98. Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (12. Novelle zum NVG 1972)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl I Nr. 101/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 11 lautet:
- „11. Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die vorzeitige Alterspension (§ 51a NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).“
2. Im § 2 werden nach der Z 16 folgende Z 17 bis 19 angefügt:
- „17. Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
- 18. Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) errechnet wird.
- 19. Anrechnungszeitraum: der Rahmenzeitraum vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, innerhalb dessen sich der Durchrechnungszeitraum für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) befindet.“
3. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§ 78a) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.“
4. Im § 10 Abs. 1 Z 1 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch folgenden Ausdruck ersetzt:
„sowie von den Finanzbehörden im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 EStG 1988) anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen.“
5. Im § 10a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Pension“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Pensionssonderzahlungen)“ eingefügt.
6. Im § 15 Abs. 2 wird die Zahl „7,27“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
7. Im § 15 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskomptierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ durch den Ausdruck „die jeweilige von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarte Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen“ ersetzt.
8. Im § 16 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950“ durch den Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
9. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Höhe des von der Hauptversammlung festzusetzenden Anpassungsfaktors ist die durchschnittliche prozentuelle Veränderung der Erträge aus Beiträgen der Pflichtversicherten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber den jeweiligen Vorjahren maßgeblich. Sind die Beitragssätze unterschiedlich, so ist diese Berechnung für alle Jahre mit dem höchsten Beitragssatz durchzuführen. Der Anpassungsfaktor der ersten Stufe darf zwei Drittel des Durchschnittswertes nicht übersteigen und die Zahl 1 nicht unterschreiten.“
10. § 20 Abs. 6 und 7 werden durch folgende Abs. 6 bis 8 ersetzt:
„(6) Mit dem vollen Anpassungsfaktor werden die Pensionen nur bis zu der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandenen Höhe des Mindestbetrages der Berufsunfähigkeitspension (§ 48 Abs. 8 und 9) vervielfacht (Anpassung der 1. Stufe).
(7) Übersteigende Pensionsteile werden so angepasst, dass sie, verglichen mit der Anpassung der 1. Stufe,
- 1. bis zur doppelten Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 70 % (Anpassung der 2. Stufe),
- 2. von der doppelten bis zur dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 40 % (Anpassung der 3. Stufe) und
- 3. über der dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 10 % (Anpassung der 4. Stufe) erfahren.
(8) Die zur Anpassung verwendeten Faktoren sind jeweils auf drei Dezimalen zu runden.“
11. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
„Wertausgleich
§ 20a. (1) Erreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5 und 58 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach § 20 nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen gemäß Abs. 2, so ist zur Wertsicherung dieser Pensionen eine Einmalzahlung in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor erhöhten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Abs. 2 angepassten Pension zu gewähren. Die Einmalzahlung ist in Teilbeträgen zur Pension bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.
(2) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.“
12. Im § 38 Abs. 4 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950“ durch den Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
13. § 40 Z 1 lautet:
- „1. aus dem Versicherungsfall des Alters
- a) die Alterspension;
- b) ab 1. Jänner 2016 die vorzeitige Alterspension;“
14. § 46a erster Satz lautet:
„Die versicherte Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versicherungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versicherungszeiten zu stellen.“
15. § 47 Abs. 2 lautet:
„(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.“
16. § 48 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe der monatlichen Zusatzpension ergibt sich durch Anwendung des Pensionsprozentsatzes auf die Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage (§ 10) aus dem Durchrechnungszeitraum. Der Durchrechnungszeitraum erfasst die jeweils ersten Kalenderjahre aus einem bestimmten, unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles liegenden Zeitraum (Anrechnungszeitraum).
- 1. Bei der Berechnung der Zusatzpension sind folgende Pensionsprozentsätze, Durchrechnungs- und Anrechnungszeiträume anzuwenden:
Stichtag
Pensionsprozentsatz
Durchrechnungszeitraum
Anrechnungszeitraum
2007
18,70
19 Kalenderjahre
21 Kalenderjahre
2008
18,40
20 Kalenderjahre
22 Kalenderjahre
2009
18,10
21 Kalenderjahre
23 Kalenderjahre
2010
17,80
22 Kalenderjahre
24 Kalenderjahre
2011
17,50
23 Kalenderjahre
25 Kalenderjahre
2012
17,20
24 Kalenderjahre
26 Kalenderjahre
2013
16,90
25 Kalenderjahre
27 Kalenderjahre
2014
16,60
26 Kalenderjahre
28 Kalenderjahre
2015
16,30
27 Kalenderjahre
29 Kalenderjahre
2016
16,00
28 Kalenderjahre
30 Kalenderjahre
2017
16,00
29 Kalenderjahre
31 Kalenderjahre
ab 2018
16,00
30 Kalenderjahre
32 Kalenderjahre
- 2. Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum vorhandenen Beitragsmonaten zu bilden.
