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BGBl I 67/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Bundesgesetz: Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005
(NR: GP XXII RV 947 AB 964 S. 113 . BR: AB7324 S. 723 .)
[CELEX-Nr.: 31996L0022 , 32003L0074 ]

67. Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Rinderleukosegesetz, das IBR/IPV-Gesetz und das Bienenseuchengesetz geändert werden (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 69 lautet:

„§ 69. Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 63 Abs. 1 lit. c und 64 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“

2. § 77 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes

Das Tierarzneimittelkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und den Besitz von Tierarzneimitteln (einschließlich Reinsubstanzen).“

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Das In-Verkehr-Bringen von

  1. 1. Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der §§ 5 und 11 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen und
  1. 2. Tierarzneimitteln gemäß § 11 Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden,

ist verboten.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des § 4a Abs. 5 des Tierärztegesetzes erfüllt sind oder
  1. 2. es sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes handelt.“

3. In den §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 9, 7 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4 und 17 wird jeweils die Wortfolge „für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

4. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 gelten nicht für Stoffe oder Tierarzneimittel mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung im Sinne der Richtlinie 96/22/EG , ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S. 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG , ABl. Nr. L 262 vom 14. Oktober 2003, S. 17 (RL 96/22/EG ). Die Anwendung dieser Arzneimittel ist durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu regeln.“

5. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Tierarzt hat über das Datum der Untersuchung der Tiere, Name und Anschrift der Tierhalter, die Angaben zur Identität und Anzahl der behandelten Tiere, die Diagnose, die verschriebenen Tierarzneimittel, Anwendungsart, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die einzuhaltenden Wartezeiten in geeigneter Weise Buch zu führen. Die betreffenden Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Aufsichtsorgans (§ 9 Abs. 2) zur Kontrolle vorzulegen.“

6. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen ist verboten, es sei denn,

  1. 1. diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und
  1. 2. der Besitzer ist auf Grund der §§ 12 oder 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach § 7 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.

Die Ausnahmen gemäß Z 1 und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang II der RL 96/22/EG oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.“

7. In § 11 Abs. 1 lauten Z 3 und 4:

  1. „3. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1, 2 oder 2a anwendet oder
  1. 4. entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält, lagert oder besitzt oder“

8. In § 13 Abs. 1 lautet Z 4:

  1. „4. Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt oder“

9. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 2a und 6, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Z 3 und 4, § 13 Abs. 1 Z 4 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

10. § 16 lautet:

§ 16. (1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, die bis zum 31. 12. 2003 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen kundgemacht wurden, können gegen Ersatz der Gestehungskosten beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bezogen werden.“

Artikel 3

Änderung des Bangseuchen-Gesetzes

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere (Bangseuchen-Gesetz), BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird geändert wie folgt:

1. In § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 7, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 24 wird die Bezeichnung „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Bezeichnung „für Gesundheit und Frauen“ und in § 2 Abs. 2a „Der Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt. Weiters werden die Wortfolgen „für soziale Verwaltung“ in § 3 Abs. 4 sowie „für Handel und Wiederaufbau“ in § 18 Abs. 3 durch die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 2b wird folgender Satz angefügt:

„Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.“

3. § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.“

4. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) In bangfreien Gebieten hat der Landeshauptmann durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Brucellose (Abortus Bang) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle durch Verordnung gemäß § 2 Abs. 2a erfassten Rinder zu erstrecken und sind in den dort festgelegten Abständen durchzuführen.“

5. § 8 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Ein Bestand in einem bangfreien Gebiet gilt als

  1. 1. bangverseucht, wenn auf Grund einer gemäß § 12 durchgeführten Untersuchung ein Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent) wird und
  1. 2. bangverdächtig, wenn auf Grund von gemäß § 12 durchgeführten Milch- oder Blutuntersuchungen oder auf Grund von klinischen Symptomen Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers vorliegen.

(5) Ist ein Bestand in einem bangfreien Gebiet bangverdächtig oder bangverseucht, so sind die Bestimmungen, die für die bangverseuchten Bestände im Bekämpfungsgebiet gelten, mit folgenden Abänderungen anzuwenden:

  1. 1. Das Verfahren zur Feststellung von Reagenten ist unverzüglich einzuleiten.
  1. 2. Sämtliche Reagenten sind durch zweimalige Lochung des rechten Ohres zu kennzeichnen, binnen zwei Wochen aus dem Bestand auszuscheiden und gemäß § 6 Abs. 1 der Verwertung zuzuführen.
  1. 3. Rinder des Bestandes dürfen nur zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung in einer in Österreich gelegenen Schlachtanlage verbracht werden (Sperre).
  1. 4. Jedes Muttertier ist nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Abkalben zu untersuchen.
  1. 5. Treten bei den zur Feststellung von Reagenten durchgeführten Blutuntersuchungen in Beständen in bangfreien Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr bangverdächtig.“

6. In § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In bangfreien Gebieten können bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die periodischen Untersuchungen durch Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder erfolgen. Ergibt eine solche Probe den Verdacht auf die Anwesenheit des Bangseuchenerregers, ist der Bestand jedenfalls blutserologisch zu untersuchen.“

7. In § 19 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „... und 8 Abs. 4 abgegeben...“ durch die Wortfolge „..... und § 8 Abs. 5 oder einer danach erlassenen Verordnung abgegeben... “ ersetzt.

8. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Personenbezogene Bezeichnungen

§ 22a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

9. In § 23 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 2 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 12 Abs. 1 und 1a, § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 7, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22a und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Rinderleukosegesetzes

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose (Rinderleukosegesetz), BGBl. Nr. 272/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird geändert wie folgt:

1. § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen, dass abweichend von Abs. 1 und 2 zur Durchführung von periodischen Milchuntersuchungen (§ 15 Abs.4) auch andere hierfür besonders geschulte Personen herangezogen werden können.“

2. In § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 17, § 22 Abs. 6, § 26 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 wird die Bezeichnung „für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Bezeichnung „für Gesundheit und Frauen“ ersetzt. Weiters wird in § 15 Abs. 2 die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

3. § 5 lautet:

§ 5. Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

4. Der Text des bisherigen § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Leukoseverdächtig ist ein Bestand, bei dem die Milch- oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben.“

5. In § 15 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 3)“.

6. § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.“

7. § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In leukosefreien Gebieten können bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die periodischen Untersuchungen auch durch Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder erfolgen. Ergibt eine solche Probe den Verdacht auf die Anwesenheit des Leukoseerregers, ist der Bestand nach § 3 blutserologisch zu untersuchen.“

8. In § 18 nach Abs. 1 wird der Punkt nach Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Hinweise des Erregers der Leukose in Milchproben.“

9. In § 19 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Treten bei den durchgeführten serologischen Blutuntersuchungen in Beständen in leukosefreien Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr leukoseverdächtig.“

10. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die gemäß § 19 Abs. 2a diagnostisch geschlachtet werden.“

11. Vor § 29 wird in Abschnitt VII nach der Überschrift „Übergangs- und Schlußbestimmungen“ folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

12. In § 31 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 10, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17, § 18 Abs. 1 Z 5, § 19 Abs. 2a und § 22 Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 3, § 28a und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des IBR/IPV-Gesetzes

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz), BGBl. Nr. 636/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird geändert wie folgt:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Untersuchung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. die serologische Untersuchung des Blutserums eines Rindes oder
  1. 2. bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder

auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festgelegten Verfahren.

2. In § 3 Abs. 2, § 4, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 6, § 26 Abs. 3 und § 33 Abs. 3 wird die Bezeichnung „der Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ am Satzanfang jeweils in der korrekten Großschreibung ersetzt. Weiters wird in § 17 die Wendung „vom Bundeskanzler“ durch „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ und in § 31 die Wendung „des Bundeskanzlers“ durch die Wendung „der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Ergibt eine Probe nach Abs. 1 Z 2 den Verdacht auf die Anwesenheit des Erregers der IBR/IPV, ist das Tier oder bei Milchsammelproben der Bestand jedenfalls gemäß Abs. 1 Z 1 zu untersuchen. Das Ergebnis einer serologischen Blutuntersuchung hat zu lauten:

  1. 1. „positiv“, wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,
  1. 2. „negativ“, wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden,
  1. 3. „zweifelhaft“, wenn das Serum weder „positiv“ noch „negativ“ zu beurteilen ist.“

4. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.“

5. § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) IBR/IPV-verdächtig ist ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchungen (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben.“

6. § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.“

7. In § 18 nach Abs. 1 wird der Punkt nach Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Hinweise des Erregers der IBR/IPV in Milchproben.“

8. In § 19 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Treten bei den durchgeführten serologischen Blutuntersuchungen in Beständen in IBR/IPV-freien Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr IBR/IPV-verdächtig.“

9. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die in Abs. 1 bis 3 enthaltenen Ver- und Gebote für IBR/IPV-verseuchte Bestände gelten auch für IBR/IPV-verdächtige Bestände (§ 10 Abs. 3).“

10. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die gemäß § 19 Abs. 2a diagnostisch geschlachtet werden.“

11. Vor § 29 wird in Abschnitt VII nach der Überschrift „Übergangs- und Schlußbestimmungen“ folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

12. In § 33 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 17, § 18 Abs. 1 Z 6, § 19 Abs. 2a, § 20 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 3, § 28a, § 31 und § 33 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bienenseuchengesetzes

Das Gesetz über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz), BGBl. Nr. 290/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die Abwehr und Tilgung von im Inland auftretenden ansteckenden Krankheiten bei Bienen anzuwenden.“

2. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. jede der folgenden Krankheiten:
    1. a) Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),
    1. b) Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida),
    1. c) Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.),
    1. d) Varroose bei seuchenhaftem Auftreten;“

3. § 3a Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.“

4. In § 4, § 5 Abs. 3 und 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 1“ durch „§ 3 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

5. Der § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an eine der folgenden Untersuchungsstellen einzusenden:

  1. 1. Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Institut für Bienenkunde, oder
  1. 2. Universität für Veterinärmedizin, Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische.

6. § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung für nachweislich gesunde Bienenvölker Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot festlegen, sofern dies in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der EU steht.“

7. In § 6 Abs. 2 erster Satz und § 7 Abs. 2 letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „und der Nosematose“.

8. In § 11 Abs. 1 und Abs. 2 wird die Bezeichnung „Der Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ersetzt.

9. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c genannten Krankheiten veterinärpolizeilich notwendige Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung festlegen. Insbesondere können Bestimmungen über die Verbringung von Bienen, Bienenprodukten oder sonstigen Produkten und Waren, die Träger der genannten Krankheiten sein können, bzw. deren Verwahrung festgelegt werden. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse sowie in Übereinstimmung mit einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.“

10. In § 13 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 1, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3a Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 , § 7, § 11, § 13a und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

12. In § 14 wird die Bezeichnung „der Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Fischer

Schüssel

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