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BGBl I 136/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

136. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG und des Tierseuchengesetzes
(NR: GP XXII RV 1422 AB 1500 S. 150 .)

136. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis und in der Überschrift zu § 29 sowie in den §§ 29 Abs. 1, 64 Abs. 5 und 70 Abs. 4 wird die Wortfolge „Aus- und Fortbildung“ durch die Wortfolge „Aus -und Weiterbildung“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird zu § 45 die Wortfolge „Kontrolle nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92“ durch die Wortfolge „Kontrolle nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006“ ersetzt.

3. § 3 Z 3 letzter Satz lautet:

„Nur Erzeugnisse gemäß lit. a und b dürfen durch das Wort „diätetisch“ gekennzeichnet werden.“

4. § 3 Z 7 lit. a lautet:

  1. „a) Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;“

5. In § 3 Z 11 wird folgender Satz angefügt:

„Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.“

6. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 zur Festlegung von Rückstandshöchstwerten von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.“

7. § 10 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat ein elektronisches Register betreffend Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ beauftragen, für sie dieses elektronische Register einzurichten und zu führen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann hierzu auch bereits von ihr gemäß den §§ 25 und 26 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, geführte Register heranziehen. Der Landeshauptmann hat für Zwecke des elektronischen Registers die Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle elektronisch zu melden. Die Daten der Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 dieses Registers sind der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Landeshauptmann - sein Bundesland betreffend - zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Bundesgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(5) Die nicht personenbezogenen Daten dieses Registers können vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Agentur zur Durchführung ihrer Aufgaben bei der Risikobewertung zur Verfügung gestellt werden. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 3, 4 und 5 mit Verordnung festlegen.“

8. In § 10 Abs. 6 wird das Wort „Kontrollnummern“ durch das Wort „Zulassungsnummern“ ersetzt.

9. § 21 lautet:

§ 21. Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 - PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.“

10. § 22 Z 3 lautet:

  1. „3. im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie kosmetische Mittel“

11. § 24 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006) sowie“

12. In § 28 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „Fortbildungslehrgängen“ durch das Wort „Weiterbildungslehrgängen“ ersetzt.

13. In den §§ 29 Abs. 2 Z 1 und 70 Abs. 2 wird das Wort „fortzubilden“ durch das Wort „weiterzubilden“ ersetzt.

14. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.“

15. § 36 Abs. 2 1. Satz lautet:

„(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen; hernach ist jeder Teil zweckentsprechend zu verpacken und zu versiegeln.“

16. Dem § 36 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Ebenso ist bei den stichprobenweisen Untersuchungen von lebenden Tieren, Fleisch sowie Erzeugnissen der Aquakultur auf Rückstände gemäß § 56 nur eine Probe zu entnehmen. Von dieser Probe ist, soweit es technisch möglich ist, ein Teil durch die für die Untersuchung der Probe beauftragte Agentur oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder aufzubewahren.“

17. § 36 Abs. 8, 9 und 10 lauten:

„(8) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grund eines Vorschlages der Agentur Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung der Gegenproben für den Hersteller nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.

(9) Die entnommene amtliche Probe ist dem örtlich zuständigen Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zwecks Untersuchung gemäß § 68 Abs. 1 zu übermitteln.

(10) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € - bezogen auf den Einstandspreis der Ware - übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.“

18. § 37 lautet:

§ 37. Um sich einen Überblick über den Stand der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, insbesondere um bestimmte Fragestellungen abzuklären, können die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder der Landeshauptmann Monitoringaktionen (Beobachtungen gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) anordnen. Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von § 36 Abs. 2 nur eine Probe zu entnehmen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren.“

19. § 38 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Kontrollvorgänge gemäß den §§ 35, 53, 54 und 55 zu dulden.“

20. § 38 Abs. 1 Z 5 lit.b lautet:

  1. „b) im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel“

21. § 39 Abs. 2 2. Satz lautet:

„Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.“

22. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen, wenn

  1. 1. einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist oder
  2. 2. Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner Veranwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 nicht nachgekommen ist.“

23. § 45 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift lauten:

„Kontrolle nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006

§ 45. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wird von nach Abs. 4 für die Produktspezifikation zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt.

