Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes
Auf Grund des § 14 Abs 2, des § 14a Abs 1, 3a und 4 und des § 14b Abs 1, 2, 3 und 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl Nr 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 142/2000, und des § 1 Abs 2 und des § 3 Abs 1 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl Nr 657/1994, wird verordnet:
§ 1
§ 1.
Die Zollämter erster Klasse, die Zollämter zweiter Klasse und die Zweigstellen von Zollämtern sind die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu § 1 genannten.
§ 2
§ 2.
Den in der Anlage zu § 2 genannten Zollämtern erster Klasse werden die in dieser Anlage jeweils angeführten örtlichen Bereiche zugewiesen.
§ 3
§ 3.
(1) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im Verfahren mit Carnet TIR wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:
- a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;
- b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Weigetschlag;
- c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpass.
(2) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:
- a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Bonisdorf, Grametten, Laa an der Thaya, Pamhagen, Rattersdorf-Liebing;
- b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Weigetschlag;
- c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpass;
- d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Martinsbruck, Pfunds, Spiss;
- e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Gaißau, Koblach, Mäder.
(3) Die Zuständigkeit zur Abfertigung von Waren im Verfahren mit Carnet ATA wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:
- a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;
- b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Weigetschlag;
- c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpass;
- d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Martinsbruck, Pfunds, Spiss.
(4) Die Zuständigkeit zur Überführung von Waren mit einem 4 000 Euro übersteigenden Wert in den freien Verkehr, wobei die Bemessungsgrundlagen ohne besondere Schwierigkeiten ermittelbar sein müssen, wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:
- a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;
- b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pfunds, Spiss.
§ 4.
Die Zweigstellen Seehafen Bregenz und Hard des Zollamtes Höchst sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungsstelle im Versandverfahren sowie des Verfahrens bei der Durchgangszollstelle im Verfahren mit Carnet TIR, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.
§ 5.
(1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art 218 Abs 1 und 2 und Art 219 Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art 226 lit b oder c Zollkodex bewilligt ist.
(2) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art 218 Abs 1 und 2 und Art 219 Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein Zahlungsaufschub nach Art 226 lit b Zollkodex bewilligt ist.
(3) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs 3 oder § 83 Abs 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs 1 oder § 82 Abs 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des § 6 Z 2 und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.
(4) In den Fällen des § 146 des Finanzstrafgesetzes und des § 108 des Zollrechtsdurchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
§ 6.
Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
- 1. zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR oder mit Carnet ATA;
- 2. zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.
§ 7.
Das Hauptzollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch dasZollamt Salzburg/Erstattungen ergibt.
§ 8.
Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die in der Anlage zu § 8 genannten örtlichen Bereiche auch die in dieser Anlage jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.
§ 9.
Das Hauptzollamt Innsbruck ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
- 1. für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern;
- 2. für die gemäß § 3 EG-Amtshilfegesetz, BGBl Nr 657/1994, zu führende Datenbank, den Datenaustausch mit den Mitgliedstaaten und die Durchführung des Bestätigungsverfahrens.
§ 10.
Das Zollamt Suben ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
- 1. als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungs-kontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union;
- 2. für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften;
- 3. für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen;
- 4. bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten;
- 5. bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind.
§ 11.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl Nr 38/1995, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 194/1999, außer Kraft.
Anlage 1
zu § 1
Zollämter erster Klasse
- A) Im Bereich des Hauptzollamtes Wien:
Zollamt Amstetten in Amstetten,
Zollamt Berg in Wolfsthal-Berg,
Zollamt Deutschkreutz in Deutschkreutz,
Zollamt Drasenhofen in Drasenhofen,
Zollamt Eisenstadt in Eisenstadt,
Zollamt Flughafen Wien in Schwechat,
Zollamt Gmünd in Gmünd,
Zollamt Gmünd-Nagelberg in Gmünd,
Zollamt Hohenau in Hohenau an der March,
Zollamt Heiligenkreuz in Heiligenkreuz i. L.,
Zollamt Kittsee in Kittsee,
Zollamt Kledering in Wien,
Zollamt Kleinhaugsdorf in Haugsdorf,
Zollamt Klingenbach in Klingenbach,
Zollamt Krems in Krems an der Donau,
Zollamt Nickelsdorf in Nickelsdorf,
Zollamt Schachendorf in Schachendorf,
Zollamt St. Pölten in St. Pölten,
Zollamt Tulln in Langenlebarn,
Zollamt Wiener Neustadt in Wiener Neustadt.
