vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 99/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Bundesgesetz: Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
(NR: GP XXII RV 1435 AB 1470 S. 150 . BR: AB 7552 S. 735 .)

99. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002 und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden - Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 6 lautet:

„(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können für die am Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche einen Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein.“

2. In § 37 Abs. 9 tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „mit der Abgabe“ das Wort „in“.

3. § 43 lautet samt Überschrift:

„Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

(2) Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

(3) In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) jedes Beteiligten anzuführen.“

4. In § 89 lautet der Abs. 3:

„(3) Die Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob

  • die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,
  • die Anzeigepflichten des AlVG und
  • die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO

eingehalten wurden. Zum Zweck der Prüfung der Einhaltung der Anzeigepflichten überprüfter Personen sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Arbeitslosmeldung und den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Überbrückungshilfen nach dem ÜHG für die letzten drei Monate durch Eingabe des Namens und der Sozialversicherungsnummer der überprüften Person automationsunterstützt abzufragen. Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, den Abgabenbehörden den Zugriff auf diese Daten in einer technisch geeigneten Form kostenlos zur Verfügung zu stellen.“

5. In § 124b wird folgende Z 133 angefügt:

  1. „133. Die §§ 14 Abs. 6, 37 Abs. 9 und 43 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt:

„Die Zulassungsbehörde hat eine Kopie der Bescheinigung gemäß § 10 bei den Zulassungsunterlagen sieben Jahre aufzubewahren.“

2. In § 13 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt und der letzte Satz lautet:

„Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.“

3. In § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.“

2. In § 131 Abs. 1 wird der Satz vor der Z 1 „Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:“ durch die folgenden Sätze „Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:“ ersetzt.

3. In § 131 Abs. 1 Z 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.“

4. In § 131 Abs. 1 Z 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.“

5. In § 131 Abs. 2 wird die Wortfolge „leicht und sicher geführt werden können.“ durch die Wortfolge „leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.“ ersetzt.

6. In § 131 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden.“

7. In § 134 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen.“

8. § 163 lautet:

§ 163. (1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

(2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.“

9. In § 191 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Werden in einem Schriftstück, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.“

10. In § 238 entfällt der bisherige Abs. 5 und werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Wird ein Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder nachgesehen (§ 236) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe (§ 97) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche.“

11. In § 323 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:

„(19) §§ 131 Abs. 1, 2, 3 und 163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(20) Die Verordnung auf Grund § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 99/2006 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten.“

Artikel 4

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Unterabsatz eingefügt:

„Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.“

2. In § 14 Abs. 1 lautet die Z 5:

  1. „5. die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.“

3. In § 14 lautet der Abs. 2:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereiche der Zollämter in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.

Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen werden, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist.

Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.“

4. In § 14 lautet der Abs. 3:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.“

5. In § 14 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand“ die Wortfolge „ und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Abs. 3 ein Zahlstellenleiter“ eingefügt.

6. In § 17b werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und gilt in dieser Fassung auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem 1. Jänner 2007 angefallen sind.

§ 14 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Werden bei einem Zollamt bis zu diesem Zeitpunkt Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung das Zollamt nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(12) § 14 Abs. 1 Z 5, Abs. 2, 3 und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. März 2007 in Kraft und gelten in dieser Fassung auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem 1. März 2007 angefallen sind.

Werden bei einem Zollamt bis zu diesem Zeitpunkt Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung das Zollamt nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Zollamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.“

Artikel 5

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;“ durch die Wortfolge „jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;“ ersetzt.

2. In § 58 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „die unter lit. a bezeichneten Zollämter, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;“ durch die Wortfolge „jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;“ ersetzt.

3. In § 58 Abs. 1 entfällt die lit. g.

4. In § 65 Abs. 1 lautet die lit. b:

  1. „b) beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den anderen Zollämtern als deren Organe.“

5. In § 146 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die Zollämter können bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 1 450 Euro, verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung).“

6. In § 265 wird nach Abs. 1h als Abs. 1i eingefügt:

„(1i) Die §§ 58 Abs. 1 lit. a, b und 65 Abs. 1 lit. b sowie 146 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. März 2007 in Kraft. § 58 Abs. 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2007 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 entfällt der vorletzte Teilstrich.

2. In § 17b lautet der Abs. 1:

„(1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind:

  • übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;
  • unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt; sowie
  • Gold und andere Edelmetalle.“

3. In § 17b Abs. 2 wird der Betrag von „15.000 Euro“ durch den Betrag von „10.000 Euro“ ersetzt.

4. In § 17b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Soweit die Außengrenze der Gemeinschaft mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach § 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABl. Nr. L 309 vom 25. 11. 2005 S. 9, mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln.

(4) Im Umfang und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs über die Außengrenze der Gemeinschaft den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.“

5. In § 17c Abs. 1 erster Halbsatz wird nach der Wortfolge „zum Zweck der Geldwäsche“ die Wortfolge „oder der Finanzierung des Terrorismus“ eingefügt.

6. In § 17c Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Die Zollbehörden haben die Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, an die Geldwäschemeldestelle und an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weiter zu geben, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.“

7. In § 120 wird folgender Abs. 1n angefügt:

„(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:

In § 360 Abs. 7 wird im ersten Satz die Wortfolge „Zollbehörden und die Zollorgane“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden und ihre Organe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ ersetzt und im zweiten Satz wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ ersetzt.

2. In § 27 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ und in Abs. 5 das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.

3. In § 28a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „§ 28 Abs. 1 Z 1“ durch die Wortfolge „§ 28 Abs. 1 Z 1, 5 und 6“ ersetzt.

4. In § 34 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 28a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ durch „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

2. In § 53 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975“ ersetzt und in § 53 Abs. 3 sowie in § 60 Abs. 2 Z 8 und Abs. 5 wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.

3. In § 94 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

4. In § 94 Abs. 5 wird das Zitat „§ 88 Abs. 3 bis 8“ durch „§ 88 Abs. 3“ ersetzt.

5. In § 125 Abs. 7 wird nach dem Wort „ausgestellten“ die Wortfolge „Fremdenpässe, Konventionsreisepässe,“ eingefügt.

Artikel 10

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 8 wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005“ durch „§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005“ ersetzt.

2. In § 47 Abs. 5 wird das Zitat „§ 27 Abs. 3“ durch „§ 27 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

3. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“

4. In § 81 Abs. 4 wird nach dem Wort „EWR-Bürger“ die Wortfolge „und Schweizer Bürger“ eingefügt.

Artikel 11

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

Das Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ und in § 4 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2006, wird wie folgt geändert:

In § 20 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „Finanzverwaltung (Zollverwaltung)“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ ersetzt.

Fischer

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)