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BGBl I 100/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Bundesgesetz: Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006)
(NR: GP XXII RV 1434 AB 1477 S. 150 . BR: AB 7551 S. 735 .)

100. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaft-steuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955 und die Bundesabgabenordnung geändert werden - Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes „Handelsgesellschaften“ das Wort „Gesellschaften“.

2. In § 2 Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „protokollierte Gewerbetreibende“ die Wortfolge „rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende“ und in Abs. 6 an die Stelle der Wortfolge „protokollierten Gewerbetreibenden“ die Wortfolge „rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden“.

3. In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 31 angefügt:

  1. „31. Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen gemäß §§ 51 bis 55 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969.“

4. In § 4 Abs. 10 Z 3 lautet die lit. a:

  1. „a) Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß § 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels auf- oder abzuwerten.“

5. In § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „Aufgabe des Betriebes zu versteuern ist“ die Wortfolge „Aufgabe des Betriebes insoweit zu versteuern ist, als sie in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist“.

6. § 5 samt Überschrift lautet:

„Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.

(2) Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist in der Steuererklärung des Jahres zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuerklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“

7. In § 6 lautet die Z 5:

  1. „5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu erfassen wäre, sind stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt sind.“

8. In § 16 Abs. 1 Z 8 lautet die lit. d:

  1. „d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen.“

9. In § 17 Abs. 1 tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22“ die Wortfolge „Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung“.

10. In § 17 Abs. 2 wird in der Z 2 die Wortfolge „Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22“ durch die Wortfolge „Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung“ ersetzt und lautet die Z 3:

  1. „3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.“

11. In § 23 Z 2 tritt im Klammerausdruck an die Stelle des Wortes „Handelsgesellschaften“ das Wort „Gesellschaften“.

12. In § 27 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „Handelsgewerbe“ das Wort „Unternehmen“.

13. In § 30 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. Veräußerungsgeschäfte über zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter innerhalb der Frist der Z 1 lit. a oder lit. b, soweit der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 4 nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist.“

14. In § 30 Abs. 4 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:

„Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern.“

15. In § 93 Abs. 2 Z 2, § 95 Abs. 4 Z 2 sowie § 96 Abs. 3 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Handelsgewerbe“ das Wort „Unternehmen“.

16. In § 102 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „Handelsgewerbe“ das Wort „Unternehmen“ und lautet der zweite Satz in Abs. 2 Z 2:

„Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3 stammen.“

17. In § 124b lautet die Z 119 und wird folgende Z 134 angefügt:

  1. „119. § 3 Abs. 1 Z 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005 und § 3 Abs. 1 Z 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind anzuwenden, wenn
    • die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
    • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
  2. 134. § 2 Abs. 5, 6, § 4 Abs. 10 Z 3, § 5 und § 6 Z 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sowie § 30 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für die Veranlagung 2007 anzuwenden. § 102 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 ist erstmalig bei der Veranlagung 2006 anzuwenden. § 2 Abs. 4, § 23 Z 2, § 27 Abs. 1 Z 2, § 93 Abs. 2 Z 2, § 95 Abs. 4 Z 2, § 96 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Bei Unternehmern, deren Betrieb vor dem 1. Jänner 2007 eröffnet wurde, ist folgendermaßen vorzugehen: Für Betriebe, die bis zu diesem Stichtag nicht im Firmenbuch eingetragen waren, ist der Gewinn für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des § 124 BAO nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Der Antrag ist in der Steuererklärung jenes Wirtschaftsjahres zu stellen, für das sich erstmals eine Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB ergibt.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 tritt im ersten Satz an die Stelle des Wortes „Buchführung“ das Wort „Rechnungslegung“ und wird nach der Wortfolge „verpflichtet sind,“ die Wortfolge „bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ eingefügt.

2. In § 7 Abs. 3 tritt im zweiten Satz im ersten Teilstrich an die Stelle des Wortes „Buchführung“ das Wort „Rechnungslegung“ und tritt im zweiten Teilstrich an die Stelle der Wortfolge „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ die Wortfolge „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unabhängig vom Bestehen einer Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB“.

3. In § 21 Abs. 1 Z 2 tritt in der lit. b an die Stelle des Wortes „Buchführung“ das Wort „Rechnungslegung“.

4. In § 26c wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. § 7 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Die letzten drei Sätze des § 124b Z 134 EStG 1988 sind anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

§ 80a. Unbeschadet der Zuständigkeit der Finanzämter zur Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide kann der Bundesminister für Finanzen, soweit es im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Vollziehung liegt, mit Zustimmung der jeweiligen Gemeinde durch Verordnung festlegen, dass und inwieweit im Rahmen der Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide Bedienstete dieser Gemeinde für das zuständige Finanzamt tätig werden. Sie haben dabei die für die Erhebung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie für die davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide maßgebenden Bestimmungen insbesondere dieses Bundesgesetzes, des Grundsteuergesetzes 1955 und der Bundesabgabenordnung anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 124 tritt an die Stelle der Wortfolge „nach Handelsrecht“ die Wortfolge „nach dem Unternehmensgesetzbuch“.

2. In § 125 Abs. 1 lauten der erste und zweite Unterabsatz:

„Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),

  1. a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder
  2. b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,

verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.

Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.“

3. In § 125 Abs. 5 BAO wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung.“

4. In § 323 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 124 und § 125 Abs. 1 und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.“

Fischer

Schüssel

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