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BGBl I 143/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

143. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes über den unabhängigen Finanzsenat, des Normverbrauchsabgabegesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Bodenschätzungsgesetzes 1970 - UFSG - Novelle 2006
(NR: GP XXII RV 1567 AB 1587 S. 160 . BR: AB 7631 S. 737 .)

143. Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Finanzsenat, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung und das Bodenschätzungsgesetz 1970 geändert werden - UFSG - Novelle 2006

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat

Das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat, BGBl. I Nr. 97/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz - UFSG)“

2. In § 5 Abs. 3 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:

„Die Vollversammlung hat grundsätzliche Richtlinien zu erlassen, welche Tätigkeiten allgemein als mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar anzusehen sind. Bestehen dennoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist. Über Verlangen hat der Präsident gemeldete Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen; im Einzelfall hat diese Meldung unter Angabe des Namens des betroffenen Mitglieds zu erfolgen.“

3. In § 10 Abs. 3 wird am Ende des ersten Satzes der Klammerausdruck „(Landessenatsvorsitzende).“ und nach dem zweiten Satz der Satz „Der Präsident kann den Landessenatsvorsitzenden Leitungsaufgaben übertragen.“ eingefügt.

4. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Präsident kann darüber hinaus einzelnen oder allen Vorsitzenden die Wahrnehmung von bestimmten Leitungsaufgaben ganz oder teilweise übertragen sowie die Übertragung aus wichtigen dienstlichen Gründen ganz oder teilweise widerrufen.“

5. Nach § 10 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4c eingefügt:

„(4a) Der Präsident hat zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder in Ausübung seiner Leitungsfunktion eine Evidenzstelle einzurichten, die alle Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert.

(4b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenats (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen. Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen. Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist von jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat, zu verfügen. Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung (§ 12) zu treffen.

(4c) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen im Hinblick auf technische Standards der Entscheidungsdokumentation festzulegen.“

6. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) In Ausübung seiner Leitungsfunktion hat der Präsident eine Controllingstelle zur Erstellung von Kennzahlen und des Tätigkeitsberichtes (§ 13) einzurichten, die die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des unabhängigen Finanzsenates liefert. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen. Die Controllingstelle hat ferner der Vollversammlung die von dieser zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angeforderten Kennzahlen zu liefern.“

7. Nach § 10 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a bis 5d eingefügt:

„(5a) Der Präsident hat dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich einen Bericht zu erstatten, in dem die Rechtssachen nach Dienststelle, Geschäftsbereich, Jahr der Berufungserhebung, Anzahl der am 1. Jänner und 1. Juli anhängigen Rechtssachen sowie Anzahl der im abgelaufenen Halbjahr erledigten Rechtssachen und Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung aufzuschlüsseln sind.

(5b) Die hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates haben dem Präsidenten im Wege der Veranlassung der entsprechenden kanzleimäßigen Verbuchung (Endverfügung) laufend über die Anzahl der von ihnen erledigten Rechtssachen, gegliedert nach Verfahrenskategorien, und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten (Erledigungsausweis) und alle anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis).

(5c) Der Präsident hat dem Bundesminister für Finanzen zum Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres zu übermitteln:

  1. 1. Eine Aufstellung der Anzahl aller bei jedem hauptberuflichen Mitglied zum Stichtag anhängigen Rechtssachen, ausgenommen jene, in denen die Entscheidung gemäß § 281 oder § 311a Abs. 4 BAO ausgesetzt ist, gegliedert nach dem Jahr des Einlangens bei dem Mitglied.
  2. 2. Eine Aufstellung der Anzahl der von jedem hauptberuflichen Mitglied im vorangegangenen Jahr erledigten Rechtssachen, gegliedert nach Verfahrenskategorien.

Auf Verlangen hat der Präsident im Einzelfall dem Bundesminister für Finanzen den Namen eines in der Aufstellung nach Z 1 oder 2 enthaltenen Mitglieds bekannt zu geben; hierüber ist das betroffene Mitglied gleichzeitig zu informieren.

