vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 49/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

49. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Konjukturstatistik im Dienstleistungsbereich

49. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „der nach § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2003“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994, die Reparaturen von Gebrauchsgütern der Gruppe 52.7 der ÖNACE 2003 sowie die Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften der Klasse 74.15 der ÖNACE 2003 ausgenommen.“

3. Im § 3 Z 1 wird die Wortfolge „des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 “ durch die Wortfolge „der ÖNACE 2003“ ersetzt.

4. Im § 4 Abs. 1 entfallen die Z 3 und 6; die bisherigen Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3“ und „4“.

5. Im § 4 Abs. 2 und 3 wird der Wortfolge „die Gesamtzahl der Beschäftigten“ jeweils das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 2“ und der Wortfolge „der Gesamtumsatz“ jeweils das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 3“ angefügt und das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 5 und 6“ jeweils durch das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 4“ ersetzt.

6. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. Die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
  1. 2. das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 (Gesamtzahl der Beschäftigten) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  1. 3. das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 (Gesamtumsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
  1. 4. das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Erstattungen nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice Österreich (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz).“

7. Im § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wird das Zitat „gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 4“ jeweils durch das Zitat „gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3“ ersetzt.

8. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.“

9. Im § 8 Abs. 1 wird dem Zitat „gemäß § 6 Abs. 2“ das Zitat „und 3“ angefügt.

10. Im § 9 entfallen Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“; das Zitat „gemäß § 5 Abs. 1“ wird durch das Zitat „gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4“ ersetzt.

11. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Publikation der Ergebnisse

§ 10a. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich im Falle § 3 Z 1 innerhalb von zwei Arbeitswochen und im Falle § 3 Z 2 innerhalb von sechs Arbeitswochen nach dem im § 8 Abs. 1 festgelegten Einsendetermin zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in der Gliederung gemäß den Anhängen C Punkt f) und D Punkt f) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zumindest über

  1. 1. die im § 4 Abs. 2 angeführten Merkmale, monatlich,
  1. 2. die im § 4 Abs. 3 angeführten Merkmale, vierteljährlich.

(3) Daten gemäß Abs. 2 Z 1 über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) sind nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form zu veröffentlichen.

(4) Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.

(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.“

12. Im § 12 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“; die Z 4 und 7 und die Wortfolge „in der in folgender Fassung“ wird ersetzt durch die Wortfolge „in folgender Fassung“; die bisherigen Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4“ und „5“ sowie die bisherigen Z 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „6“ und „7“.

13. Im § 12 Z 7 wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2003.“

Bartenstein Rauch-Kallat Miklautsch Gorbach Grasser

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)