144. Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlass der 85-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 85-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2006 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von zwei Millionen Euro gewährt, der wie folgt zu verwenden ist:
- 1. Maßnahmen im Sinne der Zukunftssicherung im Bereich der Beschäftigung, der Wirtschaft, des Sozialwesens und der Jugend,
- 2. Kultur- und Bildungsprojekte zur Stärkung der Identität und Vielfalt im Burgenland.
Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für die in Z 1 bis 2 genannten Zwecke bestimmt.
§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Fischer
Schüssel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)