24. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Universitätsgesetz 2002, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesbahngesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2007)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel
1. Abschnitt
Justiz
- 1 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
- 2 Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
2. Abschnitt
- 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
- 4 Änderung des EU-Quellensteuergesetzes
- 5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
- 6 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
- 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
- 8 Änderung des Gebührengesetzes 1957
- 9 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
- 10 Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
- 11 Änderung der Bundesabgabenordnung
- 12 Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
- 13 Änderung des EG-Amtshilfegesetzes
- 14 Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
- 15 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
- 16 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
3. Abschnitt
- 17 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
- 18 Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
4. Abschnitt
- 19 Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
- 20 Änderung des Universitätsgesetzes 2002
- 21 Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
- 22 Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes
- 23 Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen
5. Abschnitt
- 24 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
- 25 Änderung des Umweltförderungsgesetzes
6. Abschnitt
- 26 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
- 27 Änderung des Bundesbahngesetzes
1. Abschnitt
Justiz
Artikel 1
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 1 lit. h wird nach der Wendung „Tarifpost 12 lit. a bis c“ die Wendung „und f“ eingefügt.
2. In § 6a Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „einem Euro“ durch den Betrag von „20 Cent“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 3 entfallen Z 1 und 2; Z 3, 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“.
4. § 15 Abs. 6 lautet:
„(6) Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 611 ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Für eine nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist § 18 Abs. 2 Z 3 entsprechend anzuwenden. Betrifft eine Aufhebungsklage nur die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit (§ 611 Abs. 1 zweiter Satz ZPO), so hat abweichend von der Regel des ersten Satzes der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Aufhebungsklage anzugeben; unterlässt er eine Bewertung, so gilt der Betrag von 4 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist.“
5. In § 31 Abs. 1 und 5 wird jeweils der Betrag von „290 Euro“ durch den Betrag von „400 Euro“ ersetzt.
6. In Tarifpost 11 lit. a Z 1 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „2 Euro“ durch den Betrag von „3 Euro“ ersetzt.
7. In Tarifpost 11 lit. a Z 2 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „4 Euro“ durch den Betrag von „11 Euro“ ersetzt.
8. In Tarifpost 12 wird der Punkt nach dem Wort „Privatstiftungsgesetz“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:
a ) in der Spalte „Gegenstand“:
„f) Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO).“
b) in der Spalte „Höhe der Gebühren“:
„363 Euro“
9. In Tarifpost 15 lit. a wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „2 Euro“ durch den Betrag von „90 Cent“ ersetzt.
10. In der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 entfällt der zweite Satz.
11. Den Anmerkungen zur Tarifpost 15 wird folgende Anmerkung 8 angefügt:
- „8. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 15 lit. a und b sowie in der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.“
12. Dem Art. VI werden folgende Z 27 und 28 angefügt:
- „27. §§ 2, 6a, 10, 15 und 31 sowie die Tarifposten 11, 12 und 15 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in den Tarifposten 11 und 15 sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag in der Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
- 28. In gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, sind unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach
- a) § 9 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14,
- b) § 14 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, Art. 5,
- c) § 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, BGBl. I Nr. 46/2003,
- d) § 2 des Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2003,
- e) § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H. und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 121/2003,
- f) § 50 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003, Art. 1,
- g) § 68a Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2004,
- h) § 76b Abs. 4 des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, Art. 2,
- i) § 8 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, BGBl. I Nr. 87/2004,
- j) § 3 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbau Gesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H., BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 8,
- k) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, BGBl. I Nr. 156/2002, Art. 2,
- l) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, BGBl. I Nr. 113/2005,
- m) § 907 Abs. 4 Z 3 UGB und
- n) § 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, BGBl. I Nr. 61/2006.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 dritter Satz wird der Betrag von „7 Euro“ durch den Betrag von „8 Euro“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ist dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen, so ist dem Zahlungspflichtigen zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von 6 Euro zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben.“
3. In § 7 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von „290 Euro“ durch den Betrag von „400 Euro“ ersetzt.
4. § 7 Abs. 7 lautet:
„(7) Gegen den Berichtigungsbescheid nach Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz, die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags nach Abs. 1 dritter Satz sowie die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.“
5. Dem § 19a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.“
2. Abschnitt
Finanzen
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 5 lit. d lautet:
- „d) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977,“
b) Abs. 1 Z 14 lautet:
- „14. Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.“
c) In Abs. 1 Z 27 tritt an die Stelle der Wortfolge „Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969“ die Wortfolge „Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Z 4 tritt an die Stelle des vierten Satzes folgender Satz:
„Der Freibetrag kann von Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die einem Betrieb oder einer Betriebsstätte außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zuzurechnen sind oder die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind.“
b) In Abs. 4 Z 4a wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Freibetrag kann nur von Aufwendungen geltend gemacht werden, die Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind, die im Inland oder innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen sind.“
c) In Abs. 4 Z 5 tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge „Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz“ das Wort „Universitätsgesetz 2002“.
d) In Abs. 10 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ die Wortfolge „unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“.
e) In Abs. 10 Z 3 lit. b tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „als sie in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist“ die Wortfolge „als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind“.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „handelsrechtlichen“ das Wort „unternehmensrechtlichen“.
b) In Abs. 2 lauten der zweite und dritte Satz:
„Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Z 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ die Wortfolge „unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“.
b) In Z 6 lit. b vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Verlegung zu berücksichtigen“ die Wortfolge „Verlegung zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden“.
c) Z 13 lautet:
- „13. Werden nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Investitionsfreibeträge oder die Übertragung stiller Rücklagen oder Übertragungsrücklagen (§ 12) ganz oder teilweise rückgängig gemacht oder werden Anlagegüter einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13) aufgewertet (Zuschreibung), so sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Soweit nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Zuschreibung zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei Anteilen an Körperschaften, die zum Anlagevermögen gehören, den höheren Teilwert anzusetzen. Dies hat nur insoweit zu erfolgen, als es sich um eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 UGB handelt.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 2 tritt an die Stelle des Gesetzeszitates „§ 14 Abs. 5 Z 4“ das Gesetzeszitat „§ 14 Abs. 7 Z 4“.
b) In Abs. 2 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:
„Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Abs. 1 geltend gemacht werden kann, kann er nur bei Ermittlung des Gewinnes des Betriebes berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn auch der Gewinn aus der Mitunternehmerschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden ist.“
c) In Abs. 4 lautet der erste Teilstrich:
- Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude.“
d) In Abs. 4 lautet der letzte Teilstrich:
- Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wurde.“
e) In Abs. 5 tritt im ersten Satz an die Stelle des Wortes „Frist“ die Wortfolge „Frist von vier Jahren“ und lautet die Z 2:
- „2. Im Fall des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer des ausgeschiedenen Wertpapiers angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für das ausgeschiedene Wertpapier geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.“
7. In § 11a Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „unter Anwendung des Steuersatzes nach § 37 Abs. 1“ und es werden folgende Sätze angefügt:
„Die Nachversteuerung hat mit dem Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu erfolgen. Der Nachversteuerungsbetrag erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte.“
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz“ die Wortfolge „Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten“.
b) In Abs. 3 lautet die Z 2:
- „2. das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.“
c) In Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz)“ die Wortfolge „Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten)“.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(6)“ wird durch die Absatzbezeichnung „(5)“ und die Absatzbezeichnung „(7)“ durch die Absatzbezeichnung „(6)“ ersetzt.
b) Im nunmehrigen Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 1 und 3 bis 5“ die Wortfolge „Abs. 1, 3 und 4“ und lautet der letzte Satz:
„Aus dieser Aufzeichnung muss die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge klar ersichtlich sein."
c) Folgender Abs. 7 wird eingefügt:
„(7) Für die Pensionsrückstellung besteht folgendes Deckungserfordernis:
- 1. Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Z 4) im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die in der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks für die Lebensversicherung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 78 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geführt werden, in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals angerechnet werden. Dies gilt auch für vergleichbare Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen gegenüber Versicherern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind. Ist der Rückkaufswert höher als das versicherungsmathematische Deckungskapital, kann der Rückkaufswert angerechnet werden. Soweit Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen nicht ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen, erfüllen sie nicht das Deckungserfordernis.
