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BGBl I 55/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

55. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2007
(NR: GP XXIII RV 37 AB 195 S. 28 . BR: AB 7757 S. 747 .)
[CELEX-Nr.: 32003L0109 , 32005L0036 , 32006L0100 ]

55. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Marktordnungsgesetz 2007

2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz

3 Änderung des AMA-Gesetzes 1992

4 Änderung des Weingesetzes 1999

5 Änderung des Forstgesetzes 1975

6 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

7 Änderung des Landwirtschaftsgesetzes 1992

Artikel 1

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007)

1. Abschnitt

Allgemeines

Kompetenzgrundlage

§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Ziele

§ 2. Ziele dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 33 EG-Vertrag aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;
  2. 2. die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, ABl. Nr. L 201 vom 11.8.2005, S. 1 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen.

Gemeinsame Marktorganisationen

§ 3. (1) Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).

(2) Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,

  1. 1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,
  2. 2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,
  3. 3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), ABl. Nr. C 325 vom 24.12.2002, S. 33 angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen.

(4) Auf Bundesgesetze zur Durchführung von in Abs. 2 genannten Regelungen sind die §§ 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 19 bis 30 einschließlich dazu erlassener Verordnungen anzuwenden, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Marktordnungswaren: Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 3 Abs. 2 getroffen sind,
  2. 2. Direktzahlungen: Die in den Regelungen gemäß § 3 Abs. 2 im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Zuwendungen und Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen,
  3. 3. Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen und
  4. 4. Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen, Bescheinigungen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

Ein- und Ausfuhr

§ 5. Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. 1. über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;
  2. 2. über die Ausfuhr
    1. a) beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,
    2. b) beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und
    3. c) über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.

Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung festsetzen, dass Rechtsträger im Bereich der Vollziehung der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger für die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind.

(3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

2. Abschnitt

Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

Beihilferegelungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei

  1. 1. Produktionserstattungen,
  2. 2. Übergangsvergütungen,
  3. 3. Denaturierungsprämien,
  4. 4. Nichtvermarktungsprämien,
  5. 5. Käuferprämien,
  6. 6. flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
  7. 7. Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
  8. 8. Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
  9. 9. Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,
  10. 10. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
  11. 11. Beihilfen für private Lagerhaltung,
  12. 12. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
  13. 13. Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
  14. 14. Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und
  15. 15. sonstigen Vergünstigungen

einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.

Direktzahlungen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

(2) Bei der Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

  1. 1. Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen (Verkauf im Sinne des Art. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1), so sind bei Übertragung mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Antragsjahr 2007 50% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen.
  2. 2. Eine freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve ist zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen.
  3. 3. Die 10-Monats-Frist gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beginnt mit 15. November. Der Betriebsinhaber kann einen vom ersten Satz abweichenden Beginn festlegen, der zwischen 1. September und 30. April liegt, sofern er nachweist, dass er die 10-Monats-Frist einhält.
  4. 4. In Anwendung des Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 kann eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen
    1. a) bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,
    2. b) bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen,
    3. c) bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und
    4. d) ab dem Antragsjahr 2008 für Betriebsinhaber,
      1. aa) die am 31. März des Antragsjahres über eine Milchquote verfügen,
      2. bb) die im Zeitraum zwischen 1. April 1995 und 31. März 2007 mindestens 10% der am 31. März 2007 verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben und
      3. cc) deren Milchprämienanteil an der gesamten einheitlichen Betriebsprämie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie mindestens 25% beträgt.
  5. 5. Als Zeitpunkte für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Sinne des Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten
    1. a) bei Haltung von Schafen und Ziegen der Durchschnitt oder Stichtag gemäß Tierliste zum jeweiligen Sammelantrag und
    2. b) bei Haltung von Rindern gleichmäßig über das Jahr verteilte Stichtage, wobei auf bestehende Stichtage für die Ermittlung der Besatzdichte im Rahmen anderer Maßnahmen abzustellen ist.

In Bezug auf die Schlachtprämie für Großrinder im Bezugszeitraum wird mit dem Koeffizienten 0,7 in Großvieheinheiten umgerechnet.

  1. 6. Für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Flächen mit einer Mindestbreite von fünf Metern und einer Mindestgröße von 0,05 ha verwendet werden, wenn der ökologische Wert dieser Flächen durch Projektbestätigungen der zuständigen Naturschutzbehörden bestätigt wird, oder es sich um Gewässerrandstreifen oder Erosionsschutzstreifen oder Begrünungsflächen mit besonderem Umweltnutzen hinsichtlich Bodenschutz, biologischer Vielfalt oder dergleichen handelt. Ein Austausch von beihilfefähigen Flächen für Flächenstilllegung ist zulässig bei Flächen, die in Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren eingebunden sind, wobei eine Erhöhung der neuen stilllegungsfähigen Fläche um höchstens 5% und 0,3 ha erfolgen darf, sowie bei einem Tausch mit nicht stilllegungsfähigen Flächen oder bei einem zulässigen Umbruch von Dauergrünlandflächen. Die näheren Bedingungen und die konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Flächenstilllegung sind durch Verordnung festzulegen.
  2. 7. Werden für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung Flächen für den Anbau nachwachsender Rohstoffe verwendet, kann gemäß Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1) der auf den Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes geerntete Aufwuchs
    1. a) zur Verarbeitung zu Biogas oder
    2. b) zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebes oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb

verwendet werden. Die näheren Voraussetzungen sind durch Verordnung festzulegen.

  1. 8. Soweit bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen oder schweren Naturkatastrophen im Sinne des Art. 40 Abs. 4 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine abweichende Verwendung beihilfefähiger Flächen oder von Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung ermöglicht wird, können die näheren Voraussetzungen und Bedingungen durch Verordnung festgelegt werden.
  2. 9. Betriebsinhaber, auf die die Voraussetzungen der Art. 20 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zutreffen, und deren Pachtverträge nach dem 15. Mai 2005 auslaufen, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit dem nächsten unmittelbar nach Auslaufen des Pachtvertrages zu stellenden Sammelantrag beantragen. In diesen Fällen sind pro ha vom ausgelaufenen Pachtvertrag erfasster und im Sammelantrag angegebener beihilfefähiger Fläche Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts zuzuweisen.
  3. 10. In Anwendung des Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden im Antragsjahr 2008 Betriebsinhabern, die
    1. a) seit 1. Jänner 2004 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und
    2. b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 erfüllen,

Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.

  1. 11. Gemäß Art. 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Zahlungsansprüche um höchstens 0,5% gekürzt, um die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an die in Z 10 genannten Betriebsinhaber durchführen zu können. Der exakte Kürzungssatz wird durch Verordnung nach Ermittlung der dafür notwendigen Mittel für die nationale Reserve festgesetzt.

(3) Bei der Abwicklung der produktspezifischen Beihilferegelungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

  1. 1. An die Produktion gekoppelte Zahlungen bleiben:
    1. a) die Mutterkuhprämie,
    2. b) die Schlachtprämie für Kälber,
    3. c) 40 % der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) und
    4. d) 25 % der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen.
  2. 2. Für die Gewährung der Beihilfe für Schalenfrüchte gemäß Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha und die Mindestbaumanzahl bei Walnüssen beträgt 100 Bäume je ha Obstgarten.
  3. 3. Für die Gewährung der Mutterkuhprämie
    1. a) besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote;
    2. b) kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass gemäß Art. 125 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine zusätzliche Mutterkuhprämie im Ausmaß von 30 Euro gewährt wird, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen;
    3. c) wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche gemäß Art. 108 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit 90% festgelegt;
    4. d) werden bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt, wobei auf ganze Zahlen abzurunden ist;
    5. e) ist bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes mindestens ein Prämienanspruch auf andere Betriebsinhaber zu übertragen;
    6. f) ist eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nicht zulässig;
    7. g) können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen;
    8. h) ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
  4. 4. Die Beihilfe für Energiepflanzen kann gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 für auf dem eigenen Betrieb geerntete Energiepflanzen
    1. a) bei Verarbeitung zu Biogas,
    2. b) bei Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb

gewährt werden. Die in Kapitel 8 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 270/2007, ABl. Nr. L 75 vom 15.3.2007, S. 8 geregelte Vorgangsweise ist erst ab 1. Jänner 2008 anzuwenden. Die näheren Voraussetzungen sind durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern kann gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf, ABl. Nr. L 193 vom 29.7.2000, S. 16 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 15% und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 25% gewährt werden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die näheren Bedingungen und sonstigen Vorschriften zur technischen Abwicklung zu den in Abs. 2 bis 4 genannten Maßnahmen festlegen.

