Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet, sofern nicht anders bezeichnet
- 1. „Weltraumaktivität“: Start, Betrieb oder Kontrolle eines Weltraumgegenstandes oder der Betrieb einer Anlage zum Start von Weltraumgegenständen;
- 2. „Weltraumgegenstand“: Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll, einschließlich seiner Bestandteile;
- 3. „Betreiber“: natürliche oder juristische Person, die Weltraumaktivitäten durchführt oder durchführen lässt.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20007598
Dokumentnummer
NOR40134336
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