Abgabenbefreiungen
§ 2.
Die Übertragung von Liegenschaften und Vermögen von der Errichtungsgesellschaft auf die Betriebsgesellschaft ist von den bundesgesetzlichen Gebühren – einschließlich Gerichtsgebühren – und Abgaben, ausgenommen von der Umsatzsteuer, befreit.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
20002880
Dokumentnummer
NOR40044496