vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 98/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

98. Verordnung: Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

98. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1, angeführten Maßnahmen:

  1. 1. Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus (Titel II Kapitel II);
  1. 2. Destillation (Titel III Kapitel II);
  1. 3. Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost (Titel III Kapitel III);
  1. 4. Beihilfe für die private Lagerhaltung (Titel III Kapitel I);
  1. 5. Umstrukturierung und Umstellung (Titel II Kapitel III).

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist, soweit in dieser Verordnung oder im Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

2. Abschnitt

Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues

Auspflanzrecht

§ 3. (1) Die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die endgültige Aufgabe eines Auspflanzrechtes.

(2) Ein Auspflanzrecht im Sinne dieser Verordnung ist ein Auspflanzrecht gemäß den Weinbaugesetzen der Länder.

Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie

§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist mittels Formblatt bei der Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden „katasterführende Stelle“), einzubringen. Die katasterführende Stelle hat den gemäß § 5 bearbeiteten Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(2) Der Antrag ist ausschließlich vom Auspflanzberechtigten zu stellen. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt ist, so hat der Eigentümer des Grundstückes dem Antrag gemäß Abs. 1 im Formblatt zuzustimmen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Überprüfung

§ 5. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Weingartenbegehung, die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten.

Berechnung der Ertragsfähigkeit

§ 6. (1) Die durchschnittliche Produktionskapazität der Flächen gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich des Produktionspotentials, ABl. Nr. L 143 vom 16. Juni 2000, S. 1, wird aus dem Durchschnittsertrag des Betriebes während der letzten fünf Wirtschaftsjahre errechnet. Dazu hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß § 35 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 der letzten fünf Weinwirtschaftsjahre beizulegen.

(2) Bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes durch die katasterführende Stelle haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte und das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten Ernte unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Bis zu zwei Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen (zB Frost, Hagel, Dürre) haben bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu bleiben. In diesem Fall ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

(4) Sind unter den letzten fünf Erntejahren mehr als zwei Erntejahre mit übermäßigem Ertragsausfall, so haben auch diese bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu bleiben. Der Antragsteller hat jedoch eine entsprechende Anzahl weiterer Erntemeldungen der unmittelbar vor dem Zeitraum gemäß Abs. 1 liegenden Jahre beizulegen, sodass eine Durchschnittsbildung aus zumindest drei Erntejahren ohne übermäßigen Ertragsausfall ermöglicht wird.

(5) Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur Ermittlung des durchschnittlichen Ertrages des Betriebes (zB Kellerbuchauszug, Transportscheine) vorzulegen.

(6) Die katasterführende Stelle hat auf Grundlage des errechneten Durchschnittsertrages des Betriebes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche vorzuschlagen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Bescheid über die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche zu erlassen. Der Bescheid hat auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.

(8) Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird eine Prämie für Flächen von 10 Ar bis 25 Ar auch gewährt, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht um die gesamte Weinbaufläche des Betriebes handelt.

Rodungsaufforderung

§ 7. (1) Der Bescheid gemäß § 6 Abs. 7 hat die Auflage für den Antragsteller zu enthalten, die Rodung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen. Der Beginn der Rodung und der Vorbereitungsarbeiten dazu setzen einen Bescheid gemäß § 6 Abs. 7 voraus.

(2) Kann auf Grund höherer Gewalt eine Rodung nicht rechtzeitig erfolgen, so hat dies der Antragsteller der katasterführenden Stelle mitzuteilen. Die katasterführende Stelle hat eine dahingehende Überprüfung im Weingarten durchzuführen.

Rodungsmeldung

§ 8. (1) Die erfolgte Rodung ist mittels der in den Weinbaugesetzen der Länder vorgesehenen Meldungsbögen umgehend der katasterführenden Stelle zu melden.

(2) Die katasterführende Stelle hat die erfolgte Rodung zu überprüfen und hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum mittels Formblatt zu übermitteln.

(3) Die katasterführende Stelle hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster einzutragen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mittels Formblatt darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.

Prämie

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid über die Gewährung der Prämie zu entscheiden. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.

(2) Die Prämienhöhe entspricht den in Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 festgesetzten Beträgen.

(3) Eine Prämie kann nur in einer gemäß § 39a Abs. 2 des Weingesetzes 1999 festgesetzten Fläche gewährt werden.

3. Abschnitt

Destillation

Anträge

§ 10. Folgende Anträge und Erklärungen sind mittels Formblatt zu stellen:

  1. 1. der Antrag auf Genehmigung des Liefervertrages zwischen dem Erzeuger und dem Brenner;
  1. 2. die Erklärung, selbst eine Destillation im eigenen Betrieb vorzunehmen;
  1. 3. die Erklärung, eine Destillation in einer Brennerei, die Lohnarbeiten durchführt, vornehmen zu lassen.

