Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Unternehmen in einem Organkreis sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit(OrgankreisV)
Aufgrund des § 8 Abs 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl Nr 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/1999 wird verordnet:
§ 1
§ 1.
Die folgenden Bestimmungen regeln die Zuständigkeit für Unternehmen, die in einem Organkreis im Sinne des § 2 zusammengeschlossen sind.
§ 2
§ 2.
Zu einem Organkreis gehören Unternehmen, die als Organträger (Muttergesellschaft) oder als Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) im Verhältnis zueinander die Voraussetzungen des § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllen.
§ 3
§ 3.
Für die Erhebung der Abgaben im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis Z 6 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes aller in einem Organkreis zusammengeschlossenen Unternehmen ist jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft befindet.
§ 4
§ 4.
Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (§ 3) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach § 3 zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2000. Vom Übergang der Zuständigkeit sind alle betroffenen Unternehmen in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt eingebracht werden.
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