vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 63/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

63. Bundesgesetz: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes
(NR: GP XXII RV 415 AB 507 S. 61 . BR: AB 7057 S. 710 .)
[CELEX-Nr.: 32003L0054 ]

63. Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2002, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Z 17 wird folgende Z 17a eingefügt:

  1. „17a. „horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;“

2. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Z 40 wird folgende Z 40a eingefügt:

  1. „40a. „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Verbund Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG,“

3. (Grundsatzbestimmung) § 7 Z 43 lautet:

  1. „43. „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;“

4. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Z 43 wird folgende Z 43a eingefügt:

  1. „43a. „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;“

5. (Grundsatzbestimmung) § 7 Z 46 lautet:

  1. „46. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch
    1. a ) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
    1. b ) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren,

    auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;“

6. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 8 Abs. 3 wird nach der Z 3 folgender Schlusssatz angefügt:

„Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- oder Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.“

7. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass sich die Prüfung der Jahresabschlüsse (§ 8 Abs. 1) auch auf die Untersuchung bezieht, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird.“

8. (Grundsatzbestimmung) § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Die Ausführungsgesetze haben für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Verbund - Austrian Power Grid AG, der Tiroler Regelzonen AG und der VKW - Übertragungsnetz AG betrieben werden, vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die Verbund - Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG sind als Regelzonenführer zu benennen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber haben die Ausführungsgesetze eine sinngemäße Anwendung der im § 26 Abs. 3 Z 1 bis 4 enthaltenen Grundsätze vorzusehen. Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.“

9. (Grundsatzbestimmung) Dem § 26 werden nachstehende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Für Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mehr als 100 000 Kunden angeschlossen sind, haben die Ausführungsgesetze als Konzessionsvoraussetzung vorzusehen, dass Konzessionswerber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein müssen, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Weiters haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass im Falle einer Konzessionserteilung insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sichergestellt wird, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitäts­unternehmen ist insbesondere vorzusehen,

  1. 1. dass die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind;
  1. 2. dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungs­unabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;
  1. 3. dass für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, die tatsächliche Entscheidungsbefugnis des Verteilernetzbetreibers gewährleistet ist, wobei insbesondere sicher zu stellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmen ausgeübt wird;
  1. 4. dass der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Landesregierung benannte Gleichbehandlungs­verantwortliche hat dieser und der Energie-Control GmbH jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen. Die für die Überwachung des Gleich­behandlungs­programms zuständige Landesregierung hat der Energie-Control GmbH jährlich einen zusammen­fassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen.

(4) Abs. 3 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.“

10. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In § 64 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.“

11. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In § 64 Abs. 2 entfällt die Z 1, die Z 2 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1“ bis „4“.

12. Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2004

§ 68a. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 7 Z 46 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession der in Ausführung des § 26 erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen sind, bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen haben, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der in Ausführung des § 26 erlassenen Landesgesetzes zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

(2) (Grundsatzbestimmung) Abs. 1 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitäts­unternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 7 Z 46 gehören, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100 000 nicht übersteigt.

(3) (Grundsatzbestimmung) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Bescheide, die im Widerspruch zu § 7 Z 40a stehen, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des jeweiligen Ausführungsgesetzes außer Kraft treten. Sie haben weiters vorzusehen, dass Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 7 Z 40a als Verträge gelten, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrundeliegen.

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt. Die Ausführungsgesetze gemäß § 22 oder § 26 schließen die Fortsetzung oder Begründung einer Organschaft gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz und § 9 Körperschaftsteuergesetz nicht aus.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wird, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen werden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.“

13. Nach § 71 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2004 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 63/2004 zu erlassen und in Kraft zu setzen.“

Klestil

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)