Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufhebung der besonderen Zuweisung der Aufgaben an einzelne Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern und die Erweiterung des Aufgabenkreises bestimmter Finanzämter um diese Aufgaben (GebührenämterfusionsV)
Aufgrund des § 4 Abs 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl Nr 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/1999, wird verordnet:
§ 1
§ 1.
Der Aufgabenkreis des Finanzamts Linz-Urfahr wird um die bisher gemäß § 7 AVOG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz zugewiesenen Aufgaben erweitert.
§ 2
§ 2.
Der Aufgabenkreis des Finanzamts Salzburg-Land wird um die bisher gemäß § 7 AVOG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg zugewiesenen Aufgaben erweitert.
§ 3
§ 3.
Der Aufgabenkreis des Finanzamts Graz-Umgebung wird um die bisher gemäß § 7 AVOG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz zugewiesenen Aufgaben erweitert.
§ 4
§ 4.
Der Aufgabenkreis des Finanzamts Klagenfurt wird um die bisher gemäß § 7 AVOG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt zugewiesenen Aufgaben erweitert.
§ 5.
Der Aufgabenkreis des Finanzamts Innsbruck wird um die bisher gemäß § 7 AVOG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck zugewiesenen Aufgaben erweitert.
§ 6
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
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