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BGBl II 407/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

407. Verordnung: Butterabsatz -Verordnung

407. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz -Verordnung)

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 12, 106, 108, 109, 113 und 115 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 48 und der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt, ABl. Nr. L 308 vom 25. November 2005, S. 1.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

2. Abschnitt

Verkauf von Interventionsbutter zu reduzierten Preisen und Gewährung von Beihilfen für Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Abschnitts ist

  1. 1. Hersteller, wer Butterfett oder Milchfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,
  1. 2. Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen oder wer Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen verarbeitet,
  1. 3. zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,
  1. 4. Kleinverarbeiter, wer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
  1. 5. Kleinverkäufer, wer als letzter Wiederverkäufer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
  1. 6. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Hersteller oder Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Milchfett, Butterfett, Rahm, Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.

Zulassung von Herstellungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen

§ 4. (1) Die Zulassung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten wird samt Zulassungsnummer auf Antrag durch die AMA erteilt. Sie kann auch einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erteilt werden; diesfalls ist der Gesellschaftsvertrag dem Antrag beizulegen. Die Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter sind zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen der AMA anzuschließen:

  1. 1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,
  1. 2. Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an Butter, Milchfett, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnissen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(3) Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen sind deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.

Herstellung, Verarbeitung

§ 5. (1) Im Fall der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter

  1. 1. einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Interventionsbutter handelt, oder
  1. 2. eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft wurde.

(2) Interventionsbutter wird von der AMA in Verpackungen bereitgestellt, die den in § 1 genannten Rechtsakten entsprechen. Interventionsbutter ist vom zugelassenen Hersteller oder Verarbeiter unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist das Verbringen der von der AMA bezogenen Interventionsbutter unter Angabe der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat

  1. 1. das Verbringen des ungekennzeichneten Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der Belegnummer über die Lieferung vom Verkäufer, aus dem Ausschreibungsnummer und Menge hervorgehen oder
  1. 2. den Tag des Eingangs der auf dem Markt der Gemeinschaft gekauften Butter oder des gekauften Rahms in seinem Betrieb unter Angabe der Ausschreibungsnummer und der Menge an Butter und Rahm oder
  1. 3. die Herstellung von Milchfett gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung, Kennzeichnung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Das Milchfett, das Butterfett, die Butter sowie die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse sind bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die AMA oder bis zur Freigabe durch die AMA in der Originalverpackung zu belassen. Die AMA kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichem Interesse eine kürzere Frist oder eine nicht mit allen Angaben versehene Anzeige auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der Hersteller eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.

(5) Die AMA kann dem Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

Überwachung

§ 6. Interventionsbutter wird von der Auslagerung an, die auf dem Markt der Gemeinschaft gekauften Milchfett-, Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des zugelassenen Herstellers oder Verarbeiters an bis zur Verarbeitung zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen einer Überwachung durch die AMA nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.

Verarbeitung von Milchfett, Butter, Butterfett, Rahm und Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten

§ 7. (1) Interventionsbutter, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett, Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, sowie Milchfett, Butter mit Kennzeichnungsmittel, Rahm mit Kennzeichnungsmittel, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.

(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist - soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar T5 erteilt wurde - zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu stellen. Das Muster hat jedenfalls folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:

  1. 1. Name/Firma und Anschrift;
  1. 2. erfasste Waren;
  1. 3. Unterschrift und Firmenstempel.

Die Interventionsbutter ist in einem im zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu lagern. Die §§ 4, 5 Abs. 2 bis 5, 6, weiters die §§ 9 bis 14, sowie §§ 26 bis 30 und 32 Z 1 und 2 sind anzuwenden.

(3) Die AMA kann auf Antrag eines Verarbeiters anstelle der Eingangskontrolle durch die AMA ein vereinfachtes Verfahren für die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine wirksame Überwachung der Einhaltung der für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse geltenden besonderen Verwendungsvorschriften gewährleistet ist. Dazu müssen jedenfalls nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. 1. Namhaftmachung zumindest einer verantwortlichen Person des Betriebes, die über entsprechende Vorkenntnisse verfügt und eine Schulung durch die AMA erhalten hat;
  1. 2. Kenntnisnahme der die verantwortliche Person gemäß Z 1 treffenden Verpflichtungen durch eigenhändige Unterschrift dieser Person;
  1. 3. Vorlage eines tarifierten Warenkataloges betreffend die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse;
  1. 4. Angabe der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse;
  1. 5. Darstellung des Organisationsablaufes;
  1. 6. Verpflichtung zur Meldung des Anlieferungszeitpunkts und des Zeitpunkts der voraussichtlichen Verarbeitung an die AMA und
  1. 7. Verpflichtung zur umgehenden Meldung jeglicher Änderungen der unter Z 1 bis 6 genannten Daten an die AMA.

