50. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV)
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004, wird verordnet:
§ 1. Die folgenden Bestimmungen regeln die Zuständigkeit für Körperschaften, die in einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 2 vereinigt sind.
§ 2. Zu einer Unternehmensgruppe gehören Körperschaften, die als Gruppenträger (Muttergesellschaft) oder als Gruppenmitglieder (Tochtergesellschaft) im Verhältnis zueinander die Voraussetzungen des § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
§ 3. (1) Für die Erhebung der Abgaben im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes aller in einer Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften ist jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz des Gruppenträgers oder bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger der Sitz des Hauptbeteiligten befindet, bei zwei Hauptbeteiligten ist der Sitz des von der Beteiligungsgemeinschaft zum Hauptbeteiligten bestimmten Beteiligten maßgeblich.
(2) Bei beschränkt steuerpflichtigen oder in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern ist jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich die inländische Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und deren Betriebsvermögen die Beteiligungen an den vorgesehenen Gruppenmitgliedern zuzurechnen sind.
(3) Die Zuständigkeit des Finanzamtes mit erweitertem Aufgabenkreis gilt nicht für Unternehmensgruppen, in denen die inländischen Gruppenmitglieder und der Gruppenträger ausschließlich kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 221 Abs. 1 und 2 HGB sind und keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 244 iVm § 246 HGB besteht.
§ 4. Die in § 9 Abs. 8 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben des Antragstellers bei Antragstellung zuständig ist. Ergibt sich aus § 3 die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben aller in der gegenständlichen Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften, geht die Zuständigkeit für die Feststellung des Vorliegens für das Bestehen der Unternehmensgruppe auf dieses Finanzamt über.
§ 5. Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (§ 3) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach § 3 zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch im Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsbescheides (§ 9 Abs. 8 Körperschaftsteuergesetz 1988) an den Gruppenträger oder an den Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft oder an die eingetragene Zweigniederlassung bei beschränkt oder in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern. Vom Übergang der Zuständigkeiten sind alle betroffenen Körperschaften in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt eingebracht werden.
Grasser
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)