18. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 99 Abs. 1 Z 5 des Marktordnungsgesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, G 104/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 16. Jänner 2006, zu Recht erkannt:
„In § 99 Abs. 1 Z 5 des Marktordnungsgesetzes 1985, idF BGBl. I 2001/108 wird die Wortfolge “Erzeuger- und“ als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.“
Schüssel
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