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BGBl I 33/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

33. Bundesgesetz: Änderung des EG-Amtshilfegesetzes - EG-AHG und Erlassung eines EU-Quellensteuergesetzes (EU-QuStG)
(NR: GP XXII RV 350 AB 429 S. 56 . BR: AB 7016 S. 707 .)
[CELEX-Nr.: 32003L0093 , 32003L0048 ]

33. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Durchführung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und indirekten Steuern (EG-Amtshilfegesetz - EG-AHG) geändert wird und ein EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des EG-Amtshilfegesetzes lautet:

„Bundesgesetz zur Durchführung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (EG-Amtshilfegesetz - EG-AHG)“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

  1. 1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
  1. 2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und
  1. 3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. EG Nr. L 336 vom 27.12.1977, S. 15, in der Fassung der Beitrittsakte Griechenlands, ABl. EG Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17, der Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979, ABl. EG Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 8, der Beitrittsakte Spaniens und Portugals, ABl. EG Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23, der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, ABl. EG Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1, der Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, ABl. EG Nr. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, und der Richtlinie Nr. 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003, ABl. EG Nr. L 264 vom 15.10.2003, S. 23) durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.“

3. In § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die in Absatz 1 genannten Auskünfte dürfen auch zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG , ABl. EG Nr. L 73 vom 19.3.1976, S. 18, fallen, verwendet werden.“

4. In § 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr.xxx /2003 sind erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden.“

Artikel II

„EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG)

Anwendungsbereich

§ 1. Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist, zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, unterliegen der EU-Quellensteuer, sofern er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat und keine Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren gem. § 10 vorliegen. Die Zahlstelle stellt gemäß den Vorschriften des § 3 die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers fest.

Wirtschaftlicher Eigentümer

§ 2. (1) Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat, oder dass sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d.h. dass sie

  1. 1. als Zahlstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 handelt oder
  1. 2. im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW oder
  1. 3. im Auftrag einer Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 handelt, oder
  1. 4. im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt.

(2) Handelt die natürliche Person im Auftrag einer in Abs. 1 Z 3 genannten Einrichtung, so teilt sie Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mit, der die Zinsen zahlt. Der Wirtschaftsbeteiligte gilt als Zahlstelle, welche die EU - Quellensteuer zu erheben hat, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In diesem Fall hat der Wirtschaftsbeteiligte den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zu Gunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche diese Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiterleitet, in dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist (vereinfachter Informationsaustausch).

(3) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung geleistet wird, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese Person nicht unter Abs. 1 Z 1 bis 4, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte gem. § 3 Abs. 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

§ 3. (1) Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Jänner 2004 eingegangen worden sind, stellt die Zahlstelle die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen fest, die ihr insbesondere auf Grund der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche111)ABl. Nr. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. zur Verfügung stehen.

(2) Bei vertraglichen Beziehungen, die nach dem 31. Dezember 2003 eingegangen werden oder bei Fehlen vertraglicher Beziehungen, bei Transaktionen, die nach dem 31. Dezember 2003 getätigt werden, gilt Folgendes:

  1. 1. Die Zahlstelle stellt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift sowie allenfalls die vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes erteilte Steuernummer fest. Diese Angaben werden auf der Grundlage des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen geeigneten Nachweises festgestellt. Für den Fall, dass die Steuernummer nicht aus den genannten Dokumenten ersichtlich ist, sind für die Identifikation Geburtsdatum und Geburtsort heranzuziehen.
  1. 2. Der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers gilt als in dem Land gelegen, in welchem er seine ständige Anschrift hat. Diese Angaben werden auf der Grundlage des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments festgestellt.
  1. 3. Ist der wirtschaftliche Eigentümer, der einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Pass oder Personalausweis besitzt, seinen eigenen Angaben zufolge in einem Drittstaat ansässig, muss er die Ansässigkeit durch eine von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen. Wird eine solche Ansässigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt, gilt der wirtschaftliche Eigentümer als in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, der den Pass oder Personalausweis ausgestellt hat.

(3) Bei Anderkonten im Sinne von § 40 Abs. 2 BWG kann die Zahlstelle Feststellungen nach Abs. 1 und Abs. 2 unterlassen, wenn ihr der Treuhänder schriftlich erklärt, dass er diese Feststellungen im Sinne des Abs. 2 vorgenommen hat und der Zahlstelle die für die Richtigkeit der Steuerabfuhr erforderlichen Angaben rechtzeitig macht.

