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BGBl I 12/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrliniengesetzes
(NR: GP XXII RV 1170 AB 1233 S. 132 . BR: AB 7456 S. 729 .)

12. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers“ durch die Bezeichnung „§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers und des Fahrzeuglenkers“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt V die Bezeichnung „§ 53 Anhängige Verfahren“ durch die Bezeichnung „§ 53 Anhängige Verwaltungsstrafverfahren“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs. 1 bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr, dessen Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegen, bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung.“

4. § 2 Abs. 2 Z 14 lautet:

  1. „14. Angaben über Bauart, Ausstattung und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges Gesamtgewicht) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.“

5. § 3 lautet:

§ 3. (1) Zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann zuständig. Der Antrag auf Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession für Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist nach Wahl des Unternehmens beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes einzubringen, in dem sich der Anfangs- oder der Endpunkt der Kraftfahrlinie befindet. Die Zuständigkeit bleibt auf die Dauer der erteilten Konzession unverändert.

(2) Hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession (Genehmigung) zuständig.

(3) In jedem Fall ist der Landeshauptmann des betreffenden Bundeslandes für die Feststellung, ob die Straßen, über die eine Kraftfahrlinie geführt werden soll, sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr eignen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a) und zur Erteilung der Genehmigung zur Festsetzung, Verlegung und Auflassung der Haltestellen zuständig.“

6. § 5 lautet:

§ 5. (1) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51) zu hören:

  1. 1. jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
  2. 2. die Landeshauptmänner, wenn es sich um eine Kraftfahrlinie handelt, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt (§ 3 Abs. 1),
  3. 3. die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der Berechtigung zuständig ist (§ 3 Abs. 2), und es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im betreffenden Bundesland keine Haltestelle vorgesehen ist,
  4. 4. die Gemeinden, in deren Gebiet einer der beiden Endpunkte der beantragten Kraftfahrlinie liegt,
  5. 5. die Gemeinden, über deren Gebiet die Linie geführt wird, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die auf dem Gemeindegebiet keine Haltestelle vorgesehen ist,
  6. 6. die Wirtschaftskammern,
  7. 7. die Kammern für Arbeiter und Angestellte,
  8. 8. die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (§ 17 ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204), in deren Verbundraum die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im Verbundraum keine Haltestelle vorgesehen ist.

(2) Von den in Abs. 1 Z 2, 3, 6 und 7 genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen. Bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien sind die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Bundesorganisationen der unter Abs. 1 Z 6 und 7 genannten Kammern zu hören.

(3) Die Anhörung der in Abs. 1 genannten Stellen entfällt, wenn es sich um den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) zum Betrieb einer Kraftfahrlinie handelt, für die im Bundesgebiet keine Haltestelle vorgesehen ist und feststeht, dass sich die zu befahrenden Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes zur Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignen.

(4) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(5) Den in Abs. 1 genannten Stellen ist im Konzessionsverfahren eine Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen, im Genehmigungsverfahren eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.“

7. In § 6 Abs. 2 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 3 und 4“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 4 und 5“ ersetzt.

8. § 10 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich, jedenfalls aber in dem Ausmaß zu leiten, wie es in § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, vorgesehen ist und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.“

9. § 13 lautet:

§ 13. (1) Die Straßeneignung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl. Nr. 286) für den Kraftfahrlinienbetrieb wird unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen durch die StVO 1960, BGBl. Nr. 159, und durch das KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angenommen.

(2) Die Straßeneignung von Straßen mit der ehemaligen Bezeichnung „Bundesstraßen B“ (§ 2 Abs. 1 BStG 1971, BGBl. Nr. 286 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000) wird unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen durch die StVO 1960 und durch das KFG 1967 bis zum 31. Dezember 2006 angenommen.

(3) Sofern keine Verordnung nach § 46 Abs. 2 erlassen wird, ist die Feststellung, ob sich andere Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a) vom Landeshauptmann unter Einhaltung der Fristen des § 5 Abs. 5 zu treffen; für Straßen gemäß Abs. 2 ist diese Feststellung frühestens am 1. Jänner 2007 zu treffen.

(4) Die Straßeneignung hat während der gesamten Berechtigungsdauer vorzuliegen. Der Landeshauptmann kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob sich eine von einer Kraftfahrlinie befahrene Straße auch weiterhin aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch die Kraftfahrlinie eignet.

(5) Hat der Berechtigungsinhaber insbesondere nach Straßenrückbauten oder Straßenumbauten Zweifel, ob die Straßeneignung weiterhin vorliegt, so hat er hievon den Landeshauptmann sowie, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen zu verständigen. Der Landeshauptmann hat unverzüglich zu prüfen, ob die Straßeneignung weiter vorliegt.

