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BGBl II 474/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

474. Verordnung: INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005

474. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005)

Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1,
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1,
  3. 3. der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 18,
  4. 4. der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1 und
  5. 5. sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, auf Grund derer die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist, sofern in den jeweiligen nationalen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind im Jahr 2005 zuständig:

  1. 1. für die Kontrolle der Einhaltung
    1. a) der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 2 bis 4, 6 bis 8 und 8a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und
    2. b) des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes

  1. 2. für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.

(3) Die Sammelanträge, die Anträge auf produktspezifische Beihilfen und andere Direktzahlungen - mit Ausnahme der Anträge auf Mutterkuhprämie und Schlachtprämie - und Anzeigen oder Anträge von Übertragungen sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

(4) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 3 bei der AMA einzureichen.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 2 zuständigen Landwirtschaftskammer bzw. im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie bei der AMA maßgeblich.

2. Abschnitt

Antrag

Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
  3. 3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
  4. 4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
    1. a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
    2. b) Dauergrünlandflächen,
    1. c. Faserflachsflächen,
      1. d) Faserhanfflächen einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
      2. e) Hartweizenflächen, für die die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
      3. f) Eiweißpflanzenflächen, für die die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
      4. g) Schalenfrüchteflächen, für die die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
      5. h) Energiepflanzenflächen, für die die Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Art. 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
      6. i) Stärkekartoffelflächen, für die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
      7. j) Hopfenflächen, für die die Zahlung für Hopfen gemäß Art. 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
      8. k) Tabakpflanzenflächen,
      9. l) Stilllegungsflächen, die gemäß Art. 56 oder Art. 55 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden,
      10. m) Obst-, Gemüse- und Kartoffelflächen, für die die Beihilfe gemäß Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht beantragt wird,
      11. n) Flächen mit mehrjährigen Kulturen und anderen Dauerkulturen als Hopfen,
      12. o) Flächen, die zur Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 dienen,
      13. p) Flächen, auf denen eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
      14. q) Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt sind.

(2) Die Flächen sind nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

(3) Im Fall des Anbaus von Faserhanf sind

  1. 1. die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge dem Sammelantrag beizulegen oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen,
  2. 2. die Kopie des Vertrags oder der Verpflichtung gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dem Sammelantrag beizulegen oder, sofern der Vertragsabschluss nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 15. September des Antragsjahres vorzulegen und
  3. 3. im Fall des Anbaus verschiedener Faserhanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen die jeweilige Lage der angebauten Faserhanfsorten eindeutig hervorgeht, am Betrieb bereit zu halten.

(4) Befindet sich auf einem Feldstück sowohl ein Stilllegungsschlag als auch ein Schlag mit einer Kultur, die jener der Stilllegungsbegrünung entspricht, ist dem Sammelantrag eine Skizze, aus der die jeweilige Lage der Schläge ersichtlich ist, anzuschließen.

(5) Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern ist die von der AMA aufzulegende Tierliste beizulegen.

Antragsvoraussetzungen

§ 4. (1) Die Mindestbetriebsgröße beträgt 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ein Betriebsinhaber kann diese Mindestbetriebsgröße unterschreiten, wenn er lediglich

  1. 1. über einen Zahlungsanspruch gemäß Art. 47 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der besonderen Bedingungen unterliegt, verfügt,
  2. 2. für die Mutterkuhprämie gemäß § 9 der GAP-Beihilfen-Verordnung in Betracht kommt oder
  3. 3. für die Schlachtprämie gemäß § 17 der GAP-Beihilfen-Verordnung in Betracht kommt.

(2) Jede einzelne beihilfefähige Fläche muss mindestens 0,1 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Z 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.

(3) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

3. Abschnitt

Anderweitige Verpflichtungen

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand und Dauergrünland

§ 5. (1) Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind in der Anlage sowie in Abs. 2 festgelegt.

(2) Dauergrünlandflächen

  1. 1. auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% oder
  2. 2. auf Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite
    1. a) von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
    2. b) von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist zulässig:

  1. 1. ein Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
  2. 2. ein Umbruch von Dauergrünlandflächen
    1. a) zur Anlage von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen oder
    2. b) von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.

(4) Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:

  1. 1. einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
  2. 2. einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen.

Almflächen und neue Ackerflächen

§ 6. (1) Almflächen, die im Jahr 2003 in der Almauftriebsliste enthalten waren, sind im jährlichen Sammelantrag als Almflächen anzugeben. Eine Angabe als Almfläche hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass

  1. 1. diese Flächen infolge Naturverjüngung oder Aufforstung als Wald gelten oder
  2. 2. auf diesen Flächen(teilen) aufgrund witterungs- oder naturbedingter Umstände die landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich ist.