Zahlstelle

§ 4. (1) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt als Zahlstelle jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zu Grunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.

Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt.

(2) Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt im Zeitpunkt der Zahlung mit dieser Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle (Zahlstelle kraft Vereinnahmung). Werden Zinsen an eine solche Einrichtung, die nicht gemäß Abs. 3 optiert hat, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung. Wenn eine Zahlstelle kraft Vereinnahmung, später Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt, oder zu seinen Gunsten einzieht, unterliegt diese Zinszahlung nicht diesem Bundesgesetz.

Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter an eine Einrichtung Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu deren Gunsten einzieht und auf Grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass

  1. 1. sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten juristischen Personen ist oder
  1. 2. ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder
  1. 3. sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassener OGAW ist,

unterliegt diese Zahlung oder Einziehung nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Ein Wirtschaftsbeteiligter, der einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtung, die nicht unter Z 1, 2 oder 3 fällt, Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten die Zinszahlung einzieht, gilt an Stelle dieser Einrichtung als Zahlstelle, welche die EU-Quellensteuer zu erheben hat, es sei denn, dass § 10 Abs. 4 anzuwenden ist.

(3) In Österreich aufgelegte Investmentfonds, die nicht der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes stets als OGAW iSd Abs. 2 Z 3, es sei denn die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft erklärt schriftlich, dass der Fonds wie eine Einrichtung im Sinne von Abs. 2 behandelt werden soll (Opting Out). Sonstige Einrichtungen im Sinne von Abs. 2 können sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedoch ebenfalls als OGAW im Sinne von Abs. 2 Z 3 behandeln lassen (Opting In). Auf Grund eines schriftlichen Antrages der Kapitalanlagegesellschaft, die einen in Österreich aufgelegten, nicht der Richtlinie 85/611/EWG entsprechenden Investmentfonds auflegt, bzw. der sonstigen Einrichtung im Sinne von Abs. 2 wird ihr vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung das für die Ausstellung der diesbezüglichen Nachweise zuständige Finanzamt zu bestimmen. Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Einrichtung im Sinne von Abs. 2 diese Option ausgeübt hat, so hat sie dem inländischen Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt oder zu ihren Gunsten einzieht, einen Nachweis über die Ausübung der Option vorzulegen.

(4) Die von Abs. 2 Z 1 ausgenommenen juristischen Personen sind:

in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag.

in Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).

Zuständige Behörde

§ 5. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes ist zuständige Behörde der Bundesminister für Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.

Zinszahlung

§ 6. (1) Als Zinszahlung gelten:

  1. 1. auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen oder bezahlte Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;
  1. 2. bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Z 1 aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;
  1. 3. direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 laufende Zinserträge im Sinne von Z 1 und 2, die ausgeschüttet werden von
    1. a) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW,
    1. b) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,
    1. c) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
  1. 4. Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den unter Z 1 genannten Forderungen angelegt haben:
    1. a) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,
    1. b) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,
    1. c) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen.

    Der im vorigen Satz genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Jänner 2011 auf 25 %.

    Diese Erträge stellen nur insoweit Zinsen im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, als sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Z 1 und 2 stammen.

    Wenn der Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gem. Z 1 angelegten Vermögens vorliegen, gilt dieser Prozentanteil als über 40 % liegend.

    Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.

    In Bezug auf Zinsen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind die Zahlstellen verpflichtet, die Zinsen auf Basis des Geschäftsjahres umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung zu behandeln, wenn in diesem Kalenderjahr keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.

(2) In bezug auf Abs. 1 Z 3 und 4 gilt für den Fall, dass die Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

(3) Keine Erträge im Sinne von Abs. 1 Z 3 und 4 liegen vor, wenn sie von im Bundesgebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt haben.

(4) Wenn auf ein Konto einer Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2, die im Bundesgebiet niedergelassen ist und die nicht gem. § 4 Abs. 3 optiert hat, Zinsen eingezahlt oder gutgeschrieben werden, liegen keine Zinszahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, sofern die Einrichtung höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt hat.

