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BGBl II 121/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Verordnung: Wirtschaftsraum - Zollämter - Verordnung

121. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung)

Auf Grund des § 14 Abs. 3 und 4 und § 17a Abs. 4 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003, und des § 1 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 657/1994, wird verordnet:

§ 1. Die Amtsbereiche der Zollämter werden organisatorischen Zweckmäßigkeiten und den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung folgend zusammengefasst.

Die Regionalisierung orientiert sich an geografischen Gegebenheiten, organisatorischen Mindestgrößen und an den Gegebenheiten des Reise- und Warenverkehrs.

Die Wirtschaftsraumkonzeption trägt einerseits einer weitgehenden Ausrichtung an den Bedürfnissen des Verkehrs, der Wirtschaft und der Zollbeteiligten Rechnung, andererseits ermöglicht die Bildung größerer Einheiten eine zweckmäßige, einfache und Kosten sparende Vollziehung mit hoher dezentraler Autonomie.

§ 2. (1) Es werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:

Zollamt Wien in Wien für das

 

Bundesland Wien

 

Zollamt Flughafen Wien in Schwechat für den

 

Bereich des Flughafens Wien

 

Zollamt Wiener Neustadt in Wiener Neustadt für

 

Stadt Wiener Neustadt

 

Bezirk Wiener Neustadt

 

Bezirk Baden

 

Bezirk Mödling

 

Gerichtsbezirk Schwechat, ausgenommen den Bereich des Flughafens Wien, aus dem Bezirk Wien-Umgebung

 

Bezirk Neunkirchen

 

Bezirk Gänserndorf

 

Bezirk Mistelbach

 

Stadtgemeinde Gerasdorf aus dem Bezirk Wien-Umgebung

 

Zollamt Krems in Krems an der Donau für

 

Bezirk Amstetten, ausgenommen den Hafenbereich Enns

 

Bezirk Scheibbs

 

Stadt Waidhofen/Ybbs

 

Bezirk Melk

 

Bezirk Gmünd

 

Bezirk Waidhofen/Thaya

 

Bezirk Zwettl

 

Bezirk Hollabrunn

 

Bezirk Horn

 

Stadt Krems an der Donau

 

Bezirk Krems

 

Landeshauptstadt St. Pölten

 

Bezirk St. Pölten

 

Bezirk Lilienfeld

 

Bezirk Korneuburg

 

Bezirk Tulln

 

Gerichtsbezirk Purkersdorf aus dem Bezirk Wien-Umgebung

 

Gerichtsbezirk Klosterneuburg, ausgenommen Stadtgemeinde Gerasdorf, aus dem Bezirk Wien-Umgebung

 

Zollamt Eisenstadt in Eisenstadt für

 

Bundesland Burgenland

 

Bezirk Bruck/Leitha

 

Zollamt Linz in Linz für

 

Landeshauptstadt Linz

 

Bezirk Linz-Land

 

Bezirk Perg

 

Bezirk Rohrbach

 

Stadt Steyr

 

Bezirk Steyr-Land

 

Bezirk Urfahr-Umgebung

 

Hafenbereich Enns aus dem Bezirk Amstetten

 

Bezirk Freistadt

 

Bezirk Kirchdorf

 

Zollamt Wels in Wels für

 

Stadt Wels

 

Bezirk Wels-Land

 

Bezirk Gmunden

 

Bezirk Braunau

 

Bezirk Grieskirchen

 

Bezirk Ried im Innkreis

 

Bezirk Schärding

 

Bezirk Vöcklabruck

 

Bezirk Eferding

 

Zollamt Salzburg in Salzburg für

 

Bundesland Salzburg

 

Zollamt Graz in Graz für

 

Bundesland Steiermark

 

Zollamt Klagenfurt in Klagenfurt für

 

Landeshauptstadt Klagenfurt

 

Bezirk Klagenfurt-Land

 

Bezirk Feldkirchen

 

Bezirk St. Veit/Glan

 

Bezirk Völkermarkt

 

Bezirk Wolfsberg

 

Zollamt Villach in Villach für

 

Stadt Villach

 

Bezirk Villach Land

 

Bezirk Spittal an der Drau

 

Bezirk Hermagor

 

Zollamt Innsbruck in Innsbruck für

 

Bundesland Tirol

 

Zollamt Feldkirch in Feldkirch für

 

Bezirk Feldkirch

 

Bezirk Bludenz

 

Zollamt Wolfurt in Wolfurt für

 

Bezirk Bregenz

 

Bezirk Dornbirn

(2) Den im Absatz 1 genannten Zollämtern werden unbeschadet der gesetzlichen Befugnis der Zollämter die in der Anlage angeführten Zollstellen zugeordnet.