(6) Stellt der Landeshauptmann anlässlich der Prüfung nach Abs. 4 oder 5 fest, dass sich die Straße für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie nicht mehr eignet, so hat er dies bescheidmäßig festzustellen und die Einstellung des Betriebes aller diese Straße benützenden Kraftfahrlinien auf der gesamten Strecke oder für ein Teilstück zu verfügen. Dieser Bescheid ist auch dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Straßenerhalter und der Straßenaufsichtsbehörde zuzustellen.“

10. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verkehrsbereich nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erstreckt sich so weit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann.“

11. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf höchstens acht Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses sowie zur Erreichung der in § 37 Abs. 3 angeführten Ziele kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.“

12. § 20 samt Überschrift lautet:

„Pflichten des Berechtigungsinhabers und des Fahrzeuglenkers

§ 20. (1) Die Berechtigung verpflichtet deren Inhaber:

  1. 1. die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer gemäß
    1. a) den Vorschriften dieses Bundesgesetzes,
    2. b) den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 684/92,
    3. c) den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und
    4. d) den Vorschriften des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie
    5. e) den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend ununterbrochen
  2. zu betreiben (Betriebspflicht);
  3. 2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Fahrgäste und deren Gepäck den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern (Beförderungspflicht);
  4. 3. die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner Kraftfahrlinie zur Anwendung zu bringen; vom Berechtigungsinhaber gewährte Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig [Anwendungszwang von Beförderungspreisen (Tarifpflicht) und -bedingungen];
  5. 4. die Besonderen Beförderungspreise und die Besonderen Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger vom Berechtigungsinhaber gewährte Begünstigungen nach Z 3 zeitgerecht der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (Genehmigungspflicht für Besondere Beförderungspreise und -bedingungen);
  6. 5. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 33 bis 35 über Haltestellen (Haltestellenpflicht);
  7. 6. die Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen auch eine Aufstellung der Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die Beförderungsbedingungen in den Linienfahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. Außer bei Verwendung einer Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug hat dieser Fahrplan sämtliche Haltestellen der Kraftfahrlinie anzuführen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Durchfahrtszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten. Die Beförderungspreise und die Fahrpläne sind im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch oder in einem Verbundkursbuch auf Kosten des Berechtigungsinhabers zu veröffentlichen. Die Kursbücher (Fahrplanauskünfte) können als Druckwerke oder in elektronischen Medien veröffentlicht werden. Die Fahrplandaten sind dem jeweiligen Herausgeber des Kursbuches in geeigneter und Kosten sparender Form zu überlassen und jedenfalls aber auch den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zur Verfügung zu stellen. Fahrpläne von Kraftfahrlinien, die nicht in einem Verkehrsverbund eingebunden sind, haben vom Berechtigungsinhaber in jeder für den Fahrgast geeigneten Form, nach Maßgabe der Möglichkeiten insbesondere auch in elektronischen Medien, veröffentlicht zu werden. In den Linienfahrzeugen ist die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten in der in § 22 Abs. 4 angeführten Weise kenntlich zu machen (Publizitätspflichten).
  8. 7. dafür zu sorgen, dass jeder Fahrgast vor oder bei Antritt der Fahrt die Möglichkeit hat, einen Fahrausweis gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen zu lösen, aus dem der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen und der Fahrpreis und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Für entgeltlich befördertes Gepäck ist ein Gepäckschein auszugeben (Fahrscheinpflicht);
  9. 8. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 13 Abs. 5, 22 Abs. 3, 31 Abs. 5, 35 Abs. 1 und 5 sowie 42 Abs. 1 und 3 (Anzeige- und Meldepflichten);
  10. 9. zur Einhaltung der Vorschriften des § 45 Abs. 2 hinsichtlich der Organe der Aufsicht (Duldungspflichten);
  11. 10. für Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebs zu sorgen. Der Berechtigungsinhaber ist, unbeschadet der Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers, insbesondere dafür verantwortlich, dass sich die Linienfahrzeuge stets in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten (Ordnungs- und Beaufsichtigungspflicht);
  12. 11. für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung zu erlassen, soweit dies nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist. Eine Dienstanweisung muss erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (§ 41) bestellt wurde (Dienstanweisungspflicht);
  13. 12. dafür zu sorgen, dass bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren dem Lenker vor Antritt der Fahrt alle Dokumente übergeben werden, die gemäß den in Z 1 zitierten Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlich sind.“

(2) Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet:

  1. 1. bei der Verrichtung seines Dienstes die Bestimmungen der in Abs. 1 Z 1 zitierten Vorschriften einzuhalten und bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren während der gesamten Fahrt alle gemäß diesen Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlichen Dokumente mitzuführen und diese Dokumente auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen auszuhändigen;
  2. 2. sich im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr davon zu überzeugen oder dafür zu sorgen, dass jeder Fahrgast bei Antritt der Fahrt einen Fahrausweis besitzt, aus dem jedenfalls der Abfahrts- und Zielort, das Datum der Fahrt und der Fahrpreis hervorgehen.“

13. Dem § 22 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Durchführung von nicht genehmigungspflichtigen Auftragsfahrten hat der Auftragnehmer im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zusätzlich einen Fahrauftrag des Konzessionsinhabers mitzuführen.“

14. § 23 lautet:

§ 23. (1) Werden über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse bestellt, so hat der Besteller oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft die anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes zu berücksichtigen. Wird ein anderer Personenkraftverkehrsunternehmer als der Konzessionsinhaber mit der Durchführung der bestellten Kurse betraut, so ist er vom Konzessionsinhaber mit der Durchführung dieser Kurse zu beauftragen (§ 22 Abs. 3).

