einschränkung der Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  8. 8. den gemäß § 43 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen für gefährliche radioaktive Quellen zuwiderhandelt,
  9. 9. als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber bei einem radiologischen Notfall gegen die Meldepflicht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 verstößt, angemessene Maßnahmen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 unterlässt oder entgegen § 57 Abs. 1 Z 4 Hilfeleistungen bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen unterlässt,
  10. 10. entgegen § 146 Abs. 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente ohne Genehmigung verbringt,
  11. 11. den gemäß § 148 Abs. 1 von der zuständigen Behörde veranlassten Maßnahmen zuwiderhandelt,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 75 000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer

  1. 1. entgegen § 10 eine Person unter 18 Jahren mit einer Arbeit beauftragt, die sie zu einer strahlenexponierten Arbeitskraft macht,
  2. 2. entgegen § 11 Abs. 1 eine schwangere Arbeitskraft Arbeitsbedingungen aussetzt, unter denen der gebotene Schutz des ungeborenen Kindes nicht gewährt wird,
  3. 3. entgegen § 11 Abs. 2 eine stillende Arbeitskraft mit Arbeiten beauftragt, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt,
  4. 4. entgegen § 15 Abs. 1 eine Tätigkeit ohne Vorliegen einer Bewilligung ausübt, sofern die Tat nicht gemäß Abs. 1 Z 1 strafbar ist,
  5. 5. gegen die Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 verstößt,
  6. 6. entgegen § 18 eine strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen ohne Bewilligung vornimmt,
  7. 7. den Nachweis der strahlenschutzrechtskonformen Weitergabe oder Beseitigung gemäß § 22 Abs. 4 Z 1 oder der Dekontaminierung gemäß § 22 Abs. 4 Z 2 nicht erbringt,
  8. 8. entgegen § 32 Abs. 1 ein Verbraucherprodukt ohne Zulassung in Verkehr bringt,
  9. 9. entgegen einem Widerruf gemäß § 34 Abs. 2 weiterhin Geräte als bauartzugelassen in Verkehr bringt,
  10. 10. entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 34 Abs. 3 ein vormals bauartzugelassenes Gerät verwendet,
  11. 11. entgegen § 35 Abs. 1 ein bauartzugelassenes Gerät in Verkehr bringt, ohne einen Bauartschein beizugeben,
  12. 12. entgegen § 35 Abs. 3 ein bauartzugelassenes Gerät für andere als die gemäß Bauartschein zugelassenen Verwendungen einsetzt oder den im Bauartschein dafür vorgeschriebenen Auflagen zuwiderhandelt,
  13. 13. gegen die Meldepflicht gemäß § 35 Abs. 4 verstößt,
  14. 14. entgegen § 35 Abs. 5 ein bauartzugelassenes Gerät ohne die entsprechenden Unterlagen weitergibt,
  15. 15. den Nachweis der strahlenschutzrechtskonformen Beseitigung gemäß § 35 Abs. 6 nicht erbringt,
  16. 16. entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 35 Abs. 7 ein bauartzugelassenes Gerät verwendet,
  17. 17. gegen die Meldepflichten gemäß den §§ 45 Abs. 1 oder 47 Abs. 1 verstößt,
  18. 18. entgegen § 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 63 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Einhaltung der Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht von Beauftragten für nukleare Sicherheit sorgt,
  19. 19. entgegen § 56 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber die dort genannten Maßnahmen zum Schutz der Notfalleinsatzkräfte nicht trifft,
  20. 20. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber keine Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung oder entgegen § 59 keine Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte trifft,
  21. 21. als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber gegen die Informationspflichten gemäß § 58 Abs. 3 verstößt,
  22. 22. entgegen § 63 Abs. 1 oder den behördlichen Vorschreibungen gemäß § 63 Abs. 2 und 3 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Einhaltung der Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht von Strahlenschutzbeauftragten sorgt,
  23. 23. entgegen § 68 Abs. 1 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht dafür sorgt, dass Arbeitskräfte eine Unterweisung erhalten,
  24. 24. Personen, deren gesundheitliche Eignung nicht durch eine ärztliche Untersuchung gemäß § 69 Abs. 1 festgestellt wurde, als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A einsetzt,
  25. 25. entgegen § 69 Abs. 2 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von Kontrolluntersuchungen sorgt oder Arbeitskräfte, deren gesundheitliche Eignung bei einer Kontrolluntersuchung nicht bestätigt wurde, weiter als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A einsetzt,
  26. 26. entgegen § 69 Abs. 3 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von Sofortuntersuchungen sorgt,
  27. 27. entgegen § 69 Abs. 4 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von notwendigen Nachuntersuchungen sorgt,
  28. 28. entgegen § 71 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die systematische Ermittlung der Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften sorgt,
  29. 29. entgegen § 73 Abs. 1 radioaktives Material ohne Vorliegen einer Bewilligung beseitigt, wiederverwertet oder wiederverwendet,
  30. 30. entgegen § 77 Abs. 1 keine Genehmigung für Arbeiten externer Arbeitskräfte einholt,
  31. 31. entgegen § 78 als Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß § 79 nicht für den gebotenen Schutz von externen Arbeitskräften sorgt,
  32. 32. entgegen § 84 Abs. 1 als verantwortliche Person gemäß § 99 die vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte nicht trifft,
  33. 33. als Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß § 107 Abs. 1 gegen die Meldepflicht gemäß § 107 Abs. 2 verstößt,
  34. 34. eine gemäß § 108 Abs. 5 von der zuständigen Behörde vorgeschriebene Maßnahme nicht umsetzt,
  35. 35. gegen die Anzeigepflicht gemäß § 138 Abs. 1 verstößt,
  36. 36. gegen die Informationspflicht gemäß § 140 Abs. 4 verstößt,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 11 250 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer

  1. 1. einer gemäß den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 oder 19 vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
  2. 2. entgegen § 20 Abs. 2 es unterlässt, den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers bekanntzugeben,
  3. 3. gegen die Meldepflicht gemäß den §§ 22 Abs. 1 oder 35 Abs. 6 verstößt,
  4. 4. entgegen § 24 keine Dosisabschätzung veranlasst,
  5. 5. entgegen den §§ 25 Abs. 1 oder 26 Abs. 1 keine Ermittlung der Aktivitätskonzentration veranlasst,
  6. 6. entgegen den §§ 25 Abs. 2 oder 26 Abs. 2 keine Abschätzung der bewirkten Exposition der Bevölkerung veranlasst,
  7. 7. eine von der Behörde gemäß § 27 vorgeschriebene Abschätzung oder Ermittlung nicht veranlasst,
  8. 8. entgegen § 34 Abs. 1 zweiter Satz als Inhaberin/Inhaber einer Bauartzulassung den Verwenderinnen/Verwendern keinen ergänzten Bauartschein übermittelt,
  9. 9. gegen die Analyse-, Aufzeichnungs- oder Meldepflichten gemäß den §§ 45 Abs. 2 oder 47 Abs. 2 verstößt,
  10. 10. entgegen § 50 Abs. 4 es unterlässt, einen Wechsel in der Person einer/eines Beauftragten für nukleare Sicherheit bekanntzugeben,
  11. 11. entgegen § 65 Abs. 1 es unterlässt, einen Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben,
  12. 12. entgegen § 73 Abs. 3 radioaktives Material absichtlich für den Zweck, die Freigabevoraussetzungen zu erzielen, verdünnt,
  13. 13. einer gemäß § 77 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
  14. 14. als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  15. 15. entgegen § 81 Abs. 2 als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber für externe Arbeitskräfte keine Strahlenschutzpässe beantragt und führt oder die erforderliche Meldung an das Zentrale Dosisregister nicht erstattet,
  16. 16. als verantwortliche Person gemäß § 99 gegen Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten gemäß § 84 Abs. 1 und 2 verstößt,
  17. 17. entgegen § 84 Abs. 3 als verantwortliche Person gemäß § 99 die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten unterlässt oder einen Wechsel dieser Person nicht mitteilt,
  18. 18. entgegen § 88 Abs. 1 als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber eine Dosisabschätzung nicht durchführt oder deren Ergebnisses nicht unverzüglich meldet,
  19. 19. entgegen § 88 Abs. 2 als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht trifft,
  20. 20. als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber einer von der zuständigen Behörde gemäß § 88 Abs. 3 vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
  21. 21. entgegen § 91 Abs. 1 als Betreiberin/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 eine Dosisabschätzung nicht durchführt,
  22. 22. als Betreiberin/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 den Bestimmungen des § 91 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  23. 23. entgegen § 100 Abs. 1 als verantwortliche Person eine Ermittlung der Radonkonzentration nicht fristgerecht veranlasst,
  24. 24. entgegen § 100 Abs. 2 als verantwortliche Person seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt,
  25. 25. gegen die Meldepflicht gemäß § 100 Abs. 4 oder 9 verstößt,
  26. 26. gegen die Informations- oder Aufzeichnungspflicht gemäß § 100 Abs. 5 verstößt,
  27. 27. einer behördlichen Anordnung gemäß den §§ 103 Abs. 2 oder 123 Abs. 2 nicht Folge leistet,
  28. 28. entgegen § 139 Abs. 2 die dort genannten Arbeitskräfte nicht informiert oder entsprechend schult,
  29. 29. den Vorschriften der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 zuwiderhandelt,
  30. 30. den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte oder unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakten zuwiderhandelt und nicht bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 Z 1 bis 29 strafbar ist,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 250 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(4) Der Verfall von Strahlenquellen kann zusätzlich ausgesprochen werden, sofern diese mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 im Zusammenhang stehen, es sei denn, der Wert der Strahlenquellen steht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zum Ausmaß des Verschuldens.