Beihilfe

§ 11. (1) Der Antrag auf Beihilfe ist schriftlich zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe mit Bescheid zuzuerkennen. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.

Überprüfung

§ 12. Die Bundeskellereiinspektion hat stichprobenweise Identität und Menge des zur Destillation vorgesehenen Weines bei dessen Anlieferung an die Brennerei sowie die im Liefervertrag oder in der Erklärung angegebenen Analysenmerkmale zu überprüfen. Die Kontrolle des im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen erzeugten Alkohols erfolgt durch die gemäß Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter.

4. Abschnitt

Beihilfe für die Verwendung von Traubenmost

Absichtserklärung bei der Herstellung von Traubensaft

§ 13. (1) Die Absichtserklärung zur Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt spätestens drei Werktage vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(2) Sofern vom Verarbeiter nichts anderes nachgewiesen wird, ist anzunehmen, dass das Verarbeitungsverfahren spätestens einen Tag nach der Lese beginnt.

(3) Verarbeiter gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45) sind von der Verpflichtung zur Vorlage einer Verarbeitungserklärung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 befreit.

Sichtvermerk bei der Herstellung von Traubensaft

§ 14. Zuständige Stelle zur Erteilung des Sichtvermerks gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist die Bundeskellereiinspektion.

Beihilfe bei der Herstellung von Traubensaft

§ 15. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt zu stellen.

(2) Bei Überschreitung des mengenmäßigen Verhältnisses gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zwischen Ausgangsprodukt und hergestelltem Traubensaft wird die Höhe der Beihilfe an der Menge des erzeugten Traubensaftes, korrigiert um das Verhältnis gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 , bemessen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft mit Bescheid zuzuerkennen. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.

Beihilfe zur Erhöhung des Alkoholgehaltes

§ 16. (1) Die Beihilfe zur Erhöhung des Alkoholgehaltes durch Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ist mittels Formblatt zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe mit Bescheid zuzuerkennen. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.

(3) Die Erhöhung des Alkoholgehaltes ist der Bundeskellereiinspektion formlos schriftlich mindestens zwei Werktage zuvor zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Angaben gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen, ABl. Nr. L 194 vom 31. Juli 2000, S. 1, zu nennen.

5. Abschnitt

Beihilfe für die private Lagerhaltung

Antrag auf Abschluss eines langfristigen Lagervertrages

§ 17. (1) Der Antrag auf Abschluss eines langfristigen Lagervertrages mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mittels Formblatt zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Annahme oder Ablehnung des Anbotes gemäß Abs. 1 im Formblatt zu vermerken.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid über die Bewilligung der Beihilfe zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.

Analysenzeugnis

§ 18. Das Analysenzeugnis gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist dem Antrag mittels Formblatt anzuschließen.

Überprüfung

§ 19. Die Bundeskellereiinspektion hat stichprobenweise Identität und Menge des Erzeugnisses sowie die im Lagervertrag angegebenen Analysenmerkmale zu überprüfen.

6. Abschnitt

Umstrukturierung und Umstellung

Planentwurf

§ 20. (1) Jeder Weinbautreibende und jeder Verfügungsberechtigte über ein Pflanzrecht ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Plan zur Durchführung der Umstellung (Umstellungsplan) gemäß Art. 11 ff der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 berechtigt. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes auf dem die Umstellungsmaßnahme durchgeführt wird, so hat er die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Umstellungsmaßnahme vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(2) Der Planentwurf hat eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Umstellungsmaßnahme gemäß § 21, die unter diese Umstellungsmaßnahme fallende Fläche, alle erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchführung der Umstellungsmaßnahme zu enthalten. Im Falle der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D hat der Planentwurf das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer zu beinhalten. Im Falle der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G hat der Planentwurf die voraussichtliche Länge (Laufmeter) des neu zu errichtenden Zaunes sowie eine Planskizze zu beinhalten.

(3) Der Planentwurf ist mittels Formblatt der zuständigen katasterführenden Stelle zur Überprüfung der Übereinstimmung der rebflächenbezogenen Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis vorzulegen. Dies hat im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landeslandwirtschaftskammer zu erfolgen. Die Landeslandwirtschaftskammer ist berechtigt, zur Einschätzung der mit der Verwirklichung des Planentwurfes verbundenen Vermarktungs- und Absatzchancen entsprechende Auskünfte vom Antragsteller einzuholen. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Weingartenbegehung, die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten.

