Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes geändert wird
Auf Grund des § 14 Abs 3 und § 14b Abs 3 und 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird verordnet:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a. Den in der Anlage zu § 2a genannten Zollämtern werden die in dieser Anlage jeweils angeführten örtlichen Bereiche zum Zwecke der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes zugewiesen.“
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a.
(1) In Verwaltungsstrafverfahren (§ 28a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Zollamtes eingeleitet, ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsstrafverfahren befasst wird.
(2) In Verwaltungsverfahren (§ 30 und § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, über dessen Antrag ein Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Zollamtes eingeleitet, so ist jenes Hauptzollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsverfahren befasst wird.
(3) Die nach Abs 1 und Abs 2 zuständigen Zollämter können sich im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsverfahren durch andere Zollämter vertreten lassen. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Zweckmäßigkeitsgründen die Mitwirkung an Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren an andere Hauptzollämter delegieren.
(4) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, ist der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung anzuzeigen.“
3. Dem § 10 wird folgende Ziffer 6 angefügt:
- „6. Für die Anwendung der Kontrollen bei Sendungen mit lebenden Rindern im Bestimmungsland gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 .“
4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
§ 10a
„§ 10a. Beim Zollamt Flughafen Wien wird zur Erleichterung des Warenverkehrs neben der Abfertigung im Luftverkehr auch die Abfertigung im Straßenverkehr zugelassen.“
5. Dem § 11 Abs 2 wird folgender Abs 3 und Abs 4 angefügt:
Abs. 3
§ 2a, § 5a, § 10a, die Anlage zu § 2a sowie die Änderungen in der Anlage 1 und Anlage 3 zu § 1 und Anlage zu § 2 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Abs. 4
Bis zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeiten in § 1 Abs 1, § 4 Abs 1 und § 5 Abs 3 des Produktpirateriegesetzes, BGBl. I Nr. 65/2001,
- a) sind Anträge nach Artikel 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (im Folgenden EG-Produktpiraterie-Verordnung), ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999 , ABl. Nr. L 27 vom 2. Februar 1999 S 1, beim Zollamt Villach einzubringen,
- c) hat das Zollamt Villach den Rechtsinhaber zu informieren, falls auf Waren gemäß § 5 Abs 1 Produktpirateriegesetz zu Gunsten der Staatskasse verzichtet wird.“
6. Änderung der Anlage 1 zu § 1:
Im Abschnitt E ist die Wortfolge „Zollamt Arnoldstein in Arnoldstein“ zu streichen
7. Änderung der Anlage 3 zu § 1:
Im Abschnitt A sind bei „Wien“ die Wortfolgen
„Nordwestbahnhof | Abfertigung im Eisenbahnverkehr |
„Westbahn Post | Abfertigung im Post-, Eisenbahn- und Straßenverkehr“ |
zu streichen und in einer neuen Zeile nach „Heiligenkreuz Bahnhof Jennerdorf Abfertigung im Eisenbahnverkehr“ nachstehende Wortfolge einzufügen:
„Kledering | Nordwestbahnhof | Abfertigung im Eisenbahnverkehr“ |
Im Abschnitt B ist die Wortfolge:
„Donaulager | Abfertigung im Eisenbahn und Straßenverkehr“ |
zu streichen.
Im Abschnitt F ist die Wortfolge:
„Lienz | Post | Abfertigung im Postverkehr“ |
zu streichen.
8. Änderung der Anlage zu § 2:
Im Abschnitt E ist die Wortfolge:
„Arnoldstein | Bezirk Hermagor, die Gemeinde Arnoldstein, ausgenommen der Ort Hart, die Gemeinden Bad Bleiberg, Feistritz an der Gail, Hohenthurn und Nötsch im Gailtal aus dem Bezirk Villach-Land“ |
zu streichen.
Im Abschnitt E lautet die Wortfolge in der Spalte „örtliche Bereiche (Bezirke)“ nach dem Wort „Villach“ wie folgt:
„Stadt Villach, ausgenommen die Orte Bogenfeld, Egg am Faaker See und St. Niklas an der Drau
Bezirk Villach-Land
Rosegg und St. Jakob im Rosental sowie aus der Gemeinde Finkenstein die Orte Faak am See und Latschach ober dem Faaker See
Bezirk Spittal an der Drau
Gemeinden Ossiach und Steindorf aus dem Bezirk Feldkirchen
Bezirk Hermagor“
9. Nach der Anlage zu § 2 wird folgende Anlage zu § 2a eingefügt:
„Anlage zu § 2a
Zollamt | örtliche Bereiche (Bezirke) |
A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: | |
Wien | Bundesland Wien |
Krems | Landeshauptstadt St. Pölten Bezirke St. Pölten, Lilienfeld, Scheibbs, Amstetten, Melk, Zwettl, Gmünd, Waidhofen/Thaya, Horn, Krems a. d. Donau, Hollabrunn, Tulln, Korneuburg, Mistelbach Krems/Stadt, Waidhofen/Ybbs Stadt |
Wiener Neustadt | Bezirke Wiener Neustadt, Wien-Umgebung, Bruck/Leitha, Baden, Gänserndorf, Neunkirchen, Mödling Stadt Wiener Neustadt |
Eisenstadt | Bundesland Burgenland |
B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: | |
Linz | Landeshauptstadt Linz, Bezirke Linz-Land, Urfahr-Umgebung, Rohrbach, Steyr-Land Freistadt, Perg, Eferding Stadt Steyr |
Wels | Stadt Wels Bezirke Wels-Land, Braunau am Inn, Ried im Innkreis, Gmunden, Grieskirchen, Schärding, Vöcklabruck, Kirchdorf an der Krems |
C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: | |
Salzburg | Bundesland Salzburg |
D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: | |
Graz | Bundesland Steiermark |
E. Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: | |
Klagenfurt | Landeshauptstadt Klagenfurt, Bezirke Klagenfurt-Land, Völkermarkt, Feldkirchen, St. Veit an der Glan, Wolfsberg |
Villach | Stadt Villach Bezirke Villach-Land, Spittal an der Drau, Hermagor |
F. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: | |
Innsbruck | Bundesland Tirol |
G. Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: | |
Feldkirch | Bundesland Vorarlberg“ |
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