121. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in § 22 Gebührengesetz 1957 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2006, G 1/06-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 7. Juli 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolgen „eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist“ und „im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle“ in § 22 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Schüssel
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