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BGBl II 97/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

97. Verordnung: Studienförderung für Studierende an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft

97. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.

(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.

(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.

§ 2. (1) Studienunterstützungen für die Bachelor-Studiengänge Innenarchitektur & 3-dimensionale Gestaltung und Grafikdesign & mediale Gestaltung werden höchstens für dreieinhalb Jahre und für die Master-Studiengänge Innenarchitektur & 3-dimensionale Gestaltung und Illustration & Printmedien höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.

(2) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen ECTS-Punkte nachzuweisen.

(3) Bei Förderung der Bachelor-Studiengänge und der Master-Studiengänge sind nach jedem Studienjahr mindestens 45 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

§ 3. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2004/2005 anzuwenden.

Gehrer

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