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BGBl II 337/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

337. Verordnung: 2. Änderung der Verordnung über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten

337. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 2. Änderung der Verordnung über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 11 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten, BGBl. Nr. 316/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 328/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Zitat „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 508/71 “ durch das Zitat „gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 “ ersetzt.

2. In § 4 wird der Ausdruck „Lagerhalter“ durch den Ausdruck „Vertragsnehmer“ ersetzt.

3. § 5 samt Überschrift lautet:

„Qualität

§ 5. Die Vertragsware hat die in der Anlage dieser Verordnung festgelegten Eigenschaften aufzuweisen.“

4. § 6 samt Überschrift lautet:

„Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

§ 6. Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerbetreiber verpflichtet,

  1. 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  1. 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang und den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrags ist,
  1. 3. jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
  1. 4. der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrages ist, spätestens am 7. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden,
  1. 5. die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.“

5. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

6. In § 8 wird der Ausdruck „Lagerhalter“ durch den Ausdruck „Vertragsnehmer“ ersetzt.

7. In § 9 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

8. Die Anlage lautet:

„Anlage

zu § 5

Kriterium

Grenzwert

Methode

Fettgehalt

F.i.T.-Deklaration

ISO 3433 (nach van Gulik)

Trockenmasse

F.i.T.-Deklaration

ÖNORM-DIN 10314

F.i.T.-Gehalt

> 40 %

berechnet

Sensorische Prüfung

I. Güteklasse

AMA-Gütebewertungsschema“

Pröll

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