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BGBl II 1/2001

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes

Auf Grund des § 14 Abs 2, des § 14a Abs 1, 3a und 4 und des § 14b Abs 1, 2, 3 und 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl Nr 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 142/2000, und des § 1 Abs 2 und des § 3 Abs 1 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl Nr 657/1994, wird verordnet:

§ 1

§ 1.

Die Zollämter erster Klasse, die Zollämter zweiter Klasse und die Zweigstellen von Zollämtern sind die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu § 1 genannten.

§ 2

§ 2.

Den in der Anlage zu § 2 genannten Zollämtern erster Klasse werden die in dieser Anlage jeweils angeführten örtlichen Bereiche zugewiesen.

§ 3

§ 3.

(1) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im Verfahren mit Carnet TIR wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

  1. a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;
  1. b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Weigetschlag;
  1. c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpass.

(2) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

  1. a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Bonisdorf, Grametten, Laa an der Thaya, Pamhagen, Rattersdorf-Liebing;
  1. b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Weigetschlag;
  1. c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpass;
  1. d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Martinsbruck, Pfunds, Spiss;
  1. e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Gaißau, Koblach, Mäder.

(3) Die Zuständigkeit zur Abfertigung von Waren im Verfahren mit Carnet ATA wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

  1. a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;
  1. b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Weigetschlag;
  1. c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpass;
  1. d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Martinsbruck, Pfunds, Spiss.

(4) Die Zuständigkeit zur Überführung von Waren mit einem 4 000 Euro übersteigenden Wert in den freien Verkehr, wobei die Bemessungsgrundlagen ohne besondere Schwierigkeiten ermittelbar sein müssen, wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

  1. a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;
  1. b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pfunds, Spiss.

§ 4.

Die Zweigstellen Seehafen Bregenz und Hard des Zollamtes Höchst sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungsstelle im Versandverfahren sowie des Verfahrens bei der Durchgangszollstelle im Verfahren mit Carnet TIR, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.

§ 5.

(1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art 218 Abs 1 und 2 und Art 219 Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art 226 lit b oder c Zollkodex bewilligt ist.

(2) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art 218 Abs 1 und 2 und Art 219 Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein Zahlungsaufschub nach Art 226 lit b Zollkodex bewilligt ist.

(3) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs 3 oder § 83 Abs 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs 1 oder § 82 Abs 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des § 6 Z 2 und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.

(4) In den Fällen des § 146 des Finanzstrafgesetzes und des § 108 des Zollrechtsdurchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.

§ 6.

Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

  1. 1. zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR oder mit Carnet ATA;
  1. 2. zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.

§ 7.

Das Hauptzollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch dasZollamt Salzburg/Erstattungen ergibt.

§ 8.

Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die in der Anlage zu § 8 genannten örtlichen Bereiche auch die in dieser Anlage jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.

§ 9.

Das Hauptzollamt Innsbruck ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. 1. für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern;
  1. 2. für die gemäß § 3 EG-Amtshilfegesetz, BGBl Nr 657/1994, zu führende Datenbank, den Datenaustausch mit den Mitgliedstaaten und die Durchführung des Bestätigungsverfahrens.

§ 10.

Das Zollamt Suben ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. 1. als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungs-kontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union;
  1. 2. für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften;
  1. 3. für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen;
  1. 4. bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten;
  1. 5. bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind.

§ 11.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl Nr 38/1995, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 194/1999, außer Kraft.

Anlage 1
zu § 1

Zollämter erster Klasse

  1. A) Im Bereich des Hauptzollamtes Wien:

Zollamt Amstetten in Amstetten,

Zollamt Berg in Wolfsthal-Berg,

Zollamt Deutschkreutz in Deutschkreutz,

Zollamt Drasenhofen in Drasenhofen,

Zollamt Eisenstadt in Eisenstadt,

Zollamt Flughafen Wien in Schwechat,

Zollamt Gmünd in Gmünd,

Zollamt Gmünd-Nagelberg in Gmünd,

Zollamt Hohenau in Hohenau an der March,

Zollamt Heiligenkreuz in Heiligenkreuz i. L.,

Zollamt Kittsee in Kittsee,

Zollamt Kledering in Wien,

Zollamt Kleinhaugsdorf in Haugsdorf,

Zollamt Klingenbach in Klingenbach,

Zollamt Krems in Krems an der Donau,

Zollamt Nickelsdorf in Nickelsdorf,

Zollamt Schachendorf in Schachendorf,

Zollamt St. Pölten in St. Pölten,

Zollamt Tulln in Langenlebarn,

Zollamt Wiener Neustadt in Wiener Neustadt.

  1. B) Im Bereich des Hauptzollamtes Linz:

Zollamt Suben in Suben,

Zollamt Wels in Wels,

Zollamt Wullowitz in Wullowitz.

