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BGBl II 338/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

338. Verordnung: AMS-Buchhaltungsverordnung

338. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben im Bereich des Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (AMS-Buchhaltungsverordnung)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen:

  1. 1. Die finanzielle Leistungen gemäß § 33 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der beruflichen und geographischen Mobilitätsbeihilfen betreffenden Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
  1. 2. Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und Leiters des Amtes des Arbeitsmarktservice bei der Bundesgeschäftsstelle sowie die Buchhaltungsaufgaben der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien, Niederösterreich und Burgenland, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
  1. 3. Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice und Leiters des Amtes des Arbeitsmarktservice Vorarlberg werden an die Buchhaltung der Landesstelle Tirol des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
  1. 4. Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben der übrigen Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die sich jeweils am gleichen Ort befindliche Buchhaltung der Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.

§ 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 408/2003, außer Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 9. Februar 2004 in Kraft.

Bartenstein

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