(4) Für Händler, die die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Verarbeiter oder Händler weiterveräußern, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass anstelle der in Z 4 und 6 angeführten Voraussetzungen die vorgesehenen Abnehmer der Erzeugnisse sowie die Anlieferungstage an die AMA zu melden sind.

(5) Dem gelieferten Erzeugnis muss eine Rechnung oder ein Lieferschein des Versenders des Abgangsmitgliedstaates beigeschlossen sein, mit der (dem) die Zuordnung zu den Angaben im Kontrollexemplar T5 bzw. der Bescheinigung gewährleistet ist.

(6) In der Bewilligung gemäß Abs. 3 und 4 werden festgelegt

  1. 1. die verantwortliche(n) Person(en) und deren Befugnisse und Pflichten,
  1. 2. Form und Inhalt des vereinfachten Verfahrens,
  1. 3. die Waren, für die die Bewilligung gilt, sowie die Angaben, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit zu machen sind,
  1. 4. die Fristen für die erforderlichen Meldungen.

(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 und 4 ist zu widerrufen, wenn eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Bescheidanordnung begangen wurden oder die Beachtung der besonderen Verwendungsvorschriften nicht mehr gewährleistet ist.

Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat

§ 8. Sollen Interventionsbutter, Milchfett, gekennzeichnete Butter, gekennzeichneter Rahm, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geliefert werden, um gekennzeichnet oder zu Butterfett, Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, ist der AMA ein Kontrollexemplar T5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an Milchfett, Butter, Butterfett oder Rahm und

  1. 1. die Nummer des Ausfolgescheines und der Verkaufsrechnung der AMA, soweit es sich um Interventionsbutter handelt, oder
  1. 2. das Datum und die Nummer der Ausschreibung, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist, und
  1. 3. der Tag der Herstellung und die Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebes, sofern es sich um Milchfett handelt,

anzugeben sind.

Aufzeichnungspflichten, Inventur

§ 9. (1) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,

  1. 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  1. 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
    1. a) Zugang, Abgang, sonstigen Verbleib und Bestand von Milchfett, Butter, Butterfett und Rahm,
    1. b) die hergestellten Mengen an Milchfett, Butterfett, gekennzeichneter Butter, gekennzeichnetem Rahm, Zwischen- und Enderzeugnissen,
    1. c) die im Butterfett sowie in den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Milchfett, Butter, Butterfett oder Rahm,
    1. d) Art und Menge der der Butter, dem Butterfett oder dem Rahm beigegebenen Kennzeichnungsmittel sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,
    1. e) den Verbleib des Butterfettes, der gekennzeichneten Butter, des gekennzeichneten Rahms, der Zwischen- und Enderzeugnisse und
  1. 3. auf vorheriges Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen und
  1. 4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.

Anzeigepflichten, Vorlagepflichten

§ 10. (1) Das gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Herstellungsprogramm ist für zugeschlagene Mengen abzugeben und hat mindestens folgende voraussichtliche Angaben zu enthalten:

  1. 1. Produktionszeiten,
  1. 2. Verwendungszweck unter Angabe der Formel,
  1. 3. Art und Menge der eingesetzten subventionierten Erzeugnisse.

Für die Herstellung von Milchfett enthält das Herstellungsprogramm Angaben zu Produktionszeiten sowie Art und Menge des zu produzierenden Milchfettes. Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn dies für die Kontrolle erforderlich ist. Die AMA hat unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des einzelnen Betriebes den Zeitrahmen des Herstellungsprogramms und dessen Abgabetermin festzulegen. Wesentliche Änderungen des Herstellungsprogramms, wie zB Änderungen der Produktionstage, sind der AMA unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Hersteller hat, bevor das Milchfett, die gekennzeichnete Butter, das Butterfett oder der gekennzeichnete Rahm den Betrieb verlassen, die erfolgte Herstellung nach einem von der AMA aufgelegten Muster anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

  1. 1. die Beschreibung und die Menge der hergestellten Erzeugnisse;
  1. 2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe
    1. a) der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnungen der AMA, soweit Interventionsbutter verarbeitet oder gekennzeichnet wurde,
    1. b) der Ausschreibungsnummer (mit Ausnahme der Herstellung von Milchfett), soweit Butter oder Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft wurde.