Interventionen

§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

Quotenregelungen

§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.

(2) Bei Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

  1. 1. Die Zuteilung von Mengen aus der nationalen Reserve erfolgt in einem Prozentsatz der einzelbetrieblichen Quote, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge und der eingereichten Anträge zu ermitteln ist.
  2. 2. Im Falle der Überschreitung der einzelstaatlichen Quote wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe bei Lieferungen nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Quote (Saldierung) wie folgt ermittelt:
    1. a) Durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen der Überlieferer wird der Zuweisungsprozentsatz errechnet, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen;
    2. b) Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Quote für Lieferungen überliefern, haben für den Teil der Überlieferungen bis zum Zuweisungsprozentsatz eine Basisabgabe zu entrichten und für den den Zuweisungsprozentsatz übersteigenden Teil der Überlieferung eine Abgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Basisabgabe von der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen dividiert wird, die über die Zuweisungsmengen gemäß lit. a) hinausgehen.
    3. c) Das Verhältnis von Basisabgabe zur Abgabe gemäß lit. b) beträgt unter Berücksichtigung der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe 0,7 zu 1.
  3. 3. Nutzt ein Erzeuger in einem Zwölfmonatszeitraum die ihm zugeteilte Quote durch eigene Vermarktung in einem Ausmaß von weniger als 70% und nutzt er im unmittelbar folgenden Zwölfmonatszeitraum nicht mindestens 70% der ihm zur Verfügung stehenden Quote durch eigene Vermarktung (Inaktivität), wird der nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeschlagen. Quoten(-teile) bis höchstens 5 000 kg werden von der Kürzung nicht erfasst.
  4. 4. Eine im Fall der Inaktivität gemäß Z 3 der nationalen Reserve zugeschlagene Quote ist auf Antrag wieder zuzuteilen, wenn der Betriebsinhaber spätestens im zweiten folgenden Zwölfmonatszeitraum die Erzeugung und Vermarktung im Ausmaß von mindestens 15% der Quote wieder aufnimmt. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die Frist für die Wiederzuteilung verlängert werden.
  5. 5. Eine zeitweilige Übertragung (Quotenleasing) kann in einem Zwölfmonatszeitraum für höchstens 50% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen, im unmittelbar darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum kann das Quotenleasing für höchstens 30% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die gesamte Quote zeitweilig übertragen werden.
  6. 6. Ein Betrieb, mit dem eine einzelbetriebliche Quote übertragen werden kann, besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.
  7. 7. Eine Übertragung einer einzelbetrieblichen Quote mit Fläche ist zulässig, wenn
    1. a) ein milcherzeugender Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt wird oder
    2. b) alle zum Grundbesitz des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet werden. Dabei erfolgt die Aufteilung der Quote entsprechend der gepachteten Fläche.
  8. 8. Eine Übertragung von Quoten ohne entsprechende Fläche ist
    1. a) bei gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 729/1996, zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II (Almquoten) nur auf Almbetriebe und
    2. b) bei den übrigen Quoten auf Erzeuger innerhalb des gesamten Bundesgebietes

zulässig.

  1. 9. Almquoten können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.
  2. 10. Die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.

Die näheren Voraussetzungen einschließlich insbesondere allfälliger Anzeigefristen, Mindestübertragungsmengen und Anerkennung von Labors sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen.

Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können auch Gebühren vorgeschrieben werden, wenn dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist oder ermöglicht wird. Die Ermittlung der Gebühren hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Direktzahlungen gemäß § 8 einzuhalten sind, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

(2) Die gemäß Art. 5 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festzulegenden Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung bestimmen, dass die Kontrolle der Einhaltung bestimmter anderweitiger Verpflichtungen durch die AMA erfolgt, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch die Fachbehörden.

Abgaben

§ 13. (1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

Sicherheiten

§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 24.

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.

Lizenzen und Vorausfestsetzungen

§ 15. (1) Lizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.

(2) Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.

(3) Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 14 anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann - hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei

  1. 1. der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,
  2. 2. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und
  3. 3. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren,

vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

Mengenkontingente

§ 16. Soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.

Marktstörungen

§ 17. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

§ 18. (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts betreffen und sich aus Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, dieses Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.

(2) Im Übrigen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungs- und Zahlstellen oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. (1) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden, soweit nicht nach § 13 die Vorschriften der Bundesabgabenordnung Anwendung finden.

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann als Berufungsbehörde in den zu erlassenden Bescheiden die genaue Berechnung des Auszahlungsbetrags vorgeben.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Behörde erster Instanz einen im Wege der Berufungsentscheidung abgeänderten Bescheid aufheben oder abändern, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde.

(5) Soweit es zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 7 und 10 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet werden.

(6) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrages ist durch Bescheid festzusetzen.

Beweislast

§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.

Zinsen

§ 21. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 22. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und -flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung, Bereitstellung von Mustern und Proben sowie Kostentragung.

Meldepflichten

§ 23. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist,

  1. 1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,
  2. 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen

verpflichten. In der Verordnung können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.

Entnahme von Proben und Kostentragung

§ 24. Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts entgegenstehen.

Auskunftserteilung

§ 25. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind und wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

§ 26. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen - im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen - und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:

  1. 1. von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. von den Abnehmern im Sinne des Art. 5 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2000 einzelbetriebliche Daten zur Milchquote, Anlieferung und Erhebung der Abgabe,
  3. 3. von den Zuckerunternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 318/2006, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2006. S. 1 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
  4. 4. von den zur Vollziehung der von Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erforderlich sind,
  5. 5. von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und
  6. 6. von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.

Generelle Verordnungsermächtigung

§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung

  1. 1. von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
  2. 2. die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Wege vorschreiben,
  3. 3. Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und
  4. 4. innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls

  1. 1. innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
  2. 2. innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder -flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
  3. 3. repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

4. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Finanzvergehen

§ 29. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.

Strafbestimmungen

§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

  1. 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung, Bescheinigung oder Direktzahlung zu erlangen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen erforderlich sind, oder
  2. 2. einer nach § 7 Abs. 1 und 2, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 4 Z 3 oder § 22 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder
  3. 3. einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweisen, zuwiderhandelt, oder
  4. 4. Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts enthalten sind, zuwiderhandelt oder
  5. 5. Erzeugnisse, die entgegen Verboten oder Beschränkungen nach Z 4 gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

  1. 1. entgegen einer Vorschrift in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen oder entgegen § 26
    1. a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,
    2. b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
    3. c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder
    4. d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,
  2. 2. die Nachprüfung (§ 26) von Umständen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen nach diesem Bundesgesetz, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, nach einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.

Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 und 2 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Täter seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Täter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Einvernehmen

§ 31. Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden sowie in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist für Verordnungen nach diesem Bundesgesetz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Schlussbestimmung

§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

  1. 1. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich § 1 mit 1. Jänner 2005,
  2. 2. hinsichtlich § 8 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und
  3. 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007

in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

  1. 1. (Verfassungsbestimmung) Art. I des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, Art. I und Art. II § 53a Abs. 1 der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, Art. I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 329, Art. I der 4. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 557, Art. I, Art. III Abs. 7 und 5, Art. IV Abs. 3 und Art. VI Abs. 1 Z 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138, Art. I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 324, Art. I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 578, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1989, BGBl. Nr. 357, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 424, Art. I und IV der Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 380, Art. I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 396, Art. I und Art. III Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 373, Art. I, Art. II § 53a Abs. 2 und § 91c Abs. 1 Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1993, BGBl. Nr. 969, Art. I sowie Art. II § 53a Abs. 3, § 91d Z 3, § 93, § 96 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Z 2 und § 121 Abs. 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 298, und Art. I § 93 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. I Nr. 108/2001 und
  2. 2. das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und BGBl. I Nr. 108/2001 sowie den Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006.