(2) Für Ackerland, das im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in einem Mehrfachantrag angegeben war, hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten für diese Flächen die Anforderungen an das Dauergrünland, außer es liegt ein Fall eines gemäß § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 zulässigen Grünlandumbruchs vor.

4. Abschnitt

Faserhanf

Erntetermin, Kontrolle

§ 7. Faserhanf kann ab Beginn der Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der Blüte geerntet werden, wenn der betreffende Betriebsinhaber bereits nach Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kontrolliert wurde.

5. Abschnitt

Betriebsübergabe

Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 8. (1) Der Übergeber und Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA die Übertragung bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann für Beihilfemaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in sachlich gerechtfertigten Fällen mit allgemeiner Wirkung anderes bestimmt werden.

Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen

§ 9. (1) Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.

(2) § 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Sonderbestimmungen für die Schlachtprämie

§ 10. Wird ein Betrieb während der Zeiträume gemäß Art. 123 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 übertragen, so ist abweichend von § 9 Abs. 1 die Prämie wie folgt zu gewähren:

  1. 1. dem Betriebsinhaber, der das Tier während des zweimonatigen Haltezeitraums gehalten hat, wenn die Übertragung während des in Art. 123 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Zeitraums, der vor der Schlachtung oder der Ausfuhr liegt, erfolgt,
  2. 2. in den übrigen Fällen dem Übernehmer.

6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Rückforderung

§ 11. Die AMA kann unter Anwendung des Art. 73 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 von der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und Prämienzeitraum

  1. 1. von weniger als 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) oder
  2. 2. von weniger als 50 Euro, wenn die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden müssen,

    Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.

§ 12. Zur Berechnung der Zinsen gemäß Art. 73 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

§ 13. (1) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA unter Anwendung des Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.

(2) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

Auszahlung bei Neuberechnung

§ 14. Die AMA kann bei Neuberechnungen von der Gewährung einer Beihilfe absehen, wenn der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Beihilfeantrag und Maßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.

Feststellungsbescheid

§ 15. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.

Mitteilungspflichten

§ 16. Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

Aufbewahrungspflichten

§ 17. Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, Bücher, Karten und sonstige für die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften abweichende Aufbewahrungspflichten bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der gemäß § 2 Abs. 2 zuständigen Behörden, des Rechnungshofs, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu ge-statten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

Meldepflichten

§ 19. Der AMA sind folgende Informationen zu den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeführten Rechtsnormen, die zur Wahrnehmung ihres gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich sind, mitzuteilen:

  1. 1. von den zur Vollziehung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeführten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erforderlich sind, und
  2. 2. von den Gerichten und Strafbehörden alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren wegen bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellter Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen zur Beurteilung, ob Sanktionen gemäß Art. 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu verhängen sind.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Invekos-Umsetzungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 171/2003 außer Kraft.

(3) Die in Abs. 2 genannte Verordnung ist jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Wirtschaftsjahre, Prämienzeiträume oder Verpflichtungen beziehen.

Anlage zu § 5 Abs. 1

Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind:

  1. 1. Ackerland, das nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet wird, muss eine Begrünung aufweisen und über die Vegetationsperiode gepflegt werden, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
  2. 2. Auf durchgefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie bei geschlossener Schneedecke ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
  3. 3. In einem Mindestabstand von
    1. a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von 1 ha oder mehr oder
    2. b) mindestens 5 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)

  1. 4. Terrassen dürfen nicht beseitigt werden. Ausgenommen sind jene Terrassen, deren Beseitigung im Rahmen behördlicher Agrarverfahren ausdrücklich vorgesehen ist.
  2. 5. Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund witterungs- und anbaubedingter Umstände oder aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.
  3. 6. Die Flächen sind unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von spezifischen naturschutzrechtlichen oder von im Rahmen spezifischer Maßnahmen getroffenen vertraglichen Auflagen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Die jährliche Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung darf max. auf 50% der Acker- und Dauergrünlandfläche (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) erfolgen. Auf allen übrigen Flächen muss eine jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden erfolgen. Von der Ernteverpflichtung ausgenommen sind Flächen, auf denen eine Ernte aufgrund von Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen oder dergleichen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.
  4. 7. Landschaftselemente, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind (zB Naturdenkmale), dürfen nicht beseitigt werden.

Pröll

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