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§ 26 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Fachstatistische Register

§ 26.

(1) Die Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die personenbezogen erhobenen Daten nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS und die unternehmensbezogenen Daten nach Beseitigung deren Identitätsdaten mit der verschlüsselten Unternehmenskennzahl in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß den §§ 23 und 29 sowie für die Einräumung des Zugangs der Wissenschaft zu Daten gemäß den §§ 31 und 31b verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die Bundesanstalt darf nur dann zu dem jeweiligen bPK-AS die Identität der betroffenen Person ermitteln, wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 zur Ermittlung der Wohnadresse für eine Stichprobenerhebung im Wege der Befragung vorgesehen ist. Die Identitätsdaten der einzelnen Personen dürfen nicht mit den Daten dieser Register verknüpft werden. Den Bediensteten der Bundesanstalt ist nur in dem Umfang Zugang zu den Daten dieser Register zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Es sind genaue Aufzeichnungen über die zu den jeweiligen fachlichen Datenkategorien dieser Register zugriffsberechtigten Personen zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten dieser Register ist die Bundesanstalt.

(2) Bestimmungen über Register in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder in Bundesgesetzen werden durch Abs. 1 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239585

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