- 2. Beträgt die Wertpapierdeckung nach Z 1 im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50% der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Die Fortführung der Rückstellung wird durch die Gewinnerhöhung nicht berührt.
- 3. Z 2 gilt nicht
- für jenen Teil des Rückstellungsbetrages, der infolge des Absinkens der Pensionsansprüche am Schluss des Wirtschaftsjahres nicht mehr ausgewiesen ist, und
- für die Tilgung von Wertpapieren, wenn die getilgten Wertpapiere innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden.
- 4. Als Wertpapiere gelten:
- a) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht gemäß § 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.
- b) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht nur wegen § 3 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, nicht gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.
- c) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner oder von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, die vor In-Kraft-Treten des Kapitalmarktgesetzes ausgegeben worden sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission 600 000 S nicht überschritten hat und Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger war als 90% des Nennbetrages.
- d) Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich und an jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes.
- e) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes errichteten Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 des Investmentfondsgesetzes 1993 und des Art. 1 Abs. 2 zweiter Teilstrich der Richtlinie 85/611/EWG , welche ein Risikomanagementverfahren im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 85/611/EWG einsetzen. Diese Kapitalanlagefonds
- f) Anteilscheine an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie von ausländischen offenen Immobilienfonds im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, welche nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung eine Veranlagung nach den Vorschriften der §§ 21 bis 33 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes vornehmen. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.“
- dürfen nach den Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapiere der in lit. a bis d genannten Art veranlagen, wobei Derivate im Sinne des § 21 des Investmentfondsgesetzes nur zur Absicherung erworben werden dürfen, oder
- müssen über Fondsbestimmungen verfügen, welche § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes entsprechen.
Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.
d) In Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 7“ das Zitat „Abs. 6 und Abs. 7“.
e) In Abs. 9 tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 7“ das Zitat „Abs. 6“.
f) In Abs. 10 tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 7 Z 5 und 6“ das Zitat „Abs. 6 Z 5 und 6“.
g) In Abs. 11 tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 5 und Abs. 7 Z 7“ das Zitat „Abs. 7“.
h) In Abs. 12 tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 7 Z 1 bis 3, des Abs. 7 Z 6“ die Wortfolge „Abs. 6 Z 1 bis 3, des Abs. 6 Z 6“.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b treten an die Stelle der Beträge von „495 Euro“, „981 Euro“ und „1.467 Euro“ die Beträge von „546 Euro“, „1.080 Euro“ und „1.614 Euro“.
b) In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c treten an die Stelle der Beträge von „270 Euro“, „1.071 Euro“, „1.863 Euro“ und „2.664 Euro“ die Beträge von „297 Euro“, „1.179 Euro“, „2.052 Euro“ und „2.931 Euro“.
c) In § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d tritt an die Stelle der Wortfolge „fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ die Wortfolge „fiktiven Anschaffungskosten“.
11. In § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b wird folgender Satz angefügt:
„Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Z 2 lit. a entsprechend.“
12. In § 27 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Wortes „Handelsgewerbe“ das Wort „Unternehmen“.
13. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 31 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Maßnahmen des Steuerpflichtigen“ das Wort „Umstände“ und an die Stelle des Satzes „Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes.“ der Satz „Als Wegzug gelten alle Umstände im Sinne des ersten Satzes.“.
b) In § 31 Abs. 2 Z 2 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zu berücksichtigen“ die Wortfolge „zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden“.
13a. In § 33 wird folgender Abs. 9 eingefügt:
„(9) Steht ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c zu, erhöht sich der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs. 8 auf höchstens 200 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).“
14. § 38 Abs. 3 lautet:
„(3) Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs. 2 aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.“
15. In § 43 entfällt der Abs. 3.
16. § 67 Abs. 11 lautet:
„(11) Die Abs. 1, 2, 6, 7 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.“
17. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Zitat „§ 98 Z 4“ durch das Zitat „§ 98 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Z 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag der Bezüge abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt. Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 35%.“
18. In § 94 Z 6 lit. c fünfter Teilstrich tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“ der Klammerausdruck „(zB § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“.
19. In § 95 Abs. 3 Z 2 wird vor dem dritten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:
- die Zweigstelle eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2006/48/EG , ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG , ABl. Nr. L 145 vom 21.04.2004, in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG , ABl. Nr. L 114 vom 05.04.2006, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist,“
20. In § 98
a) entfällt Abs. 1 Z 5 lit. c;
b) wird als Abs. 3 angefügt:
„(3) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2) einschließlich nachzuversteuernder oder rückzuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach Abs. 1 bestanden hat.“
21. § 99 Abs. 2 lautet:
- „(2. 1. Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.
- 2. Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Abzugssteuer schriftlich mitgeteilt hat. Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben beim Empfänger den Betrag von 2.000 Euro, ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist.“
22. In § 100 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 35%, wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, sonst 25%.“
23. In § 108h Abs. 1 Z 1 wird der Prozentsatz „30%“ durch „40%“ ersetzt.
24. In § 116 Abs. 4 Z 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die Wertpapierdeckung im Sinne des § 14 Abs. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 mit der Maßgabe, dass das vor Aufhebung des § 14 Abs. 7 Z 7 durch BGBl. I Nr. 155/2006 bereits erreichte Prozentausmaß als Ausgangspunkt für die weitere Erhöhung heranzuziehen ist.“
25. § 124b wird wie folgt geändert:
a) In Z 85 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 2 zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in lit. a genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.“
b) In Z 134 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:
„§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d sowie § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für die Veranlagung 2007 anzuwenden. § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 ist erstmals auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.“
c) In Z 134 treten an die Stelle des vorletzten Satzes folgende Sätze:
„Für Betriebe, die bis zu diesem Stichtag nicht im Firmenbuch eingetragen waren, richtet sich die Art der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des § 124 BAO nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen. Eine zwischen 1. Jänner 2007 und 31. Dezember 2009 erfolgende Eintragung in das Firmenbuch löst für Gewerbetreibende jedoch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 aus.“
d) In Z 135 wird folgender Satz angefügt:
„Anlaufverluste im Sinne der bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 geltenden Fassung des § 18 Abs. 7 sind abzugsfähig, soweit sie vor 2007 weder ausgeglichen noch abgezogen werden konnten. Diese Verluste sind bei der Einkommensermittlung vorrangig abzuziehen.“
e) Nach Z 135 werden folgende Z 136, 137 und 138 angefügt:
- „136. § 67 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
- 137. § 38 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4a, § 6 Z 6 lit. b, § 10, § 11a und § 31 Abs. 2 Z 2 vorletzter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden. § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen. § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals für Einkünftefeststellungen für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. § 98 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals anzuwenden
- hinsichtlich nachträglicher Einkünfte und Nachversteuerungen, die im Rahmen einer Veranlagung erfolgen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007,
- sonst auf Nachversteuerungs- oder Rückzahlungstatbestände, die nach dem 31. Dezember 2006 erfüllt werden.
- 138. § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2007 enden,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2007 enden.“
f) Z 139 lautet:
- „139. § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2008 und letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.“
26. Die Anlage 2 (zu § 94a Abs. 1 Z 3 EStG 1988) lautet samt Überschrift:
„Anlage 2
(zu § 94a Abs. 1 Z 3 EStG)
Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6), in der Fassung der Richtlinie 2006/98/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 129), der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33) und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens (ABl. Nr. L 157 vom 21.06.2005 S. 203).
Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
- 1. eine der angeführten Formen aufweist:
- a) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften;
- b) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom collectif“/„vennootschap onder firma“, „société en commandite simple“/„gewone commanditaire vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
- d) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spolecnost“, „spolecnost s rucením omezeným“;
- e) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anpartsselskab“. Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird;
- f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“, „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“, und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;
- g) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tulundusühistu“;
- i) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer („impuesto sobre sociedades“) unterliegen;
- j) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d'assurance mutuelle“, „caisses d'épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;
- k) nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;
- l) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsibilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;
- n) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedriba“, „sabiedriba ar ierobezotu atbildibu“;
- o) Gesellschaften litauischen Rechts;
- p) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d'assurances mutuelles“, „association d'épargne-pension“, „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l'Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
- q) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelosségu társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „szövetkezet“;
- r) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“, „Socjetajiet en commandite li l-kapital taghhom maqsum f'azzjonijiet“;
- s) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennnootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „Open commanditaire vennootschap“, „Coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „Fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt“ und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;
- t) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“, „Sparkassen“ und andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen;
- u) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: „spólka akcyjna“, „spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia“;
- v) die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, Genossenschaften und öffentlichen Unternehmen;
- w) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societati pe actiuni“, „societati în comandita pe actiuni“, „societati cu raspundere limitata“;
- x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniska druzba“, „komanditna druzba“, „druzba z omejeno odgovornostjo“;
- y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spolocnost“, „spolocnost s rucením obmedzeným“, „komanditná spolocnost“;
- z) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“ and „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“;
- aa) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbolag“;
- ab) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften.
- 2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und
- 3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern
- vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,
- selskabsskat in Dänemark,
- Körperschaftsteuer in Deutschland,
- impuesto sobre sociedades in Spanien,
- impôt sur les sociétés in Frankreich,
- corporation tax in Irland,
- imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
- impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
- vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
- imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
- corporation tax im Vereinigten Königreich,
- Körperschaftsteuer in Österreich,
- yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
- statlig inkomstskatt in Schweden,
- Dan z príjmu právnických in der Tschechischen Republik,
- Tulumaks in Estland,
- uznemumu ienakuma nodoklis in Lettland,
- Pelno mokestis in Litauen,
- Társasági adó, osztalékadó in Ungarn,
- Taxxa fuq l-income in Malta,
- Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
- Davek od dobicka pravnih oseb in Slowenien,
- dan z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
- impozit pe profit in Rumänien
oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.
Z 1 lit. a ist anzuwenden: soweit es sich um eine SE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 7. Oktober 2004 erfolgen, soweit es sich um eine SCE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 17. August 2006 erfolgen.
Z 1 lit. d, g, m, n, o, q, r, u, x und y sind auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2004 erfolgen.
Z 1 lit. c und w sind auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen.“
Artikel 4
Änderung des EU-Quellensteuergesetzes
Das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:
Die Anlage gemäß § 12 lautet samt Überschrift:
„Anlage gemäß § 12
Für die Zwecke des § 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:
Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
Belgien | Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region) |
Région wallonne (Wallonische Region) | |
Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt) | |
Communauté française (Französische Gemeinschaft) | |
Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft) | |
Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft) | |
Spanien | Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) |
Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) | |
Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) | |
Junta de Castilla - La Mancha | |
Junta de Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) | |
Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) | |
Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) | |
Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) | |
Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) | |
Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) | |
Gobierno de la Islas Canarias | |
Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) | |
Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) | |
Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi | |
Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa) | |
Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya) | |
Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava) | |
Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) | |
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) | |
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) | |
Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa) | |
Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) | |
Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) | |
Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut) | |
Frankreich | La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) |
L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) | |
Réseau Ferré de France (RFF) | |
Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) | |
Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris) | |
Charbonnages de France (CDF) | |
Entreprise minière et chimique (EMC) | |
Italien | Regionen |
Provinzen | |
Städte und Gemeinden | |
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse) | |
Lettland | Pasvaldibas (Lokalregierungen) |
Polen | gminy (Kommunen) |
powiaty (Distrikte) | |
województwa (Provinzen) | |
zwiazki gmin (Kommunalverbände) | |
zwiazki powiatów (Distriktverband) | |
zwiazki województw (Provinzverband) | |
miasto stoleczne Warszawa (Hauptstadt Warschau) | |
Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa | |
Agencja Nieruchomosci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum) | |
Portugal | Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) |
Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) | |
Städte und Gemeinden | |
Rumänien | autoritatile administratiei publice locale (lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung) |
Slowakei | mestá a obce (Gemeinden) |
Zeleznice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) | |
Státny fond cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung von Staatsstraßen) | |
Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke) | |
Vodohospodárska výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft) |
Internationale Einrichtungen:
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung | |
Europäische Investitionsbank | |
Asiatische Entwicklungsbank | |
Afrikanische Entwicklungsbank | |
Weltbank / IBRD / IWF | |
Internationale Finanzkorporation | |
Interamerikanische Entwicklungsbank | |
Sozialentwicklungsfonds des Europarats | |
EURATOM | |
Europäische Gemeinschaft | |
Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) | |
Eurofima | |
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl | |
Nordische Investitionsbank | |
Karibische Entwicklungsbank |
Die Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen ist.
Einrichtungen in Drittländern:
- 1. Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.
- 2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.
- 3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.
- 4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.“
Artikel 5
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „Schlachthöfe,“.
2. § 5 Z 14 lautet:
- „14. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die bis zum 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neugegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres und in der Folge hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.“
3. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. Als Beteiligungen gelten
- a) Kommanditanteile, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
- b) stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
- c) Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- d) Genussrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
- e) stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an der keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;
- f) die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.“
b) In Abs. 3 tritt an die Stelle des zweiten Satzes folgender Satz:
„Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im ,,Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist
- bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften und
- bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind,
nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Abs. 2 und diesem Absatz sind die Vorschriften des § 6 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.
Als rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft im Sinne des ersten Satzes gilt auf Antrag auch eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die nicht mehr unter den ersten Satz fällt. Der Antrag ist in der Steuererklärung des Jahres zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach dem ersten Satz besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“
b) In Abs. 5 lautet der erste Halbsatz:
„Steuerpflichtige, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die eine Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben;“
5. In § 8 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet der erste Teilstrich:
- unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,“
b) In Abs. 3 lautet der zweite Teilstrich:
- unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,“
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 2 lit. b tritt an die Stelle des Wortes „handelsrechtlichen“ das Wort „unternehmensrechtlichen“.
b) In Abs. 2 Z 3 letzter Teilstrich tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“ der Klammerausdruck „(zB § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“.
8. In § 26c wird folgende Z 12 angefügt:
- „12. § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals für die Veranlagung des Jahres 2007 anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 und Z 2 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „handelsrechtlicher“ das Wort „gesellschaftsrechtlicher“.
b) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende
- in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Staat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag in der letzten Körperschaftsteuererklärung der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen.“
c) In Abs. 2 lautet der fünfte Satz:
„Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.“
2. In § 3 Abs. 1 Z 2 und in § 18 Abs. 1 Z 3 lautet jeweils der zweite Teilstrich:
- Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht festgesetzt worden ist, nicht gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich entstanden ist oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.“
3. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Anteilsinhaber gilt Folgendes:
- 1. Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als erworben.
- 2. Zuzahlungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.
- 3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung eingeschränkt wird, gilt Z 1 auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Staat ansässig sind.