(4) Sollte die Umstellungsmaßnahme auf Flächen durchgeführt werden, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Beihilfenwerber selbst die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.

(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften Planentwurf an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Planentwurf bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der Bescheid hat auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist berechtigt, allenfalls Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Plan mit Bescheid ablehnen.

Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe

§ 21. (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang I definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.

(2) Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechtes, das sich aus einer Rodung gemäß der Durchführung des Umstellungsplanes ergibt, sind in Anhang II angeführt.

(3) Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E beträgt 50% bzw. im Ziel-1-Gebiet 75% der Errichtungskosten. Die Errichtungskosten setzen sich aus den an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnden Bezug habenden Rechnungsbelegen und der Eigenleistungskomponente zusammen. Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Die Eigenleistungskomponente wird pauschal mit 50% der Summe der Bezug habenden Rechnungsbelege, jedoch maximal mit 1 090,09 Euro/ha, festgesetzt.

(4) Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G errechnet sich aus den Errichtungskosten pro errichtetem Laufmeter Zaun wie folgt:

  • Wildzaun o.ä.: Zu den mit Rechnung belegbaren Materialkosten (jedoch höchstens 5,3 Euro/lfm) werden pauschal 50% Eigenleistungskosten zugeschlagen; die Summe ergibt die Errichtungskosten. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% (im Ziel-1-Gebiet 75%) der Errichtungskosten.
  • Elektrozaun o.ä:. Die Errichtungskosten setzen sich aus den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für den Elektrozaun (jedoch höchstens 0,8 Euro/lfm Elektrozaun), der Eigenleistungspauschale von 50% und den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für die Geräteausrüstung (jedoch höchstens 450,- Euro pro Ausrüstung) zusammen. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% (im Ziel-1-Gebiet 75%) der Errichtungskosten.
  • Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen.

(5) Die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.

Beihilfenberechtigte Flächen

§ 22. (1) Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann entweder ein bestehender Weingarten gerodet werden und/oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht (Neuauspflanzungsrecht oder Wiederbepflanzungsrecht) genutzt werden. Wird ein Auspflanzrecht aus der gemäß dem steirischen Landesweinbaugesetz eingerichteten regionalen Reserve gewährt, so kann für den auf dieser Basis ausgepflanzten Weingarten keine Umstellungsbeihilfe in Anspruch genommen werden.

(2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 10 Ar nicht unterschreiten. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche ebenfalls nicht kleiner als 10 Ar sein.

(3) Im Zuge jeder einzelnen Umstellungsmaßnahme darf - mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar - die umgestellte Rebfläche höchstens ein Drittel der im Rebflächenverzeichnis eingetragenen und bepflanzten Weingartenfläche des Betriebes umfassen. Umstellungen im Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, sowie im Rahmen der Teilmaßnahme Bewässerung gemäß Anhang I lit. E sind von dieser Regelung nicht erfasst.

(4) Hat eine Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 39a Abs. 2 des Weingesetzes 1999 durch Verordnung Weinbauflächen festgelegt, auf denen Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und dem 2. Abschnitt gewährt werden können, wird für diese Weinbauflächen keine Umstellungsprämie gewährt.

(5) Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie dem 2. Abschnitt und einer Umstellungsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.

(6) Umstellungsmaßnahmen können in den bestimmten Anbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien und Steiermark erfolgen.

(7) Die mehrfache Durchführung der Teilmaßnahme „Weingartenumstellung“ auf derselben Fläche ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen.

Entschädigung für Einkommenseinbußen

§ 23. Die Entschädigung für Einkommenseinbußen, die mit der Durchführung des Umstellungsplanes zusammenhängen, erfolgt im Rahmen der pauschalen Abgeltung der Rodungskosten durch die Gewährung der erhöhten Beihilfe gemäß Anhang II lit. F. Hierbei gilt ein Betrag von bis zu 726,73 Euro als Entschädigung für den Einkommensausfall und der darüber hinausgehende Betrag als pauschale Abgeltung der Rodungskosten.

Genehmigung, Sicherheitsleistung

§ 24. (1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß § 20 Abs. 6 begonnen werden. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E und bei der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G ist insbesondere das Datum bezughabender Rechnungsbelege, Lieferscheine o.ä. maßgeblich.