(3) Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß § 10 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

Verweisung in anderen Rechtsvorschriften

§ 33. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Marktordnungsgesetz 1985 verwiesen wird, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des MOG 2007.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 34. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,
  2. 2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,
  3. 3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29 und
  4. 4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem auf Grund des Abschnitts F des Marktordnungsgesetzes 1985 erlassene Verordnungen in Gesetzesrang gehoben werden (Marktordnungs-Überleitungsgesetz)

Weitergeltung von Verordnungen

§ 1. (1) Soweit nicht im Nachstehenden angeführte, auf Grund des Abschnitts F des MOG (Marktordnungsgesetz 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210) erlassene Verordnungen als Bundesgesetz in Geltung bleiben, werden alle auf Grund des Abschnitts F des MOG erlassenen Verordnungen aufgehoben.

(2) Als Bundesgesetz in Geltung bleiben:

  1. 1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinat verarbeitet worden ist (Kasein-Beihilfen-Verordnung), BGBl. Nr. 1065/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/1998,
  2. 2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse (Kasein-Verwendungs-Verordnung), BGBl. Nr. 1066/1994,
  3. 3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern, BGBl. Nr. 99/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 108/1999,
  4. 4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten, BGBl. Nr. 316/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2004,
  5. 5. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse, BGBl. Nr. 455/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 223/1998,
  6. 6. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Überwachungsverordnung - GÜV), BGBl. Nr. 575/1995,
  7. 7. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, BGBl. Nr. 726/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/1999,
  8. 8. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Vergütungen für die Entnahme von frischem Obst und Gemüse aus dem Handel (Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung), BGBl. II Nr. 243/1997,
  9. 9. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 489/2006,
  10. 10. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Intervention von Butter und Rahm sowie zur Bestimmung der Butterqualität (Interventionsbutter-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 270 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2000,
  11. 11. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (Magermilch-Beihilfen-Verordnung 2000), BGBl. II Nr. 236,
  12. 12. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milch-Meldeverordnung 2001), BGBl. II Nr. 241 in der Fassung BGBl. II Nr. 154/2005,
  13. 13. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 2001), BGBl. II Nr. 406,
  14. 14. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten, BGBl. II Nr. 179/2002,
  15. 15. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vorbehaltung der Bewilligung von Zahlungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, BGBl. II Nr. 394/2002,
  16. 16. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002), BGBl. II Nr. 419,
  17. 17. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich, BGBl. II Nr. 242/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 39/2004,
  18. 18. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sowie über Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 70/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2006,
  19. 19. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zahlung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln und einer Prämie für Kartoffelstärke (Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004), BGBl. II Nr. 174 in der Fassung BGBl. II Nr. 106/2005,
  20. 20. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004,
  21. 21. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Getreide (Getreide-Interventionsverordnung 2004), BGBl. II Nr. 412 in der Fassung BGBl. II Nr. 50/2006,
  22. 22. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich BGBl. II Nr. 98/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 154/2007,
  23. 23. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung von Trockenfutter (Trockenfutterbeihilfe-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 127,
  24. 24. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz-Verordnung), BGBl. II Nr. 407/2005,
  25. 25. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Referenzmengen im Rahmen der GMO Milch (Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006 - RZV 2006), BGBl. II Nr. 102,
  26. 26. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Zuckermarktordnung, der befristeten Beihilfe für Österreich sowie von Übergangsmaßnahmen (Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2006 - ZMODV), BGBl. II Nr. 257/2006 und
  27. 27. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Durchführungsbestimmungen zu den präferenziellen Zuckereinfuhren, zum Drittlandszuckerhandel, zu den LDC-Zuckereinfuhren, zur Ordnung des Binnenmarktes und zur Quotenregelung für Zucker, sowie zur Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (Zuckermarktverordnung 2006 - ZuckerMV), BGBl. II Nr. 429/2006.

(3) Bis längstens 31. Jänner 2008 bleiben als Bundesgesetz in Geltung:

  1. 1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Einbeziehung von durch Landesgesetz eingerichteten Rechtsträgern bei der Flächen-Basiserfassung (Flächen-Basiserfassungsverordnung - FBV), BGBl. Nr. 964/1994,
  2. 2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch, BGBl. Nr. 1018/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 311/1997,
  3. 3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren, BGBl. Nr. 1021/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2006,
  4. 4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Meldepflichten in der Vieh-, Fleisch-, Eier- und Geflügelwirtschaft (Vieh-Meldeverordnung), BGBl. Nr. 800/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 54/1998,
  5. 5. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (Rohtabak-Durchführungsverordnung), BGBl. II Nr. 97/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 241/2003,
  6. 6. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für an Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001 - SBV), BGBl. II Nr. 413/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2006,
  7. 7. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für die Erstverarbeitung von Flachs und Hanf (Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2001), BGBl. II Nr. 300 in der Fassung BGBl. II Nr. 329/2006,
  8. 8. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. II Nr. 59/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2005,
  9. 9. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 474/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 485/2006 und
  10. 10. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über produktspezifische Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Beihilfen-Verordnung), BGBl. II Nr. 482/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 484/2006.

(4) Bis zur Erlassung von ihren Gegenstand regelnden, auf Grund des Vermarktungsnormengesetzes erlassenen Verordnungen bleiben als Bundesgesetz in Geltung:

  1. 1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische, BGBl. II Nr. 113/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 177/2002,
  2. 2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle der Verbraucherinformationen bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, BGBl. II Nr. 153/2002 und
  3. 3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, BGBl. II Nr. 467/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 531/2003.

Weitere Anwendbarkeit von Verordnungen

§ 2. (1) Folgende auf Grund des Abschnitts F des MOG erlassene Verordnungen bleiben als Bundesgesetze für jene Sachverhalte, die im entsprechenden Jahr, auf das sich die Verordnung bezieht, verwirklicht wurden, weiter in Kraft:

  1. 1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2001 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2001), BGBl. II Nr. 271,
  2. 2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2002 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 282/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 356/2002,
  3. 3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2002 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2002), BGBl. II Nr. 452,
  4. 4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2003 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 320/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 435/2003,
  5. 5. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2003 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 504,
  6. 6. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2004 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 298/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 369/2004,
  7. 7. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2004 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2004), BGBl. II Nr. 520,
  8. 8. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verzeichnis der Hartweizensorten, die im Jahr 2005 für die Hartweizenqualitätsprämie in Betracht kommen, BGBl. II Nr. 16/2005,
  9. 9. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festlegung der im Milchwirtschaftsjahr 2005/2006 meldepflichtigen Käsesorten, BGBl. II Nr. 157/2005,
  10. 10. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2005 für Energiepflanzen und für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 208/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 292/2005,
  11. 11. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verzeichnis der Hartweizensorten, die im Jahr 2006 für die Hartweizenqualitätsprämie in Betracht kommen, BGBl. II Nr. 310/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 456/2005,
  12. 12. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2005 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 326,
  13. 13. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung der Einheitsmenge für Flachs- und Hanffasern für das Wirtschaftsjahr 2005/2006, BGBl. II Nr. 17/2006,
  14. 14. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festlegung der im Milchwirtschaftsjahr 2006/2007 meldepflichtigen Käsesorten, BGBl. II Nr. 201/2006,
  15. 15. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2006 für Energiepflanzen und für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 258/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 316/2006,
  16. 16. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verzeichnis der Hartweizensorten, die ab dem Jahr 2007 für die Hartweizenqualitätsprämie in Betracht kommen, BGBl. II Nr. 352/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 522/2006,
  17. 17. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2006 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2006), BGBl. II Nr. 428,
  18. 18. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung der Einheitsmenge für Flachs- und Hanffasern für das Wirtschaftsjahr 2006/2007, BGBl. II Nr. 498/2006,
  19. 19. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen zu Fütterungszwecken im Jahr 2007, BGBl. II Nr. 105/2007 und
  20. 20. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festlegung der im Milchwirtschaftsjahr 2007/08 meldepflichtigen Käsesorten, BGBl. II Nr. 124/2007.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für Saatgut (Saatgutbeihilfenverordnung 1999), BGBl. II Nr. 109 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2001, bleibt als Bundesgesetz für Sachverhalte, die sich auf Beihilfeanträge bis einschließlich 2004 beziehen, weiterhin in Geltung.