(3) Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt § 11 Abs. 2 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.

(4) Für die Vollziehung des Finanzstrafrechtes werden anstelle der in Abs. 1 bestimmten örtlichen Bereiche als Bereiche der Zollämter Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck und Feldkirch die Bundesländer, in denen sie ihren Sitz haben, und als Bereich des Zollamtes Wien die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland bestimmt.

§ 3. (1) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstaben b oder c Zollkodex bewilligt ist.

(2) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Zuständigkeit zur Einhebung solcher Abgaben, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien übertragen.

(3) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex sowie von Bescheiden gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck. Die Zuständigkeit zur Einhebung solcher Abgaben, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Zollamt Klagenfurt für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten, dem Zollamt Linz für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich und dem Zollamt Feldkirch für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg übertragen.

(4) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 3 und Art. 220 Abs. 1 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Die Zuständigkeit zur Einhebung solcher Abgaben, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Zollamt Klagenfurt für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten, dem Zollamt Linz für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich und dem Zollamt Feldkirch für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg übertragen.

(5) Die Zuständigkeit zur Einhebung der Verbrauchsteuern, sofern sie unbar erfolgt, und zur Einhebung des Altlastenbeitrages, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Zollamt Klagenfurt für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten, dem Zollamt Linz für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich und dem Zollamt Feldkirch für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg übertragen.

(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des § 5 Z 2 und Z 4 und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.

(7) In den Fällen des § 146 des Finanzstrafgesetzes und des § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.

§ 4. Die Zuständigkeit zur Vorlage einer Beschwerde als Rechtsbehelf der zweiten Stufe an den unabhängigen Finanzsenat gemäß § 276 Abs. 6 der Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 85c Abs. 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, zur Vertretung der belangten Behörde im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat gemäß § 85c Abs. 5 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 85c Abs. 7 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes und die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 10 Abs. 3 des Altlastensanierungsgesetzes wird für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland dem Zollamt Wien, für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten dem Zollamt Klagenfurt, für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich dem Zollamt Linz und für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg dem Zollamt Feldkirch übertragen.

§ 5. (1) In Verwaltungsstrafverfahren (§ 28a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Zollamtes eingeleitet, ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsstrafverfahren befasst wird.

(2) In Verwaltungsverfahren (§ 30 und § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, über dessen Antrag ein Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Zollamtes eingeleitet, so ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsverfahren befasst wird.

(3) Die nach Abs. 1 und Abs. 2 zuständigen Zollämter können sich im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsverfahren durch andere Zollämter vertreten lassen. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Zweckmäßigkeitsgründen die Mitwirkung an Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren an andere Zollämter delegieren.

(4) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Verwaltungsverfahren gemäß § 28a Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, ist der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beim Zollamt Wien anzuzeigen.

§ 6. Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

  1. 1. zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR oder mit Carnet ATA;
  1. 2. zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.

    Zollamt Graz

    Bezirk Wolfsberg

    Zollamt Wolfurt

    Gemeinden Götzis, Altach und Mäder aus dem Bezirk Feldkirch

    Zollamt Eisenstadt

    Bezirke Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg

§ 7. Das Zollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen ergibt.

§ 8. Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die nachstehend genannten örtlichen Bereiche auch die jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.

§ 9. Das Zollamt Eisenstadt ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. 1. für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern und die Führung der Verbrauchsteuerdatenbank;
  1. 2. für die Abwicklung der nachträglichen Prüfung (Verifizierung) österreichischer und ausländischer Präferenznachweise;
  1. 3. im Rahmen der Abwicklung von Verifizierungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie für die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten.