Die AMA kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern. Die AMA kann genehmigen, dass die genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem die Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben.

(3) Der Verarbeiter - mit Ausnahme des Kleinverarbeiters - hat der AMA die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Butterfettes, des Rahms oder der Zwischenerzeugnisse nach einem von der AMA aufgelegten Muster anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

  1. 1. die Beschreibung der Zwischen- oder Enderzeugnisse;
  1. 2. die verwendete Menge an
    1. a) Interventionsbutter unter Angabe der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnungen der AMA,
    1. b) Butter, Butterfett, Rahm und Zwischenerzeugnisse sowie die Ausschreibungsnummer oder die Identifikationsnummer des Kontrollexemplars T5 bei Bezug aus einem anderen Mitgliedstaat.

Die AMA kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern. Die AMA kann aus Kontrollgründen vorschreiben, dass die genannte Anzeige abzugeben ist, bevor die Zwischen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannte Anzeige kann für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Milchfett, Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben werden.

(5) Der zugelassene Hersteller hat seine Bestandsverzeichnisse, seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärungen der Kleinverarbeiter und der Kleinverkäufer der AMA vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag des Beteiligten kann die AMA unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.

(6) Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise sind vom Zuschlagsempfänger bei der AMA einzureichen, wobei die AMA die Nachweiserbringung in Form einer Meldung für einen näher zu bestimmenden Zeitraum zulassen kann.

(7) Der Hersteller sowie gegebenenfalls der Verarbeiter haben ab 1. Jänner 2006 den Entzug des Identitätskennzeichens gemäß Verordnung (EG) 853/2004 , ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, S. 55, binnen einer Woche der AMA nachweislich anzuzeigen.

Meldepflichten

§ 11. (1) Die Meldungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten haben nach einem von der AMA aufgelegten Muster

  1. 1. für Meldungen gemäß Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 je vor dem 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November jeden Kalenderjahres,
  1. 2. für Meldungen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vor dem 10. Februar jeden Kalenderjahres

zu erfolgen.

(2) Die von der AMA aufzulegenden Muster haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:

  1. 1. Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen;
  1. 2. Berichtszeitraum;
  1. 3. Unterschrift und Firmenstempel.

(3) Die Preiserhebungen für Meldungen gemäß Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 haben durch die AMA in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen, deren Kreis zuvor von der AMA festgelegt wird. Die von den Meldepflichtigen zu erstattenden Meldungen umfassen Mengen und Preise und beziehen sich auf die von der AMA festzulegenden Warengruppen.

Kosten

§ 12. (1) Soweit für die Qualitätsfeststellung zusätzliche Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen vom Beteiligten zu tragen, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Unbeschadet der Kosten gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen der AMA jene Kosten zu erstatten, die durch neuerliche Fahrten oder Wartezeiten der Prüforgane im Betrieb zwecks Veranlassungen von Kontrollen gemäß § 6 entstanden sind, weil die an die AMA zu meldenden Zeiten ungenau oder unvollständig waren.

Beihilfenzahlung

§ 13. Die Beihilfenauszahlung wird auf einen Antrag je Kalendermonat und Zuschlag begrenzt.

Sanktionen

§ 14. Unbeschadet des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG kann die Zulassung ausgesetzt werden, wenn trotz Aufforderung durch die AMA Meldungen gemäß § 11 nicht oder nicht fristgerecht erstattet werden.

3. Abschnitt

Gewährung von Beihilfen im Ausschreibungsverfahren für Butterschmalz zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft

Butterabgabe, Beihilfengewährung

§ 15. (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der AMA abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.

(2) Wer Butter von der AMA erwerben oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei Arbeitstage vorher der AMA schriftlich anzuzeigen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom zweiten Satz eine kurzfristigere Anzeige akzeptieren.

