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BGBl II 105/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

105. Verordnung: Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen zu Fütterungszwecken im Jahr 2007

105. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen zu Fütterungszwecken im Jahr 2007

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG) BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 und die Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der in Art. 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämieregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitk und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gewährten Möglichkeit, im Fall einer schweren Naturkatastrophe als stillgelegt angemeldete Flächen zu Fütterungszwecken zu nutzen.

Nutzung von Stilllegungsflächen

§ 2. Die Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen (Stilllegungsflächen), ausgenommen jener, die für die Gewinnung von Rohstoffen angemeldet wurden, zu Fütterungszwecken ist im Kalenderjahr 2007 im gesamten Bundesgebiet zulässig. Die Nutzung kann sowohl inner- als auch überbetrieblich erfolgen.

Bedingungen

§ 3. (1) Die Nutzung beschränkt sich auf die Verwendung des auf Stilllegungsflächen unter den normalen Stilllegungsbedingungen erzeugten Aufwuchses. Der vorzeitige Umbruch von Stilllegungsflächen innerhalb des in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften definierten Stilllegungszeitraums ist - unbeschadet der Ausnahme gemäß § 16 Absatz 2 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 488/2006, - unzulässig.

(2) Stilllegungsflächen mit Blühmischungen dürfen erst nach der Blüte genutzt werden.

(3) Die entgeltliche Überlassung (Kauf, Tausch) bzw. die erwerbsorientierte Bearbeitung des auf Stilllegungsflächen erzeugten Aufwuchses ist nicht zulässig.

Pröll

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