7. Teil

Zuständigkeiten

Behörden

§ 153. (1) Zuständige Behörde für Tätigkeiten (2. Teil 1. Hauptstück) ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen:

  1. 1. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für
    1. a) Entsorgungsanlagen,
    2. b) die Beförderung von radioaktiven Materialien, die nicht gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist,
    3. c) Forschungsreaktoren,
    4. d) Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften, sofern nicht Z 3 lit. a oder b anderes bestimmen,
    5. e) Tätigkeiten in universitären Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 4 Universitätsgesetz 2000 (UG), BGBl. I Nr. 120/2000, in denen Forschungsreaktoren oder Teilchenbeschleuniger gemäß lit. d betrieben werden;
  2. 2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für
    1. a) Forschungsreaktoren,
    2. b) Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften, sofern nicht Z 3 lit. a oder b anderes bestimmen,
    3. c) Tätigkeiten in universitären Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 4 Universitätsgesetz 2000 (UG), BGBl. I Nr. 120/2000, in denen Forschungsreaktoren oder Teilchenbeschleuniger gemäß lit. b betrieben werden;
  3. 3. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für
    1. a) Tätigkeiten in humanmedizinischen strahlentherapeutischen Einrichtungen, in denen Teilchenbeschleuniger betrieben werden,
    2. b) Teilchenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radionukliden zur Herstellung von Radiopharmaka betrieben werden;
  4. 4. in allen übrigen Fällen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.

(2) Zuständige Behörde für Tätigkeiten in Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, ist die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.

(3) Zuständige Behörden für Tätigkeiten auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sind die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden.

(4) Zuständige Behörde betreffend

  1. 1. die berufliche Exposition durch kosmische Strahlung (2. Teil 3. Hauptstück 2. Abschnitt) sowie
  2. 2. bestehende Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren (3. Teil 3. Hauptstück)

    ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(5) Zuständige Behörde betreffend

  1. 1. externe Arbeitskräfte (2. Teil 2. Hauptstück),
  2. 2. Radon am Arbeitsplatz (2. Teil 3. Hauptstück 1. Abschnitt und 3. Teil 1. Hauptstück 2. Abschnitt),
  3. 3. bestehende Expositionssituationen aufgrund von radioaktiven Altlasten (3. Teil 3. Hauptstück) sowie
  4. 4. herrenlose radioaktive Quellen und Metall-Kontamination (5. Teil 4. Hauptstück)

    ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Sofern es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, liegt die Zuständigkeit für externe Arbeitskräfte gemäß Z 1 und für Radon am Arbeitsplatz gemäß Z 2 bei der gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörde.

Verfahrenskonzentration bei Tätigkeiten

§ 154. (1) Tätigkeiten, die in Anlagen ausgeübt werden sollen, die einer Genehmigung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, bedürfen, bedürfen keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, jedoch sind die strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsbestimmungen anzuwenden. Eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung gilt auch als strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 17. Im Genehmigungsbescheid ist hierauf hinzuweisen.

(2) Die Verfahrenskonzentration gemäß Abs. 1 ist auch auf die behördlichen Befugnisse und Aufgaben im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit anzuwenden.