Anerkennung der Verarbeitungs- und Verpackungsbetriebe

§ 16. (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterschmalz herstellen und/oder verpacken, erfolgt durch einen Berechtigungsschein, den die AMA auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizulegen.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. 1. in seinem Betrieb das Butterschmalz entsprechend den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte herstellen und abpacken kann,
  1. 2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
  1. 3. auf Verlangen der AMA vorlegt
    1. a) einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,
    1. b) eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Butter- oder Rahmmengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

Die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt.

(3) Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nachzuweisen.

Abgabe von Butterschmalz

§ 17. (1) Hersteller und gewerbliche Erwerber dürfen das Butterschmalz nur für den Direktverbrauch innerhalb der Europäischen Union und nur in den Originalverpackungen abgeben. Der Inhalt der Originalverpackungen darf nicht verändert werden.

(2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Butterschmalz, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist.

4. Abschnitt

Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen

Bezugsberechtigung

§ 18. Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen berechtigt, soweit sie Gemeinschaftsverpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeben und

  1. 1. damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) dienen oder
  1. 2. im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Erziehung, Schulbildung, Berufsbildung, Fortbildung, Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen oder Gesundheitspflege tun.

Berechtigungsscheine

§ 19. (1) Die in § 18 genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist nach dem Muster eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

(2) Der Antrag muss enthalten:

  1. 1. eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,
  1. 2. eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,
    1. a) die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereichs zu verwenden,
    1. b) der AMA auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,
    1. c) bei einer nicht lit. a entsprechenden Verwendung der Butter an die AMA
      1. aa) im Falle der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und
      1. bb) im Falle der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag

    zu zahlen.

(3) Berechtigungsscheine können für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Kalendermonaten beantragt werden. Die Lieferung der Butter an die gemeinnützigen Einrichtungen darf erst nach Ausstellung der Berechtigungsscheine erfolgen.

(4) Dem Erstantrag ist als Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizulegen:

  1. 1. der letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid), durch den die Einrichtung gemäß § 5 Z 6 des Körperschaftssteuergesetzes wegen der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit ist, oder
  1. 2. eine Bestätigung des für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamtes, dass die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder
  1. 3. im Falle öffentlich-rechtlicher Körperschaft eine Bescheinigung, der
    1. a) bei Einrichtungen des Bundes durch den Bund und
    1. b) bei Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands durch das Land, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat,

auszustellen ist und bestätigt, dass die Einrichtung in § 18 Z 2 genannte Aufgaben wahrnimmt und gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient.

(5) Die AMA stellt den Berechtigungsschein mit einer Durchschrift aus. Sie setzt darin die Höchstbezugsmengen an Butter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung stellt sie in Höhe der Bezugsmenge Empfangsscheine aus, in denen der Verbilligungsbetrag auszuweisen ist.

Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung

§ 20. Die gemeinnützige Einrichtung hat

  1. 1. die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechtigungsscheines und die Unterlagen über den Bezug und die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl der an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen sieben Jahre nach Maßgabe des § 26 aufzubewahren,
  1. 2. die AMA, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach § 21 ändern, fortfallen oder die im Berechtigungsschein angegebene Teilnehmerzahl an der Gemeinschaftsverpflegung um mehr als 10% sinkt, unaufgefordert und unverzüglich hievon zu unterrichten,
  1. 3. bei der Übernahme der Butter vom zugelassenen Lieferanten zu bestätigen, dass es sich um Butter handelt, die gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Intervention auf dem Markt für Butter und Rahm, ABl. Nr. L 333 vom 24. Dezember 1999, S. 11, bezeichnet ist.

Butter aus dem Markt der Gemeinschaft

§ 21. (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizulegen.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. 1. über einen Sitz in Österreich verfügt,
  1. 2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
  1. 3. sich gegenüber der AMA schriftlich verpflichtet,
    1. a) nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die als „Österreichische Teebutter“ gekennzeichnet ist oder, wenn es sich um Butter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die gemäß der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 angeführten nationalen Qualitätsklasse des Erzeugungsmitgliedstaats gekennzeichnet ist,
    1. b) im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen
      1. aa) über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,
      1. bb) sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, auf einer von der AMA aufgelegten Bescheinigung bestätigen zu lassen,
    1. c) die Buchhaltung so zu führen, dass die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterverkäufer und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummer der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.

(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von einer Tonne oder auf einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten beziehen. Sie sind nach dem Muster eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

Butter aus öffentlicher Lagerhaltung

§ 22. (1) Die Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung erfolgt gegen Vorlage von Empfangsscheinen bei der AMA unmittelbar oder über eine Mittelsperson in Gebinden von 25 kg. Die Butter wird jeweils nur in Mengen von mehr als fünf Tonnen abgegeben.

