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§ 124 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung

§ 124.

Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

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