(3) Ausgenommen von der Verfahrenskonzentration gemäß Abs. 1 und 2 sind Tätigkeiten, für deren Ausübung bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind.

Vollziehung

§ 155. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin sowie der Überwachung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  2. 2. hinsichtlich der §§ 74 bis 76 und 99 Abs. 3 die Bundesministerin für Landesverteidigung,
  3. 3. hinsichtlich der §§ 123 Abs. 4 zweiter und vierter Satz, 138 Abs. 1 und 2 sowie 148 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres,
  4. 4. hinsichtlich § 142 Abs. 1 und 6 die Bundesregierung,
  5. 5. hinsichtlich § 154 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  6. 6. in allen übrigen Fällen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    betraut.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 3 und 8, 43, 46, 60, 66 sowie 72 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich des § 143 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

8. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 156. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes - StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Übergangsbestimmungen

§ 157. (1) Bewilligungen, die nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes - StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen bzw. im Fall von externen Arbeitskräften als Genehmigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Bauartzulassungen, die gemäß § 19 des Strahlenschutzgesetzes - StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind, gelten als Bauartzulassungen im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes.

(3) Bauartzulassungen, die gemäß § 20 des Strahlenschutzgesetzes - StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind und die die gemäß § 36 Z 1 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, gelten als Bauartzulassungen im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes.

(4) Für die Verwendung bauartzugelassener Geräte, die gemäß Abs. 2 oder 3 als Bauartzulassung im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes gelten, ist keine Strahlenschutzbeauftragte/kein Strahlenschutzbeauftragter erforderlich. Ist ein solches Erfordernis im Bauartschein vorgeschrieben, erlischt diese Vorschreibung mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(5) Gemäß § 20 des Strahlenschutzgesetzes - StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, bauartzugelassene Geräte, die die gemäß § 36 Z 1 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- oder Aktivitätswerte überschreiten, dürfen auf Basis der Bauartzulassung nur noch bis zum 31. Dezember 2021 in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung solcher Geräte auf Grundlage des Bauartscheines ist nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig. Danach bedarf die Verwendung solcher Geräte einer Bewilligung gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes.

(6) Verbraucherprodukte, die schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Österreich in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2021 auch ohne Zulassung gemäß § 32 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes weiterhin in Verkehr gebracht werden.

(7) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als verantwortliche Person gemäß § 99 dieses Bundesgesetzes für Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 dieses Bundesgesetzes gilt, hat bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Ermittlung der Radonkonzentration gemäß § 100 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zu veranlassen.

(8) Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste oder Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über eine Ermächtigung gemäß § 35 des Strahlenschutzgesetzes - StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verfügen, gelten als ermächtigt im Sinne des § 127 dieses Bundesgesetzes.

(9) Akkreditierte oder zugelassene Dosisüberwachungsstellen gemäß § 9 der Natürliche Strahlenquellen-Verordnung - NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, dürfen bis zum 31. Dezember 2021

  1. 1. Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 auch ohne Ermächtigung gemäß § 129 dieses Bundesgesetzes sowie
  2. 2. Ermittlungen und Abschätzungen gemäß den §§ 84 Abs. 1 Z 2 und 100 Abs. 1 und 2 auch ohne Ermächtigung gemäß § 131 dieses Bundesgesetzes

    durchführen.

(10) Dosismessstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über eine Ermächtigung gemäß § 34 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes - StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verfügen, gelten als ermächtigt im Sinne des § 128 dieses Bundesgesetzes.

(11) Akkreditierte oder zugelassene Auswertestellen gemäß § 5 der Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal - FlP-StrSchV, BGBl. II Nr. 235/2006, dürfen Dosisermittlungen für das fliegende Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes auch ohne Ermächtigung gemäß § 130 dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 2021 durchführen.

(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anerkannte Kurse für in § 126 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 dieses Bundesgesetzes genannte Ausbildungen gelten als anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 126 dieses Bundesgesetzes.

(13) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind von der Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, zu Ende zu führen.

(14) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen abzuhandeln.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 158. (1) Sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz - StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung einer Gebühr für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung eines Strahlenschutzpasses (Strahlenschutzpass-Gebührenverordnung), BGBl. II Nr. 234/2006, außer Kraft.

(2) § 153 Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e sowie § 48 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 153 Abs. 1 Z 2 außer Kraft.

Van der Bellen

Kurz

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