(2) Der tatsächliche Beginn der Arbeiten ist, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme ,Böschungsterrassen‘ gemäß Anhang I lit. C, der Teilmaßnahme ,Mauerterrassen‘ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G sowie im Fall des § 25 Abs. 3 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich - spätestens jedoch bis zum 30. April, der auf das Datum der Genehmigung folgt - schriftlich mitzuteilen. Wird der tatsächliche Beginn der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt, so erfolgt eine verspätete Auszahlung des Beihilfebetrages gemäß Art. 25. Mitteilungen über einen Arbeitsbeginn nach dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. § 28 Abs. 1 festgesetzten Datum können nicht berücksichtigt werden.

(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung über den Beginn der Arbeiten ist die erfolgte Sicherheitsleistung gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 durch eine Bankgarantie oder durch Einzahlung mittels Erlagschein nachzuweisen. Im Fall des § 25 Abs. 3 ist keine Sicherheitsleistung erforderlich.

Bewilligung und Auszahlung des Beihilfenbetrages

§ 25. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die bestmögliche Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogene Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber zu gewährleisten. Hierbei hat er insbesondere auf die von der Europäischen Union im Rahmen der hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten zugeteilten Flächen Bedacht zu nehmen. Hiezu können die Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß § 24 Abs. 2 und über den Abschluss der Arbeiten gemäß § 27 Abs. 3 nach ihrem Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahmen „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E und „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G können die Vorlagen der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege nach ihrem Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) können die Bestätigungen der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) nach ihrem Einlangen gereiht werden.

(2) Über die Bewilligung der Umstellungsbeihilfe ist nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die bescheidmäßige Genehmigung des Umstellungsplanes folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend der Reihung der Vorlage der Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß § 24 Abs. 2 mit Bescheid zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.

(3) Tritt der Fall ein, dass bereits der überwiegende Teil der von der Europäischen Union voraussichtlich zur Verfügung gestellten Gesamtmittel von den gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten Plänen gebunden ist, erfolgt die Bewilligung der Umstellungsbeihilfe nach Maßgabe und in der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel. Im Bewilligungsbescheid gemäß § 20 Abs. 6 ist darauf hinzuweisen. Die Beihilfe wird in diesem Fall nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten gemäß § 27 Abs. 3 mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bewilligt. Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind gegenüber derartigen Auszahlungen vorrangig zu behandeln. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.

(4) Die Bewilligung des gesamten Beihilfenbetrages, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C, der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorauszahlung zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.

(5) Die Bewilligung der Beihilfe zu den Teilmaßnahmen „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria. Ein über das im Antrag angegebene Ausmaß hinausgehende Ausmaß (Laufmeter Böschung bzw. m² Mauer) kann nicht berücksichtigt werden.

(6) Die Bewilligung der Beihilfe zur Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der bezughabenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege sowie der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle gemäß Art. 27 Abs. 5 folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.

(7) Um ein Gleichgewicht zwischen der Teilmaßnahme „Bewässerung“ und den anderen Teilmaßnahmen zu gewährleisten, wird die Auszahlung der Beihilfe zur Teilmaßnahme „Bewässerung“ geteilt, wobei die erste Teilzahlung - mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar - mindestens die Beihilfe für ein Drittel der für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ genehmigten Flächen beträgt. Eine oder mehrere allfällige weitere Teilzahlungen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zuerkannt, wobei andere Teilmaßnahmen vorrangig zu behandeln sind. Bei ausreichender hektarbezogener Mittelzuweisung kann von der Teilung der Auszahlung der Beihilfe Abstand genommen werden.

Rücktritt, Änderungen

§ 26. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber kein Bescheid gemäß § 25 Abs. 2 zugestellt worden ist. Sofern die Sicherheit gemäß § 24 Abs. 3 bereits geleistet wurde, ist diese unverzüglich freizugeben. Wurde dem Beihilfenwerber ein derartiger Bescheid zugestellt, so ist ein Verzicht auf die Durchführung der Maßnahme bis längstens ein Jahr nach der Zustellung des Bescheides zulässig.

(2) Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan, die sich auf die Beihilfenhöhe auswirken, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich, jedoch spätestens bis zum folgenden 15. März, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.

Abschluss der Arbeiten

§ 27. (1) Die Arbeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahmen mit Vorschusszahlung sind vor Ende des zweiten Wirtschaftsjahres, das auf die Gewährung der Vorauszahlung folgt, fertig zu stellen. Die Fertigstellung aller übrigen Umstellungsmaßnahmen hat bis zu dem durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 28 Abs. 1 festgesetzten Datum zu erfolgen.

(2) Der Abschluss der Arbeiten ist schriftlich der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 20 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Ergibt die Überprüfung keine Mängel an der Durchführung der Umstellungsmaßnahme, so ist die Sicherheit freizugeben.