  1. C) Im Bereich des Hauptzollamtes Salzburg:

Zollamt Salzburg/Erstattungen in Wals bei Salzburg.

  1. D) Im Bereich des Hauptzollamtes Graz:

Zollamt Bad Radkersburg in Bad Radkersburg,

Zollamt Leoben in Niklasdorf,

Zollamt Spielfeld in Spielfeld.

  1. E) Im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt:

Zollamt Arnoldstein in Arnoldstein,

Zollamt Bleiburg in Bleiburg,

Zollamt Karawankentunnel in St. Jakob im Rosental,

Zollamt Villach in Villach.

  1. F) Im Bereich des Hauptzollamtes Innsbruck:

Zollamt Kufstein in Kufstein,

Zollamt Lienz in Lienz.

  1. G) Im Bereich des Hauptzollamtes Feldkirch:

Zollamt Hohenems in Hohenems,

Zollamt Höchst in Höchst,

Zollamt Lustenau in Lustenau,

Zollamt Meiningen in Meiningen,

Zollamt Tisis in Feldkirch,

Zollamt Wolfurt in Wolfurt.

Anlage 2
zu § 1

Zollämter zweiter Klasse

  1. A) Im Bereich des Hauptzollamtes Wien:

Zollamt Bonisdorf in Bonisdorf,

Zollamt Grametten in Reingers,

Zollamt Laa an der Thaya in Laa an der Thaya,

Zollamt Pamhagen in Pamhagen,

Zollamt Rattersdorf-Liebing in Rattersdorf.

  1. B) Im Bereich des Hauptzollamtes Linz:

Zollamt Weigetschlag in Bad Leonfelden.

  1. C) Im Bereich des Hauptzollamtes Graz:

Zollamt Langegg in Glanz,

Zollamt Mureck in Mureck,

Zollamt Radlpaß in Großradl,

Zollamt Sicheldorf in Sicheldorf.

  1. D) Im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt:

Zollamt Seebergsattel in Eisenkappel-Vellach,

Zollamt Loibltunnel in Ferlach,

Zollamt Wurzenpaß in Arnoldstein.

  1. E) Im Bereich des Hauptzollamtes Innsbruck:

Zollamt Martinsbruck in Nauders,

Zollamt Pfunds in Pfunds,

Zollamt Spiss in Spiss.

  1. F) Im Bereich des Hauptzollamtes Feldkirch:

Zollamt Gaißau in Gaißau,

Zollamt Koblach in Koblach,

Zollamt Mäder in Mäder.

Anlage 3
zu § 1

  1. A) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

    Zollamt

    Zweigstelle

    Aufgaben

    Wien

    Hafen Albern

     
     

    Freilager Wien

    Abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

     

    Großmarkt Wien-Inzersdorf

    Abfertigung von Gemüse, Obst und Waren des Blumenhandels

     

    Nordwestbahnhof

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

     

    Paket-Postverzollung

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

     

    Selbst- und Briefverzollung

    Abfertigung im Postverkehr

     

    Westbahnhof-Post

    Abfertigung im Post-, Eisenbahn- und Straßenverkehr

     

    Donau-Praterkai

    Abfertigung im Schiffsverkehr

     

    Hainburg

    Abfertigung im Schiffsverkehr

    Amstetten

    Bahnhof

    Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr

    Gmünd

    Bahnhof

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

    Heiligenkreuz

    Bahnhof Jennersdorf

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

    Kleinhaugsdorf

    Retz

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

    Klingenbach

    Sopron

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

    St. Pölten

    Bahnhof

    Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr

    Wiener Neustadt

    Bahnhof

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

     

    Wiener Neudorf

    Abfertigung im Straßenverkehr

  1. B) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

    Linz

    Stadthafen

    Abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

     

    Donaulager

    Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr

     

    Flughafen

    Abfertigung im Luft- und Straßenverkehr

     

    Post

    Abfertigung im Postverkehr

    Wels

    Straße/Bahn

    Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr

    Wullowitz

    Summerau

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

  1. C) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

    Salzburg

    Liefering-Bahnn

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

     

    Flughafen

    Abfertigung im Luftverkehr

     

    Post

    Abfertigung im Postverkehr

     

    Saalbrücke

    Abfertigung im Straßenverkehr

     

    Frachtenbahnhof

    Abfertigung im Eisenbahn- und im kombinierten Verkehr Straße/Eisenbahn

  1. D) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

    Graz

    Frachtenbahnhof

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

     

    Flughafen

    Abfertigung im Luftverkehr

     

    Post

    Abfertigung im Postverkehr

     

    Saalbrücke

    Abfertigung im Straßenverkehr

    Spielfeld

    Bahnhof

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

     