(2) Jede Vereinigung gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, die einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vor der Vermarktung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eine Kontrollstelle namhaft zu machen, die die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert. Änderungen der Kontrollstelle sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse in Verbindung mit geschützten Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 herstellt, ist verpflichtet, seine Tätigkeit der Kontrolle gemäß Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.

(4) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:

  1. 1. Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,
  2. 2. Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.

Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 1 längstens auf zwei Jahre befristet erteilt werden. Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.“

24. § 45 Abs. 8 bis 10 lauten:

„(8) Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 35 mit Ausnahme des Abs. 7 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer Vereinigung ausgestellte Anerkennung als traditionelle Spezialität vorliegt, die Anforderungen der Produktspezifikation nicht erfüllt, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften und nicht vorschriftsmäßig geduldete oder unterstützte Kontrollen unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Vereinigung ihren und der Unternehmer seinen Geschäftssitz haben, mitzuteilen.

(9) Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes festlegen.

(10) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.“

25. § 51 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Betriebe können beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einen Antrag auf Ausfuhrberechtigung stellen, wenn sie diese Ausfuhrberechtigung auf Grund der Bestimmungen von Drittstaaten für die Ausfuhr von Waren benötigen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat Betrieben mit Bescheid die Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn festgestellt wird, dass

  1. 1. der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und
  2. 2. die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann sich für die Erhebungen, die für die Feststellungen gemäß Z 1 und 2 notwendig sind, der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des § 25 Abs. 1 der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen. Vom Bestimmungsland entsandte Fachexperten dürfen bei den Erhebungen anwesend sein.

(2) Die Ausfuhrberechtigung ist durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Im Fall von Lebensmitteln tierischer Herkunft kann die Entziehung auch auf der Grundlage einer Feststellung durch einen vom Bestimmungsland entsandten Fachexperten getroffen werden.“

26. In § 63 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kontrollen gemäß § 51 Abs. 3“ durch die Wortfolge „Kontrollen gemäß § 51 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

27. § 73 Abs. 2 1. Satz lautet:

„(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer nach § 70 Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllt und über ein im Umfang der beantragten Bewilligung gemäß § 9 AkkG akkreditiertes Labor oder über ein Labor in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung verfügt.“

28. In § 76 2. Satz wird die Wortfolge „für das Inverkehrbringen von Waren“ durch die Wortfolge „für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren“ ersetzt.

29. In § 85 Abs. 1 wird die Wortfolge „periodischen Druckschriften“ durch die Wortfolge „periodischen Druckwerken“ ersetzt.

30. § 90 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,“

31. In § 90 Abs. 3 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. den Bestimmungen des in § 24 Abs. 1 Z 1 angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt.“

32. § 90 Abs. 4 Z 4 lautet:

  1. „4. als Vereinigung der Verpflichtung des § 45 Abs. 2, als Unternehmer der Verpflichtung des § 45 Abs. 3 oder als Kontrollstelle den Verpflichtungen des § 45 Abs. 1, 5, 8, 9 und 10 zuwiderhandelt,“

33. In § 95 Abs. 6 Z 1 wird das Wort „gesetzliche“ durch das Wort „gesetzlichen“ ersetzt.

34. § 95 Abs. 6 Z 3 lautet:

  1. „3. Artikel V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.“

35. § 98 Abs. 1 lautet:

„(1) Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.“

36. § 100 Abs. 3 1. Satz lautet:

„(3) Gemäß § 50 LMG 1975 autorisierte Personen gelten als gemäß § 73 dieses Bundesgesetzes autorisiert.“

37. § 103 Abs. 1 1. Satz lautet:

„(1) Jede Vereinigung, für deren Agrarerzeugnis oder Lebensmittel eine Anerkennung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 erfolgt ist, hat binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass eine gemäß § 45 Abs. 4 zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der jeweiligen Verordnung kontrolliert.“

38. In § 103 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 45 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 45 Abs. 3“ ersetzt.

39. Z 4 der Anlage lautet:

  1. „4. Verordnung (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006);“

Artikel 2

Änderung des Tierseuchengesetzes - TSG

Das Tierseuchengesetz - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Tierimpfungen dürfen nur mit zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann im Falle des § 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, die Anwendung eines nicht zugelassenen Tierimpfstoffes bewilligen.“

2. § 13 lautet:

§ 13. (1) Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Landeshauptmann in der Schutz- und Überwachungszone auf die für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten § 53 Abs. 6 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.“

Fischer

Schüssel

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