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BGBl II 488/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

488. Verordnung: 3. Änderung der Betriebsprämie-Verordnung

488. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 3. Änderung der Betriebsprämie-Verordnung

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 und die Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 161/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen. Die Anzeige ist bei der für den übernehmenden Betriebsinhaber örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts vorzunehmen. Erfolgt die Anzeige einer Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Fläche nach dem 30. April, hat der übernehmende Betriebsinhaber durch geeignete Unterlagen sicherzustellen, dass er die Frist für den Beginn des Zehnmonatszeitraums einhält.“

2. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Abweichend von Abs. 1 sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 ist dabei zu beachten.“

3. § 13 samt Überschrift lautet:

„Freiwillige Abtretung von Zahlungsansprüchen

§ 13. Betriebsinhaber können Zahlungsansprüche - mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung -, die sie nicht genutzt haben oder nicht mehr nutzen wollen, mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr an die nationale Reserve abtreten. Die Anzeige ist zwischen 16. September und 15. Mai bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts vorzunehmen.“

Pröll

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