ÜR: Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. Nr. 135/1983
Artikel XXV.
Wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann, ferner wenn das Schiedsgericht in Streitigkeiten, die nicht aus Börsengeschäften (§ 12 des Gesetzes vom 1. April 1875, RGBl. Nr. 67) herrühren, über die Einwendung, daß dem eingeklagten Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liege, überhaupt nicht oder unrichtig entschieden hat, kann das schiedsrichterliche Erkenntnis mittels Klage vor dem ordentlichen Gericht als unwirksam angefochten und das kraft des Erkenntnisses Geleistete zurückgefordert werden.
Diese Klage ist binnen dreißig Tagen nach Zustellung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses beim Gerichtshof erster Instanz (Handelsgericht), in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, zu erheben. Durch die Erhebung derselben wird die Execution des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gehemmt, jedoch findet die Bestimmung des Artikels XXIII, Absatz 3, auch hier Anwendung.
ÜR: Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. Nr. 135/1983
Schlagworte
BGBl. Nr. 67/1875, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020099
alte Dokumentnummer
N2189515837T
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