vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 408/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

408. Verordnung: Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV
[CELEX-Nr.: 32004L0077, 32005L0026, 32005L0063]

408. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird - hinsichtlich des § 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet:

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird das Wort „Verzehrprodukten“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmitteln“ ersetzt.

2. Der bisherige § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. In § 3 Abs. 2 und 3, § 5 und § 6 wird „§ 4“ durch „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.

4. Dem § 4 Abs. 1 Z 7 lit. g wird folgender Satz angefügt:

„Von den vorgenannten Regelungen sind bis zum 25. November 2007 jene in Anhang IV genannten Zutaten und Stoffe ausgenommen.“

5. § 4 Abs. 1 Z 11 wird gestrichen.

6. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Abs. 2, 3, 4 und 5 angefügt:

„(2) Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Kennzeichnung folgende Angabe im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Getränks enthalten: „Erhöhter Koffeingehalt“. Nach dieser Angabe folgt in Klammern und unter Einhaltung von § 3 Abs. 1 lit. a der Koffeingehalt in mg/100 ml. Dies gilt jedoch nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee-oder Teeextrakt, deren Sachbezeichnung den Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ enthält.

(3) Enthalten Süßwaren oder Getränke, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l (diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse), ist die Angabe „enthält Süßholz“ unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff „Süßholz“ ist bereits in der Zutatenliste oder in der Sachbezeichnung enthalten. Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.

(4) Enthalten Süßwaren, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg (diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse), ist nach der Zutatenliste folgende Angabe anzufügen: „Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden.“ Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.

(5) Enthalten Getränke, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken, die über 1,2 Vol. % Alkohol enthalten (diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse), ist nach der Zutatenliste folgende Angabe anzufügen: „Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden.“ Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.“

7. Dem § 7 Abs. 2 und 3 wird folgender Satz angefügt:

„Von den vorgenannten Regelungen sind bis zum 25. November 2007 jene in Anhang IV genannten Zutaten und Stoffe ausgenommen.“

8. § 8 lautet:

§ 8. Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 - gegebenenfalls gemäß § 5 - und der deutliche Hinweis auf die in Anhang III genannten Zutaten und Stoffe, soweit diese nicht durch Anhang IV bis zum 25. November 2007 ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 gilt § 3 Abs. 2 nicht.“

9. § 12 lautet:

§ 12. (1) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002, entsprechen, und vor dem 1. Juli 2004 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(2) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, entsprechen, dürfen bis zum 25. November 2005 in Verkehr gebracht werden. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, entsprechen und vor dem 25. November 2005 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(3) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, entsprechen, dürfen bis zum 20. Mai 2006 in Verkehr gebracht werden. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2005, entsprechen und vor dem 20. Mai 2006 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

10. In § 13 wird folgender erster Gedankenstrich eingefügt:

  • Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, ABl. Nr. L 300 vom 23. November 1994,“

11. Dem § 13 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

  • Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten, ABl. Nr. L 162 vom 30. April 2004,
  • Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden, ABl. Nr. L 75 vom 22. März 2005,
  • Richtlinie 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeschlossen werden.“

12. Dem Anhang III wird folgender Anhang IV angefügt:

(Der Anhang ist unter den Anlagen ersichtlich.)

Anlage

ANHANG IV 

Rauch-Kallat

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)