(2) Die gemeinnützige Einrichtung hat den Tag des Empfangs der Butter im Empfangsschein einzutragen und diesen zu unterzeichnen. Im Falle des Bezugs über eine Mittelsperson hat der Lieferant die Eintragungen der gemeinnützigen Einrichtung im Empfangsschein zu bestätigen.

(3) Bezieht die gemeinnützige Einrichtung die Butter unmittelbar von der AMA, so hat sie das Original des Empfangsscheins bei der AMA einzureichen. Die Durchschriften des Empfangsscheins verbleiben bei der gemeinnützigen Einrichtung. Bezieht die gemeinnützige Einrichtung die Butter über eine Mittelsperson, so hat die gemeinnützige Einrichtung das Original und die erste und zweite Durchschrift dem Lieferanten zu übergeben; die dritte Durchschrift verbleibt bei der gemeinnützigen Einrichtung. Der Lieferant hat das Original und die erste Durchschrift der Mittelsperson über die beteiligten Handelsstufen zuzuleiten. Die Mittelsperson hat das Original des Empfangsscheins bei der AMA einzureichen.

(4) Alle beteiligten Handelsbetriebe haben das Original und die ihnen zugehenden Durchschriften des Empfangsscheins mit Firmenstempel und Anschrift zu versehen.

Kontrolle

§ 23. Die AMA hat bei den gemäß § 21 zugelassenen Lieferanten insbesondere auch die Qualität der gelieferten Butter zu kontrollieren.

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Lieferung in andere Mitgliedstaaten

§ 24. (1) Bei Lieferung von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Abgabe an gemeinnützige Einrichtungen hat der Übernehmer der Butter der AMA ein Kontrollexemplar in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der übernommenen Mengen an Butter aus öffentlicher Lagerhaltung, der Nummern der Verkaufsrechnung und des Ausfolgescheins oder der Empfangsbestätigung sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

(2) Bei Lieferung von Butterschmalz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für den direkten Verbrauch ist der AMA ein Kontrollexemplar in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

Bezug aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern

§ 25. (1) Auf Antrag werden unter amtliche Überwachung gestellt

  1. 1. Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier
    1. a) an gemeinnützige Einrichtungen geliefert zu werden oder
    1. b) zur Herstellung von Butterschmalz für den direkten Verbrauch verwendet zu werden,
  1. 2. Butterschmalz, das aus Butter hergestellt worden ist, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war, und das in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch abgegeben zu werden.

Im Falle von Z 1 lit. a ist im Antrag auf den Berechtigungsschein gemäß § 19 hinzuweisen.

(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars bei der AMA nach dem Muster eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu stellen. Die AMA hat die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware im Kontrollexemplar zu bestätigen. Im Fall von Abs. 1 Z 1 lit. a gelten die §§ 19 und 20 sinngemäß.

(3) Die Butter hat folgenden Kriterien zu entsprechen:

  1. 1. bei Lieferung von Butter aus einem anderen Mitgliedstaat an gemeinnützige Einrichtungen jenen gemäß Art. 72 lit. b Unterabs. i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 , bestätigt durch eine zuständige Untersuchungsstelle des betreffenden Mitgliedstaates und
  1. 2. bei Lieferung von Butter aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland zur Herstellung von Butterschmalz für den unmittelbaren Verbrauch und von Butterfett nach Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hinsichtlich der Verkehrsbezeichnung Butter jenen des Anhanges der Verordnung (EG) 2991/94 mit Normen für Streichfett, ABl. Nr. L 316 vom 9. Dezember 1994, S. 2, bestätigt durch ein Analyseergebnis des Verarbeiters oder eine Bescheinigung des Herstellers. Bei Drittlandbutter erfolgt eine Überprüfung dieser Kriterien durch Probeziehung durch die zuständige Behörde.

Aufbewahrungsfrist

§ 26. Wer an einer der in § 1 genannten Rechtsakten genannten Maßnahmen als unmittelbar Begünstigter, Hersteller, Verarbeiter oder Erwerber gewerbsmäßig teilnimmt, hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre lang gesondert und in übersichtlicher Form aufzubewahren, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten eine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 27. (1) Zum Zweck der Überwachung hat der Beteiligte an einer Maßnahme gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- , Betriebs- und Lagerräume und die Aufnahme der Bestände an Milchfett, Butter, Butterfett bzw. -schmalz, Rahm, Zwischen- und Enderzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der Prüforgane auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automationsunterstützt gespeicherten Daten ein weiterer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muss.