(5) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 und 4 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen. Von der Geltendmachung einer Haftung gegenüber der depotführenden Bank ist abzusehen, wenn diese weder wusste noch bei Anwendung der im Bankgeschäft üblichen Sorgfaltspflichten wissen musste, dass eine Abweichung der tatsächlichen Vermögenszusammensetzung gegenüber den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen vorliegt. In diesem Falle geht die Haftung auf den betreffenden Organismus oder die betreffende Einrichtung über.

Quellensteuer

§ 7. (1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 3 ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von § 6 zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer).

Diese beträgt für die ersten drei Kalenderjahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 15 %, in den darauf folgenden drei Kalenderjahren 20 % und danach 35 %.

(2) Die EU-Quellensteuer ist

  1. 1. im Zeitpunkt des Zuflusses gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes 1988,
  1. 2. bei Veräußerung des Wertpapiers,
  1. 3. bei Depotübertrag außer zwischen Depots desselben Zinsenbegünstigten,
  1. 4. bei Entnahme von effektiven Stücken,
  1. 5. bei Eintritt von Umständen, welche die EU-Quellensteuerpflicht beenden oder begründen,
  1. 6. bei Wechsel des Wohnsitzes im Sinne von § 3 in einen anderen Staat

abzuziehen. § 95 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Im Falle von Zinszahlungen im Sinne von § 6 Abs.1 Z 1 und 2 wird die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.

(3) Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs.1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind. Die Quellensteuer ist spätestens bis zum 31. Mai jenen Jahres einzubehalten und abzuführen, welches dem Jahr folgt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen gelten. Der steuerliche Vertreter ist verpflichtet, im Zuge des gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 zu erbringenden Nachweises eine Mitteilung über die Höhe der Zinsen zu machen, anderenfalls § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 Anwendung findet. Wird ein unrichtiger Quellensteuerabzug auf Grund einer unrichtigen Mitteilung des steuerlichen Vertreters vorgenommen, geht die Haftung gemäß § 8 von der depotführenden Bank zur ungeteilten Hand auf den Rechtsträger des OGAW und den steuerlichen Vertreter über, wenn sie die Anzahl der bei ihr auf Depot liegenden Anteilscheine dem zur Geltendmachung der Haftung zuständigen Finanzamt mitteilt.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung eine nicht verlängerbare Frist für die Meldung durch den steuerlichen Vertreter festzusetzen. Die Verordnung kann auch beinhalten, dass diese Meldung zusätzlich an ein bestimmtes Finanzamt zu ergehen hat, welches das Ergebnis dieser Meldung über Internet zur Einsicht aufzulegen sowie Zahlstellen Mitteilung über Veränderungen zu machen hat. Die Haftung gemäß Abs. 3 bleibt davon unberührt. Die Verordnung kann dabei auch bestimmen, dass an dasselbe Finanzamt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (§ 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993) zu übersenden ist und dass dieses Finanzamt zur Geltendmachung der Haftung gemäß Abs. 3 letzter Satz zuständig ist.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, bei der Berechnung der Zinsen § 12 nicht anzuwenden. In diesem Fall hat die Zahlstelle die Quellensteuer auf Basis der so ermittelten Zinsen einzubehalten und abzuführen.

Einbehaltung der EU-Quellensteuer

§ 8. Schuldner der EU- Quellensteuer ist der wirtschaftliche Eigentümer. Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer durch Steuerabzug einzubehalten und haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Quellensteuer. Die EU-Quellensteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens der Zinserträge nach Maßgabe von § 19 EStG 1988 bzw. § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes abzuziehen. Werden Zinsen rückgängig gemacht, dann sind von der Zahlstelle die entsprechenden Beträge an EU-Quellensteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene EU-Quellensteuer darf die von den rückgängig gemachten Zinsen erhobene oder zu erhebende EU-Quellensteuer nicht übersteigen.

Abfuhr der EU-Quellensteuer

§ 9. (1) Die EU-Quellensteuer ist bis 31. Mai jeden Jahres an das gem. § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständige Finanzamt abzuführen. Mit der Abfuhr hat die Zahlstelle eine elektronische Erklärung zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig gelten, aufzugliedern ist.

(2) Drei Viertel des Steueraufkommens werden an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 3 seinen Wohnsitz hat, weitergeleitet.

Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren

§ 10. (1) Abweichend von § 7 ist die EU-Quellensteuer nicht zu erheben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlstelle eine vom Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Abs. 2 vorlegt.

