vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 95 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

3. Abschnitt

Protokollierung Amtsvermerk

§ 95.

Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen.