139. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert und das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 6a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Vollziehung folgender Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen:
- 1. Vollziehung des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
- 2. Vollziehung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 28, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
- 3. Vollziehung des Blutsicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/1999, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
- 4. Vollziehung des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
- 5. Vollziehung des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt.“
2. § 6a Abs. 4 lautet:
„(4) Das Bundesamt besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ernannt. Jeweils ein Mitglied ist dabei aus dem Kreis der fachkundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und der Agentur zu ernennen. Das dritte Mitglied ist der Bereichsleiter des Bereiches nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 15 der Agentur. Für jedes so bestellte Mitglied sind zwei qualifizierte Ersatzmitglieder zu bestellen. Das Bundesamt entscheidet mit Stimmenmehrheit.“
3. § 6a Abs. 8 lautet:
„(8) das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat den Tarif gemäß Abs. 6 im Internet auf der Home-Page der Agentur einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.“
4. § 8 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. Qualitätssicherung, insbesondere durch die Erstellung von Qualitätskriterien für mikrobiologische Labors;“
5. § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 lauten:
- „6. Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG 2006 und der unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;
- 7. Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Rahmen der Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung und Überwachung der Tiergesundheit sowie im Rahmen der Schlachttier und Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln, Lagerung und In-Verkehr-Bringen von Sera und Impfstoffen gegen Tierkrankheiten;“
6. § 8 Abs. 3 Z 2 lautet:
- „2. Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen und Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung und ihrer gesundheitlichen Auswirkungen oder die Verbrauchererwartung im Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln, für die Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln, Gewebe und Medizinprodukten sowie im Zusammenhang mit der Vorsorge vor und der Bekämpfung von Krankheiten maßgeblich sind;“
7. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung
§ 8a. (1) Die Agentur hat dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft jährlich bis 30. Juni den Entwurf eines Arbeitsprogrammes zur Aufgabenwahrnehmung und die dafür vorgesehene Verwendung der Basiszuwendung (§ 12) vorzulegen. Das endgültige Arbeitsprogramm sowie die Verwendung der Basiszuwendung ist dann vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. September jeden Jahres festzulegen und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung, auf Vorschlag der Agentur den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der Standorte zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festlegen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Höhe der zu entrichtenden Entgelte für die durch Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Inanspruchnahme der Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 auf Vorschlag der Agentur, der den Grundsatz der Vollkostendeckung berücksichtigt, in Form von Tarifen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Tarife sind von der Agentur im Internet auf der Home-Page der Agentur einschließlich des Datums der Veröffentlichung zu veröffentlichen.“
8. § 12 lautet:
„§ 12. (1) Der Bund hat der Agentur für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den §§ 6 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 12 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben entstehen, für das Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich zu leisten.
(2) Der Bund hat der Agentur jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Die in den Abs. 1, 2 und 8 genannten Beträge sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen. Ab 1. Jänner 2007 sind diese Beträge zu 40 vH Teilen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zu 60 vH Teilen vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat der Agentur nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Aufwendungen, die ihr mit der Erfüllung der im § 6a und § 8 Abs. 2 Z 13 bis 15 übertragenen Aufgaben entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und der Geschäftsführung der Agentur eine Leistungsvereinbarung über die Eckdaten der Leistungserfüllung abgeschlossen wird, und diese Leistungsvereinbarung auch erfüllt wird.
(5) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel die Erhöhung von Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(6) Werden der Agentur weitere Aufgaben gemäß § 8 Abs. 8 oder § 19 Abs. 2 übertragen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende Bundesministerium zu tragen, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(7) Werden Tätigkeiten im Auftrag des Eigentümers von der Agentur wahrgenommen, die über das jährlich festgelegte Arbeitsprogramm gemäß § 8a Abs. 1 hinausgehen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende bzw. beauftragende Bundesministerium zu tragen.
(8) Im Jahre 2009, jedoch längstens bis zum 30. Juni des genannten Jahres, ist die wirtschaftliche Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.“
9. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Eine Verwendung der nach Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 zugewiesenen Beamten bei Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ferner bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Agentur hervorgegangen ist oder durch die Agentur gegründet wurde, ist - ungeachtet eines allfälligen Bestehens oder einer allfälligen Veräußerung einer Beteiligung der Agentur an einem solchen Unternehmen - im Einvernehmen mit dem betroffenen Beamten ab 1. Jänner 2006 zulässig.“
10. § 19 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 6a Abs. 1, 4 und 8, § 8 Abs. 2 Z 4, 6 und 7, § 8 Abs. 3 Z 2, § 8a, § 12, § 13 Abs. 3a und § 20 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
11. In § 20 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie des § 12 Abs. 3 zweiter Satz“.
12. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Zitat „8 Abs. 8,“ das Zitat „8a Abs. 2 und 3,“ eingefügt.
13. In § 20 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „ - ausgenommen § 12 Abs. 3 zweiter Satz -“.
Artikel 2
Aufhebung des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten
§ 1. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 79/2000 außer Kraft.
§ 2. (1) Soweit in Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten auf das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG.
(3) Soweit in Bundesgesetzen und Verordnungen auf veterinärmedizinische Bundesanstalten verwiesen wird, sind diese Verweise als Verweisung auf die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) anzusehen.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Fischer
Schüssel
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