(5d) Im Einzelfall haben die Mitglieder dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.“

8. In § 10 Abs. 7 wird dem bisherigen Text folgender Satz vorangestellt:

„Vor Übertragung von Leitungsaufgaben durch den Präsidenten an andere Mitglieder ist die Vollversammlung anzuhören; bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung kann eine vorläufige Übertragung erfolgen.“

9. In § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Berichte nach Abs. 5a, 5c Z 1 und 2 sowie nach Abs. 8 sind vom Präsidenten gleichzeitig mit dem Bundesminister für Finanzen jedem hauptberuflichen Mitglied zu übermitteln.“

10. Nach § 11 lautet Abs. 3 wie folgt:

„(3) Die Vollversammlung kann sich auf die grundsätzliche Regelung der Geschäftsverteilung beschränken und die näheren Regelungen den Außenstellenversammlungen (§ 7 Abs. 8) oder Ausschüssen (§ 8) überlassen. Die Geschäftsverteilung hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Außenstellen und der Senate erreicht wird.“

11. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über die Grundsätze des Dienstbetriebs, die Dienstzeit (§ 17 Abs. 1), die Führung der Kanzleigeschäfte, die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 10 Abs. 4b), die von der Vollversammlung gebildeten Aus­schüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und in Ausschüssen, die Beiziehung von Schriftführern sowie über die Vorbereitung und Ausfertigung von Entscheidungen treffen.“

12. § 15 zweiter Satz lautet:

„Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für die Evidenzierung (§ 10 Abs. 4a ff.), das Controlling (§ 10 Abs. 5 ff.) und das Kanzleiwesen.“

13. § 17 samt Überschrift lautet:

„Arbeitszeit, Dienstort

§ 17. (1) Für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenats gilt gleitende Dienstzeit (§§ 47a bis 51 BDG). In der Geschäftsordnung (§ 12) sind hiezu nähere Regelungen (im Sinne des § 48 Abs. 3 BDG) zu erlassen.

(2) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht. In Abgabenvorschriften oder im Finanzstrafgesetz enthaltene Regelungen bleiben hierdurch unberührt. Die Mitglieder haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(3) Macht der Präsident von der Möglichkeit nach Abs. 2 Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes

  1. 1. die erforderlichen Anwesenheits­pflichten an der Dienststelle und
  2. 2. der Ablauf dieser Art der Dienstverrichtung festzulegen.

(4) Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung von Telearbeit oder Heimarbeit nach Abs. 2 entstanden sind.“

14. In § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 10 Abs. 5a bis 5d jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 12a lautet:

§ 12a. Wird ein Fahrzeug

  • durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
  • nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder
  • durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert,

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.“

2. In § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 270 tritt im Abs. 1 Z 2 an die Stelle der Zahl „sieben“ die Zahl „neun“.

2. § 276 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6 lautet:

„(6) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

Erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so kann eine Partei (§ 78) bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.“

b) Nach Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Sowohl die Vorlage als auch die Vorlageerinnerung lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274, 275 und 281. In diesen Fällen hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274 und 275 sowie von Bescheiden gemäß § 281 unter Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.“

3. In § 279 wird im Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Den Abgabenbehörden erster Instanz kann eine angemessene Frist aufgetragen werden, innerhalb der die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen sind.“

4. In § 282 wird im letzten Satz des Abs. 2 nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „, Gegenstandsloserklärungsbescheiden (§ 256 Abs. 3)“ eingefügt.

5. In § 289 wird in Abs. 1 folgender Satz angefügt:

„Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß.“

6. In § 311 wird im Abs. 6 vor dem Wort „obliegen“ die Wortfolge „sowie Aufträge nach § 311a Abs. 2“ eingefügt.

7. Nach § 311 wird folgender § 311a eingefügt:

§ 311a. (1) Der Devolutionsantrag hat zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
  2. b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
  3. c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 311 Abs. 2 notwendig sind.

(2) Entspricht der Devolutionsantrag nicht den in Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

(3) Die Frist des § 311 Abs. 3 erster Satz wird durch den Auftrag (Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Auftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz.

(4) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ein Antrag anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in der Angelegenheit, in der der Devolutionsantrag gestellt wurde, ist, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über den Devolutionsantrag unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Während der Zeit der Wirksamkeit des Aussetzungsbescheides ist die Frist des § 311 Abs. 3 erster Satz gehemmt. Nach Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.“

Artikel 4

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt:

„(2) Dies kann insoweit unterbleiben, wenn die Berufung zurückzuweisen ist (§ 273 BAO) oder als zurückgenommen zu erklären ist (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275 BAO) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3, § 274 BAO).“

Fischer

Schüssel

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