(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten (z.B. am Drahtrahmen) können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.

(5) Die Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege über eine im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E vollständig errichtete Bewässerungsanlage und über eine im Rahmen der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G errichtete Anlage sind bis zu dem durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 28 Abs. 1 festgesetzten Datum dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen und sind von diesem an die zuständige katasterführende Stelle weiterzuleiten. Diese hat auf Basis der vorgelegten Belege die ordnungsgemäße Errichtung zu überprüfen. Die Bestätigungen der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) über die im Rahmen der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D neu errichtete oder rekultivierte Böschungen bzw. Mauern sind bis zu dem durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 28 Abs. 1 festgesetzten Datum dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

(6) Wenn die Errichtung einer Bewässerungsanlage, einer Anlage zum Schutz vor Wildverbiss oder die Neuerrichtung oder Rekultivierung einer Böschung bzw. Mauer gemeinsam mit der Durchführung einer oder mehrerer anderer Teilmaßnahmen erfolgt, so ist die Vorauszahlung gemäß § 25 Abs. 4 von der Bewilligung und Auszahlung gemäß § 25 Abs. 5 und 6 zu trennen.

Abschluss von Umstrukturierung und Umstellung

§ 28. (1) Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung gestellt, so unterbleibt die Genehmigung von Planentwürfen. Die zu diesem Zeitpunkt noch verfügbaren Mittel werden für die Auszahlung des Beihilfenbetrages für die bereits genehmigten Umstellungsmaßnahmen verwendet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaf setzt ein Datum für die Fertigstellung dieser Umstellungsmaßnahmen § 27 Abs. 1 fest; er setzt weiters ein Datum für die letztmögliche Vorlage der Überprüfungsergebnisse gem. § 27 Abs. 3 und 5, ein Datum für die letztmögliche Vorlage von Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweisen gem. § 27 Abs. 5 und ein Datum für die letztmögliche Vorlage von Meldungen über den Arbeitsbeginn gem. § 24 Abs. 2 fest.

(2) Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen den Beihilfenbetrag in festgesetzter Höhe auszahlen zu können, so kann der Beihilfenbetrag aliquot gekürzt werden. Das Ausmaß der Kürzung darf jedoch 50% des ursprünglich festgesetzten Beihilfenbetrages nicht übersteigen. Kann dadurch nicht mehr für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen eine Beihilfe ausbezahlt werden, so ist die Auszahlung nach folgender Priorität vorzunehmen:

  1. 1. Umstellungspläne mit Vorschusszahlung über die Teilmaßnahmen Weingartenumstellung und Kommassierung in der Ebene sowie Umstellungspläne über die Teilmaßnahmen Böschungsterrassen und Mauerterrassen;
  1. 2. Umstellungspläne über die Teilmaßnahme Bewässerung, erste Teilzahlung;
  1. 3. Umstellungspläne ohne Vorschusszahlung über die Teilmaßnahmen Weingartenumstellung und Kommassierung in der Ebene;
  1. 4. Umstellungspläne über die Teilmaßnahme Bewässerung, weitere Teilzahlungen;
  1. 5. Umstellungspläne (Bewilligungsbescheid gem. § 25 Abs. 3) über die Teilmaßnahme Bewässerung, erste Teilzahlung;
  1. 6. Umstellungspläne (Bewilligungsbescheid gem. § 25 Abs. 3) über die Teilmaßnahme Bewässerung, weitere Teilzahlungen;
  1. 7. Umstellungspläne über die Teilmaßnahme Schutz vor Wildverbiss.

7. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Mitteilungspflicht

§ 29. Der Antragsteller hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 30. Der Antragsteller hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 31. (1) Der Antragsteller hat den Organen und den Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundeskellereiinspektion, den katasterführenden Stellen und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane) das Betreten der Betriebsräume und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das Bestandsverzeichnis und in alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen des Antragstellers Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat der Antragsteller oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Sind für den Antragsteller Dritte tätig geworden, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

(8) Die Prüforgane können jederzeit zum Nachweis der vom Antragsteller getätigten Angaben weitere Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.

Kontrolle

§ 32. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften die Organe und Beauftragte des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der katasterführenden Stellen, der Europäischen Union sowie die Bundeskellereiinspektion.

Formblätter

§ 33. Für diejenigen Anträge und Erklärungen, die gemäß dieser Verordnung mittels Formblatt einzubringen sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 33 Weingesetz 1999 entsprechende Formulare, zu erstellen.

§ 34. In dieser Verordnung genannte Rechtsvorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

§ 35. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 328/2000, außer Kraft.

Pröll

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)