Abwicklung der Tierprämien

§ 3. Für Anträge auf Tierprämien gemäß Art. 4 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999, S. 21 bis einschließlich 2004 gilt zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Folgendes:

  1. 1. Der Grenzwert für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder je Altersklasse und Betrieb beträgt 200 Stück. Bei der Gewährung der Mutterkuhprämie besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Referenzmenge.
  2. 2. Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 ha groß sein, ausgenommen es handelt sich um ein eigenes Feldstück. Die Futterfläche muss im Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Juli desselben Jahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehen.
  3. 3. Für die Gewährung der Extensivierungsprämie darf die Besatzdichte des Betriebs, die anhand von fünf Zählterminen im betreffenden Kalenderjahr zu ermitteln ist, 1,4 GVE/ha nicht überschreiten. Als Weideland gilt Grünland, wobei mindestens ein Aufwuchs als Weide für Rinder oder Schafe genutzt wird.
  4. 4. Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind die von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter ermittelten Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen. Die Daten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung auf das Antragsjahr oder auf das der Antragstellung vorangehende Kontrolljahr beziehen.
  5. 5. Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie ist für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten zu gewähren, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden oder im Jahr 2004 auch für Antragsteller, die die Mutterkuhprämie beantragen und deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der Anzahl der im Jahr 2004 beantragten Mutterkühe. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann höchstens einmal im Leben einer Kalbin beantragt werden. Der Zuchtbetrieb hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein und sich mit Rinderzucht zu befassen. Dieser Zuchtbetrieb hat hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze aber deren Betriebe über keine Anlieferungsmenge verfügen, vorrangig gegenüber Zuchtbetrieben zu bedienen. Für Zuchtbetriebe, die über eine individuelle Höchstgrenze aber deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügen, kann die Mutterkuhquote nur im Rahmen der Gewährung für Zuchtbetriebe gewährt werden.
  6. 6. Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für
    1. a) Kalbinnen von Milchrassen, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden und die die Voraussetzungen für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen, jedoch mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse, erfüllen, als Bestandsprämie: Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen beträgt bis einschließlich das Jahr 2001 2 GVE/ha, im Jahr 2002 1,9 GVE/ha und ab dem Jahr 2003 1,8 GVE/ha und Kalenderjahr. Der Ergänzungsbetrag ist im gleichen Ausmaß wie die Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren. Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere, so wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt;
    2. b) Milchkühe im nationalen Berggebiet, wenn in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des Betriebs 1,4 GVE/ha nicht überschreitet. Die Bestimmungen gemäß Z 3 gelten sinngemäß. Der Ergänzungsbetrag beträgt 21,50 Euro je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge, die im Betrieb am 31. März des jeweiligen Jahres verfügbar ist, wobei 4 650 kg Referenzmenge je beantragter Milchkuh zugrunde zu legen ist;
    3. c) Schlachtkalbinnen als zusätzlicher Betrag zur Schlachtprämie, wobei der Ergänzungsbetrag im Kalenderjahr 2003 67,80 Euro und im Kalenderjahr 2004 60,80 Euro beträgt, und
    4. d) männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde, als zusätzlicher Betrag zur Schlachtprämie, wobei der Ergänzungsbetrag im Kalenderjahr 2003 17,80 Euro und im Kalenderjahr 2004 15,50 Euro beträgt.
  7. 7. Hat ein Erzeuger in einem Kalenderjahr Anträge auf die Sonderprämie, die Mutterkuhprämie und Ergänzungsbeträge für Kalbinnen gestellt, so ist zuerst über den Antrag hinsichtlich der Mutterkühe im Rahmen der Mutterkuhprämie, dann über den Antrag auf die Sonderprämie, in der Folge über den Antrag hinsichtlich der Kalbinnen im Rahmen der Mutterkuhprämie und zuletzt über den Antrag auf den Ergänzungsbetrag zu entscheiden.
  8. 8. Die Schlachtprämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß § 44 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde. Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben die Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch, ABl. Nr. L 121 vom 29. Juli 1964, S. 2012, zu entsprechen. Die Schlachthöfe haben ein Schlachtprotokoll zu führen. Für Kälber im Alter von fünf Monaten bis weniger als sieben Monaten hat dieses das Schlachtgewicht zu enthalten.

Gewährung der Milchprämie

§ 4. In den Jahren 2004 bis 2006 werden die Ergänzungszahlungen gemäß Art. 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 auf Basis der am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraums einzelbetrieblich zur Verfügung stehenden Referenzmengen in Form eines linearen Prämienzuschlags gewährt.

Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie

§ 5. (1) Bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist dabei nach folgender Maßgabe vorzugehen:

  1. 1. Folgende Direktzahlungen werden in den Referenzbetrag nicht einbezogen:
    1. a) die Mutterkuhprämie,
    2. b) die Schlachtprämie für Kälber,
    3. c) 40 % der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) und
    4. d) 25 % der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen.
  2. 2. Für die Berechnung der Futterfläche wird die im Mehrfachantrag „Flächen“ des Jahres 2004 angegebene und ermittelte Futterfläche herangezogen, außer die Futterfläche des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist geringer. Ein Betriebsinhaber kann abweichend vom ersten Satz beantragen, dass jedenfalls die Futterfläche des Mehrfachantrags „Flächen“ 2004 zu Grunde gelegt wird.
  3. 3. Für die Ermittlung der Referenzdaten für Zucker im Jahr 2006
    1. a) werden für die Berechnung des Referenzbetrages Zucker die dem Betriebsinhaber im Anbaujahr 2006 (Wirtschaftsjahr 2006/07) zustehenden Rechte zur Lieferung von Zucker gemäß Liefervertrag - jedoch ohne Berücksichtigung einer allfälligen Reduktion durch Vorgriff oder temporäre Quotenanpassung durch die Europäische Kommission - zugrunde gelegt, wobei nach Weißzuckermengen zur Herstellung von A-Zucker und zur Herstellung von B-Zucker auf Basis des durchschnittlichen Preisunterschiedes in den Wirtschaftsjahren 2002/03 bis 2004/05 zu differenzieren ist; Weißzuckermengen, die nicht zur Belieferung der nationalen Quote dienen oder aus der zusätzlichen Zuckerquote stammen, sind nicht einzubeziehen;
    2. b) wird als Referenzfläche Zucker die im Sammelantrag 2006 angegebene Zuckerrübenanbaufläche herangezogen, wobei mindestens jedoch jene Fläche zugrunde gelegt wird, die für die Erzeugung der im Liefervertrag angeführten Weißzuckermenge auf Basis eines Zuckerertrages von 16 t/ha erforderlich ist; für Weißzuckermengen, die nicht zur Belieferung der nationalen Quote dienen oder aus der zusätzlichen Quote stammen, wird eine dieser Menge entsprechende Fläche anteilig von der Referenzfläche in Abzug gebracht;
    3. c) wird bei Betriebsinhabern, denen im Anbaujahr 2006 ein Recht zur Lieferung von Weißzuckermengen zusteht, die aber im Sammelantrag 2006 keine Zuckerrübenanbauflächen angegeben haben, abweichend von lit. a) und b) der Referenzbetrag Zucker auf Basis des zustehenden Rechts zur Lieferung von Weißzuckermengen sowie der in lit. a) festgelegten Differenzierung und als Referenzfläche jene Fläche, die für die Erzeugung der vom Recht zur Lieferung erfassten Weißzuckermenge auf Basis eines Zuckerertrages von 10,26 t/ha erforderlich ist, zugrunde gelegt;
    4. d) werden - soweit gemäß Art. 41 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein entsprechender Betrag der nationalen Obergrenze des anderen Mitgliedstaates transferiert wird - für Betriebsinhaber, die im Anbaujahr 2005 (Wirtschaftsjahr 2005/06) mit einem Zuckerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat Lieferverträge abgeschlossen haben, als Referenzbetrag Zucker die von diesem Liefervertrag 2005 erfasste Menge und als Referenzfläche die im Sammelantrag 2005 angegebene Zuckerrübenanbaufläche zugrunde gelegt.
  4. 4. Für Zwecke der Einbeziehung der Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen hat ein im Sinne des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1 im Zwölfmonatszeitraum 2006/07 inaktiver Milcherzeuger den Nachweis der Wiederaufnahme der Milcherzeugung spätestens gemeinsam mit dem Sammelantrag 2007 zu erbringen.