- 4. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich an den Anteilen der übertragenden Körperschaft auf Grund des Austausches eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag. § 1 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
4. In § 5 Abs. 7 Z 2, § 9 Abs. 4 Z 2, § 20 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 3 Z 2, § 30 Abs. 3 Z 2, § 36 Abs. 4 Z 2, § 38d Abs. 4 Z 2 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert“ die Wortfolge „abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert“.
5. In § 6 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(6)“ und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die Annahme eines Abfindungsangebotes gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als Anschaffungstag der Anteile.“
6. In § 9 Abs. 1 lauten die Z 2 und 3:
- „2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der übertragenden Körperschaft durch die Umwandlung eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Tag. § 1 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
- 3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich entsteht, gilt Folgendes:
- Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
- Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.
- Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der durch eine errichtende Umwandlung entstandenen Personengesellschaft entsteht, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen.“
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz (oder im Einbringungsvertrag) und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung in eine ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Abweichend vom zweiten Satz gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Folgendes:
- Der erste Satz ist anzuwenden.
- Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Dies gilt nicht, soweit die Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor dem Entstehen der Steuerschuld entgeltlich übertragen werden.
- Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.“
b) In Abs. 2 Z 1 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3“.
c) In Abs. 5 Z 2 tritt im zweiten Teilstrich an die Stelle der Wortfolge „Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5“ die Wortfolge „Z 1, Z 3 und Z 4“.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausschüttungsfiktion nach dem ersten Satz entfällt, soweit Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor den im Vorsatz genannten Maßnahmen entgeltlich übertragen worden sind.“
b) Abs. 4 Z 2 lautet:
- „2. Geht durch die Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich von auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.“
9. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Bewertung der Anteile und der sonstigen Gegenleistung im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:
- 1. Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten.
- 2. Kommt die Abfindung im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 ausländischen Einbringenden zu, ist § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.
- 3. Zuzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte.
- 4. Ausschüttungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte.
- 5. Kommt es in Fällen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 zur Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.“
10. § 21 Z 2 lautet:
- „2. Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. b, c und d anzuwenden.“
11. § 24 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses zu einer ausländischen Personengesellschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
12. § 29 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. Soweit im Rahmen der Realteilung auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
13. In § 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Anteile an den neuen oder übernehmenden Körperschaften gelten mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als erworben. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.“
14. § 37 Abs. 2 lautet:
„(2) Tauschvorgänge im Sinne des Abs. 1, die ohne oder ohne wesentliche Zuzahlung (Abs. 4) erfolgen, gelten nicht als Veräußerung und Anschaffung. Die Anteile an den neuen oder übernehmenden Körperschaften gelten mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als erworben. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.“
15. In § 38b Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „handelsrechtlich“ das Wort „gesellschaftsrechtlich“.
16. In § 38d Abs. 5 tritt an die Stelle des Verweises „§ 38a Abs. 2 Z 2“ der Verweis „§ 38a Abs. 2“.
17. Im 3. Teil wird folgende Z 12 angefügt:
- „12. Die §§ 5, 18, 20, 36 und 37, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, sind auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 2006 zu Grunde liegt.“
18. Die Anlage (zu Art. I, II, III und VI) wird durch folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
(zu Art. I, II, III und VI)
Gesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 1) über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, in der Fassung der Richtlinie 2006/98/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 129), der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33) und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens (ABl. Nr. L 157 vom 21.06.2005 S. 203).
Gesellschaft im Sinne des Artikels 3 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
- 1. eine der angeführten Formen aufweist:
- a) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften;
- b) die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom collectif“/„vennootschap onder firma“, „société en commandite simple“/„gewone commanditaire vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
- c) die Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spolecnost“, „spolecnost s rucením omezeným“;
- d) die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ und „anpartsselskab“; weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Unternehmen, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird;
- e) die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“, „Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;
- f) die Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tulundusühistu“;
- h) die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“ und „sociedad de responsabilidad limitada“ sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
- i) die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“ und „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d“assurances mutuelles“, „caisses d“épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;
- j) nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß den Building Societies Acts gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;
- k) die Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;
- m) die Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedriba“, „sabiedriba ar ierobezotu atbildibu“;
- n) die nach litauischem Recht gegründeten Gesellschaften;
- o) die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite paractions“, ‚société à responsabilité limitée“, ‚société coopérative“, ‚société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d“assurances mutuelles“, „association d'épargne-pension“, ‚“entreprise de nature commerciale“, „industrielle ou minière de l'État“, „des communes“, „des syndicats de communes“, „des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
- p) die Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, ‚“betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelosségu társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“, „szövetkezet“;
- q) die Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta Responsabilita“‚ “Limitata“, „Socjetajiet en commandite li l-kapital taghhom maqsum f“azzjonijiet“;
- r) die Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennnootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open commanditaire vennootschap“, „coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“ und „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt“ sowie andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;
- s) die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“;
- t) die Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spólka akcyjna“, „spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia“;
- u) die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften und zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie andere nach portugiesischem Recht gegründete juristische Personen, die Industrie- oder Handelsunternehmen sind;
- v) die Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniska druzba“, „komanditna druzba“, „druzba z omejeno odgovornostjo“;
- w) die Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spolocnost“‚ „spolocnost s rucením obmedzeným“, „komanditná spolocnost“;
- x) die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“ und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“;
- y) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbank“, „ömsesidiga försäkringsbolag“;
- z) die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften;
- ab) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societati pe actiuni“, „societati în comandita pe actiuni“, „societati cu raspundere limitata“;
- 2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft als in diesem Staat ansässig und nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem dritten Staat als außerhalb der Gemeinschaft ansässig anzusehen ist und
- 3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern
- vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,
- selskabsskat in Dänemark,
- Körperschaftsteuer in Deutschland,
- impuesto sobre sociedades in Spanien,
- impôt sur les sociétés in Frankreich,
- corporation tax in Irland,
- imposta sul reddito delle società in Italien,
- impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
- vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
- imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
- corporation tax im Vereinigten Königreich,
- Körperschaftsteuer in Österreich,
- yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
- statlig inkomstskatt in Schweden,
- Dan z príjmu právnických in der Tschechischen Republik,
- Tulumaks in Estland,
- uznemumu ienakuma nodoklis in Lettland,
- Pelno mokestis in Litauen,
- Társasági adó in Ungarn,
- Taxxa fuq l-income in Malta,
- Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
- Davek od dobicka pravnih oseb in Slowenien,
- dan z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
- impozit pe profit in Rumänien
oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.
Z 1 lit. a ist anzuwenden: soweit es sich um eine SE handelt, auf Umgründungen, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 7. Oktober 2004 zustandegekommen sind, soweit es sich um eine SCE handelt, auf Umgründungen, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 17. August 2006 zustandegekommen sind.
Z 1 lit. c, f, l, m, n, p, q, t, v, w sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 30. April 2004 zustandegekommen sind.
Z 1 lit. aa und bb sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundliegenden Beschlüsse nach dem 31. Dezember 2006 zustandegekommen sind.“
Artikel 7
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 3a Abs. 10 Z 7 lautet:
- „7. die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;“
2. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i lautet:
- „i. die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und die Verwaltung von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmer, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung von durch die anderen Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen;“
3. § 7 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Versendung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen:
- 1. Durch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder
- 2. durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder durch eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006, ABl. Nr. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.“
4. § 7 Abs. 6 lautet:
„(6) In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen:
- 1. Im Falle des Abholens durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird.
- 2. im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland durch
- a) eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006, ABl. Nr. L 360 vom 19.12.2006, S. 64,
- b) eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche oder elektronische Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.“
5. § 10 Abs. 2 Z 13 lautet:
- „13. die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen sonstigen Leistungen;“
6. In § 10 Abs. 4 tritt an die Stelle des Steuersatzes „16 %“ der Steuersatz „19 %“.
7. § 11 Abs. 1a lautet:
„(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung.“
8. § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz lautet:
„die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.“
9. § 18 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4.
- die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und
- die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge
aufgezeichnet werden;“
10. Nach § 19 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:
„(1d) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Umsätzen, die in Art. 199 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, angeführt sind, die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer ist. Weiters kann in der Verordnung bestimmt werden, dass der leistende Unternehmer für diese Steuer haftet.“
11. Nach § 28 Abs. 10a wird folgender Abs. 10b eingefügt:
„(10b) Anlässlich des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union gilt folgende Übergangsregelung:
- 1. Für einen Gegenstand, der
- a) vor dem Beitrittsdatum in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der neu beitretenden Mitgliedstaaten (neue Mitgliedstaaten) verbracht wurde und
- b) seit der Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der neuen Mitgliedstaaten dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben oder einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung nach Art.156 der Richtlinie 2006/112/EG oder ähnlichen Verfahren oder Regelungen des neuen Mitgliedstaates unterstellt war und
- c) dieses Verfahren oder diese Regelung nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen hat,
finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung des Gegenstands unter das Verfahren oder die Regelung galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.
- 2. Für einen Gegenstand, der
- a) vor dem Beitrittsdatum unter ein zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurde und
- b) dieses Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen hat,
finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung des Gegenstands unter das Verfahren galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.
- 3. Die folgenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gleichgestellt, sofern sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder im Gemeinschaftsgebiet im freien Verkehr befand:
- a) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter das der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Z 1 gestellt worden ist;
- b) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens oder einer sonstigen Regelung nach Art. 156 der Richtlinie 2006/112/EG oder ähnlicher Verfahren oder Regelungen, unter die der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Z 1 gestellt worden ist;
- c) die Beendigung eines der in Z 2 genannten Verfahren, das vor dem Beitrittsdatum im Gebiet eines der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem Beitrittsdatum im Gebiet dieses Mitgliedstaates gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Unternehmer begonnen wurde;
- d) jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines zollrechtlichen Versandverfahrens, das gemäß lit. c begonnen wurde.
Voraussetzung für die Gleichstellung mit der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ist, dass das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, oder die Beendigung des Verfahrens oder der Regelung oder die Unregelmäßigkeit oder der Verstoß im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, erfolgt.
- 4. Einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ebenfalls gleichgestellt wird die im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, durch einen Unternehmer oder Nichtunternehmer nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem Beitrittsdatum im Gebiet der Gemeinschaft oder eines der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- a) Die Lieferung dieser Gegenstände war nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder nach einer entsprechenden Bestimmung in den neuen Mitgliedstaaten steuerfrei oder befreiungsfähig und
- b) die Gegenstände wurden nicht vor dem Beitrittsdatum in einen der neuen Mitgliedstaaten oder in die Gemeinschaft verbracht.
Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verwendet.
- 5. Die Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne der Z 3 und 4 wird nicht besteuert, wenn
- a) der eingeführte Gegenstand in ein Gebiet außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, wie es nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besteht, versendet oder befördert wird oder
- b) der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand - mit Ausnahme von Fahrzeugen - in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde, und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder zurückbefördert wird oder
- c) der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitrittsdatum erworben oder eingeführt wurde oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist.
Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Zeitraum zwischen der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und dem Beitritt zur Europäischen Union mehr als 8 Jahre beträgt oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Umsatzsteuer 20 Euro nicht überschreitet."
12. In § 28 wird nach Abs. 28 als Abs. 29 angefügt:
„(29) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 28 Abs. 10b ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte im Zusammenhang mit nach dem 31. Dezember 2006 erfolgenden Beitritten neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union anzuwenden.
- 2. Z 20 und Z 30 der Anlage sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
- 3. § 7 Abs. 5 und § 7 Abs. 6 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
- 4. § 10 Abs. 4 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.
- 5. § 10 Abs. 2 Z 13 und Art. 1 Abs. 6 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
- 6. § 3a Abs. 10 Z 7, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i, § 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3, § 18 Abs. 2 Z 4 und § 19 Abs. 1d treten nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, in Kraft.“
13. Z 20 der Anlage lautet:
- „20. Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
- a) Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl daraus (Positionen 1201 bis 1208 der Kombinierten Nomenklatur),
- b) Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (Position 1209 der Kombinierten Nomenklatur),
- c) Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin (Position 1210 der Kombinierten Nomenklatur),
- d) Minze, Lindenblüten und -blätter, Salbei, Kamillenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (aus Unterposition 1211 90 85 der Kombinierten Nomenklatur),
- e) Rosmarin, Beifuß, Basilikum und Dost in Aufmachungen für den Einzelverkauf als Gewürz (aus Unterpositionen 1211 90 85 der Kombinierten Nomenklatur),
- f) Johannisbrot, Zuckerrüben, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Unterpositionen 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 99 30, 1212 99 41, 1212 99 49 und 1212 99 70 der Kombinierten Nomenklatur),
- g) Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets (Position 1213 der Kombinierten Nomenklatur),
- h) Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets (Position 1214 der Kombinierten Nomenklatur).“
14. Z 30 der Anlage lautet:
- „30. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402, 0403 und 0404, mit Zusätzen, ausgenommen Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate und von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).“
15. Im Anhang (Zu § 29 Abs. 8) lautet Art. 1 Abs. 6:
„(6) Abs. 4 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch über das Erdgasverteilungsnetz geliefertes Gas sowie Elektrizität.“
Artikel 8
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 tritt in den Z 1 bis 3 jeweils an die Stelle des Betrages „35 Euro“ der Betrag „60 Euro“.
2. In § 14 Tarifpost 8 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
(1b) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen - aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. 1. 2007 erteilt wurde - verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. 1. 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Visa 35 Euro.“
3. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 2 erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung „3.“ und wird als Z 2 eingefügt:
- „2. Gebührenfrei ist die Erteilung eines Visums für:
- a) Kinder unter 6 Jahren,
- b) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
- c) Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23) zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
- d) begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100;“
4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des § 14 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2005. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung.“
5. § 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 2 lautet:
- „2. Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge;“
6. In § 37 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 1a und 1b sowie Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Mai 2007 entsteht. § 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2007 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Juni 2007 entsteht.“
Artikel 9
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:
- „1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
- a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
- aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
- bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
- b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
- aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 447 Euro;
- bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 462 Euro;
- c) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
- aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
- bb) ansonsten 475 Euro;
- a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
- 2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
- a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
- aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
- bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
- b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
- aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 519 Euro;
- bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 534 Euro;
- c) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
- aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
- bb) ansonsten 547 Euro;
- a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
- 3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
- a) 325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht;
- b) 355 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht;
- 4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
- a) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
- aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
- bb) ansonsten 325 Euro;
- b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
- aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
- bb) ansonsten 375 Euro;“
- a) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
2. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:
- „6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 €;“
3. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:
- „7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
- a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
- b) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
- aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
- bb) ansonsten 325 Euro;
- c) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
- aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
- bb) ansonsten 375 Euro;“
4. In § 3 Abs. 2 wird der Betrag „445“ durch den Betrag „475“ und der Betrag „325“ durch den Betrag „375“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort „entgeltlich“.
