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Artikel XXV. EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

ÜR: Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. Nr. 135/1983

Artikel XXV.

Wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann, ferner wenn das Schiedsgericht in Streitigkeiten, die nicht aus Börsengeschäften (§ 12 des Gesetzes vom 1. April 1875, RGBl. Nr. 67) herrühren, über die Einwendung, daß dem eingeklagten Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liege, überhaupt nicht oder unrichtig entschieden hat, kann das schiedsrichterliche Erkenntnis mittels Klage vor dem ordentlichen Gericht als unwirksam angefochten und das kraft des Erkenntnisses Geleistete zurückgefordert werden.

Diese Klage ist binnen dreißig Tagen nach Zustellung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses beim Gerichtshof erster Instanz (Handelsgericht), in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, zu erheben. Durch die Erhebung derselben wird die Execution des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gehemmt, jedoch findet die Bestimmung des Artikels XXIII, Absatz 3, auch hier Anwendung.

ÜR: Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. Nr. 135/1983

Schlagworte

BGBl. Nr. 67/1875, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020099

alte Dokumentnummer

N2189515837T

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