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§ 29 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Besondere Informations- und Beratungstätigkeit

§ 29.

(1) Die Bundesanstalt hat, sofern ein Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für folgende Informations- und Beratungstätigkeiten die Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren:

  1. 1. für Auskunftserteilungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, hinausgehen und
  2. 2. für fachliche Beratungsleistungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, für besondere statistische Auswertungen und für die Zurverfügungstellung von statistischen Daten.

(2) Die Bundesanstalt hat auf eine adäquate Verwendung und Interpretation von veröffentlichten Statistiken hinzuwirken.

(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet,

  1. 1. den zuständigen Bundesminister und den Statistikrat unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen zu informieren und laufend über den Stand der Verhandlungen zu berichten;
  2. 2. dem Statistikrat unverzüglich
  1. a) die von ihm angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und
  2. b) die Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme der Organe der Bundesstatistik gemäß § 19 Abs. 4 zu übermitteln.

Schlagworte

Informationstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067261

alte Dokumentnummer

N4199914596O

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