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§ 2 Weltraumgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet, sofern nicht anders bezeichnet

  1. 1. „Weltraumaktivität“: Start, Betrieb oder Kontrolle eines Weltraumgegenstandes oder der Betrieb einer Anlage zum Start von Weltraumgegenständen;
  2. 2. „Weltraumgegenstand“: Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll, einschließlich seiner Bestandteile;
  3. 3. „Betreiber“: natürliche oder juristische Person, die Weltraumaktivitäten durchführt oder durchführen lässt.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20007598

Dokumentnummer

NOR40134336

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