(2) Wird die Bedienung von Strecken bestellt, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit (§ 3 Abs. 2 ÖPNRV-G 1999) von einer Kraftfahrlinie nicht bedient wurden oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, so hat der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Strecken, die weiterhin eigenwirtschaftlich bedient werden können.

(3) Dem nach Abs. 2 ermittelten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben sind, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.

(4) Im Verfahren über diesen Antrag findet § 5 keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der Ausschreibung oder dem zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrag zu entsprechen, wobei die höchstzulässige Konzessionsdauer (§ 15) nicht überschritten werden darf.

(5) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 4, 22, 24, 28 Abs. 4 und 5 und 29 Abs. 1 keine Anwendung.“

15. In § 24 Abs. 1 wird das Zitat „§ 20 Z 1“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

16. In § 25 wird das Zitat „§ 20“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1“ ersetzt.

17. In § 27 Z 3 entfällt die Wortfolge „oder eines Ansuchens um Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 30)“

18. In § 28 Abs. 5 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

19. § 30 entfällt.

20. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wirtschaftskammer Österreich erhöht den jeweils gültigen Regelbeförderungspreis jährlich nach Feststellung des Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien durch die Statistik Austria um die Indexdifferenz und zeigt den so festgestellten Regelbeförderungspreis den Aufsichtsbehörden an. § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 bleibt unberührt.“

21. In § 32 wird die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.

22. In § 36 Abs. 2 wird das Zitat „§ 20 Z 6“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.

23. In § 36 Abs. 5 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 1 und 5 bis 8“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7“ ersetzt.

24. In § 36 Abs. 6 wird die Wortfolge „der beiden Aufsichtsbehörden (§ 3)“ durch die Wortfolge„der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1)“ ersetzt.

25. § 39 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Omnibusse mit Ausnahme von Oberleitungsomnibussen,“

26. Der bisherige § 46 erhält die Bezeichnung § 46 Abs. 1 und folgender neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Durch Verordnung kann der Landeshauptmann festlegen, dass sich andere Straßen als Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl. Nr. 286) aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eigenen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a).“

27. § 47 lautet:

§ 47. (1) Wer als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Fahrzeuglenker gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(3) Wer gegen die Bestimmungen der auf Grund des § 46 Abs. 1 Z 1 lit. c ergangenen Verordnungen verstößt und hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, begeht hinsichtlich der Tat dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

(4) Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder des nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Betriebsleiters im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 und des § 9 dieses Gesetzes nach sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.

(5) Strafbar nach Abs. 1 ist der Berechtigungsinhaber auch dann, wenn er in § 20 Abs. 1 genannte Pflichten im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wurde, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(6) Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 1 und 4 ein Betrag bis zu 7 267 Euro festgesetzt werden, bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 2 ein Betrag bis zu 726 Euro. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmens, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung anwesend ist.

(7) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

28. § 48 lautet:

§ 48. (1) An der Vollziehung der §§ 46 Abs. 1 Z 1 lit. c und 47 Abs. 3 und 4 dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durch

  1. a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Organen der Aufsichtsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 45 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“

29. Der bisherige § 49 erhält die Bezeichnung § 49 Abs. 1 und folgende neue Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verwiesen wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1998, S. 1, und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 33, anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 12/98 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1998, S. 10, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 33, anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Landverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwiesen wird, ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. Nr. L 114 vom 30.4.2002, S. 91, anzuwenden.“

30. § 52 Abs. 2 lautet und folgende neue Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(2) Vor dem 1. Jänner 2000 eingereichte Anträge sind noch nach den Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952 zu erledigen.

(3) Sofern in Folge nichts anderes bestimmt ist, sind vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 eingereichte Anträge noch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004 zu erledigen.

(4) Anträge auf Verlängerung der Dauer von Konzessionen, deren Dauer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 noch höchstens sechs Monate beträgt, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004 zu erledigen. Alle anderen bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eingereichten Anträge auf Verlängerung der Konzessionsdauer sind als Anträge auf Wiedererteilung der Konzession (§ 29 Abs. 1) zu behandeln.“

31. § 53 samt Überschrift lautet:

„Anhängige Verwaltungsstrafverfahren

§ 53. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht waren und nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften. Am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 anhängige Verfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2006, geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.“

Fischer

Schüssel

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