(2) Als Härtefälle zusätzlich zu den in Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen werden

  1. 1. Hagelschlag und andere witterungsbedingte Ereignisse, sofern keine Beihilfe für Saatgut oder Rohtabak gewährt werden konnte,
  2. 2. Fälle, in denen der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Beihilfe geschaffen hat und die Nichtgewährung der Beihilfe ohne seine Zustimmung oder Duldung durch Einwirkung Dritter verursacht wurde und
  3. 3. die zeitweilige Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse

angesehen. Als länger andauernde Berufsunfähigkeit gemäß Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist der Fall anzusehen, in dem dem Betriebsinhaber eine Betriebsrente gemäß § 149d Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine gleichwertige Berufsunfähigkeitsrente eines anderen Sozialversicherungsträgers gebührt. Einem Härtefall gleichgestellt werden Fälle, in denen auf inländischen Flächen Erzeugnisse gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 63 vom 21.3.1995, S. 1 erzeugt wurden, die aufgrund eines Verarbeitungsvertrages an ein Verarbeitungsunternehmen in andere Mitgliedstaaten zur Trocknung geliefert wurden. Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn im beeinträchtigten Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15% und 500 Euro geringer als im Durchschnitt der nicht beeinträchtigten Jahre des Bezugszeitraums sowie des Jahres 2003 war. Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Härtefalls durch geeignete Urkunden oder Atteste zu belegen und die Auswirkungen des Härtefalls auf die Direktzahlungen und damit die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.

(3) Ein Sonderfall gemäß Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1 liegt in folgenden Fällen vor:

  1. 1. Bei Investitionen in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionskapazitäten für die Tierhaltung, wenn der Umbau oder die Erweiterung spätestens am 15. Mai 2004 auf Basis vorliegender Pläne begonnen wurde und die Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen 2004 höher sind, im Jahr 2004 bezogen auf den Referenzbetrag um mindestens 10% und 1 000 Euro höher sind. Ist die Investition in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionsgebäude für die Tierhaltung zur Erhöhung der betrieblichen Produktionskapazitäten zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 erfolgt und wurde die Erhöhung der Direktzahlungen gemäß dem ersten Satz nicht erreicht, ist ein fiktiver Direktzahlungsbetrag heranzuziehen, der auf Basis des Tierbestandes der Monate Jänner bis Mai 2005 für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie und unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen für die Prämiengewährung herangezogen worden wäre. Die Extensivierungsprämie wird bei der Berechnung nur dann berücksichtigt, wenn diese auch 2004 gewährt wurde. Der auf diese Weise ermittelte fiktive Direktzahlungsbetrag muss mindestens 10% und 1 000 Euro höher sein als der Referenzbetrag. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind bei der Berechnung des Direktzahlungsbetrags nicht einzubeziehen, ausgenommen, wenn diese Flächen vom Übernehmer im Jahr 2005 erstmals beantragt wurden.
  2. 2. Bei Kauf von beihilfefähigen Flächen, wenn spätestens am 15. Mai 2004 der Kaufvertrag für mindestens zwei ha beihilfefähige Fläche abgeschlossen oder der Antrag an die Grundverkehrskommission zur Genehmigung des Flächenkaufs eingebracht und in der Folge bewilligt wurde und die Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 bezogen auf den Referenzbetrag um mindestens 500 Euro höher sind. Ist der Kauf von mindestens zwei ha beihilfefähigen Flächen zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 erfolgt und konnte für diese Flächen mangels Verfügbarkeit bis einschließlich 2004 keine Direktzahlung beantragt werden, sind für diese zugekauften Flächen zusätzliche Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in Höhe des Werts der ursprünglich zugeteilten flächenbezogenen Zahlungsansprüche, maximal jedoch im Ausmaß von 300 Euro/ha zuzuweisen, wenn sich unter Einbeziehung der gekauften Flächen eine fiktive Erhöhung des Grenzwertes um mindestens 500 Euro ergibt. In gleicher Weise ist ein Flächenkauf einzubeziehen, wenn in Summe der gemäß dem ersten und zweiten Satz erfolgten Käufe mindestens zwei ha gekauft wurden. Ist der Flächenzukauf vor dem 30. September 2003 erfolgt, kommt eine Zuweisung von zusätzlichen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß dem ersten Satz dann in Betracht, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass ihm für diese Flächen aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine Beantragung von Direktzahlungen bis einschließlich 2004 nicht möglich war. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind bei der Berechnung des Direktzahlungsbetrags nicht einzubeziehen, ausgenommen, wenn diese Flächen vom Übernehmer im Jahr 2005 erstmals beantragt wurden.
  3. 3. Bei mindestens sechsjähriger Pacht von mindestens vier ha beihilfefähigen Flächen oder von Wirtschaftsgebäuden, wenn der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen und spätestens am 15. Mai 2004 der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet und vergebührt wurde und die Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen 2004 höher sind, im Jahr 2004 bezogen auf den Referenzbetrag um mindestens 1 000 Euro höher sind. Ist die mindestens sechsjährige Pacht von mindestens vier ha beihilfefähigen Flächen oder Wirtschaftsgebäuden zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 erfolgt und konnte für diese Flächen mangels Verfügbarkeit bis einschließlich 2004 keine Direktzahlung beantragt werden, sind für diese gepachteten Flächen zusätzliche Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in Höhe des Werts der ursprünglich zugeteilten flächenbezogenen Zahlungsansprüche, maximal jedoch im Ausmaß von 300 Euro/ha zuzuweisen, wenn sich unter Einbeziehung der gepachteten Flächen eine fiktive Erhöhung des Grenzwertes um mindestens 1 000 Euro ergibt. In gleicher Weise ist eine Flächenpacht einzubeziehen, wenn in Summe der gemäß dem ersten und zweiten Satz erfolgten Pachtungen mindestens vier ha gepachtet wurden. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind bei der Berechnung des Direktzahlungsbetrags nicht einzubeziehen, ausgenommen, wenn diese Flächen vom Übernehmer im Jahr 2005 erstmals beantragt wurden.
  4. 4. Bei Übergabe eines im Bezugszeitraum verpachteten Betriebes gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn der im Bezugszeitraum verpachtete und nunmehr übergebene Betrieb(-steil) mindestens vier ha beihilfefähige Fläche umfasst. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve sind jedoch nur für jene beihilfefähigen Flächen zuzuweisen, für die keine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen erfolgt ist.
  5. 5. Bei Produktionsumstellung gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn die Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 bezogen auf den Referenzbetrag um mindestens 10% und 1 000 Euro höher sind. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind bei der Berechnung des Direktzahlungsbetrags nicht einzubeziehen, ausgenommen, wenn diese Flächen vom Übernehmer im Jahr 2005 erstmals beantragt wurden.
  6. 6. Betriebsinhaber, die in den Jahren 2003 und 2004 gegenüber dem Bezugszeitraum ihre Produktionsquote für Tabak erhöht und eine um mindestens 3 000 Euro höhere Tabakprämie erhalten haben, sind die bestehenden Zahlungsansprüche zu erhöhen oder neue Zahlungsansprüche zuzuweisen. Der neue Referenzbetrag Tabak berechnet sich dabei auf Basis der Tabakprämie die in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Tabakprämie 2004 höher ist, im Jahr 2004 gewährt wurde. Sofern zusätzlich zu der im ersten Satz festgelegten Erhöhung der Produktionsquote sowie der Tabakprämie eine Investition in Flächen gemäß Z 2 oder 3 nachgewiesen wird, sind im Ausmaß der neuen Flächen Zahlungsansprüche neu zuzuweisen. In den übrigen Fällen sind die gemäß Art. 48d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelten Zahlungsansprüche zu erhöhen. Die Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen hat nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve im Rahmen der Obergrenze für Tabak zu erfolgen.
  7. 7. Betriebsinhaber, auf die die Voraussetzungen der Art. 20 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zutreffen, und deren Pachtverträge nach dem 15. Mai 2005 auslaufen, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit dem nächsten unmittelbar nach Auslaufen des Pachtvertrages zu stellenden Sammelantrag beantragen. In diesen Fällen sind pro ha vom ausgelaufenen Pachtvertrag erfasster und im Sammelantrag angegebener beihilfefähiger Fläche Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts zuzuweisen.