- 3. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zur eineinhalbfachen Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag (Grenzbetrag). Als Grundbetrag ist dabei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen.
- 4. Der den Grenzbetrag übersteigende Teil der Zusatzpension steht in folgendem Ausmaß zu:
Stichtag
Übersteigender Teil
Kürzung auf
2007
über 150-200 %
59 %
über 200-250 %
49 %
über 250 %
38 %
2008
über 150-200 %
58 %
über 200-250 %
48 %
über 250 %
36 %
2009
über 150-200 %
57 %
über 200-250 %
47 %
über 250 %
34 %
2010
über 150-200 %
56 %
über 200-250 %
46 %
über 250 %
32 %
ab 2011
über 150-200 %
55 %
über 200-250 %
45 %
über 250 %
30 %
17. Dem § 48 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Jänner 2021 ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 41 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2006 in Geltung gestandenen Rechtslage, allerdings unter Berücksichtigung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 20) und der damit aufgewerteten Grund- und Steigerungsbeträge (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2), zu ermitteln. Durch die Berechnung der Pension nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 darf die Verringerung der Neupension gegenüber dieser Vergleichspension bei einem Stichtag im Jahr
2007 höchstens 5 %,
2008 höchstens 8 %,
2009 höchstens 10 %,
2010 höchstens 12 %,
2011 höchstens 14 %,
2012 höchstens 16 %,
2013 höchstens 18 %,
2014 bis 2020 höchstens 20 % betragen.“
18. § 51 samt Überschrift lautet:
„Alterspension
§ 51. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter); bei einem früheren Stichtag sobald sie das in § 112 Abs. 3 genannte Lebensalter erreicht hat. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus der Liste der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen gestrichen wurde.
(2) Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.
(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.“
19. Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:
„Vorzeitige Alterspension
§ 51a. Ab 1. Jänner 2016 hat die versicherte Person Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 67. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist bzw. wenn sie aus der Liste der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen gestrichen wurde.“
20. § 52 samt Überschrift lautet:
„Alterspension, Ausmaß
§ 52. Die Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die versicherte Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 52a), wobei auch § 48 Abs. 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn die versicherte Person einen Dienstunfall erlitten hat.“
21. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:
„Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension
§ 52a. (1) Liegt der Stichtag (§ 41 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach § 48 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40 % zu kürzen.
(2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 67. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Abs. 1 die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 41 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.
(3) Die Kürzung nach Abs. 1 bzw. 2 darf 14,40 % der nach § 48 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.“
22. § 65 samt Überschrift lautet:
„Verfahren
§ 65. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes ist der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) so anzuwenden, dass bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat; § 363 ASVG ist nicht anzuwenden.
(2) Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages (§ 10a), über die Höhe des Beitrages zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben (§ 80 Abs. 1 lit. b) sowie über die Pensionsanpassung nur dann zu erlassen, wenn sie es verlangt.“
23. § 67 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Scheidet ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin dauernd aus der Hauptversammlung aus oder legt er/sie das Amt zurück, so ist binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Neuwahl vorzunehmen, wobei § 72a sinngemäß gilt.“
24. § 70 samt Überschrift lautet:
„Amtsdauer
§ 70. Die Amtsdauer des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 1) währt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand zusammentritt, die neuen RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen zählt auf die fünfjährige bzw. dreijährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen RechnungsprüferInnen bzw. der neuen ehemaligen Notare/Notarinnen.“
25. Im § 72 Abs. 2 dritter Satz wird die Bruchzahl „2/5“ durch die Bruchzahl „1/5“ ersetzt.
26. § 72 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.
27. Nach § 78 werden folgende §§ 78a und 78b samt Überschriften eingefügt:
„Liquide Rücklage
§ 78a. (1) Die liquide Rücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage. Ihr können Bilanzgewinne zugeführt werden und durch sie können Bilanzverluste abgedeckt werden.
(2) Zur liquiden Rücklage zählen alle Vermögensanlagen mit einer (Rest)Laufzeit von bis zu zwölf Monaten, sofern sie nicht der Sonderrücklage zugeführt werden; Veranlagungen mit einer Kündigungsfrist von bis zu zwölf Monaten jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist oder der Differenzbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung zumindest ausgeglichen ist.