- B) Im Bereich des Hauptzollamtes Linz:
Zollamt Suben in Suben,
Zollamt Wels in Wels,
Zollamt Wullowitz in Wullowitz.
- C) Im Bereich des Hauptzollamtes Salzburg:
Zollamt Salzburg/Erstattungen in Wals bei Salzburg.
- D) Im Bereich des Hauptzollamtes Graz:
Zollamt Bad Radkersburg in Bad Radkersburg,
Zollamt Leoben in Niklasdorf,
Zollamt Spielfeld in Spielfeld.
- E) Im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt:
Zollamt Arnoldstein in Arnoldstein,
Zollamt Bleiburg in Bleiburg,
Zollamt Karawankentunnel in St. Jakob im Rosental,
Zollamt Villach in Villach.
- F) Im Bereich des Hauptzollamtes Innsbruck:
Zollamt Kufstein in Kufstein,
Zollamt Lienz in Lienz.
- G) Im Bereich des Hauptzollamtes Feldkirch:
Zollamt Hohenems in Hohenems,
Zollamt Höchst in Höchst,
Zollamt Lustenau in Lustenau,
Zollamt Meiningen in Meiningen,
Zollamt Tisis in Feldkirch,
Zollamt Wolfurt in Wolfurt.
Anlage 2
zu § 1
Zollämter zweiter Klasse
- A) Im Bereich des Hauptzollamtes Wien:
Zollamt Bonisdorf in Bonisdorf,
Zollamt Grametten in Reingers,
Zollamt Laa an der Thaya in Laa an der Thaya,
Zollamt Pamhagen in Pamhagen,
Zollamt Rattersdorf-Liebing in Rattersdorf.
- B) Im Bereich des Hauptzollamtes Linz:
Zollamt Weigetschlag in Bad Leonfelden.
- C) Im Bereich des Hauptzollamtes Graz:
Zollamt Langegg in Glanz,
Zollamt Mureck in Mureck,
Zollamt Radlpaß in Großradl,
Zollamt Sicheldorf in Sicheldorf.
- D) Im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt:
Zollamt Seebergsattel in Eisenkappel-Vellach,
Zollamt Loibltunnel in Ferlach,
Zollamt Wurzenpaß in Arnoldstein.
- E) Im Bereich des Hauptzollamtes Innsbruck:
Zollamt Martinsbruck in Nauders,
Zollamt Pfunds in Pfunds,
Zollamt Spiss in Spiss.
- F) Im Bereich des Hauptzollamtes Feldkirch:
Zollamt Gaißau in Gaißau,
Zollamt Koblach in Koblach,
Zollamt Mäder in Mäder.
Anlage 3
zu § 1
- A) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Zollamt
Zweigstelle
Aufgaben
Wien
Hafen Albern
Freilager Wien
Abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Großmarkt Wien-Inzersdorf
Abfertigung von Gemüse, Obst und Waren des Blumenhandels
Nordwestbahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Paket-Postverzollung
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Selbst- und Briefverzollung
Abfertigung im Postverkehr
Westbahnhof-Post
Abfertigung im Post-, Eisenbahn- und Straßenverkehr
Donau-Praterkai
Abfertigung im Schiffsverkehr
Hainburg
Abfertigung im Schiffsverkehr
Amstetten
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Gmünd
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Heiligenkreuz
Bahnhof Jennersdorf
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Kleinhaugsdorf
Retz
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Klingenbach
Sopron
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
St. Pölten
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Wiener Neustadt
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Wiener Neudorf
Abfertigung im Straßenverkehr
- B) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Linz
Stadthafen
Abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Donaulager
Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Flughafen
Abfertigung im Luft- und Straßenverkehr
Post
Abfertigung im Postverkehr
Wels
Straße/Bahn
Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Wullowitz
Summerau
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
- C) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
Salzburg
Liefering-Bahnn
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Flughafen
Abfertigung im Luftverkehr
Post
Abfertigung im Postverkehr
Saalbrücke
Abfertigung im Straßenverkehr
