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BGBl II 383/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

383. Verordnung: Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung

383. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung)

Auf Grund des § 14 und § 17a Abs. 4 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006, und des § 1 Abs. 2 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 657/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005, wird verordnet:

§ 1. Die Amtsbereiche der Zollämter werden organisatorischen Zweckmäßigkeiten und den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung folgend zusammengefasst.

Die Regionalisierung orientiert sich an geografischen Gegebenheiten, organisatorischen Mindestgrößen und an den Gegebenheiten des Reise- und Warenverkehrs.

Die Wirtschaftsraumkonzeption trägt einerseits einer weitgehenden Ausrichtung an den Bedürfnissen des Verkehrs, der Wirtschaft und der Zollbeteiligten Rechnung, andererseits ermöglicht die Bildung größerer Einheiten eine zweckmäßige, einfache und Kosten sparende Vollziehung mit hoher dezentraler Autonomie.

§ 2. (1) Es werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:

Zollamt Wien mit Sitz in Wien für

 

das Bundesland Wien

 

Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien mit Sitz in Eisenstadt und in Schwechat für

 

das Bundesland Burgenland, den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie für den Bereich des Flughafens Wien

 

Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Sitz in St. Pölten, in Krems an der Donau und in Wiener Neustadt für

 

das Bundesland Niederösterreich, ausgenommen den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie den Bereich des Flughafens Wien und den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten

 

Zollamt Linz Wels mit Sitz in Linz und in Wels für

 

das Bundesland Oberösterreich und für den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten in Niederösterreich

 

Zollamt Salzburg mit Sitz in Salzburg für

 

das Bundesland Salzburg

 

Zollamt Graz mit Sitz in Graz für

 

das Bundesland Steiermark

 

Zollamt Klagenfurt Villach mit Sitz in Klagenfurt und in Villach für

 

das Bundesland Kärnten

 

Zollamt Innsbruck mit Sitz in Innsbruck für

 

das Bundesland Tirol

 

Zollamt Feldkirch Wolfurt mit Sitz in Feldkirch und in Wolfurt für

 

das Bundesland Vorarlberg

(2) Den in Abs. 1 genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.

(3) Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt § 9 Abs. 4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.

§ 3. (1) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Zollkodex bewilligt ist.

(2) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist.

(3) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.

(4) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.

(5) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 3 und Art. 220 Abs. 1 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.

(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.

(7) In den Fällen des § 146 des Finanzstrafgesetzes und des § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.

§ 4. Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

  1. 1. zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des TIR Übereinkommens,
  2. 2. zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR oder mit Carnet ATA,
  3. 3. zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.

§ 5. (1) Für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, wird beim Zollamt Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, eingerichtet.

(2) Für die fachliche Leitung dieser Zahlstelle wird dem Vorstand des Zollamtes Salzburg ein Zahlstellenleiter beigestellt.

(3) Das Zollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch die Zahlstelle ergibt.

§ 6. Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die nachstehend genannten örtlichen Bereiche auch die jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.

Zollamt Graz

Bezirk Wolfsberg

Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien

Bezirke Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg

§ 7. Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. 1. für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern und die Führung der Verbrauchsteuerdatenbank,
  2. 2. für die Abwicklung der nachträglichen Prüfung (Verifizierung) österreichischer und ausländischer Präferenznachweise,
  3. 3. im Rahmen der Abwicklung von Verifizierungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie für die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
  4. 4. an den Bewilligungsverfahren für Vereinfachungen nach Art. 372 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer ii) ZK-DVO für die Abgangs- und Bestimmungsflughafen mitzuwirken.

§ 8. Das Zollamt Linz Wels ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. 1. als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union sowie für den Austausch der Daten der Verbrauchsteuerdatenbank mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission und für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens,
  2. 2. für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften,
  3. 3. für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen,
  4. 4. bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
  5. 5. bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind,
  6. 6. als zentrale Stelle im System der Informationsübermittlung des Mutual Information Systems (MIS) der Europäischen Kommission betreffend Exporte, die Gegenstand der Gemeinsamen Agrarpolitik sind,
  7. 7. als zentrale Stelle für die Durchführung von Konsultations- und Notifikationsverfahren im Verfahren zur Erteilung „einziger Bewilligungen“ sowie für die Durchführung des gemeinschaftlichen Informationsaustausches im Zusammenhang mit erteilten zollrechtlichen Bewilligungen soweit anderweitig nicht abweichendes geregelt ist.

§ 9. (1) Die Zollämter können unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Abgabenrechtes bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes ihnen zugeordnete Zollstellen einrichten. Zollstellen an der Zollgrenze können zudem unter Berücksichtigung gegenüberliegender Austrittszollstellen eines Drittstaates eingerichtet werden.

(2) Die Zollämter können ihnen zugeordnete Zollstellen unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten schließen.

(3) Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Vollziehung bestimmter von den Zollbehörden im Zollrecht vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.

(4) Die Errichtung einer Zollstelle, ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen. In der Kundmachung sind auch die Öffnungszeiten der Zollstellen auszuweisen.

(5) Der Text der Kundmachung ist beim Bundesministerium für Finanzen, bei den regionalen Organisationseinheiten des Bundesministers für Finanzen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsicht aufzulegen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.

(6) Für die Schließung einer Zollstelle gilt Abs. 5.

§ 10. Die bisher in Verwendung stehenden Zollstempel gelten bis zum Austausch weiterhin als Amtssiegel der mit dieser Verordnung eingerichteten Zollämter und der ihnen zugeordneten Zollstellen, längstens jedoch bis 31. Dezember 2007.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft. Die Zuständigkeiten der im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Zollämter treten ab diesem Zeitpunkt an die Stelle der in der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2004 sowie der in sonstigen Rechtsvorschriften geregelten Zuständigkeiten.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. II Nr. 121/2004, ausgenommen deren § 5 außer Kraft. § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2004 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 und 3 wird die Zuständigkeit zur Einhebung der dort genannten Abgaben bis zum Ablauf des 29. Februar 2008 vom Zollamt Wien wahrgenommen. Für Inhaber von Zahlungsaufschubbewilligungen nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung bereits für die ab dem Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, spätestens mit 1. Dezember 2006 entstandenen Abgabenschuldigkeiten dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.

Grasser

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