(3) Die liquide Rücklage soll am Ende des Geschäftsjahres die Summe sämtlicher Versicherungsleistungen dieses Jahres nicht überschreiten, es sei denn, die langfristigen Prognoserechnungen lassen ohne diese Maßnahme keine ausgeglichene Gebarung erwarten.
Sonderrücklage
§ 78b. (1) Die Sonderrücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage.
(2) Sofern sich aus der Langfristprognose (§ 9 Abs. 3) ergibt, dass sich künftig über einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden ist.
(3) Sofern sich aus der letzten Langfristprognose ein geringerer Mehraufwand als bisher prognostiziert ergibt, kann die Hauptversammlung die entsprechende Auflösung der Sonderrücklage beschließen.“
28. § 80 samt Überschrift lautet:
„Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben
§ 80. (1) Zur dauerhaften Deckung der Ausgaben sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Versicherungsbeiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18 % zuzüglich der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18 % nicht aus, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Zuführungen aus der liquiden Rücklage und der Sonderrücklage sicherzustellen, so hat die Hauptversammlung jeweils für das der Beschlussfassung folgende Kalenderjahr
- 1. den Anpassungsfaktor der ersten Stufe abweichend von § 20 Abs. 2 entsprechend niedriger, mindestens jedoch mit 1,0 festzusetzen und, wenn dies nicht ausreicht,
- 2. einen Pensionsbeitrag in der Höhe von bis zu 10 % aller laufenden Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, des Todes und der Berufsunfähigkeit (ausgenommen vom Berufsunfähigkeitsgeld) zu beschließen.
(2) Erweisen sich auch Maßnahmen nach Abs. 1 als ungenügend, so hat die Hauptversammlung für das der Beschlussfassung jeweils folgende Kalenderjahr in einer ausgewogenen Weise den Beitragssatz bis auf 20 % und den Pensionsbeitrag bis auf 15 % zu erhöhen.
(3) Wird ein Solidaritätsbeitrag (§ 10a) eingehoben, so ist dieser auf den Pensionsbeitrag anzurechnen.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der jeweils geltende Mindestbetrag für die laufenden Leistungen (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61) unterschritten wird.“
29. § 83 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Dem vorläufigen Verwalter ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der sich aus Versichertenvertretern/Versichertenvertreterinnen aus der Gruppe der Notare/Notarinnen, der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und der Gruppe der ehemaligen Notare/Notarinnen im gleichen Verhältnis wie die Hauptversammlung (§ 72 Abs. 2 erster Satz) zusammensetzt.“
30. § 87 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden Kosten erhält die Versicherungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung im Ausmaß von 1 % der jeweils abgeführten Beiträge.“
31. Nach § 111 wird folgender § 112 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2006 (12. Novelle)
§ 112. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Jänner 2007 die §§ 2 Z 17, 18 und 19, 10 Abs. 1 Z 1, 10a Abs. 1, 15 Abs. 2 und 5, 16 Abs. 1, 20, 20a, 38 Abs. 4, 48 Abs. 2 und 10, 65, 67 Abs. 3, 72 Abs. 5, 78a, 78b, 80, 83 Abs. 1 und 87 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006, wobei § 10 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 erstmals auf die für das Jahr 2007 zu entrichtenden Beiträge anzuwenden ist;
- 2. mit 1. September 2007 die §§ 9 Abs. 3 und 72 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006;
- 3. mit 1. Jänner 2008 § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006;
- 4. mit 1. Jänner 2009 § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006;
- 5. mit 1. Jänner 2016 die §§ 2 Z 11, 40 Z 1, 46a, 47 Abs. 2, 51a, 52 und 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006.
im Jänner oder Februar oder März 2008 das 65. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2008 das 65. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2008 das 65. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2008 das 65. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2009 das 65. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2009 das 65. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2009 das 65. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2009 das 65. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2010 das 65. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2010 das 65. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2010 das 65. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2010 das 66. Lebensjahr,
im Jänner oder Februar oder März 2011 das 66. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2011 das 66. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2011 das 66. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2011 das 66. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2012 das 66. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2012 das 66. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2012 das 66. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2012 das 66. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2013 das 66. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2013 das 66. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2013 das 66. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2013 das 67. Lebensjahr,
im Jänner oder Februar oder März 2014 das 67. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2014 das 67. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2014 das 67. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2014 das 67. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr,
im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr,
im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate und
im Oktober oder November oder Dezember 2022 das 70. Lebensjahr.“
(2) Die Pensionen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. September 2004 sind von Amts wegen nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Die neu bemessene Pension gebührt ab 1. Jänner 2007.
(3) § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2007 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn der/die Versicherte dieses Lebensjahr vollendet
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