Frachtenbahnhof
Abfertigung im Eisenbahn- und im kombinierten Verkehr Straße/Eisenbahn
- D) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Graz
Frachtenbahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Flughafen
Abfertigung im Luftverkehr
Post
Abfertigung im Postverkehr
Saalbrücke
Abfertigung im Straßenverkehr
Spielfeld
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Leibnitz
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
- E) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Klagenfurt
Flughafen-Straße
Abfertigung im Luft- und Straßenverkehr
Bleiburg
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lavamünd
Abfertigung im Straßenverkehr
Villach
Bahnhof Villach-Süd
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post/Bahn
Abfertigung im Post- und Eisenbahnverkehr
- F) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Innsbruck
Freilager Hall
Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Flughafen
Abfertigung im Luftverkehr
Frachtenbahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post
Abfertigung im Postverkehr
Reutte
Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Lienz
Post
Abfertigung im Postverkehr
G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Feldkirch | Buchs | Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr |
Höchst | Seehafen Bregenz | Abfertigung im Schiffsverkehr |
Hard | Abfertigung im Schiffs- und Straßenverkehr | |
St. Margrethen | Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr | |
Lustenau | Schmitterbrücke | Abfertigung im Straßenverkehr |
Wiesenrain | Abfertigung im Straßenverkehr | |
Tisis | Nofels | Abfertigung im Straßenverkehr |
Tosters | Abfertigung im Straßenverkehr | |
Wolfurt | Post | Abfertigung im Postverkehr |
Anlage
zu § 2
Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke)
- A) Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Wien
Bundesland Wien
Amstetten
Bezirk Amstetten, ausgenommen den Hafenbereich Enns
Bezirk Scheibbs
Stadt Waidhofen/Ybbs
Gerichtsbezirk Ybbs aus dem Bezirk Melk
Berg
Bezirk Bruck/Leitha
Gerichtsbezirke Groß-Enzersdorf und Gänserndorf aus dem Bezirk Gänserndorf
Drasenhofen
Bezirk Mistelbach
Gerichtsbezirk Zistersdorf aus dem Bezirk Gänserndorf
Flughafen Wien
Bereich des Flughafens Wien
Gmünd
Bezirk Gmünd
Bezirk Waidhofen/Thaya
Bezirk Zwettl
Heiligenkreuz
Bezirk Jennersdorf
Bezirk Güssing
Bezirk Feldbach
Bezirk Fürstenfeld
Kleinhaugsdorf
Bezirk Hollabrunn
Bezirk Horn
Eisenstadt
Freistädte Eisenstadt und Rust
Bezirk Eisenstadt-Umgebung
Bezirk Mattersburg
Bezirk Neusiedl am See
Bezirk Oberpullendorf
Krems
Stadt Krems an der Donau
Bezirk Krems
Bezirk Melk nördlich der Donau, ausgenommen Gerichtsbezirk Ybbs
Schachendorf
Bezirk Oberwart
Bezirk Hartberg
St. Pölten
Landeshauptstadt St. Pölten
Bezirk St. Pölten
Bezirk Lilienfeld
Bezirk Melk südlich der Donau, ausgenommen Gerichtsbezirk Ybbs
Tulln
Bezirk Korneuburg
Bezirk Tulln
Gerichtsbezirke Purkersdorf und Klosterneuburg aus dem Bezirk Wien-Umgebung
Wiener Neustadt
Stadt Wiener Neustadt
Bezirk Wiener Neustadt
Bezirk Baden
Bezirk Mödling
Gerichtsbezirke Schwechat, ausgenommen den Bereich des Flughafens Wien aus dem Bezirk Wien-Umgebung
Bezirk Neunkirchen
- B) Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Linz
Landeshauptstadt Linz
Bezirk Linz-Land
Bezirk Eferding
Bezirk Perg
Bezirk Rohrbach
Stadt Steyr
Bezirk Steyr-Land
Gerichtsbezirk Urfahr-Umgebung aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung
Hafenbereich Enns aus dem Bezirk Amstetten
Suben
Bezirk Braunau
Bezirk Ried im Innkreis
Bezirk Schärding
Gerichtsbezirk Peuerbach aus dem Bezirk Grieskirchen
Wels
Stadt Wels
