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BGBl I 34/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

34. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des EG-Amtshilfegesetzes, des EU-Quellensteuergesetzes, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes 2005 und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
(NR: GP XXII RV 848 AB 897 S. 109 . BR: AB 7264 S. 722 .)
[CELEX-Nr.: 32004L0106 ]

34. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EG-Amtshilfegesetz, das EU-Quellensteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2005 und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Z 6 wird wie folgt geändert:

a) In lit. b erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Auf Antrag“ die Wortfolge „Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages“.

b) In lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge „die Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich“ die Wortfolge „die fortgeschriebenen Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich“.

2. In § 18 Abs. 1 Z 2 lautet der fünfte Teilstrich:

3. In § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „Einkünfte im Ausland“ durch die Wortfolge „in- oder ausländischen Einkünfte“ ersetzt.

4. In § 31 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages“.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „zwischenstaatlicher Vereinbarungen“ die Wortfolge „zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen“.

b) Abs. 8 lautet:

„(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen.“

6. In § 124b wird folgende Z 120 angefügt:

  1. „120. § 33 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 ist erstmals bei der Veranlagung oder im Verfahren gemäß § 40 für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“

Artikel II

Änderung des EG-Amtshilfegesetzes

Das EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des EG-Amtshilfegesetzes lautet:

„Bundesgesetz zur Durchführung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (EG-Amtshilfegesetz - EG-AHG)“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

  1. 1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und
  1. 2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG , ABl. Nr. L 359 vom 4.12.2004 S 30), durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.“

3. § 3 entfällt.

4. In § 5 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

5. In § 6 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgender Satz:

„Der Gesetzestitel und § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zugleich treten § 3 und § 5 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.“

Artikel III

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Werden Zinsen an eine solche Einrichtung, der die Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung.“

b) In Abs. 3 treten an die Stelle der ersten drei Sätze folgende zwei Sätze:

„Einrichtungen im Sinne des Abs. 2 können schriftlich beantragen, sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes als OGAW im Sinne des Abs. 2 Z 3 behandeln zu lassen (Opting In). Auf Grund eines schriftlichen Antrags wird der Einrichtung im Sinne von Abs. 2 vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet.“

1a. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen“ durch die Wortfolge „gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen“ ersetzt.

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Wenn einer Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2, die im Bundesgebiet niedergelassen ist und der die Wahlmöglichkeit gemäß § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, Zinsen gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben werden, liegen keine Zinszahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, sofern die Einrichtung direkt oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt hat.“

2. In § 7 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Kalenderjahre“ das Wort „Jahre“ sowie an die Stelle des Wortes „Kalenderjahren“ das Wort „Jahren“.

3. In § 7 Abs. 3 treten an die Stelle der letzten drei Sätze folgende Sätze:

„Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter und fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 auch die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Dies gilt auch für Fonds, die Ausschüttungen vornehmen. Unterbleibt diese Meldung, ist die Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge von der Bemessungsgrundlage gemäß § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 zu ermitteln. Hinsichtlich der Haftung findet § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäße Anwendung.“

Artikel IV

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Davon ausgenommen sind Anwendungsfälle des Artikels 215 Abs. 4 ZK.“

2. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. „Abfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz oder an einem zugelassenen Warenort (Z 18) einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer Anmeldungen und der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren;“

3. In § 4 Abs. 2 wird folgende Z 18 angefügt:

  1. „18. „Zugelassener Warenort“ jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können.“

4. § 10 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.“

5. § 11 Abs. 6 bis 8 lauten:

„(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der Zollstellen oder an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18) durchzuführen.

(7) Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind und der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.

(8) Ist aus rechtlichen Gründen die Abgabe einer Anmeldung oder Mitteilung im Informatikverfahren nicht möglich, können die Zollstellen fallweise über Ansuchen Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der Amtshandlungen gilt der Ort der bewilligten Abfertigung auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 7 als zugelassener Warenort.“

6. In § 16 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die von Organen der Zollämter im Rahmen dieser Kontrollen gesetzten Amtshandlungen sind dem Zollamt zuzurechnen, in dessen Bereich sie vorgenommen wurden.“

7. In § 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung im Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen.“

8. § 59 lautet:

§ 59. (1) Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.

(2) Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.“

9. In § 70 Abs. 2 wird das Wort „angenommen“ durch „zugelassen“ ersetzt.

10. § 77 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Artikels 226 ZK zu gewähren.

(2) Für die Gewährung des Zahlungsaufschubs ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.“

11. § 82 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Artikel 236 ZK im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 Buchstabe b) erfolgen, ist abweichend von Absatz 1 das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.“

12. § 99 Abs. 1 lautet:

„(1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt

  1. 1. die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) vorgenommen wird;
  1. 2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;
  1. 3. die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird.“

13. § 100 erster Satz lautet:

„Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten.“

14. Die ersten beiden Sätze des § 101 Abs. 2 lauten:

„Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen in der auf Grund des § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes erlassenen Verordnung betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen im zweiten Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung als durchschnittliche Personalausgaben einschließlich der Pensionstangente für Beamte bekannt gibt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 2/5 und für sonstige Bedienstete der Wert für die Verwendungsgruppe A 3 heranzuziehen.“

15. In § 107 wird „§ 7 Abs. 3“ durch „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.

16. § 120 wird folgender Abs. (1m) angefügt:

„(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31.12.2005 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.“

Artikel V

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005

Das Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „§ 447a Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 447a Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 3 werden in der Z 1 das Zitat „§ 15 Abs. 1 Z 8“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 1 Z 8“ und in der Z 3 das Zitat „§ 15 Abs. 1 Z 11“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 1 Z 11“ ersetzt.

3. Nach § 25 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 8 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981

Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt der Abs. 2 und es erhält der Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 2 und der Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 3.

2. In § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Fischer

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