95. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung
Auf Grund des § 13k Abs. 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes - BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004, wird verordnet:
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 28. März 2005 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 2005/04 bis 2005/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfasst die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.
Bartenstein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)