(4) In Anwendung des Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Betriebsinhabern, die seit dem Kalenderjahr 2002, spätestens jedoch am 31. Dezember 2003 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und im Bezugszeitraum selbst keine Direktzahlungen erhalten oder im Wege der Rechtsnachfolge übertragen erhalten haben, Zahlungsansprüche auf Basis der im Mehrfachantrag „Flächen“ 2003 und 2004 ausgewiesenen Flächen, für die in diesen beiden Jahren ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand, zugewiesen. Sofern erstmals im Kalenderjahr 2004 Direktzahlungen beantragt wurden, sind die Zahlungsansprüche auf Basis der im Mehrfachantrag „Flächen“ 2004 ausgewiesenen entsprechenden Fläche zuzuweisen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind jedoch nicht einzubeziehen. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt dann, wenn sich für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 Direktzahlungen von mindestens 3 000 Euro ergeben.

(5) In Anwendung des Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Betriebsinhabern, die im Bezugszeitraum mehr als 25% ihrer Ackerflächen

  1. 1. für die Produktion von Ölkürbis, Kleinalternativen, Erdbeeren und anderen, maximal dreijährig angebauten Beerenobstarten, Gemüse oder anderen Kartoffeln als jenen, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind, genutzt haben und dafür keine Direktzahlungen erhalten haben oder
  2. 2. im Rahmen der biologischen Wirtschaftsweise gemäß der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft als Futterfläche genutzt haben, wobei die Besatzdichte des Betriebes 0,5 RGVE je ha landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschritten hat,

Zahlungsansprüche für jene beihilfefähigen Flächen zugewiesen, die im Bezugszeitraum für die vorgenannten Kulturen genutzt wurden und die den Anteil von 25% an der gesamten Ackerfläche überschritten haben.

(6) Der Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Sonderfälle gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 und Abs. 4 berechnet sich auf Basis der Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung zugrunde zu legen. Der Wert des Zahlungsanspruchs ist im Falle des

  1. 1. Abs. 4 pro ha einzubeziehender Fläche auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts,
  2. 2. Abs. 3 Z 2 und 3 pro ha einzubeziehender Fläche auf höchstens 300 Euro und
  3. 3. Abs. 3 Z 4, sofern aufgrund des Zeitpunkts der Übergabe keine Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 beantragt und gewährt wurden, pro ha im Sammelantrag 2005 angegebener beihilfefähiger Fläche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts

zu begrenzen.

(7) Der regionale Durchschnitt stellt den durchschnittlichen Wert der gesamten Zahlungsansprüche im Bundesgebiet dar und beträgt 220 Euro.

(8) Die gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Schaffung der nationalen Reserve vorzunehmende Kürzung beträgt 1,3%.

(9) Die gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5, Abs. 4 und 5 aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sind nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren auf den ermittelten Wert zu erhöhen.

(10) Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Sonderfalls durch geeignete Unterlagen zu belegen und die Auswirkungen auf die Produktion und die Berechnung darzulegen.

(11) Erhält ein Betriebsinhaber im Rahmen eines Kaufs, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen vom Übergeber die im Bezugszeitraum für diese Flächen ermittelten Zahlungsansprüche mit übertragen, hat der übernehmende Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche spätestens bei der erstmaligen Aktivierung für den eigenen Betrieb geltend zu machen. Mit dieser Geltendmachung gelten diese Zahlungsansprüche gleichzeitig auch für den Übergeber beantragt. Für Zwecke der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit Flächen ist ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, auch jemand, der im Bezugszeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und nunmehr seine landwirtschaftliche Tätigkeit deshalb eingeschränkt hat, weil er entsprechende landwirtschaftliche Flächen abgegeben hat.

Verweisung auf das MOG

§ 6. Soweit in den in §§ 1 und 2 genannten Verordnungen auf das MOG verwiesen wird, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des MOG 2007.

In-Kraft-Treten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt

  1. 1. hinsichtlich des § 5 mit 1. Jänner 2005 und
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007

in Kraft.

Artikel 3

Änderung des AMA-Gesetzes 1992

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Organe der AMA sind

  1. 1. der Vorstand,
  2. 2. der Verwaltungsrat und
  3. 3. der Kontrollausschuss.“

3. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

  1. 1. drei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich - LKÖ), darunter der Vorsitzende,
  2. 2. drei Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,
  3. 3. drei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und
  4. 4. drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.“

4. Nach § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für die mit Wirksamkeit vom 1. August 2007 geänderte Zusammensetzung des Verwaltungsrats haben die gemäß Abs. 1 entsendenden Stellen bis 8. August 2007 die aus dem Verwaltungsrat ausscheidenden Mitglieder bekannt zu geben.“

5. § 12 Z 7 entfällt; die Z 8 bis 10 werden als Z 7, 8 und 9 bezeichnet.

6. § 12 Z 11 entfällt; die Z 12 und 13 werden als Z 10 und 11 bezeichnet.

7. In § 12 Z 10 werden das Zitat „gemäß § 113 Marktordnungsgesetz“ durch das Zitat „gemäß § 23 MOG 2007“ und am Ende der Beistrich durch ein „und“ ersetzt.

8. In § 12 Z 11 werden die Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs“ durch die Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich - LKÖ)“ und am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

9. § 12 Z 14 entfällt.

10. Die §§ 15 und 16 entfallen.

10a. § 17 Abs. 7 lautet:

„(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats sein.“

10b. In § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Gesellschaft“ durch das Wort „Gesellschaften“ ersetzt.

11. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem Verwaltungsrat bis 30. Juni des laufenden Jahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Beschluss des Verwaltungsrates ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Juli des laufenden Jahres zu übermitteln. Soweit dies zur Erstellung des Bundeshaushalts erforderlich erscheint, hat die AMA auf Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem im ersten Satz genannten Termin eine Schätzung des Mittelbedarfs vorzulegen.“

12. In § 19 Abs. 5 wird die Wortfolge „bis 30. Oktober des laufenden Jahres“ durch die Wortfolge „bis 31. Oktober des laufenden Jahres“ ersetzt.

13. § 19a entfällt.

14. In § 19b und § 40 Abs. 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985“ durch die Wortfolge „MOG 2007“ ersetzt.

15. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Jahresabschluss des Haushaltsbereiches und der Lagebericht sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 - ausgenommen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. b) - bis 243 Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S. 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen.“

16. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht und, soweit ein Entlastungsbeschluss vorliegt, den Entlastungsbeschluss des Verwaltungsrates bis 31. Mai des nachfolgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von beiden Bundesministern bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern (Datum des Poststempels) versagt wird.“

17. § 21a samt Überschrift lautet:

„Beitragszweck

§ 21a. (1) Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:

  1. 1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
  2. 2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
  3. 3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
  4. 4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
  5. 5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

(2) Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Abs. 1 wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt.“

18. In § 21b Z 3 wird die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor“ durch die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123)“ ersetzt.

19. § 21b Z 8 lautet:

  1. „8. Kälber: Jungrinder bis zu sechs Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;“

20. In § 21b wird am Ende der Z 15 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 angefügt:

  1. „16. Erstmaliges Inverkehrbringen von Wein:
    1. a) Zukauf von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter samt Abfüllung dieses zugekauften Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
    2. b) Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
    3. c) Verbringung oder Export dieses zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes.“

21. § 21c Abs. 1 Z 9 lautet:

  1. „9. erstmaligem Inverkehrbringen von Wein“

22. § 21d samt Überschrift lautet:

„Beitragshöhe

§ 21d. (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

(1a) Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11/2006, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Abs. 1 weiter in Geltung.

(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für

1.

Milch …………………………………………..

5,50 € je t übernommene Milch

2.

Getreide ………………………………………..

3,50 € je t Handelsvermahlung

3.

Rinder, zum Schlachten bestimmt ……………..

11,00 € je Stück geschlachtetes Rind

4.

Kälber, zum Schlachten bestimmt ……………..

2,50 € je Stück geschlachtetes Kalb

5.

Schweine, zum Schlachten bestimmt …………..

2,50 € je Stück geschlachtetes Schwein

6.

Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt …...

2,50 € je Stück geschlachtetes Lamm, Schaf

7.

