Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Weltraumaktivitäten anzuwenden, die
- 1. auf österreichischem Staatsgebiet,
- 2. auf in Österreich registrierten Schiffen oder Flugzeugen oder
- 3. von einem Betreiber, der österreichischer Staatsbürger oder eine juristische Person mit Sitz im Inland ist,
- durchgeführt werden.
(2) Auf privatrechtliche Ansprüche ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts österreichisches Recht maßgebend ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20007598
Dokumentnummer
NOR40134335
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