6. In § 7 Abs. 1 wird der Betrag „0,199“ durch den Betrag „0,249“ ersetzt.
7. In § 7a Abs. 3 wird der Betrag „0,199“ durch den Betrag „0,249“ ersetzt.
8. In § 8 Abs. 1 wird der Betrag „0,199“ durch den Betrag „0,249“ ersetzt.
9. In § 24 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „ohne vorherige Anzeige bei dem im Abs. 3 angeführten Zollamt“ und wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:
„Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer bei dem im Abs. 3 bezeichneten Zollamt, zulässig.“
10. § 26 Abs. 3 Z 1 lautet:
- „1. das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn die Mineralölsteuer für die einzelnen steuerpflichtigen Bestandteile entrichtet worden ist und die entrichteten Beträge insgesamt nicht niedriger sind als der Mineralölsteuerbetrag, mit dem das Gemisch zu besteuern wäre oder das Gemisch bei der Abgabe in den Hauptbehälter eines Fahrzeuges hergestellt wird;“
11. Nach § 64h wird folgender § 64i angefügt:
„§ 64i. (1) § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 6 und 7, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 6 und 7, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2007 entstanden ist.“
Artikel 10
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 1 lautet:
- „1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.“
2. § 1 Z 2 entfällt.
3. In § 1 Z 3 lautet der erste Satz:
„Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.“
4. § 1 Z 4 lautet:
- „4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.“
5. Dem § 1 wird folgender Schlussteil angefügt:
„Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz.“
6. In § 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges.“
7. In § 3 Z 3 wird der erste Satz durch folgende Aufzählung ersetzt:
„Vorgänge in Bezug auf
- Vorführkraftfahrzeuge,
- Fahrschulkraftfahrzeuge,
- Miet-, Taxi- und Gästewagen,
- Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden,
- Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen verwendet werden,
- Leichenwagen,
- Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und
- Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.“
8. § 3 Z 4 lit. d entfällt.
9. § 4 Z 1 lautet:
- „1. in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 setzt,“
10. § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
- „1. im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,
- 2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 für einen Unternehmer, der Kraftfahrzeuge gewerblich veräußert, mit Ablauf des Kalendermonats dieser Zulassung,“
11. In § 12 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.“
12. In § 12a lautet der letzte Satz:
„Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.“
13. § 13 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a stattgefunden hat.
(2) Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, so ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.
Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.“
14. § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 158 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Dem Bundesministerium für Finanzen sind in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Melderegister einmal die Identitätsdaten sowie die Daten zur Unterkunft aller im Bundesgebiet Angemeldeten und danach periodisch die Änderungen dieser Daten zu übermitteln. Daten, die nicht mehr die aktuelle Wohnsitzsituation eines Menschen wiedergeben oder für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nicht mehr benötigt werden, sind im Datenbestand des Bundesministeriums für Finanzen sofort zu löschen.“
2. In § 214 Abs. 1 wird folgender vorletzter Satz eingefügt:
„Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Pfandrecht besteht, gelten als dem Fälligkeitstag nach jüngste verbuchte Abgabenschuldigkeiten, es sei denn, das Pfandrecht wurde vertraglich eingeräumt.“
3. Nach § 229 wird folgender § 229a eingefügt:
„§ 229a. (1) Das Finanzamt (Abs. 3) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Abs. 2) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).
(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:
- a) den beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand,
- b) einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist,
- c) ausschließlich jener Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des § 230 Abs. 1, gehemmt ist.
(3) Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) zuständig ist.“
Artikel 12
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 in der jeweils geltenden Fassung), Abgabenerklärungen gemäß § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309 in der jeweils geltenden Fassung, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.“
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wendung „Finanzamt Wien 23“ durch die Wendung „Finanzamt Wien 1/23“ ersetzt.
b) In der Z 1 wird die Wendung „§ 221 Abs. 3 HGB“ durch die Wendung „§ 221 Abs. 3 UGB“ und die Wendung „(Vereinsgesetz 1951),“ durch die Wendung „(Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung),“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2 wird die Wendung „§ 221 Abs. 1 bis 3 HGB“ durch die Wendung „§ 221 Abs. 1 bis 3 UGB“ und wird die Wendung „§ 221 Abs. 4 HGB“ durch die Wendung „§ 221 Abs. 4 UGB“ ersetzt.
4. In § 15 wird die Wendung „Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,“ durch die Wendung „Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
5. In § 17 lautet der Abs. 4:
„(4) Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet:
- 1. OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,
- 2. UnternehmensgruppenV, BGBl. II Nr. 50/2005,
- 3. Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 384/2006,
- 4. Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/2006,
- 5. Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, BGBl. II Nr. 553/2003,
- 6. Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 166/2004.“
Artikel 13
Änderung des EG-Amtshilfegesetzes
Das EG-Amtshilfegesetz - EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig
- 1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und
- 2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern
zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 129), durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.“
Artikel 14
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die den Zollstellen gemäß Abs. 1 übertragenen Kontrollen können auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. § 99 Abs. 1 findet Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften betreffend die übertragenen Kontrollen keine einschlägigen Kostenregelungen enthalten.“
2. § 11 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Jedes Zollamt hat nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen einer Zollstelle als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen.
(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes ist kundzumachen.“
3. In § 11 wird
a) Abs. 3 aufgehoben und
b) folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs mit Verordnung die Voraussetzungen festlegen, unter denen fallweise über Antrag die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligt werden kann, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der bewilligten Amtshandlungen gilt der Ort ihrer Durchführung als bewilligter Warenort.“
4. § 20 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle errichtet ist; diese Straßen sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, durch Tafeln zu kennzeichnen.“
5. In § 23 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Belege und Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 2 sind für den Fall anhängiger Verfahren, in denen diejenigen Personen Parteistellung haben, die Aufzeichnungspflichten treffen, über die Dauer von 3 Jahren hinausgehend so lange aufzubewahren, als sie für das jeweilige Verfahren von Bedeutung sind.“
6. In § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Zollämter haben ihre örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiche zur Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen sowie die der ihnen zugeordneten Zollstellen kundzumachen. Die betroffenen Zollämter und Zollstellen haben die für die Durchführung der übertragenen Befugnisse erforderlichen Zulassungskriterien zu erfüllen und entsprechende Zulassungsverfahren einzuhalten.“
7. In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einrichtung einer Zollstelle auf einem Flugplatz (Zollflugplatz) obliegt dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse sowie einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Vollziehung und ist entsprechend kundzumachen.“
8. § 34 samt Überschrift lautet:
„Vorgehen bei Zuwiderhandlungen
§ 34. (1) Die Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, im Rahmen und nach Maßgabe der ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften auch Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen sowie erforderliche Maßnahmen zu setzen. Ihre Befugnisse richten sich dabei nach dem Finanzstrafgesetz, soweit sich nicht aus § 29 etwas anderes ergibt. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.
(2) Die Zollorgane sind ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften vorläufige Sicherheiten bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Sie sind weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben.“
9. In § 55 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.“
10. In § 85c Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Vertretung im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch der in § 38 Abs. 1 genannte Personenkreis befugt.“
11. In § 99 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende Z 4 angefügt:
- „4. die Durchführung bewilligter Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes im Sinne von § 11 Abs. 9.“
12. In § 120 wird vor Abs. 2 folgender Abs. 1o eingefügt:
„(1o) § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.“
Artikel 15
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
„Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf die Kosten von Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen
§ 14a. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung sowie eine Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Bundesminister eine den Richtlinien gemäß Abs. 3 entsprechende Darstellung anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:
- 1. ob und inwiefern sich die in den vorgeschlagenen Maßnahmen vorgesehenen Informationsverpflichtungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen auswirken werden;
- 2. wie hoch diese Verwaltungskosten für Unternehmen für die Dauer eines Jahres zu beziffern sein werden;
- 3. aus welchen Gründen diese Informationsverpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist.
