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BGBl II 96/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

96. Verordnung: Funktionsgebühren-VO

96. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Gewährung von Funktionsgebühren, Entschädigungen und Sitzungsgeld an Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger, der Controllinggruppe und des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Funktionsgebühren-VO)

Auf Grund der §§ 32f Abs. 2 und 3, 420 Abs. 5, 442b Abs. 3 und 4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, des § 197 Abs. 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 179/2004, des § 185 Abs. 5 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, des § 132 Abs. 5 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, und des § 67 Abs. 5 NVG 1972, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2004, wird in Verbindung mit Art. 1 § 10 Abs. 1 Z 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Funktionsgebühren, Entschädigungen und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger, der Controllinggruppe und des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich des Hauptverbandes für die Zeit der Ausübung ihres Amtes.

(2) Als Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung auch die Mitglieder von Verwaltungskörpern des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger anzusehen.

§ 2. Den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger sind während der Dauer der Ausübung ihres Amtes Funktionsgebühren oder Sitzungsgeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:

  1. 1. Funktionsgebühren (§§ 4, 5 und 7),
  1. 2. Sitzungsgeld (§ 8).

§ 3. Den Mitgliedern der Controllinggruppe und des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich sind während der Dauer der Ausübung ihres Amtes Entschädigungen oder Sitzungsgeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:

  1. 1. Entschädigungen (§§ 6 und 7),
  1. 2. Sitzungsgeld (§ 8).

Ausmaß der Funktionsgebühren

§ 4. (1) Dem/der Verbandsvorsitzenden, dem/der Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn und den Mitgliedern des Verbandsvorstandes des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Obmännern/Obfrauen und den Obmann/Obfrau-StellvertreterInnen, den Vorsitzenden und den Vorsitzenden-StellvertreterInnen der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse sowie den Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren. Das Ausmaß der Funktionsgebühr richtet sich nach der in Betracht kommenden Gruppe (Abs. 2).

(2) Die für die Gewährung einer Funktionsgebühr in Betracht kommenden Verwaltungskörper werden in folgende Gruppen eingereiht:

Gruppe Verwaltungskörper

  1. 1. a) Verwaltungskörper des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
    1. b) Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
    1. c) Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 400 000 beträgt
  1. 2. Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 250 000 beträgt
  1. 3. Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 100 000 beträgt
  1. 4. Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 50 000 beträgt
  1. 5. Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 10 000 beträgt
  1. 6. a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates
    1. b) Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand 10 000 oder weniger beträgt.

Für die Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtversichertenstandes ist der Jahresdurchschnitt des zweitvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.

(3) Das Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt jährlich 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges (Art. 2 § 2 Abs. 1 Bezügebegrenzungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung). Dieser Betrag ist auf volle Euro abzurunden.

(4) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt für den/die Verbandsvorsitzende/n und die Obmänner/Obfrauen von Verwaltungskörpern, die einzureihen sind

des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß Abs. 3. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Euro abzurunden.

(5) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt

  1. 1. für die Vorsitzenden der Kontrollversammlungen die Hälfte,
  1. 2. für die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwei Fünftel,
  1. 3. für die Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Bauern drei Zehntel,
  1. 4. für die Mitglieder des Verbandsvorstandes gemäß § 441b Abs. 1 ASVG, mit Ausnahme des/der Verbandsvorsitzenden und des/der Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn, drei Zehntel

des für den Obmann/die Obfrau (den/die Verbandsvorsitzende/n) des Versicherungsträgers nach Abs. 4 in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Euro abzurunden.

(6) Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die StellvertreterInnen der in den Abs. 4 und 5 Z 1 und 2 angeführten Personen beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Euro abzurunden.

Ausmaß der Funktionsgebühren bei Ausübung mehrerer Funktionen

§ 5. (1) Übt eine Person bei mehreren Sozialversicherungsträgern eine der im § 4 Abs. 4, 5 und 6 genannten Funktionen aus, so gebührt die höhere (höchste) Funktionsgebühr im vollen Ausmaß. Die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren. Ergibt sich in Anwendung der Bestimmung des § 4 die Zulässigkeit zur Gewährung mehrerer gleich hoher Funktionsgebühren von verschiedenen Sozialversicherungsträgern, so ist nur die Gewährung der Funktionsgebühr bei dem der Versichertenzahl nach größeren (größten) Sozialversicherungsträger im vollen Ausmaß zulässig, wobei die Gebühr für eine Funktion bei einem Versicherungsträger der vom Hauptverband gewährten Funktionsgebühr vorangeht; die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren.

(2) Übt eine Person mehrere der im § 4 Abs. 4, 5 und 6 genannten Funktionen bei einem Sozialversicherungsträger aus, so ist nur die Gewährung der höheren Funktionsgebühr zulässig.

Ausmaß der Entschädigungen

§ 6. (1) Das Ausmaß der Entschädigung beträgt

  1. 1. für den/die Vorsitzende/n der Controllinggruppe die Hälfte,
  1. 2. für den/die Vorsitzende/n des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich ein Zehntel

des für den/die Verbandsvorsitzende/n nach § 4 Abs. 4 in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Entschädigung ist auf volle Euro abzurunden.

(2) Das Ausmaß der Entschädigung für die StellvertreterInnen der in Abs. 1 angeführten Vorsitzenden beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden Ausmaßes der Entschädigung. Das Ausmaß der Entschädigung ist auf volle Euro abzurunden.

Auszahlung der Funktionsgebühren und Entschädigungen

§ 7. Der jährliche Betrag (§§ 4 und 6) ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.

Sitzungsgeld

§ 8. (1) Den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes), der Controllinggruppe und des Sozial- und Gesundheitsforums ist für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Versicherungsträgers nach den §§ 419 und 441 ASVG, 196 GSVG, 184 BSVG, 130 B-KUVG und 66 NVG 1972 oder an Sitzungen der Controllinggruppe und des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich teilnehmen, ein Sitzungsgeld zu gewähren. Das gleiche gilt für Mitglieder von Kontrollversammlungen, wenn sie in Ausübung ihrer Kontrollfunktion mit der Einzelprüfung der Gebarung des Versicherungsträgers tätig werden.

(2) Neben einer Funktionsgebühr nach § 4 oder einer Entschädigung nach § 6 ist ein Sitzungsgeld nach Abs. 1 nicht zu gewähren.

(3) Das tägliche Sitzungsgeld nach Abs. 1 beträgt 0,85 Promille des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß § 4 Abs. 3. Das Ausmaß des Sitzungsgeldes ist auf volle Euro abzurunden.

Schlussbestimmung

§ 9. Die Verordnung BGBl. II Nr. 230/1997, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 19/2001 und BGBl. II Nr. 360/2001 tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Haubner Rauch-Kallat

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