(2) Der Beihilfenempfänger ist verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, und die diesbezügliche Steuernummer, sowie, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, die UID-Nummer bekannt zu geben.

Verpflichtete Personen

§ 28. Der Beteiligte an einer Maßnahme gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

Buchführungspflicht

§ 29. (1) Der Beteiligte an Maßnahmen nach den Abschnitten 3 oder 4 hat, soweit er nicht schon nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu dieser oder einer weitergehenden Buchführung verpflichtet ist, über den Ein- und Verkauf von Butter, Rahm und Butterfett bzw. Butterschmalz in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, dass aus der Buchführung für jede Lieferung Name und Anschrift des Verkäufers und des gewerblichen Erwerbers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind. Diese Verpflichtung trifft nicht den Einzelhandel, Einkaufszentralen des Einzelhandels und Handelsunternehmen, die den Zutritt auf Inhaber von Einkaufskarten beschränken.

(2) Der Beteiligte hat bei automationsunterstützter Buchführung auf Verlangen der AMA auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muss.

Beihilfeforderungen

§ 30. Die Beihilfeforderungen sind unverzinslich.

Rückzahlung, Beweislast

§ 31. (1) Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzuzahlen.

(2) Wer Butter, Butterfett bzw. Butterschmalz oder Rahm entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, hat für die von dieser Verwendung betroffene Menge

  1. 1. im Fall von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag, der sich aus 90 vH des am Tag der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis ergibt und
  1. 2. im Fall der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag

zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungssicherheit oder Endbestimmungssicherheit für verfallen erklärt wird oder eine Zahlungsverpflichtung nach Abs. 1 besteht. Lassen sich im Fall der Verarbeitung von Butter zu Butterschmalz bzw. Butterfett die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des Umrechnungsfaktors nicht feststellen, so ist ein Kilogramm Butterschmalz mit 1,217 Kilogramm Butter umzurechnen.

(3) Der Beteiligte trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Freigabe der Sicherheit, die Gewährung der Beihilfe oder die zweckgerechte Verwendung bis zum Ablauf des siebten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.

(4) Der zu zahlende Betrag ist

  1. 1. in den Fällen des Bezugs von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung vom Tag des Empfangs der Butter an,
  1. 2. in den Fällen des Empfangs der Beihilfe vom Tag des Empfangs der Beihilfe an,
  1. 3. in den Fällen des Abs. 2 von der zweckwidrigen Verwendung an

mit einem Zinssatz von 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.

(5) Der zurückzuzahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.

Berichtspflicht

§ 32. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:

  1. 1. bis 20. Februar jeden Kalenderjahres eine Darstellung über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Kontrollen und die gemäß Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erfolgten Sanktionen sowie die dafür einbehaltenen Beträge;
  1. 2. fristgerecht jene Daten, welche auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Kommission zu übermitteln sind;
  1. 3. zu Beginn jedes Vierteljahres den im abgelaufenen Vierteljahr auf Grund von Marktbeobachtungen festgestellten Einzelhandelspreis für Butterschmalz;
  1. 4. im Fall der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zur Herstellung von Butterfett/Butterschmalz am Montag jeder Woche die Menge der in der abgelaufenen Woche verkauften Butter unter Angabe der zur Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten Menge;
  1. 5. binnen zwei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres die im abgelaufenen Jahr gemäß Art. 31 der VO (EWG) 2220/85 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 205 vom 3. August 1985, S. 5, verfallenen Sicherheiten und die zugrunde liegenden Tatbestände;
  1. 6. bis zum 17. eines Monats die Mengen, für die im abgelaufenen Kalendermonat gemäß § 19 Berechtigungsscheine ausgestellt und Beihilfen gezahlt wurden.

Schlussbestimmungen

§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.

(2) Die Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 12/1998, sowie die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung, BGBl. II Nr. 1063/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1995, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Die in Abs. 2 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Ausschreibungen anzuwenden, bei denen die Einreichungsfrist für die Angebote vor dem 15. Dezember 2005 abläuft.

Pröll

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