Schlachtgeflügel ………………………………..

2,50 € je 100 kg Lebendgewicht

8.

Legehennen …………………………………….

7,00 € je 100 Stück Legehennen

9.

Gemüse, im Glashaus gezogen …………………

727,00 € je ha

10.

Gemüse, im Folienhaus gezogen ……………….

509,00 € je ha

11.

Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ………………

94,50 € je ha

12.

Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche) ……………………………………..

47,50 € je ha

13.

Einlegegurken …………………………………..

36,50 € je ha

14.

sonstiges Verarbeitungsgemüse ………………...

15,00 € je ha

15.

Intensivobstbau …………………………………

73,00 € je ha

16.

Kartoffeln ……………………………………….

29,50 € je ha

17.

Gartenbauerzeugnisse …………………………..

2,50 € je zehn Flächeneinheiten.

(3) Für Wein beträgt der Beitrag 55,00 € je ha Weingartenfläche (Flächenbeitrag) und 1,10 € je 100 l Wein (Literbeitrag).

(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen ein bereits entrichteter Flächenbeitrag auf den Literbeitrag angerechnet werden kann.“

23. In § 21e Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982“ durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

24. § 21e Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;“

25. § 21e Abs. 1 Z 9 lautet:

  1. „9. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,5 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Literbeitrags die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein erstmals in Verkehr bringt.“

26. In § 21g Abs. 1 wird die Wortfolge „in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 den für das Vorjahr“ durch die Wortfolge „in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a den für das laufende Jahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und c den für das Vorjahr“ ersetzt.

27. § 21g Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.“

28. Nach § 21l Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Beitragsschuldner seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Beitragsschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“

29. § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat der AMA Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse neu aufgenommener Arbeitnehmer zu erlassen.“

30. Nach § 22 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Der Verwaltungsrat der AMA ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA kollektivvertragsfähig.“

31. In § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und der Fachausschüsse“.

32. § 29 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981, des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 oder des MOG 2007 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.

(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.“

33. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

34. In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Sinne des § 94 Marktordnungsgesetz 1985“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 3 MOG 2007“ ersetzt.

35. § 39a samt Überschrift lautet:

„Errichtung von Gesellschaften

§ 39a. Die AMA kann für die Durchführung der ihr gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben Kapitalgesellschaften in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung errichten.“

36. In § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge „Abnehmern im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. November 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S. 1)“ durch die Wortfolge „Abnehmern im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003“ ersetzt.

37. Dem § 40 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Der AMA sind personenbezogene Daten, die im Rahmen des Veterinärinformationssystems (VIS) gemäß § 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210, erstellt wurden, zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben bilden.

(8) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von ihr gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der Durchführung der Klassifizierungssysteme innerhalb der AMA und mit den von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.“

38. § 43 Abs. 1 wird nach der Z 13 anstelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und es werden folgende Z 14 bis 17 eingefügt:

  1. „14. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 mit 1. Juli 2007,
  2. 15. hinsichtlich des § 4 Abs. 1, des § 12 Z 7 bis 11, des Entfalls von § 12 Z 14, des Entfalls der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 7, des § 18 Abs. 1, des § 19 Abs. 2, 4 und 5, des Entfalls von § 19a, des § 19b, des § 20 Abs. 1 und 4, des § 21a, des § 21b Z 3, 8 und 16, des § 21c Abs. 1 Z 9, des § 21d Abs. 1, 1a, 2 und 4, des § 21e Abs. 1 Z 3, 6 und 9, des § 21g Abs. 1 und 3, des § 21l Abs. 2a, des § 25 Abs. 1, des § 29 Abs. 3 und 4, des § 31 Abs. 1 und 3, des § 39a und des § 40 Abs. 3 und 5 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 mit 1. Juli 2007,
  3. 16. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 mit 1. August 2007,
  4. 17. hinsichtlich des § 21d Abs. 3 und des § 22 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 mit 1. Jänner 2008“.

Artikel 4

Änderung des Weingesetzes 1999

Das Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 3 Z 1 lit. h lautet:

  1. „h) Wagram:

der politische Bezirk Tulln, ausgenommen die Gemeinde Sitzenberg-Reidling, die Gemeinde Stetteldorf am Wagram und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg;“

2. In § 21 Abs. 3 Z 1 lit. l wird das Wort „Korneuburg“ durch die Wortfolge „Korneuburg, ausgenommen die Gemeinde Stetteldorf am Wagram,“ ersetzt.

3. In § 27 entfallen die Abs. 3 und 4; die Abs. 5 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „3“ bis „6“.

5. In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „Weinbauregion Steiermark“ durch die Wortfolge „Weinbauregion Steirerland“ ersetzt.

6. In § 31 Abs. 12 werden das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ und die Zahl „10 000“ durch die Zahl „20 000“ ersetzt.

7. § 35 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, eine Ernte- und Erzeugungsmeldung samt aktualisiertem Stammdatenerhebungsblatt oder diese elektronisch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten.“

8. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringungen und Beschriftungen der Banderolen sowie Abwicklung der Ausgabe der Banderole festzulegen.“

9. § 36 Abs. 3 und 4 entfallen.

10. § 79 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 31 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 15. Mai 2008 in Kraft. Wein bis einschließlich des Jahrganges 2007 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.“

Artikel 5

Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.“

2. § 104 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Den österreichischen Staatsbürgern sind - soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß § 110 handelt - gleichgestellt:

  1. 1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) oder
  2. 2. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder
  3. 3. Staatsangehörige der Schweiz hinsichtlich der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder
  4. 4. Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen.“

2a. In § 105 Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach der Wortfolge „Universität für Bodenkultur Wien“ die Wortfolge „oder gemäß § 106 Abs. 3a Z 2“ eingefügt.

2b. In § 105 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b wird jeweils der Ausdruck „Bakkalaureatsstudiums“ durch „Bachelorstudiums“ ersetzt.

2c. In § 105 Abs. 1a werden die Ausdrücke „Magisterstudien“ jeweils durch „Masterstudien“ ersetzt.

3. § 106 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einer diesen Ausbildungen nach § 109 Abs. 3 als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationen und“

3a. Nach § 106 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Im Falle der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß den Studienplänen 2000 oder 2002 an der Universität für Bodenkultur Wien sind für die Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst anzuerkennen:

  1. 1. abweichend von Abs. 3 die bis spätestens 29. Februar 2008 begonnenen Zeiten der praktischen Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 Z 2, die nach der Absolvierung des Studiums und vor der Absolvierung der ergänzenden Lehrveranstaltungen liegen, und
  2. 2. abweichend von § 105 Abs. 1 Z 1 die Nachweise der erfolgreichen Absolvierung
    1. a) der vom Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft abgehaltenen Lehrveranstaltungen oder
    2. b) der von der Universität für Bodenkultur Wien abgehaltenen Weiterbildungsveranstaltungen,

sofern diese den Lehrveranstaltungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Z 1 lit. a inhaltlich gleichwertig sind.“

4. Die Überschrift von § 109 lautet:

„Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen“

5. § 109 Abs. 3 bis 7 lauten:

„(3) Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 ist auf Antrag der Zugang zu einem Beruf nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder dessen Ausübung durch Anerkennung der in diesen Staaten (Herkunftsstaat) erworbenen Berufsqualifikationen mittels Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den Voraussetzungen der Abs. 4 bis 7 zu gestatten oder erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 109a abhängig zu machen oder anderenfalls zu versagen.

(4) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung desselben Berufs im Herkunftsstaat

  1. 1. reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die im Herkunftsstaat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind,
  2. 2. nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über die Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Als derselbe Beruf gilt der Beruf, für den der Antragsteller im Herkunftsstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

(5) Die zweijährige Berufserfahrung nach Abs. 4 Z 2 darf nicht gefordert werden, wenn durch die vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungsnachweise der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG mit den Qualifikationsniveaus im Sinne des Art. 11 lit. b bis e dieser Richtlinie nachgewiesen wird.