(2) Der jeweils zuständige Bundesminister hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Entwurf einer Verordnung oder einer Maßnahme grundsätzlicher Art, die Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorsieht, zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat dazu eine Stellungnahme über die ordnungsgemäße Anwendung des in den Richtlinien gemäß Abs. 3 vorgesehenen Standardkostenmodells abzugeben.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells zu erlassen, in denen insbesondere nähere Regelungen zur Unternehmereigenschaft, zu Informationsverpflichtungen sowie zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten für Unternehmen vorzusehen sind.“
2. § 20 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 6) einschließlich der außerordentlichen Versorgungsleistungen sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Geldleistungen aufgrund von Ausbildungsverhältnissen und Lehrverhältnissen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht sowie der Ausgaben für Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen und Vorschüsse.“
3. Dem § 100 wird folgender Abs. 35 angefügt:
„(35) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 tritt mit 1. September 2007 in Kraft; § 20 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Teilsektoren des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 95 (ESVG 95) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Teilsektoren oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Befassung des Bundesministers für Finanzen bei Kreditoperationen, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.“
2. In § 9 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „gemäß § 2“ das Wort „unterliegt“ durch die Wortfolge „und die damit verbundenen Rechtsgeschäfte unterliegen“ ersetzt.
3. Abschnitt
Familie und Gesundheit
Artikel 17
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, wird wie folgt geändert:
1. § 39g lautet:
„§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2007 und 2008 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.“
2. § 39h lautet:
„§ 39h. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2007 und 2008 je ein Betrag von 14 535 000 € zu zahlen.“
3. Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 39g und 39h in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit dem der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2007 folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Z 9 erster Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.“
2. In § 3 Z 9 zweiter Absatz wird die Wortfolge „auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, erlassenen Verordnungen“ durch die Wortfolge „ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen“ ersetzt.
3. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989, angeführten Gruppen angehören, sowie Säuglingsanfangsnahrung, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in Verkehr zu bringen.“
4. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kosten für die Bewertung durch die Agentur sind direkt an diese zu entrichten.“
5. In § 29 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Lehrgänge“ durch das Wort „Weiterbildungsveranstaltungen“ ersetzt.
6. § 45 Abs. 11 und 12 wird aufgehoben.
7. In § 61 Abs. 1 entfallen das Z 2 beendende Wort „oder“ und Z 3.
8. Dem § 61 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Für die Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle haben Betriebe, ausgenommen solche, die eine Gebühr gemäß einer nach § 64 erlassenen Verordnung zu entrichten haben, eine jährliche Gebühr zu entrichten. Die Gebühr bemisst sich nach Risikokategorie der jeweiligen Betriebsart wie folgt:
Risikokategorie Gebühr [€]
1 0
2 0
3 47
4 94
5 140
6 187
7 234
8 281
9 327.
Der Bundesminister / Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Zuordnung einer Betriebsart zu einer Risikokategorie festzusetzen.
(5) Hinsichtlich der Gebühr nach Abs. 4 sind unbeschadet von Abs. 2 der jeweiligen Untersuchungsstelle gemäß §§ 65 oder 72 die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung gemäß dem Gebührentarif (§ 66) zu ersetzen.“
9. Im § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß § 45 Abs. 3“ durch die Wortfolge „für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß § 45 Abs. 4“ ersetzt.
10. (Grundsatzbestimmung) Dem § 64 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben gemäß Abs. 4 kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.“
11. § 64 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Weiterbildung gemäß § 29 Abs. 1 und 2 Z 2 der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.“
12. § 67 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Partei sind Befund und Gutachten über amtliche Proben auszuhändigen.“
13. In § 80 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „der Bundesministerien für soziale Sicherheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
14. Dem § 95 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:
„(13) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14) § 61 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 67 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
15. Im § 107 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
- „11. Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006).“
16. Im § 108 Z 7 wird der Ausdruck „45 Abs. 11“ durch den Ausdruck „45 Abs. 10“ ersetzt.
4. Abschnitt
Bildung, Kultur und Sport
Artikel 19
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 5 Z 2 lautet:
- „2. eine mittlere oder höhere Schule deshalb besucht wurde, weil der Schüler trotz Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden konnte und während dieses Schuljahres keine Beihilfe nach diesem Bundesgesetz bezogen wurde.“
2. In § 4 Abs. 4 wird die Zahl „3 634“ durch die Zahl „4 179“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 1a wird die Zahl „982“ durch die Zahl „1 130“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 1a wird die Zahl „618“ durch die Zahl „715“, die Zahl „291“ durch die Zahl „335“ sowie die Zahl „110“ durch die Zahl „127“ ersetzt.
5. § 11 Abs. 1 Z 2 entfällt.
6. In § 11 Abs. 2 wird die Zahl „1 200“ durch die Zahl „1 380“ ersetzt.
7. In § 11a Abs. 1 wird die Zahl „88“ durch die Zahl „105“ ersetzt.
8. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „1 018“ durch die Zahl „1 172“ ersetzt.
9. In § 12 Abs. 3 wird die Zahl „1 128“ durch die Zahl „1 298“ ersetzt.
10. In § 12 Abs. 4 wird die Zahl „350“ durch die Zahl „404“ ersetzt.
11. In § 12 Abs. 5 Z 2 wird die Zahl „1 817“ durch die Zahl „2 090“ ersetzt.
12. § 12 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt
bis zu 6 269 € ………………………………………………………………………….......................... 0%
für die nächsten 1 254 € (bis 7 523 €) ………………………………………………………………… 10%
für die nächsten 1 672 € (bis 9 195 €) ………………………………………………………………… 15%
für die nächsten 1 672 € (bis 10 867 €) ……………………………………………………………….. 20%
über 10 867 € ………………………………………………………………………………………….. 25%
der Bemessungsgrundlage.“
12a. § 12 Abs. 7 lautet:
„(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.“
13. In § 12 Abs. 8 wird die Zahl „3 707“ durch die Zahl „4 263“ ersetzt.
14. In § 12 Abs. 9 Z 1 wird die Zahl „2 123“ durch die Zahl „2 442“ ersetzt.
15. In § 12 Abs. 9 Z 2 wird die Zahl „2 595“ durch die Zahl „2 984“ ersetzt.
16. In § 12 Abs. 9 Z 3 wird die Zahl „3 452“ durch die Zahl „3 970“ ersetzt.
17. In § 12 Abs. 9 Z 4 wird die Zahl „4 317“ durch die Zahl „4 966“ ersetzt.
18. In § 12 Abs. 9 Z 5 wird die Zahl „1 745“ durch die Zahl „2 008“ ersetzt.
19. In § 12 Abs. 9 wird die Zahl „1 258“ durch die Zahl „1 447“ ersetzt.
20. In § 12 Abs. 10 Z 1 lit. a wird die Zahl „1 563“ durch die Zahl „1 797“ ersetzt.
21. In § 12 Abs. 10 Z 1 lit. b wird die Zahl „2 217“ durch die Zahl „2 550“ ersetzt.
22. In § 12 Abs. 10 Z 2 wird die Zahl „1 418“ durch die Zahl „1 631“ ersetzt.
23. In §§ 13 Z 1, 2 und 4 sowie 25 Z 4 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
24. In §§ 13 Z 3 sowie 25 Z 3 wird die Wendung „soziale Sicherheit und Generationen“ jeweils durch die Wendung „Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.
25. § 18 Abs. 4 lautet:
„(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, ab dem sie gebührt.“
26. In § 20a wird die Zahl „73“ durch die Zahl „84“ ersetzt.
27. Dem § 26 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
- 1. § 2 Abs. 5, § 13, § 18 Abs. 4 sowie § 25 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 bis 10 sowie § 20a treten mit 1. September 2007 in Kraft,
- 3. § 11 Abs. 1 Z 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2006, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Universitäten unterliegen dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 15b des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986.“
2. Am Ende des § 22 Abs. 1 Z 16 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 17 wird angefügt:
- „17. die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.“
Artikel 21
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze.“
2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.“
3. § 5 Abs. 4 erster und zweiter Satz lauten:
„Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2005 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 90,511 Millionen Euro im Verhältnis von 69,733 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 20,778 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek. Die jährliche Basisabgeltung im Betrag von 90,511 Millionen Euro erhöht sich ab dem 1. Jänner 2008 um jährlich 6,000 Millionen Euro.“
4. In § 5 Abs. 4 vierter und fünfter Satz wird jeweils das Wort „Bundesmuseen“ durch die Wortfolge „in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes“ ersetzt.
5. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur schließt mit den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes Rahmenzielvereinbarungen für die Dauer von jeweils drei Jahren ab, durch die der kulturpolitische Auftrag zur Absicherung des Bestandes und der Aktivitäten der Einrichtungen präzisiert wird.“
6. § 15 Abs. 1 und Abs. 3 entfallen; die bisherigen Abs. 2 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(1)“ und „(2)“.
7. Im neuen § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 4“ ersetzt.
8. Es wird in § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 erster und vierter Satz und Abs. 4, § 8 Abs. 1 sowie § 21 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 4 jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „der/dem Bundesminister/in“ , in § 3 Abs. 1 erster Satz, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 jeweils die Wortfolge „des Bundesministers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers“ , in § 3 Abs. 3 die Wortfolge „Dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der/Dem Bundesminister/in“,
in § 5 Abs. 4 das Wort „Er“ durch die Wendung „Sie/Er“, in § 6 Abs. 1 erster Halbsatz, § 7 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die/Der Bundesminister/in“ , in § 6 Abs. 1 Z 3.1 und 3.2 und § 7 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister“ durch die Wortfolge „von der/dem Bundesminister/in“ , in § 6 Abs. 1 Z 3.1, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 16 Abs. 3 und § 21 Z 8, 9 und 10 jeweils die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die/der Bundesminister/in“ ersetzt.
9. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur ist berechtigt, in Erfüllung ihrer/seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr/ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.“
10. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 3, § 5 Abs. 1 erster und vierter Satz sowie Abs. 4, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz, Z 3.1 und Z 3.2 sowie Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 1, § 12, § 16 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 21 Z 1, 2, 3, 4 und 10 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
11. Dem § 22 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 5 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 5 Abs. 4 vierter und fünfter Satz jeweils hinsichtlich der Wortfolge „in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes“, § 5 Abs. 7 und § 15 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Zugleich treten die bisherigen Abs. 1 und 3 des § 15 außer Kraft. § 3 Abs. 1 letzter Satz und § 5 Abs. 7 sind im Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 28. Februar 2007 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es statt „die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ „der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ zu lauten hat.
(4) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 erster und vierter Satz, § 5 Abs. 4 hinsichtlich der Bezeichnung der Bundesministerin/des Bundesministers, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz, Z 3.1 und 3.2, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 1, § 12, § 16 Abs. 1, 2 und 3 und § 21 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. März 2007 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz - BThOG) und Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1998 geändert wird, BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1. Nach der Gliederungsbezeichnung „Artikel 1“ wird folgende Überschrift eingefügt:
„Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz - BThOG)“
2. In § 3 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 9 Z 13, § 18 Abs. 2 sowie § 32 Z 1 und 10 wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 5, § 13 Abs. 6 und § 32 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 7 sowie § 13 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 12 wird jeweils das Wort „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
5. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet:
- „4. die Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den in den Fruchtgenuss übertragenen Liegenschaften und Gebäuden;“
6. In § 7 Abs. 2 wird der Betrag „133,645 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „133,645 Millionen Euro im Jahr 2007 und ab dem Jahr 2008 138,645 Millionen Euro“ ersetzt.
7. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.“
8. In § 12 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die erstmalige Wiederbestellung kann ohne Ausschreibung erfolgen.“
9. In § 13 Abs. 3 Z 4, Abs. 4 Z 4 und in § 32 Z 5 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
10. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ und die Wortfolge „des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „des Bundesministers / der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
11. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Datenübermittlung
§ 21a. (1) Die Gesellschaften sind verpflichtet,
- 1. dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Daten der Arbeitnehmer, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, und der Beamten nach § 17 anonymisiert und aggregiert zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Arbeitnehmer und Beamten und für die Kontrolle der vom Bund nach § 21 Abs. 3 zu tragenden Aufwendungen erforderlich ist, und
- 2. dem Bundesminister für Finanzen die Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 2 zu entrichten ist, zu übermitteln.
(2) Die zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“
12. Der bisherige Text des § 31a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Es treten mit 1. Jänner 2007 § 7 Abs. 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 §§ 3, 4, 12, 13, 17, 18 und 32 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, in Kraft.“
13. In § 32 Z 4 wird die Wortfolge „für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ und in Z 7 die Wortfolge „für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen
Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen - BSEOG, BGBl. I Nr. 149/1998, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 wird das Zitat „der §§ 11 bis 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970“ durch das Zitat „des § 1 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 - BSFG, BGBl. I Nr. 143“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 1 wird der Betrag „37,5 Millionen Schilling“ durch den Betrag „2,885 Millionen Euro“ ersetzt.
4. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 20a. Es treten mit 1. März 2007 § 7 Abs. 2 und § 21 Z 4 und mit 1. Jänner 2008 § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 in Kraft. Für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 hat der Bund der „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zusätzlich zum Zuschuss gemäß § 10 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 149/1998 einen Zuschuss in der Höhe von 80 000 Euro zu leisten.“
5. In § 21 Z 4 wird die Wortfolge „für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
5. Abschnitt
Umwelt
Artikel 24
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. In Art. I § 11 Abs. 2 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
- „7. zur Finanzierung von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002.“
2. Art. I § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2007 und 2008 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür pro Jahr bis zu 7,5 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden.“
3. Dem Art. VII wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2005, wird wie folgt geändert:
1. Es wird a) die Überschrift „1. Abschnitt:“ durch die Überschrift „1. Abschnitt“, b) die Überschrift „II. Abschnitt:“ durch die Überschrift „2. Abschnitt“, c) die Überschrift „III. Abschnitt:“ durch die Überschrift „3. Abschnitt“, d) die Überschrift „IV. Abschnitt:“ durch die Überschrift „4. Abschnitt“ und e) die Überschrift „V. Abschnitt“ durch die Überschrift „5. Abschnitt“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2d wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro und im Jahr 2008 zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.“
3. § 28 Z 3 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2005 entfällt.
4. In § 35 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „einen Beitrag“ die Wortfolge „in Höhe von insgesamt 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten“ eingefügt.
5. Die Überschrift des 6. Abschnitts lautet:
„6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
6. Dem § 49 wird die Paragraphenüberschrift „Vollziehung“ vorangestellt.
7. Die Abschnittsüberschriften vor den §§ 50 und 51 entfallen.
8. Dem § 50 wird die Paragraphenüberschrift „Personalübergang“ vorangestellt.
9. Nach § 53 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Abschnittsüberschriften, § 6 Abs. 2d dritter Satz, § 35 Abs. 1 erster Satz sowie die Überschriften zu § 49 und zu § 50 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten § 28 Z 3 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2005 und die Abschnittsüberschriften vor § 50 und § 51 außer Kraft.“
6. Abschnitt
Arbeitsmarkt, öffentliche Wirtschaft
Artikel 26
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck „2007“ durch den Ausdruck „2009“ ersetzt.
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006, wird wie folgt geändert:
In § 52 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, sind verpflichtet,
- 1. dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diejenigen mit dem Dienstverhältnis dieser Mitarbeiter in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Mitarbeiter und für die Kontrolle des vom Bund nach Abs. 2 zu tragenden Aufwands bilden, und
- 2. dem Bundesminister für Finanzen die Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 3 zu entrichten ist, zur Verfügung zu stellen.
Die zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen.“
Fischer
Gusenbauer
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