111. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV geändert wird
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird - hinsichtlich des § 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet:
Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 557/1993, BGBl. Nr. 555/1995, BGBl. II Nr. 462/1999, BGBl. II Nr. 371/2002 und BGBl. II Nr. 222/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmittel) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen - , die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.“
2. § 4 Z 7 lit. a vierter Gedankenstrich lautet:
- können Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen verwendet werden, wenn sie in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden, im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung „Obst“, „Gemüse“ oder „Pilze“, gefolgt von dem Vermerk „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzarten anzuführen sind; in diesem Fall wird die Mischung nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzarten im Verzeichnis der Zutaten angeführt;“
3. Dem § 4 Z 7 lit. a werden folgende Gedankenstriche angefügt:
- können bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ erfolgt;
- können Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen, in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden;
- können ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, und die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen, im Verzeichnis der Zutaten mit dem Vermerk „Enthält....und/oder....“ angeführt werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Dies gilt nicht für die in Anhang III genannten Zusatzstoffe oder Zutaten.“
4. § 4 Z 7 lit. e lautet:
- „e) eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
- wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Gemeinschaftsregelung festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des lit. f nicht für Zusatzstoffe;
- für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen; dies gilt jedoch vorbehaltlich des lit. f nicht für Zusatzstoffe;
- wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach der Gemeinschaftsregelung kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist.“
Diese Aufzählung ist nicht erforderlich,
5. § 4 Z 7 lit. f lautet:
- „f) als Zutaten gelten nicht
- Zusatzstoffe, die in einer Ware lediglich deshalb vorhanden sind, weil sie in einer oder mehreren Zutaten der Ware enthalten waren (,,carry over“) und die im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben;
- Zusatzstoffe, die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden;
- Stoffe, die in unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel oder Träger für Zusatzstoffe verwendet werden;
- Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, die aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie technologische Hilfsstoffe verwendet werden und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleiben.“
6. Dem § 4 Z 7 lit. f wird folgende lit. g angefügt:
- „g) ungeachtet der Bestimmungen der lit. b, c, d und e ist jede Zutat, die in Anhang III angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang III gewonnen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält. Ungeachtet der Bestimmungen des lit. f wird jeder Stoff, der aus einer in Anhang III genannten Zutat gewonnen wurde, und der - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, als Zutat betrachtet und mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat, aus der er gewonnen wurde, zu deklarieren.“
7. Dem § 4 Z 7a lit. c sublit. ii wird folgende sublit. iii angefügt:
- „iii) in den Fällen, in denen die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004, in der jeweils geltenden Fassung angegeben ist.“
8. Der bisherige § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Ungeachtet des Abs. 1 Z 4 ist jedoch bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jede Zutat, die in Anhang III angeführt ist, zu deklarieren, wenn sie in diesen Getränken vorhanden ist. Diese Angabe umfasst das Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat(en). Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen in der Sachbezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten angeführt ist.“
9. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ungeachtet des Abs. 1 Z 4 ist jedoch bei den unter Abs. 1 Z 4 zweiter bis vierter Gedankenstrich aufgezählten Waren jede Zutat, die in Anhang III angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang III gewonnen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.“
10. § 8 lautet:
„§ 8. Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß § 4 Z 1, 3 und 5 - gegebenenfalls gemäß § 5 - und der deutliche Hinweis auf die in § 1 Abs. 2 genannten Zutaten. Hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 Z 1, 3 und 5 gilt § 3 Abs. 2 nicht.“
11. § 12 lautet:
„§ 12. (1) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002, entsprechen, dürfen bis zum 1. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden. Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003 nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 111//2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, entsprechen, dürfen bis zum 25. November 2005 in Verkehr gebracht werden. Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005 nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“
12. Dem § 13 wird folgender fünfter Gedankenstrich angefügt:
- Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten, ABl. Nr. L 308 vom 25. November 2003.“
13. § 14 lautet:
„§ 14. Die Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.“
14. In Anhang I werden die Bezeichnungen „kandierte Früchte“ und „Gemüse“ sowie deren Definitionen gestrichen.
15. Dem Anhang II wird folgender Anhang III angefügt:
„ANHANG III
Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
Eier und Eierzeugnisse
Fische und Fischerzeugnisse
Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
Soja und Sojaerzeugnisse
Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
Schalenfrüchte, d.h. Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecanuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
Sellerie und Sellerieerzeugnisse
Senf und Senferzeugnisse
Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.“
Rauch-Kallat
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