    Leibnitz

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

  1. E) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

    Klagenfurt

    Flughafen-Straße

    Abfertigung im Luft- und Straßenverkehr

    Bleiburg

    Bahnhof

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

     

    Lavamünd

    Abfertigung im Straßenverkehr

    Villach

    Bahnhof Villach-Süd

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

     

    Post/Bahn

    Abfertigung im Post- und Eisenbahnverkehr

  1. F) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

    Innsbruck

    Freilager Hall

    Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr

     

    Flughafen

    Abfertigung im Luftverkehr

     

    Frachtenbahnhof

    Abfertigung im Eisenbahnverkehr

     

    Post

    Abfertigung im Postverkehr

     

    Reutte

    Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr

    Lienz

    Post

    Abfertigung im Postverkehr

G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

Feldkirch

Buchs

Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr

Höchst

Seehafen Bregenz

Abfertigung im Schiffsverkehr

 

Hard

Abfertigung im Schiffs- und Straßenverkehr

 

St. Margrethen

Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr

Lustenau

Schmitterbrücke

Abfertigung im Straßenverkehr

 

Wiesenrain

Abfertigung im Straßenverkehr

Tisis

Nofels

Abfertigung im Straßenverkehr

 

Tosters

Abfertigung im Straßenverkehr

Wolfurt

Post

Abfertigung im Postverkehr

Anlage
zu § 2

Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke)

  1. A) Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

    Wien

    Bundesland Wien

    Amstetten

    Bezirk Amstetten, ausgenommen den Hafenbereich Enns

     

    Bezirk Scheibbs

     

    Stadt Waidhofen/Ybbs

     

    Gerichtsbezirk Ybbs aus dem Bezirk Melk

    Berg

    Bezirk Bruck/Leitha

     

    Gerichtsbezirke Groß-Enzersdorf und Gänserndorf aus dem Bezirk Gänserndorf

    Drasenhofen

    Bezirk Mistelbach

     

    Gerichtsbezirk Zistersdorf aus dem Bezirk Gänserndorf

    Flughafen Wien

    Bereich des Flughafens Wien

    Gmünd

    Bezirk Gmünd

     

    Bezirk Waidhofen/Thaya

     

    Bezirk Zwettl

    Heiligenkreuz

    Bezirk Jennersdorf

     

    Bezirk Güssing

     

    Bezirk Feldbach

     

    Bezirk Fürstenfeld

    Kleinhaugsdorf

    Bezirk Hollabrunn

     

    Bezirk Horn

    Eisenstadt

    Freistädte Eisenstadt und Rust

     

    Bezirk Eisenstadt-Umgebung

     

    Bezirk Mattersburg

     

    Bezirk Neusiedl am See

     

    Bezirk Oberpullendorf

    Krems

    Stadt Krems an der Donau

     

    Bezirk Krems

     

    Bezirk Melk nördlich der Donau, ausgenommen Gerichtsbezirk Ybbs

    Schachendorf

    Bezirk Oberwart

     

    Bezirk Hartberg

    St. Pölten

    Landeshauptstadt St. Pölten

     

    Bezirk St. Pölten

     

    Bezirk Lilienfeld

     

    Bezirk Melk südlich der Donau, ausgenommen Gerichtsbezirk Ybbs

    Tulln

    Bezirk Korneuburg

     

    Bezirk Tulln

     

    Gerichtsbezirke Purkersdorf und Klosterneuburg aus dem Bezirk Wien-Umgebung

    Wiener Neustadt

    Stadt Wiener Neustadt

     

    Bezirk Wiener Neustadt

     

    Bezirk Baden

     

    Bezirk Mödling

     

    Gerichtsbezirke Schwechat, ausgenommen den Bereich des Flughafens Wien aus dem Bezirk Wien-Umgebung

     

    Bezirk Neunkirchen

  1. B) Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

    Linz

    Landeshauptstadt Linz

     

    Bezirk Linz-Land

     

    Bezirk Eferding

     

    Bezirk Perg

     

    Bezirk Rohrbach

     

    Stadt Steyr

     

    Bezirk Steyr-Land

     

    Gerichtsbezirk Urfahr-Umgebung aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung

     

    Hafenbereich Enns aus dem Bezirk Amstetten

    Suben

    Bezirk Braunau

     

    Bezirk Ried im Innkreis

     

    Bezirk Schärding

     

    Gerichtsbezirk Peuerbach aus dem Bezirk Grieskirchen

    Wels

    Stadt Wels

     

    Bezirk Wels-Land

     

    Bezirk Gmunden

     

    Bezirk Kirchdorf/Krems

     

    Bezirk Vöcklabruck

     

    Bezirk Grieskirchen ausgenommen Gerichtsbezirk Peuerbach

    Wullowitz

    Bezirk Freistadt

     

    Gerichtsbezirk Bad Leonfelden aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung

  1. C) Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

    Salzburg

    Bundesland Salzburg

  1. D) Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

    Graz

    Landeshauptstadt Graz

     

    Bezirk Graz-Umgebung

    Graz

    Bezirk Deutschlandsberg

     

    Bezirk Voitsberg

     

    Bezirk Weiz

    Leoben

    Bezirk Bruck/Mur

     

    Bezirk Judenburg

     

    Bezirk Leoben

     

    Bezirk Liezen

     

    Bezirk Knittelfeld

     

    Bezirk Murau

     

    Bezirk Mürzzuschlag

    Bad Radkersburg

    Bezirk Bad Radkersburg

    Spielfeld

    Bezirk Leibnitz

  1. E) Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

    Klagenfurt

    Landeshauptstadt Klagenfurt

     

    Bezirk Klagenfurt-Land, ausgenommen die Gemeinde Feistritz im Rosental

     

    Bezirk Feldkirchen, ausgenommen die Gemeinden Ossiach und Steindorf

     

    Bezirk St. Veit an der Glan

    Arnoldstein

    Bezirk Hermagor, die Gemeinde Arnoldstein, ausgenommen der Ort Hart, die Gemeinden Bad Bleiberg, Feistritz an der Gail, Hohenthurn und Nötsch im Gailtal aus dem Bezirk Villach-Land

    Bleiburg

    Bezirk Völkermarkt

     

    Bezirk Wolfsberg

    Karawankentunnel

    Gemeinde Feistritz im Rosental aus dem Bezirk Klagenfurt-Land

     

    Gemeinde Rosegg und St. Jakob im Rosental und aus der Gemeinde Finkenstein die Orte Faak am See und Latschach ober dem Faaker See aus dem Bezirk Villach-Land

     

    Orte Bogenfeld, Egg am Faaker See und St. Niklas an der Drau aus der Stadt Villach

    Villach

    Stadt Villach, ausgenommen die Orte Bogenfeld, Egg am Faaker See und St. Niklas an der Drau

     

    Bezirk Villach-Land, ausgenommen die Gemeinde Arnoldstein, ohne Ort Hart und ausgenommen Bad Bleiberg, Feistritz an der Gail, Hohenthurn, Nötsch im Gailtal

     

    Rosegg und St. Jakob im Rosental sowie aus der Gemeinde Finkenstein die Orte Faak am See und Latschach ober dem Faaker See

     

    Bezirk Spittal an der Drau

     

    Gemeinden Ossiach und Steindorf aus dem Bezirk Feldkirchen

  1. F) Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

    Innsbruck

    Landeshauptstadt Innsbruck

     

    Bezirk Innsbruck-Land

     

    Bezirk Imst

     

    Bezirk Landeck

     

    Bezirk Reutte

     

    Bezirk Schwaz

    Kufstein

    Bezirk Kufstein

     

    Bezirk Kitzbühel

    Lienz

    Bezirk Lienz

  1. G) Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

    Feldkirch

    Bezirk Feldkirch

     

    Bezirk Bludenz

    Wolfurt

    Bezirk Bregenz

     

    Bezirk Dornbirn

Anlage
zu § 8

Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke)

  1. A) Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

    Wien

    Bezirk Gänserndorf

     

    Bezirk Mistelbach

     

    Bezirk Hollabrunn

     

    Bezirk Horn

    Krems

    Bezirk Gmünd

     

    Bezirk Waidhofen/Thaya

     

    Bezirk Zwettl

    Wiener Neustadt

    Bezirk Bruck/Leitha

  1. B) Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

    Linz

    Bezirk Freistadt

     

    Gerichtsbezirk Bad Leonfelden aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung

  1. C) Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

    Graz

    Bezirk Oberwart

     

    Bezirk Hartberg

     

    Bezirk Wolfsberg

    Spielfeld

    Bezirk Feldbach

     

    Bezirk Fürstenfeld

     

    Bezirk Deutschlandsberg

  1. D) Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

    Pfunds

    Bezirk Imst

     

    Bezirk Landeck

    Spiss

    Bezirk Imst

     

    Bezirk Landeck

  1. E) Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

    Tisis

    Bezirk Bludenz

     

    Bezirk Feldkirch, ausgenommen die Gemeinden Götzis, Altach und Mäder

    Meiningen

    Bezirk Bludenz

     

    Bezirk Feldkirch, ausgenommen die Gemeinden Götzis, Altach und Mäder

    Höchst

    Gemeinden Fußach, Gaißau, Höchst und Hard aus dem Bezirk Bregenz

    Hohenems

    Stadt Hohenems aus dem Bezirk Dornbirn

     

    Gemeinden Götzis, Altach und Mäder aus dem Bezirk Feldkirch

    Lustenau

    Gemeinde Lustenau aus dem Bezirk Dornbirn

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