Bezirk Wels-Land
Bezirk Gmunden
Bezirk Kirchdorf/Krems
Bezirk Vöcklabruck
Bezirk Grieskirchen ausgenommen Gerichtsbezirk Peuerbach
Wullowitz
Bezirk Freistadt
Gerichtsbezirk Bad Leonfelden aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung
- C) Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
Salzburg
Bundesland Salzburg
- D) Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Graz
Landeshauptstadt Graz
Bezirk Graz-Umgebung
Graz
Bezirk Deutschlandsberg
Bezirk Voitsberg
Bezirk Weiz
Leoben
Bezirk Bruck/Mur
Bezirk Judenburg
Bezirk Leoben
Bezirk Liezen
Bezirk Knittelfeld
Bezirk Murau
Bezirk Mürzzuschlag
Bad Radkersburg
Bezirk Bad Radkersburg
Spielfeld
Bezirk Leibnitz
- E) Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Klagenfurt
Landeshauptstadt Klagenfurt
Bezirk Klagenfurt-Land, ausgenommen die Gemeinde Feistritz im Rosental
Bezirk Feldkirchen, ausgenommen die Gemeinden Ossiach und Steindorf
Bezirk St. Veit an der Glan
Arnoldstein
Bezirk Hermagor, die Gemeinde Arnoldstein, ausgenommen der Ort Hart, die Gemeinden Bad Bleiberg, Feistritz an der Gail, Hohenthurn und Nötsch im Gailtal aus dem Bezirk Villach-Land
Bleiburg
Bezirk Völkermarkt
Bezirk Wolfsberg
Karawankentunnel
Gemeinde Feistritz im Rosental aus dem Bezirk Klagenfurt-Land
Gemeinde Rosegg und St. Jakob im Rosental und aus der Gemeinde Finkenstein die Orte Faak am See und Latschach ober dem Faaker See aus dem Bezirk Villach-Land
Orte Bogenfeld, Egg am Faaker See und St. Niklas an der Drau aus der Stadt Villach
Villach
Stadt Villach, ausgenommen die Orte Bogenfeld, Egg am Faaker See und St. Niklas an der Drau
Bezirk Villach-Land, ausgenommen die Gemeinde Arnoldstein, ohne Ort Hart und ausgenommen Bad Bleiberg, Feistritz an der Gail, Hohenthurn, Nötsch im Gailtal
Rosegg und St. Jakob im Rosental sowie aus der Gemeinde Finkenstein die Orte Faak am See und Latschach ober dem Faaker See
Bezirk Spittal an der Drau
Gemeinden Ossiach und Steindorf aus dem Bezirk Feldkirchen
- F) Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Innsbruck
Landeshauptstadt Innsbruck
Bezirk Innsbruck-Land
Bezirk Imst
Bezirk Landeck
Bezirk Reutte
Bezirk Schwaz
Kufstein
Bezirk Kufstein
Bezirk Kitzbühel
Lienz
Bezirk Lienz
- G) Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Feldkirch
Bezirk Feldkirch
Bezirk Bludenz
Wolfurt
Bezirk Bregenz
Bezirk Dornbirn
Anlage
zu § 8
Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke)
- A) Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Wien
Bezirk Gänserndorf
Bezirk Mistelbach
Bezirk Hollabrunn
Bezirk Horn
Krems
Bezirk Gmünd
Bezirk Waidhofen/Thaya
Bezirk Zwettl
Wiener Neustadt
Bezirk Bruck/Leitha
- B) Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Linz
Bezirk Freistadt
Gerichtsbezirk Bad Leonfelden aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung
- C) Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Graz
Bezirk Oberwart
Bezirk Hartberg
Bezirk Wolfsberg
Spielfeld
Bezirk Feldbach
Bezirk Fürstenfeld
Bezirk Deutschlandsberg
- D) Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Pfunds
Bezirk Imst
Bezirk Landeck
Spiss
Bezirk Imst
Bezirk Landeck
- E) Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Tisis
Bezirk Bludenz
Bezirk Feldkirch, ausgenommen die Gemeinden Götzis, Altach und Mäder
Meiningen
Bezirk Bludenz
Bezirk Feldkirch, ausgenommen die Gemeinden Götzis, Altach und Mäder
Höchst
Gemeinden Fußach, Gaißau, Höchst und Hard aus dem Bezirk Bregenz
Hohenems
Stadt Hohenems aus dem Bezirk Dornbirn
Gemeinden Götzis, Altach und Mäder aus dem Bezirk Feldkirch
Lustenau
Gemeinde Lustenau aus dem Bezirk Dornbirn
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