Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds
Auf Grund des § 108b Abs 2 Z 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, des § 23g und des § 41 des Investmentfondsgesetzes 1993, BGBl Nr 523/1993, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
§ 1.
(1) Die Prämie gemäß § 108a des Einkommensteuergesetzes 1988, die Steuerbefreiung und Erstattung gemäß § 41 Abs 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie die Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs 1 Z 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 stehen nur dann zu, wenn ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß § 23g des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegt.
(2) Ein Auszahlungsplan ist nur dann unwiderruflich, wenn der Erwerber eines Anteiles an einem Pensionsinvestmentfonds sich darin verpflichtet, auch bei geänderter Geschäftsgrundlage
- 1. den Auszahlungsplan nicht zu ändern und
- 2. auf eine Verfügung des Anteiles durch Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe und Schenkung zu verzichten.
Diese Beschränkung muss sich nicht auf Handlungen im Sinne des § 41 Abs 1 Z 3 des Investmentfondsgesetzes 1993 erstrecken.
(3) Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht gemäß § 39 Bankwesengesetz alle zulässigen Veranlassungen zu treffen, um eine Missachtung des unwiderruflichen Auszahlungsplans durch Inhaber von Pensionsinvestmentfonds hintanzuhalten.
§ 2
§ 2.
Wird ein Auszahlungsplan nicht erfüllt (Übertragung von Todes wegen), erfolgt eine Nacherhebung der gemäß § 41 Abs 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, § 108a des Einkommensteuergesetzes und § 15 Abs 1 Z 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 befreiten oder erstatteten Steuer.
§ 3
§ 3.
(1) Die Nacherhebung gemäß § 2 erfolgt durch Abzug. Zum Abzug ist das depotführende Kreditinstitut verpflichtet. Die Bestimmungen der § 95 Abs 2 und Abs 5 und § 96 Abs 1 Z 3 und Abs 2 bis Abs 5 Einkommensteuergesetz 1988 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die nachzuerhebende Steuer gemäß § 41 Abs 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 beträgt 25% der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Bei Fehlen einer Veräußerung tritt an die Stelle des Veräußerungserlöses der Rückkaufspreis gemäß § 7 Abs 1 des Investmentfondsgesetzes 1993. Befinden sich in einem Depot mehrere Anteile an Kapitalanlagefonds, errechnen sich die Anschaffungskosten des veräußerten Anteils aus dem Durchschnitt der jeweiligen Anschaffungskosten sämtlicher auf dem Depot befindlichen gleichen Anteile an Kapitalanlagefonds. Dabei sind die Anschaffungskosten, die dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten unbekannt sind, mit Null anzunehmen.
(3) Sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 17 letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nicht in Anspruch genommen wird, ist zusätzlich ein Betrag in Höhe von 5% der Hälfte des Anteilswertes gemäß § 7 Abs 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 zum Nachversteuerungszeitpunkt einzubehalten und abzuführen.
§ 4
§ 4. Durch die Abfuhr gemäß § 3 gilt die Steuer gemäß § 41 Abs 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 als abgegolten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)