(6) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 4 Z 1 und 2 müssen

  1. 1. von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein,
  2. 2. bescheinigen, dass zumindest folgende Berufsqualifikationen erfolgreich abgeschlossen wurden:
    1. a) im Falle der Berufe Forstassistent oder Forstwirt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG ,
    2. b) im Falle des Berufs Förster eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG ,
    3. c) im Falle der Berufe Forstadjunkt oder Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG und
  3. 3. im Fall des Abs. 4 Z 2 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

  1. 1. binnen eines Monats dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen zu bestätigen oder gegebenenfalls die Behebung der Mängel aufzutragen und
  2. 2. spätestens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen den Bescheid nach Abs. 3 zu erlassen.“

6. Nach § 109 werden folgende §§ 109a und 109b samt jeweiliger Überschrift eingefügt:

„Ausgleichsmaßnahmen

§ 109a. (1) Im Bescheid nach § 109 Abs. 3 ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn

  1. 1. die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller durch die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach § 109 Abs. 6 bescheinigt, mindestens ein Jahr unter der jeweiligen nach § 105 Abs. 1 geforderten Ausbildungsdauer liegt, oder
  2. 2. die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach § 105 Abs. 1 unterscheiden, oder
  3. 3. der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung und der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Z 2 besteht.

(2) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.

(3) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit auf für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufs maßgeblichen Gebieten unter der Verantwortung eines leitenden Forstorgans im Fall des Berufes

  1. 1. Forstwirt oder Förster bis zu einer Dauer von zwei Jahren,
  2. 2. Forstassistent bis zu einer Dauer von 1? Jahren,
  3. 3. Forstadjunkt bis zu einer Dauer von einem Jahr,
  4. 4. Forstwart bis zu einer Dauer von drei Monaten,

gegebenenfalls samt einer damit einhergehenden Zusatzausbildung, vorzuschreiben. Betrifft die Anerkennung den Beruf des Forstwirts und des Forstassistenten, muss das verantwortliche leitende Forstorgan ein Forstwirt sein, anderenfalls kann dies ein Forstwirt oder Förster sein.

(4) Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Antragstellers zur Berufsausübung beinhalten muss und zu begründen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund dieser Beurteilung und der Ergebnisse der Zusatzausbildung den Erfolg des Antragstellers zu bewerten.

(5) Bei der Eignungsprüfung sind die beruflichen Qualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen und hat sich diese auf Sachgebiete zu erstrecken,

  1. 1. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs nach § 105 Abs. 1 ist und
  2. 2. die durch die Ausbildung des Antragstellers im Vergleich mit der nach § 105 Abs. 1 jeweils geforderten Ausbildung nicht abgedeckt werden.

(6) Die Eignungsprüfung ist für die Berufe

  1. 1. Forstwirt und Forstassistent vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst,
  2. 2. Förster, Forstadjunkt und Forstwart vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den Försterdienst

abzulegen.

(7) Die Eignungsprüfung kann zu den jeweiligen Terminen der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst abgelegt werden. Der Prüfungswerber hat spätestens zwei Monate zuvor, den beabsichtigten Prüfungsantritt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen. Spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin ist der Prüfungswerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden. Der Prüfungswerber hat dem Vorsitzenden des Prüfungssenates vor Beginn der Prüfung den Nachweis der Identität zu erbringen und den Bescheid nach § 109 Abs. 3 vorzulegen. Wurde die Prüfung bestanden, ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, anderenfalls ist ihm die negative Beurteilung mitzuteilen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Über den Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen.

Dienstleistungsfreiheit

§ 109b. (1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesrechtlicher sowie spezifischer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gelten die folgenden Absätze für den Fall, dass sich ein Staatsangehöriger nach § 104 Abs. 4 Z 1 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeiten der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 umfassen, nach Österreich begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sich für den Einzelfall insbesondere nach der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen können auf Grund der Berufsqualifikationen nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister

  1. 1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in § 104 Abs. 4 Z 1 genannten Staaten niedergelassen ist (Niederlassungsstaat) und
  2. 2. diesen Beruf im Niederlassungsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf oder die Ausbildung im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist.

(3) Der Dienstleister hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor der erstmaligen mit einem Aufenthalt in Österreich verbundenen Dienstleistung schriftlich Einzelheiten eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu melden. Diese Meldung ist jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister im betreffenden Jahr beabsichtigt, Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 zu erbringen. In den Fällen der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen oder bei einer wesentlichen Änderung der durch die nachfolgend angeführten Dokumente bescheinigten Situation sind der Meldung beizufügen:

  1. 1. der Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters,
  2. 2. eine Bescheinigung, dass der Dienstleister im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und ihm diese Tätigkeit nicht dauernd oder vorübergehend untersagt ist,
  3. 3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  4. 4. gegebenenfalls der Nachweis der Berufsausübung im Sinne des Abs. 2 Z 2,
  5. 5. Zeiten und Orte der voraussichtlichen Dienstleistungen und
  6. 6. Arten der Dienstleistungstätigkeit.

(4) Die Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates zu erbringen, sofern eine solche existiert. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und in der Form zu führen, dass keine Verwechslung mit der jeweiligen Berufsbezeichnung nach § 105 Abs. 1 möglich ist. Anderenfalls hat der Dienstleister den Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsstaates anzugeben.

(5) Sollen Dienstleistungstätigkeiten erstmalig erbracht werden, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren können, wie insbesondere die Planung oder Bauaufsicht bei Bringungsanlagen, darf die Erbringung der Dienstleistung erst erfolgen, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen des Dienstleisters nach den Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 durchgeführt und die Dienstleistung erlaubt hat oder auf eine Nachprüfung verzichtet hat oder sich verschwiegen hat.

(6) Die Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, die schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit auf Grund der Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu verhindern.

(7) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit abträglicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu den jeweiligen Ausbildungen nach § 105 Abs. 1 besteht, ist dem Dienstleister durch die Vorschreibung einer bei erfolgreicher Absolvierung in weniger als einem Monat erfüllbaren Eignungsprüfung oder einer anderen geeigneten Ausgleichsmaßnahme zu ermöglichen, die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.

(8) Die Entscheidung über die Nachprüfung oder die Mitteilung, dass keine solche durchgeführt wird, soll binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3 erfolgen. Ist innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung nicht möglich, ist der Grund der Verzögerung dem Dienstleister mitzuteilen. Die Entscheidung hat spätestens binnen zwei Monaten zu ergehen. Erfolgt die Mitteilung oder die Entscheidung nicht innerhalb dieser Fristen, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(9) Der Dienstleister hat den Dienstleistungsempfänger im Fall, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht wird, zu informieren über

  1. 1. die Eintragung in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register, bestehend aus Nummer oder gleichwertige Identifikationsangabe und Registerbezeichnung, sofern eine solche vorhanden ist,
  2. 2. den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zulassungspflichtig ist,
  3. 3. die Berufskammer oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
  4. 4. die Berufsbezeichnung oder, sofern eine solche nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, der die Berufsbezeichnung verliehen oder den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat,

5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, und

  1. 6. Einzelheiten des Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.“

7. In den §§ 117 Abs. 1, 119 Abs. 2 und 122 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

8. Dem § 179 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 104 Abs. 4, § 106 Abs. 3 Z 1, § 109 Abs. 3 bis 7, § 109a, § 109b und § 183b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 treten mit 20. Oktober 2007 in Kraft.“

9. Nach § 183a wird folgender § 183b samt Überschrift eingefügt:

„Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 183b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141,
  2. 2. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44.“

10. In § 185 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

11. In § 185 Abs. 6 wird der Ausdruck „§§ 18 bis 20“ durch den Ausdruck „§§ 17 bis 20“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 10 wird die Wortfolge „das Vorrätighalten zum Verkauf“ durch die Wortfolge „das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 2 Z 1 entfällt; die Z 2 und 3 werden als Z 1 und 2 bezeichnet.

3. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.“

Artikel 7

Änderung des Landwirtschaftsgesetzes 1992

Das Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen;
  2. 2. Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß § 9 Abs. 2 über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht) und
  3. 3. Mitwirkung an der Schaffung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und zur Erarbeitung von Förderungskriterien für solche Programme auf Grund von gemeinschaftlichen Normen zur Vorlage an die Europäische Kommission.“

2. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesregierung bis 15. September eines jeden Jahres einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr sowie die unter Berücksichtigung allfälliger Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im folgenden Kalenderjahr erforderlichen Maßnahmen sowie allfällige Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 enthält (Grüner Bericht).“

Fischer

Gusenbauer

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