(2) Die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers ausgestellte Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
  1. 2. Name und Anschrift der Zahlstelle;
  1. 3. Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.

Diese Bescheinigung gilt für Zinszahlungen oder Zinsgutschriften für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung und ist durch die Zahlstelle ab Vorlage zu berücksichtigen.

(3) Wird von einem wirtschaftlichen Eigentümer, der seinen steuerlichen Wohnsitz in Österreich hat, eine Bescheinigung gem. Abs. 2 beantragt, so hat die zuständige Behörde die Bescheinigung binnen zwei Monaten ab Antragstellung auszustellen.

(4) Abweichend von § 4 Abs. 2 letzter Satz ist keine EU-Quellensteuer von Zinsen zu erheben, die an eine Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 gezahlt oder zu ihren Gunsten eingezogen werden, wenn diese Einrichtung gegenüber der Zahlstelle schriftlich das Einverständnis zu einem vereinfachten Informationsaustausch erklärt. In diesem Fall hat die Zahlstelle den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zu Gunsten der Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen dem gem. § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Für die Weiterleitung dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 niedergelassen ist, werden gesonderte Regelungen getroffen.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

§ 11. (1) Bei wirtschaftlichen Eigentümern, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Österreich haben, wird eine Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer im Sinne der Richtlinie 2003/48/EG ergeben könnte, nach den Abs. 2 und 3 vermieden.

(2) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit Quellensteuer belastet, so wird diese Quellensteuer auf die nach innerstaatlichem Recht von den Zinseinkünften zu erhebende Steuer angerechnet. Übersteigt der Betrag der im Mitgliedstaat der Zahlstelle einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so wird dieser Differenzbetrag dem wirtschaftlichen Eigentümer erstattet.

(3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach der Richtlinie 2003/48/EG hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuern belastet und ist nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung der Quellensteuer vorgesehen, so erfolgt die Anrechnung einer solchen anderen Quellensteuer vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 2.

Umlauffähige Schuldtitel

§ 12. (1) Bis 1. Jänner 2011 gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1. Dies gilt jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wurden.

(2) Sofern nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin eine EU-Quellensteuer zu erheben ist, so gilt Abs. 1 jedoch nur, wenn

  1. 1. in den Anleihebedingungen Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten sind, und
  1. 2. die inländische Zahlstelle des Emittenten die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zahlt.

(3) Hat eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gem. der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel getätigt, so fällt die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen unter dieses Bundesgesetz.

(4) Hat eine von Abs. 3 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel getätigt, so fällt nur diese Folgeemission unter dieses Bundesgesetz.

(5) In anderen Gesetzen enthaltene Bestimmungen über die Besteuerung von Erträgen aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Andere Quellensteuern

§ 13. Dieses Bundesgesetz berührt nicht das Recht, in anderen Gesetzen und in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Quellensteuern neben der in § 6 vorgesehenen EU-Quellensteuer zu erheben.

In-Kraft-Treten

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Anlage gemäß § 12

Für die Zwecke des § 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:

Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:

Belgien

Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)

 

Région wallonne (Wallonische Region)

 

Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)

 

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

 

Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)

 

Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

 

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

 

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

 

Junta de Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

 

Junta de Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

 

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

 

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

 

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

 

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

 

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

 

Gobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

 

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

 

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

 

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

 

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

 

Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya)

 

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava)

 

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

 

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

 

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

 

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

 

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

 

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

 

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

Griechenland

Griechische Telekommunikationsanstalt

 

Griechisches Eisenbahnennetz

 

Staatliche Elektrizitätswerke

Frankreich

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)

 

L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

 

Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)

 

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

 

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

 

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

 

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

Italien

Regionen

 

Provinzen

 

Städte und Gemeinden

Portugal

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

 

Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

 

Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

 

Städte und Gemeinden

 

Internationale Einrichtungen:

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Europäische Investitionsbank

Asiatische Entwicklungsbank

Afrikanische Entwicklungsbank

Weltbank / IBRD / IWF

Internationale Finanzkorporation

Interamerikanische Entwicklungsbank

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

EURATOM

Europäische Gemeinschaft

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

Eurofima

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Nordische Investitionsbank

Karibische Entwicklungsbank

Die Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen ist.

Einrichtungen in Drittländern:

Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:

  1. 1. Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.
  1. 2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.
  1. 3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.
  1. 4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.

Klestil

Schüssel

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