§ 10. Das Zollamt Wels ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. 1. als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union sowie für den Austausch der Daten der Verbrauchsteuerdatenbank mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission und für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens;
  1. 2. für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften;
  1. 3. für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen;
  1. 4. bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten;
  1. 5. bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind;
  1. 6. als zentrale Stelle im System der Informationsübermittlung des Mutual Information Systems (MIS) der Europäischen Kommission betreffend Exporte, die Gegenstand der Gemeinsamen Agrarpolitik sind.

§ 11. (1) Die Zollämter können unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Abgabenrechtes bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes weitere ihnen zugeordnete Zollstellen einrichten. Grenzzollstellen können zudem unter Berücksichtigung gegenüberliegender Austrittszollstellen eines Drittstaates eingerichtet werden.

(2) Die Zollämter können ihnen zugeordnete Zollstellen unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten schließen.

(3) Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Vollziehung bestimmter von den Zollbehörden im Zollrecht vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.

(4) Die Errichtung einer Zollstelle, ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen. In der Kundmachung sind auch die Öffnungszeiten auszuweisen.

(5) Der Text der Kundmachung ist beim Bundesministerium für Finanzen, bei den regionalen Organisationseinheiten des Bundesministers für Finanzen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsicht aufzulegen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.

(6) Für die Schließung einer Zollstelle gilt Abs. 5.

§ 12. Die bisher in Verwendung stehenden Zollstempel gelten bis zum Austausch weiterhin als Amtssiegel der mit dieser Verordnung eingerichteten Zollämter und der ihnen zugeordneten Zollstellen, längstens jedoch bis 31.12.2004.

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. II Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 499/2002, außer Kraft.

Anlage zu § 2 Absatz 2

Zugeordnete Zollstellen

Dem Zollamt Wien sind zugeordnet

die Zollstellen Südbahn/Post, Freilager, Praterkai, Inzersdorf, Hafen Albern, Kledering und Nordwestbahnhof.

Dem Zollamt Wr. Neustadt sind zugeordnet

die Zollstellen Wr. Neustadt/Bahnhof, Wr. Neudorf, Drasenhofen, Gänserndorf und Mistelbach.

Dem Zollamt Krems an der Donau sind zugeordnet

die Zollstellen Hafen Krems, Amstetten, Amstetten/Bahnhof, St. Pölten, St. Pölten/Bahnhof, Gmünd-Nagelberg, Hollabrunn und Tulln.

Dem Zollamt Eisenstadt sind zugeordnet

die Zollstellen Eisenstadt/Straße, Sopron/Bahnhof, Nickelsdorf, Kittsee, Berg, Heiligenkreuz, Jennersdorf/Bahnhof, Heiligenkreuz/Wirtschaftspark und Oberwart.

Dem Zollamt Klagenfurt sind zugeordnet

die Zollstellen Klagenfurt Flughafen/Straße und Bleiburg.

Dem Zollamt Villach sind zugeordnet

die Zollstellen Bahnhof Villach-Süd, Arnoldstein/Thörl-Maglern und Karawankentunnel.

Dem Zollamt Linz sind zugeordnet

die Zollstellen Flughafen Linz, Stadthafen Linz und Hafen Enns.

Dem Zollamt Wels sind zugeordnet

die Zollstellen Wels Straße/Bahn und Suben.

Dem Zollamt Salzburg sind zugeordnet

die Zollstellen Salzburg/Frachtenbahnhof, Flughafen Salzburg, Saalbrücke und Liefering/Bahn.

Dem Zollamt Graz sind zugeordnet

die Zollstellen Flughafen Graz, Containerterminal Werndorf, Leoben, Spielfeld, Spielfeld/Bahnhof und Bad Radkersburg.

Dem Zollamt Innsbruck sind zugeordnet

die Zollstellen Innsbruck/Post, Flughafen Innsbruck, Freilager Hall, Reutte, Innsbruck/Frachtenbahnhof, Lienz, Kufstein, Landeck, Martinsbruck, Pfunds und Spiss.

Dem Zollamt Feldkirch sind zugeordnet

die Zollstellen Buchs/Bahnhof, Fresch, Bangs, Tisis, Tosters, Nofels, Meiningen, Koblach und Mäder.

Dem Zollamt Wolfurt sind zugeordnet

die Zollstellen Wolfurt/Post, Hohenems, Lustenau, Schmitterbrücke, Wiesenrain, Höchst, Hard, Seehafen Bregenz, St. Margrethen und Gaißau.

Grasser

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